200140-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Änderung Zweitwohnungssteuer
Kerndaten
- Nummer
- 200140-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200140-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 28.01.2020 Änderung Zweitwohnungssteuer Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 04.06.2020 Empfehlung Rat 18.06.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist grundsätzlich die gegenüber der Hauptwohnung quantitativ weniger genutzte Wohnung. Für verheiratete oder Lebenspartnerschaft führende Personen ist Hauptwohnsitz dort, wo sich der gemeinsame Wohnsitz befindet. Melderechtliche Ausnahmen für Mandatsträger sind aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ersichtlich. Nach § 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist Zweitwohnung jede Wohnung, die a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient,(also die nicht vorwiegend genutzte Wohnung) b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder c) jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Wird eine Wohnung von einer Person inne gehalten, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte. Maßgeblich für die Bestimmung, ob eine Wohnung Nebenwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung ist oder nicht, ist also nicht die Anmeldung mit Nebenwohnsitz, sondern die faktische Nutzung der Wohnung. Auch Personen, die in Bonn nicht mit Nebenwohnsitz, oder gar nicht gemeldet sind unterliegen der Zweitwohnungssteuer, sofern sie hier faktisch eine Nebenwohnung innehaben. Auf die Gründe für das Innehaben dieser Nebenwohnung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (z.B. OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2018, 14 A 650/17, ZKF 2019, Nr. 1, S. 19 ff.). Die Anmeldung einer Nebenwohnung ist insofern lediglich ein starkes Indiz für das Innehaben einer solchen Wohnung und löst eine Überprüfung der Steuerpflicht durch das Kassen- und Steueramt aus, führt aber nicht zwangsläufig zur Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer.Seite 1 von 2 Seite 2 Personen, die faktisch ihren überwiegenden Aufenthalt in Bonn haben, sich aber zur Beibehaltung eines Mandates in einer anderen Kommune hier nicht mit Hauptwohnung anmelden möchten, haben tatsächlich eine Hauptwohnung in Bonn und unterliegen demnach nicht der Zweitwohnungssteuer - auch wenn ein Nebenwohnsitz angemeldet wurde. Eine Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer würde nicht vorgenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Allerdings würde von der betreffenden Person das Melderecht nicht beachtet. Hält sich ein/e solche/r Mandatsträger/in aber nicht überwiegend in Bonn auf, hat hier also eine echte Nebenwohnung inne, dann unterliegt sie/er auch der Zweitwohnungssteuer, so wie jede andere Person, die in Bonn eine Nebenwohnung innehat. Die melderechtlich korrekte Anmeldung mit Nebenwohnsitz ist in diesen Fällen im Hinblick auf das außerhalb gehaltene Mandat unproblematisch. Hier würde hingegen eine generelle Befreiung von Mandatsträgern von der Zweitwohnungssteuer nach Überzeugung der Verwaltung zu einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen führen, da negative Auswirkungen im Hinblick auf die Ausübung des Ehrenamtes nicht entstehen, denn in diesem Fall würde tatsächlich eine Zweitwohnung in Bonn gehalten, was für das politische Mandat aber unerheblich ist. Tatsächlich hat es in Bonn seit Einführung der Zweitwohnungssteuer im Jahr 2011 erst einen relevanten Fall (auswärtiges Mandat) gegeben. In diesem Fall wurde keine Steuerpflicht festgestellt. Zu berücksichtigen ist zudem eine Ungleichbehandlung von sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen, die keine politischen Mandatsträger sind und von der Steuerpflicht nicht befreit würden. Die derzeitigen Satzungsregelungen wurden bisher vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht stets bestätigt. Veränderungen, die den Gleichbehandlungsgrundsatz betreffen, können die bisher gefestigte Satzungsregelung gefährden und damit weitreichende Konsequenzen haben. Da die bestehende Satzung keine negativen Auswirkungen für Mandatsträger enthält, sollte diese unverändert beibehalten werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de