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200128 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Flächendeckende Umsetzung von Tempo 30 km/h im Bonner Stadtgebiet

Nummer
200128
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
28.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 28.01.2020
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 04.03.2020

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 04.03.2020 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 200128-1 ST Bürgerantrag: Flächendeckende Umsetzung von Tempo 30 km/h im Bonner Stadtgebiet - Stellungnahme der Verwaltung

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Text anzeigen (8.316 Zeichen)
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
200128
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Bürgerbüro/Bürgerbeteiligung/Ombudsstelle
Dezernat:
Dez. OB
Bürgerantrag: Flächendeckende Umsetzung von
Tempo 30 km/h im Bonner Stadtgebiet
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger und Lokale Agenda
04.03.2020 Entscheidung
Der Antrag beinhaltet den Wunsch nach einer flächendeckenden Umsetzung
von Tempo 30 km/h im Bonner Stadtgebiet.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 4

Bürgerantrag Online
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Datum
22.01.2020
Anrede Vorname Nachname
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Telefon E-Mail
Betreff
Flächendeckendes Tempo 30 für mehr Verkehrskapazitäten für Autos auf Bonner Straßen
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PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_01_002
ID=KFAS_01_002
ysMNPaFA
22.01.20 14:25Seite 2 von 4

Ihr Antrag
Viele Bonner Straßen sind von Stau betroffen und können keine Autos mehr aufnehmen. Je höher das Tempo in
der Stadt, desto breiter müssen diese Straßen angelegt sein. Um dem Dilemma des zunehmenden Verkehrs zu
entkommen, kann der physikalische Zusammenhang genutzt werden, dass auch weniger Sicherheitsabstand bei
Tempo 30 nötig ist. Somit können mehr Autos auf gleichem Raum verkehrlich abgewickelt werden. Daher möge
der Rat beschließen wissenschaftlich untersuchen zu lassen, wie viele Autos in der Bonner Innenstadt aufgrund
einer Tempo 30 Regelung mehr aufgenommen werden können und dadurch zu mehr Umsatz in den Geschäften
und in der Gastronomie führen, die Wirtschaftsförderung könnte hier federführend sein. Bei einer positiven
Bestätigung der Theorie ist ein Tempo 30 flächendeckend umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist auch eine
mögliche Optimierung der überschrittenen Schadstoffgrenzwerte und der noch immer ausstehende
Lärmaktionsplan der Stadt Bonn zu berücksichtigen.
Seit 2016 gilt die erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 30. November 2016. Die
„Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
StraßenverkehrsOrdnung (VwV-StVO)“ wurde im Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Kommunen
können damnach Tempolimits auf Hauptverkehrsstraßen in „sensiblen Bereichen mit besonders
schützenswerten Verkehrsteilnehmern“ einführen. „Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit
im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten,
allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und
Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken“. Wichtig ist die
Formulierung „in der Regel“. Tempo 50 wird dort also die Ausnahme. Die genannten Institutionen finden sich
zahlreich an vielen Bonner Hauptstraßen und es gilt außerdem „....soweit die Einrichtungen über einen direkten
Zugang zur Straße verfügen.“ zum Beispiel auch einen solchen direkten Zugang über den Schulhof. Weiter gilt
„...oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen
Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter
Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und
Fußgängern) vorhanden ist.“ Damit ist gemeint, Tempo 30 soll an Hauptstraßen angeordnet werden, wenn ein
"direkter Zugang" besteht oder "starker Verkehr" herrscht.
Die nach dem Wort „oder“ benannten Verkehre und Situationen sind auf Haupt- und Durchgangsstraßen häufig
anzutreffen. „...Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie
auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306).
Was den Bonner SWB Busverkehr betrifft: “ Nur im Ausnahmefall kann für den ÖPNV auf die Absenkung auf
Tempo 30 verzichtet werden. Es existieren nahe an sensiblen Einrichtungen wie Schulen oder Altenheimen
Haltestellen, die das Tempo zwangsläufig reduzieren also ist Tempo 30 kein Eingriff in einen Pünktlichen
Fahrplan. Im Gegenteil ist für den ÖPNV der Verkehrsfluss wichtiger und eine Reduktion der für Fahrgäste
unangenehmen Wechsel von Beschleunigung und Abbremsen viel bedeutender als die zulässige
Höchstgeschwindigkeit. „....In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und
Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege,
Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den "unmittelbaren"
Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen
müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach-
und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.“
Bei breiten Hauptstraßen mit Mittelbebauung (Grünstreifen, wie am Wanderslebenring oder
Straßenbahnschienen, wie am Berta-von-Suttner-Platz, Oxfortstraße) macht es meistens keinen Sinn, für die
beiden Fahrtrichtungen unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten zuzulassen. Besonders auf der Reuter- und
Kennedybrücke kann man heute immer wieder beobachten, wie es zu gefährlichen Situationen und
Überholmanövern kommt, weil Autofahrer meinen einen gefühlten Zeitverlust aufholen zu können.
Daher ist anzustreben, dass nicht zwischen zwei streckenbezogenen Anordnungen eine kurze Tempo 50-Strecke
liegt. Hier sollten die zuständigen Behörden aus Gründen der Verkehrssicherheit aber auch des Umweltschutzes
(erhöhte Schadstoffproduktion) auf kurze Tempo 50-Teilstücke verzichten.
Diese sensiblen Bereiche müssen nun von der Stadt Bonn definiert werden und je mehr Bereiche definiert sind,
ermöglicht dann sinnvoll auf ständige Wechsel von Tempo 50 und 30 zu verzichten. Ein durchgängiges Tempo 30
Netz auf Bonner Hauptstraßen kann dann mehr Autos aufnehmen und der Stau wird automatisch abnehmen,
der Bonner Verkehr wird wie gewünscht flüssiger, leiser und schadstoffärmer. Auch die Bonner Busse fließen
dann im besseren Verkehr mit und nicht zuletzt werden Fahrverbote abgewendet werden.
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Datenstand: 02.11.2026, 23:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de