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200143 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Antrag auf Aussetzung der zum 01.01.2020 eingeführten neuen Straßenreinigungssatzung für den Heiderhof und Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit

Nummer
200143
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
29.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 29.01.2020
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 05.02.2020

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 200143-1 ST Bürgerantrag: Antrag auf Aussetzung der zum 01.01.2020 eingeführten neuen Straßenreinigungssatzung für den Heiderhof und Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
200143
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Bürgerbüro/Bürgerbeteiligung/Ombudsstelle
Dezernat:
Dez. OB
Bürgerantrag: Antrag auf Aussetzung der zum
01.01.2020 eingeführten neuen
Straßenreinigungssatzung für den Heiderhof und
Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Der Bürgerverein Heiderhof beantragt für den Heiderhof die Aussetzung der
zum 01.01.2020 eingeführten neuen Straßenreinigungssatzung und die
Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit.
Einzelheiten zu den Antragsinhalten und zur Begründung ergeben sich aus
dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 3

Bürgerantrag Online
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Hiermit versichere ich, der Erhebung und der Verarbeitung meiner Daten zuzustimmen und über meine Rechte belehrt
worden zu sein.
Datum
29.01.2020
Institution / Verein
Bürgerverein Heiderhof e.V. (BVH)
Anrede Vorname Nachname
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Telefon E-Mail
Betreff
Neuerungen der Straßenreinigungssatzung zum 1.1.2020 - Antrag auf Aussetzung für den Heiderhof und
Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit
Seite 1 von2
PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_01_002
ID=KFAS_01_002
HQ5eHKdH
29.01.20 08:18Seite 2 von 3

Ihr Antrag
Der Bürgerverein Heiderhof beantragt für den Heiderhof die Aussetzung der zum 01.01.2020 eingeführten
neuen Straßenreinigungssatzung und die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit.
In diesem Zusammenhang fordern wir für die Straßen in der neuen Reinigungsklasse A 0,5:
1. Die Fortsetzung der Reinigung durch BonnOrange im bisherigen Umfang (bis 31.12.2019) für alle neu
eingestuften Heiderhofer Straßen, zumindest solange, bis Politik und Verwaltung die Bürger ausreichend
informiert haben und zu einer für alle gerechten und sinnvollen Lösung unter Einbeziehung der Bürger
gekommen sind.
2. Sofort und rückwirkend ab 01.01.2020 den Ausschluss jeglicher Haftung für An- und Hinterlieger, die aus den
neuen Räumpflichten gemäß Satzungsänderung vom 6.12.2019 resultieren.
3. Lieferung der Informationen, die schon viele Bürgerinnen und Bürger nachgefragt haben, aber immer noch
unbeantwortet sind, z.B.:
- Haften Anlieger oder Stadt/BonnOrange gegenüber Dritten (Radfahrer, Kanalverstopfung, etc.) bei Nicht-
Räumung der Fahrbahn (z.B. von Laub)?
- Haftet die Stadt/BonnOrange für Unfälle, die den Anliegern beim Räumen der Fahrbahn widerfahren (z.B. bei
Stürzen)?
- Wird Hinterliegern ebenfalls die Straßenreinigungsgebühr erlassen? Müssen sie dann als Gegenleistung auch
die Fahrbahn reinigen/räumen? Denn sonst wäre es ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.
- Wer ist für welchen Abschnitt genau zuständig - insbesondere bei Einfahrten zu Garagenhöfen,
Wendehämmern, vor Straßenbegleitgrün, winterdienstrelevanten Querungen etc.? Hierfür benötigen die Bürger
eine genaue Kartierung der individuellen Räumabschnitte.
4. Genauere Informationen über die Sauberkeitsanalyse, die Auslöser der Satzungsänderungen war - sowohl was
detaillierte Ergebnisse der Straßenabschnitte angeht, als auch das methodische Vorgehen incl. Berücksichtigung
der Verkehrsfrequenz.
Sind folgende Auswirkungen von Verwaltung und Rat bzw. dem BonnOrange-Verwaltungsrat so beabsichtigt?
1. Unzumutbare körperliche Belastung für die Anlieger
- Reinigungsaufwand für Fahrbahnen ist erheblich höher als für die bisher schon zu reinigenden Gehwege.
- Reinigungsarbeit auf Fahrbahnen ist für Anwohner gefährlich.
2. Zusätzliche Kosten für die Entsorgung
- Wer übernimmt die Mehrkosten der Anlieger für Abfallentsorgung bei teils mehr als 40m Fahrbahnlänge?
- Zusätzlich zu beseitigender Abfall auf Fahrbahn erfordert kostenpflichtige Anschaffung zusätzlicher oder
größerer Restmülltonnen als bisher.
- Zusätzlich zu beseitigendes Laub auf Fahrbahn erfordert Anschaffung zusätzlicher Biotonnen, für die Platz
gefunden werden muss.
3. Zusätzliche Kosten für private Räumdienste
Selbst (ältere) Bürger, die ihren Gehweg (noch) selbst reinigen können, müssen nun private Räumdienste für die
Fahrbahn beauftragen, die erwartungsgemäß erheblich teurer als die eingesparten Reinigungsgebühren sind
(z.B. wegen unwirtschaftlich kleiner Auftragsvolumina, etc.).
4. Unklare oder unverhältnismäßige und ungerechte Zuordnung der zu reinigenden Abschnitte
- Die Anwohner wissen oft nicht welche Fahrbahnabschnitte genau sie räumen müssen. Eine detaillierte
Abgrenzung war bisher bei Reinigung durch BonnOrange nicht nötig.
- Anlieger von z.B. Wendehämmern, mit Straßenbegleitgrün oder besonders langen straßenseitigen
Grundstücksgrenzen werden erheblich höher belastet; der Gleichbehandlungsgrundsatz wird hier nicht
eingehalten.
- Für die Einfahrten der zahlreichen Garagenhöfe auf dem Heiderhof ist offenbar die jeweilige
Eigentümergemeinschaft der manchmal bis zu 14 Garagen zuständig; es gibt aber hierfür keine
Eigentümerversammlung oder –verwaltung wie bei Eigentumswohnungen. Wie will man dann die Räumpflicht
z.B. aufteilen oder organisieren, wenn dies einstimmig erfolgen muss? Wenn einzelne aus dieser Gemeinschaft
ihrer Räumpflicht nicht nachkommen, haften zunächst einmal alle!
Sollten Rat und Verwaltung jedoch vor der entscheidenden Ratssitzung am 7.11.2019 in wesentlichen Punkten
von BonnOrange nicht ausreichend informiert worden sein: Ist die Satzungsänderung schon allein aus diesem
Grund juristisch anfechtbar?
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PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 20:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de