200143 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Antrag auf Aussetzung der zum 01.01.2020 eingeführten neuen Straßenreinigungssatzung für den Heiderhof und Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit
Kerndaten
- Nummer
- 200143
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 29.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 200143 Der Oberbürgermeister Federführung: Bürgerbüro/Bürgerbeteiligung/Ombudsstelle Dezernat: Dez. OB Bürgerantrag: Antrag auf Aussetzung der zum 01.01.2020 eingeführten neuen Straßenreinigungssatzung für den Heiderhof und Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung Der Antrag hat folgenden Wortlaut: Der Bürgerverein Heiderhof beantragt für den Heiderhof die Aussetzung der zum 01.01.2020 eingeführten neuen Straßenreinigungssatzung und die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Einzelheiten zu den Antragsinhalten und zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 3 Bürgerantrag Online Einverständniserklärung für die Erhebung und Verarbeitung von Daten nach der Datenschutzgrundverordnung Zur Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen die Erhebung und Verarbeitung aller notwendigen personenbezogenen Daten. Dabei handelt es sich insbesondere um Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie sonstige notwendige Angaben. Diese Daten werden auf dem Server der zuständigen Stelle gespeichert und können nur von berechtigten Personen eingesehen werden. Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben. 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Weiterhin können erhobene Daten bei Bedarf korrigiert, gelöscht oder deren Erhebung eingeschränkt werden. Hiermit versichere ich, der Erhebung und der Verarbeitung meiner Daten zuzustimmen und über meine Rechte belehrt worden zu sein. Datum 29.01.2020 Institution / Verein Bürgerverein Heiderhof e.V. (BVH) Anrede Vorname Nachname Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Telefon E-Mail Betreff Neuerungen der Straßenreinigungssatzung zum 1.1.2020 - Antrag auf Aussetzung für den Heiderhof und Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit Seite 1 von2 PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002 ID=KFAS_01_002 HQ5eHKdH 29.01.20 08:18Seite 2 von 3 Ihr Antrag Der Bürgerverein Heiderhof beantragt für den Heiderhof die Aussetzung der zum 01.01.2020 eingeführten neuen Straßenreinigungssatzung und die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit. In diesem Zusammenhang fordern wir für die Straßen in der neuen Reinigungsklasse A 0,5: 1. Die Fortsetzung der Reinigung durch BonnOrange im bisherigen Umfang (bis 31.12.2019) für alle neu eingestuften Heiderhofer Straßen, zumindest solange, bis Politik und Verwaltung die Bürger ausreichend informiert haben und zu einer für alle gerechten und sinnvollen Lösung unter Einbeziehung der Bürger gekommen sind. 2. Sofort und rückwirkend ab 01.01.2020 den Ausschluss jeglicher Haftung für An- und Hinterlieger, die aus den neuen Räumpflichten gemäß Satzungsänderung vom 6.12.2019 resultieren. 3. Lieferung der Informationen, die schon viele Bürgerinnen und Bürger nachgefragt haben, aber immer noch unbeantwortet sind, z.B.: - Haften Anlieger oder Stadt/BonnOrange gegenüber Dritten (Radfahrer, Kanalverstopfung, etc.) bei Nicht- Räumung der Fahrbahn (z.B. von Laub)? - Haftet die Stadt/BonnOrange für Unfälle, die den Anliegern beim Räumen der Fahrbahn widerfahren (z.B. bei Stürzen)? - Wird Hinterliegern ebenfalls die Straßenreinigungsgebühr erlassen? Müssen sie dann als Gegenleistung auch die Fahrbahn reinigen/räumen? Denn sonst wäre es ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. - Wer ist für welchen Abschnitt genau zuständig - insbesondere bei Einfahrten zu Garagenhöfen, Wendehämmern, vor Straßenbegleitgrün, winterdienstrelevanten Querungen etc.? Hierfür benötigen die Bürger eine genaue Kartierung der individuellen Räumabschnitte. 4. Genauere Informationen über die Sauberkeitsanalyse, die Auslöser der Satzungsänderungen war - sowohl was detaillierte Ergebnisse der Straßenabschnitte angeht, als auch das methodische Vorgehen incl. Berücksichtigung der Verkehrsfrequenz. Sind folgende Auswirkungen von Verwaltung und Rat bzw. dem BonnOrange-Verwaltungsrat so beabsichtigt? 1. Unzumutbare körperliche Belastung für die Anlieger - Reinigungsaufwand für Fahrbahnen ist erheblich höher als für die bisher schon zu reinigenden Gehwege. - Reinigungsarbeit auf Fahrbahnen ist für Anwohner gefährlich. 2. Zusätzliche Kosten für die Entsorgung - Wer übernimmt die Mehrkosten der Anlieger für Abfallentsorgung bei teils mehr als 40m Fahrbahnlänge? - Zusätzlich zu beseitigender Abfall auf Fahrbahn erfordert kostenpflichtige Anschaffung zusätzlicher oder größerer Restmülltonnen als bisher. - Zusätzlich zu beseitigendes Laub auf Fahrbahn erfordert Anschaffung zusätzlicher Biotonnen, für die Platz gefunden werden muss. 3. Zusätzliche Kosten für private Räumdienste Selbst (ältere) Bürger, die ihren Gehweg (noch) selbst reinigen können, müssen nun private Räumdienste für die Fahrbahn beauftragen, die erwartungsgemäß erheblich teurer als die eingesparten Reinigungsgebühren sind (z.B. wegen unwirtschaftlich kleiner Auftragsvolumina, etc.). 4. Unklare oder unverhältnismäßige und ungerechte Zuordnung der zu reinigenden Abschnitte - Die Anwohner wissen oft nicht welche Fahrbahnabschnitte genau sie räumen müssen. Eine detaillierte Abgrenzung war bisher bei Reinigung durch BonnOrange nicht nötig. - Anlieger von z.B. Wendehämmern, mit Straßenbegleitgrün oder besonders langen straßenseitigen Grundstücksgrenzen werden erheblich höher belastet; der Gleichbehandlungsgrundsatz wird hier nicht eingehalten. - Für die Einfahrten der zahlreichen Garagenhöfe auf dem Heiderhof ist offenbar die jeweilige Eigentümergemeinschaft der manchmal bis zu 14 Garagen zuständig; es gibt aber hierfür keine Eigentümerversammlung oder –verwaltung wie bei Eigentumswohnungen. Wie will man dann die Räumpflicht z.B. aufteilen oder organisieren, wenn dies einstimmig erfolgen muss? Wenn einzelne aus dieser Gemeinschaft ihrer Räumpflicht nicht nachkommen, haften zunächst einmal alle! Sollten Rat und Verwaltung jedoch vor der entscheidenden Ratssitzung am 7.11.2019 in wesentlichen Punkten von BonnOrange nicht ausreichend informiert worden sein: Ist die Satzungsänderung schon allein aus diesem Grund juristisch anfechtbar? Seite 2 von2 PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de