200153-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Atrium des Frankenbades als öffentlicher Begegungsort
Kerndaten
- Nummer
- 200153-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200153-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV 29.01.20 Atrium des Frankenbades als öffentlicher Begegungsort Beratungsfolge Betriebsausschuss SGB 13.05.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: zu Frage 1. Ist die Nutzung des Atriums des Frankenbades für öffentliche Veranstaltungen ohne den zweiten Rettungsweg über die Schwimmhalle aus bauordnungsrechtlicher Sicht statthaft und wenn ja unter welchen Bedingungen? Eine Nutzung für öffentliche Veranstaltungen ohne zweiten baulichen Rettungsweg ist nicht möglich. zu Fragen 2. - 4. Welche Nutzungen kommen im Atrium aus Sicht des Oberbürgermeisters aufgrund der auf das Baudenkmal abgestimmten Gestaltung und der Eingangssituation in seiner derzeitigen Ausrichtung überhaupt in Frage und welche baulichen Voraussetzungen müssen abgesehen von einem Stromanschluss geschaffen werden? Wie viele Veranstaltungen außerhalb der Betriebszeiten des Bades hält der Oberbürgermeister für möglich, welche Regelwerke (Haus- und Nutzungsordnung Sportstätten oder Haus- und Badeordnung für die Bäder) sind für die Nutzung seines Erachtens einschlägig, wer trägt danach die Verkehrssicherungspflicht und wer ist für den Schließdienst innerhalb der Verwaltung zuständig? Kosten in welcher Höhe werden voraussichtlich für die bauliche Herrichtung der beantragten Nutzung des Innenhofes insgesamt anfallen? Wegen des unter Punkt 1 genannten fehlenden zweiten Rettungsweges ist derzeit die Nutzung des Atriums nur sehr eingeschränkt, zum Beispiel als Außenbereich für die Schwimmhalle, nutzbar. Im Rahmen einer Sanierung des Gebäudes könnte die Verwaltung die erforderlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass das Atrium in Zukunft für Veranstaltungen genutzt werden kann. Im Zuge des Konzeptes zur Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft (DS 200671) wird derzeit über die zukünftige Nutzung des Frankenbades beraten. Unabhängig von der noch zu beschließenden künftigen Nutzung ist eine Sanierung des Gebäudes aber unabdingbar. Die Ausbildung eines zweiten Rettungsweges außerhalb einer Gesamtsanierung wäre mit erheblichenSeite 1 von 2 Seite 2 Eingriffen in die Gebäudestruktur verbunden, von den erheblichen Kosten ganz abgesehen. zu Frage 5. Wann rechnet der Oberbürgermeister mit einer Entscheidung über die Zukunft des Frankenbades? Die Verwaltung verweist auf die Beratungsfolge ihres Beschlussvorschlages DS 200671 betr. Rahmenplan zur Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft. Zum letzten Satz der Begründung: Die Fragesteller sind der Auffassung, dass vor Gesprächen mit den Initiativen vor Ort und der damit möglicherweise geweckten Erwartungshaltung die Rahmenbedingungen und Kosten für die gewünschte Nutzung ermittelt werden sollten. Vor Abschluss eines Gesamtkonzepts für das Frankenbad mit eventueller Bildung von separierten Nutzungseinheiten innerhalb des Gebäudes ist eine Nutzung des Innenhofes als „Inselbetrachtung“ auf Grund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich. Ebenso können keine Kosten genannt werden ohne die Rahmenbedingungen eines zu erstellenden Gesamtkonzeptes zu kennen. Neben den baurechtlichen Vorgaben sind auch die Belange des Denkmalschutzes in mögliche Nutzungsänderungen des Innenhofes einzubeziehen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de