200156 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Rückstufung der Grubenstraße in die Reinigungsklasse B 0,5
Kerndaten
- Nummer
- 200156
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 30.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 200156 Der Oberbürgermeister Federführung: Bürgerbüro/Bürgerbeteiligung/Ombudsstelle Dezernat: Dez. OB Bürgerantrag: Rückstufung der Grubenstraße in die Reinigungsklasse B 0,5 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung Der Antrag beinhaltet den Wunsch nach einer Rückstufung der Grubenstraße in die Reinigungsklasse B 0,5. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Der Verwaltung liegt eine Vielzahl von Unterschriftenlisten vor; eine Einsichtnahme ist möglich. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 3 Bürgerantrag Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit erheben wir, für die in der Unterschriftenliste aufgeführten Personen vertreten durch die Herren Einspruch gegen die im Schreiben der bonnorange AöR den Anwohnern der Grubenstraße und Oberstraße in Bad Godesberg auferlegten „Neuerungen“ und beantragen die Rückstufung der Straßen in die Reinigungsklasse B 0,5. Vorab wurde der Vorgang, einschließlich der Unterschriftenliste, bereits per Brief und Mail an den Herrn Oberbürgermeister Sridharan, Herrn Bezirksbürgermeister Jansen, an die Fraktionen und an bonnorange geschickt. Der Erhalt der Mails wurde von allen bestätigt. Dieser Bürgerantrag erfolgt nunmehr zusätzlich. Begründung: 1. Bebaut werden nur verkehrs- und versorgungstechnisch über einen bestimmten Straßenabschnitt erschlossene Grundstücke (Satzung Bonnorange § 3 Abs.1). Für derart erschlossene Grundstücke entstehen Straßenreinigungsgebühren. Diese sollen nun erlassen werden. Sollen nunmehr nach Aussage des Pressesprechers von bonnorange AöR und dem Vernehmen nach auch nach Aussage des Steueramtes allen Anliegern – auch den Hinterliegern – die Gebühren erlassen werden, reinigungspflichtig aber nur die unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstückseigentümer sein, entstünde eine willkürliche Außerkraftsetzung des bisherigen Gleichheitsgrundsatzes der Besteuerung aller Anwohner und eine eklatante Benachteiligung der direkten Straßenanlieger. Die geplante Änderung hat Auswirkungen auf die Reinigung und den Winterdienst der Bürgersteige. Auch hier würden nunmehr nur die Vorderlieger reinigungspflichtig und auch haftpflichtig sein. Auch dies widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. 2. Die Übertragung der Reinigungspflicht wird in § 2 den Eigentümern der direkt an die Straße angerenzenden Grundstücke auferlegt. Grundstücke im Sinne der Satzung sind erschlossen dann, wenn diese rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße haben. Also sind auch Hinterlieger erschlossene Grundstücke.Seite 2 von 3 Es ist offensichtlich, dass bei der bisherigen Regelung Kosten entstanden sind, die durch Gebühren gedeckt wurden. Nach Ansicht von bonnorange AöR ist der Aufwand gesunken und müsste eigentlich zu einer Gebührensenkung führen. Fest steht doch, dass Kosten entstehen. Wieso sollen diese Kosten dann ausschließlich die Voderlieger tragen? Hier wird offenkundig gegen den Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, der die Gleichbehandlung aller Menschen klarstellt. Auch die Satzung NRW spricht eine andere Sprache. 3. Die Anlieger sind empört über die ultimativen und unberechtigten Forderungen in der neuen Satzung. Bonnorange hat diese Forderungen nie erfüllt. Viele Altlasten sind noch vorhanden. 4. Die Anwohner sind nicht verantwortlich für das Straßenbegleitgrün, dessen Wartung „Stadtgrün“ obliegt. Einfach Straßenbegleitgrün als Fahrbahn zu definieren, ist rechtlich nicht tragbar. Die Parkbuchten sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet und nicht anliegenden Grundstücken zugehörig. Ausreichende öffentliche Parkbuchten müssen bei der Erschließung eines Wohngebietes zwingend ausgewiesen werden (was hier in der Grubenstraße nicht erfolgt ist). Auch hier wird die Reinigungspflicht abgelehnt. 5. Wir beantragen, wie bereits schon in unseren vorher eingereichten Schreiben, die Einstufung der Grubenstraße und Oberstraße in die Reinigungsklasse B 0,5 und die Klarstellung, dass auch die Hinterlieger für die Reinigung der Bürgersteige mitverantwortlich sind. Mit freundlichen GrüßenSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de