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200156 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Rückstufung der Grubenstraße in die Reinigungsklasse B 0,5

Nummer
200156
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
30.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 30.01.2020
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 05.02.2020

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 200156-1 ST Bürgerantrag: Rückstufung der Grubenstraße in die Reinigungsklasse B 0,5

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Text anzeigen (4.174 Zeichen)
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
200156
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Bürgerbüro/Bürgerbeteiligung/Ombudsstelle
Dezernat:
Dez. OB
Bürgerantrag: Rückstufung der Grubenstraße in die
Reinigungsklasse B 0,5
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung
Der Antrag beinhaltet den Wunsch nach einer Rückstufung der Grubenstraße in
die Reinigungsklasse B 0,5.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Der Verwaltung liegt eine Vielzahl von Unterschriftenlisten vor; eine
Einsichtnahme ist möglich.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 3

Bürgerantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit erheben wir, für die in der Unterschriftenliste aufgeführten Personen vertreten durch die
Herren
Einspruch gegen die im Schreiben der bonnorange AöR den Anwohnern der Grubenstraße und
Oberstraße in Bad Godesberg auferlegten „Neuerungen“ und beantragen die Rückstufung der
Straßen in die Reinigungsklasse B 0,5.
Vorab wurde der Vorgang, einschließlich der Unterschriftenliste, bereits per Brief und Mail an den
Herrn Oberbürgermeister Sridharan, Herrn Bezirksbürgermeister Jansen, an die Fraktionen und an
bonnorange geschickt. Der Erhalt der Mails wurde von allen bestätigt.
Dieser Bürgerantrag erfolgt nunmehr zusätzlich.
Begründung:
1. Bebaut werden nur verkehrs- und versorgungstechnisch über einen bestimmten Straßenabschnitt
erschlossene Grundstücke (Satzung Bonnorange § 3 Abs.1). Für derart erschlossene Grundstücke
entstehen Straßenreinigungsgebühren. Diese sollen nun erlassen werden.
Sollen nunmehr nach Aussage des Pressesprechers von bonnorange AöR und dem Vernehmen nach
auch nach Aussage des Steueramtes allen Anliegern – auch den Hinterliegern – die Gebühren
erlassen werden, reinigungspflichtig aber nur die unmittelbar an die Straße angrenzenden
Grundstückseigentümer sein, entstünde eine willkürliche Außerkraftsetzung des bisherigen
Gleichheitsgrundsatzes der Besteuerung aller Anwohner und eine eklatante Benachteiligung der
direkten Straßenanlieger.
Die geplante Änderung hat Auswirkungen auf die Reinigung und den Winterdienst der Bürgersteige.
Auch hier würden nunmehr nur die Vorderlieger reinigungspflichtig und auch haftpflichtig sein.
Auch dies widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
2. Die Übertragung der Reinigungspflicht wird in § 2 den Eigentümern der direkt an die Straße
angerenzenden Grundstücke auferlegt.
Grundstücke im Sinne der Satzung sind erschlossen dann, wenn diese rechtlich und tatsächlich eine
Zugangsmöglichkeit zur Straße haben.
Also sind auch Hinterlieger erschlossene Grundstücke.Seite 2 von 3

Es ist offensichtlich, dass bei der bisherigen Regelung Kosten entstanden sind, die durch Gebühren
gedeckt wurden. Nach Ansicht von bonnorange AöR ist der Aufwand gesunken und müsste eigentlich
zu einer Gebührensenkung führen.
Fest steht doch, dass Kosten entstehen. Wieso sollen diese Kosten dann ausschließlich die
Voderlieger tragen?
Hier wird offenkundig gegen den Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, der die
Gleichbehandlung aller Menschen klarstellt.
Auch die Satzung NRW spricht eine andere Sprache.
3. Die Anlieger sind empört über die ultimativen und unberechtigten Forderungen in der neuen
Satzung. Bonnorange hat diese Forderungen nie erfüllt. Viele Altlasten sind noch vorhanden.
4. Die Anwohner sind nicht verantwortlich für das Straßenbegleitgrün, dessen Wartung „Stadtgrün“
obliegt. Einfach Straßenbegleitgrün als Fahrbahn zu definieren, ist rechtlich nicht tragbar.
Die Parkbuchten sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet und nicht anliegenden Grundstücken
zugehörig. Ausreichende öffentliche Parkbuchten müssen bei der Erschließung eines Wohngebietes
zwingend ausgewiesen werden (was hier in der Grubenstraße nicht erfolgt ist). Auch hier wird die
Reinigungspflicht abgelehnt.
5. Wir beantragen, wie bereits schon in unseren vorher eingereichten Schreiben, die Einstufung der
Grubenstraße und Oberstraße in die Reinigungsklasse B 0,5 und die Klarstellung, dass auch die
Hinterlieger für die Reinigung der Bürgersteige mitverantwortlich sind.
Mit freundlichen GrüßenSeite 3 von 3

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