200128 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Flächendeckende Umsetzung von Tempo 30 km/h im Bonner Stadtgebiet
Kerndaten
- Nummer
- 200128
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 28.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 200128 Der Oberbürgermeister Federführung: Bürgerbüro/Bürgerbeteiligung/Ombudsstelle Dezernat: Dez. OB Bürgerantrag: Flächendeckende Umsetzung von Tempo 30 km/h im Bonner Stadtgebiet Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 04.03.2020 Entscheidung Der Antrag beinhaltet den Wunsch nach einer flächendeckenden Umsetzung von Tempo 30 km/h im Bonner Stadtgebiet. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 4 Bürgerantrag Online Einverständniserklärung für die Erhebung und Verarbeitung von Daten nach der Datenschutzgrundverordnung Zur Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen die Erhebung und Verarbeitung aller notwendigen personenbezogenen Daten. Dabei handelt es sich insbesondere um Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie sonstige notwendige Angaben. 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Rechte der betroffenen Person: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an uns übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen. Weiterhin können erhobene Daten bei Bedarf korrigiert, gelöscht oder deren Erhebung eingeschränkt werden. Hiermit versichere ich, der Erhebung und der Verarbeitung meiner Daten zuzustimmen und über meine Rechte belehrt worden zu sein. Datum 22.01.2020 Anrede Vorname Nachname Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Telefon E-Mail Betreff Flächendeckendes Tempo 30 für mehr Verkehrskapazitäten für Autos auf Bonner Straßen Seite 1 von2 PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002 ID=KFAS_01_002 ysMNPaFA 22.01.20 14:25Seite 2 von 4 Ihr Antrag Viele Bonner Straßen sind von Stau betroffen und können keine Autos mehr aufnehmen. Je höher das Tempo in der Stadt, desto breiter müssen diese Straßen angelegt sein. Um dem Dilemma des zunehmenden Verkehrs zu entkommen, kann der physikalische Zusammenhang genutzt werden, dass auch weniger Sicherheitsabstand bei Tempo 30 nötig ist. Somit können mehr Autos auf gleichem Raum verkehrlich abgewickelt werden. Daher möge der Rat beschließen wissenschaftlich untersuchen zu lassen, wie viele Autos in der Bonner Innenstadt aufgrund einer Tempo 30 Regelung mehr aufgenommen werden können und dadurch zu mehr Umsatz in den Geschäften und in der Gastronomie führen, die Wirtschaftsförderung könnte hier federführend sein. Bei einer positiven Bestätigung der Theorie ist ein Tempo 30 flächendeckend umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist auch eine mögliche Optimierung der überschrittenen Schadstoffgrenzwerte und der noch immer ausstehende Lärmaktionsplan der Stadt Bonn zu berücksichtigen. Seit 2016 gilt die erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 30. November 2016. Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StraßenverkehrsOrdnung (VwV-StVO)“ wurde im Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Kommunen können damnach Tempolimits auf Hauptverkehrsstraßen in „sensiblen Bereichen mit besonders schützenswerten Verkehrsteilnehmern“ einführen. „Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken“. Wichtig ist die Formulierung „in der Regel“. Tempo 50 wird dort also die Ausnahme. Die genannten Institutionen finden sich zahlreich an vielen Bonner Hauptstraßen und es gilt außerdem „....soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen.“ zum Beispiel auch einen solchen direkten Zugang über den Schulhof. Weiter gilt „...oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.“ Damit ist gemeint, Tempo 30 soll an Hauptstraßen angeordnet werden, wenn ein "direkter Zugang" besteht oder "starker Verkehr" herrscht. Die nach dem Wort „oder“ benannten Verkehre und Situationen sind auf Haupt- und Durchgangsstraßen häufig anzutreffen. „...Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Was den Bonner SWB Busverkehr betrifft: “ Nur im Ausnahmefall kann für den ÖPNV auf die Absenkung auf Tempo 30 verzichtet werden. Es existieren nahe an sensiblen Einrichtungen wie Schulen oder Altenheimen Haltestellen, die das Tempo zwangsläufig reduzieren also ist Tempo 30 kein Eingriff in einen Pünktlichen Fahrplan. Im Gegenteil ist für den ÖPNV der Verkehrsfluss wichtiger und eine Reduktion der für Fahrgäste unangenehmen Wechsel von Beschleunigung und Abbremsen viel bedeutender als die zulässige Höchstgeschwindigkeit. „....In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den "unmittelbaren" Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.“ Bei breiten Hauptstraßen mit Mittelbebauung (Grünstreifen, wie am Wanderslebenring oder Straßenbahnschienen, wie am Berta-von-Suttner-Platz, Oxfortstraße) macht es meistens keinen Sinn, für die beiden Fahrtrichtungen unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten zuzulassen. Besonders auf der Reuter- und Kennedybrücke kann man heute immer wieder beobachten, wie es zu gefährlichen Situationen und Überholmanövern kommt, weil Autofahrer meinen einen gefühlten Zeitverlust aufholen zu können. Daher ist anzustreben, dass nicht zwischen zwei streckenbezogenen Anordnungen eine kurze Tempo 50-Strecke liegt. Hier sollten die zuständigen Behörden aus Gründen der Verkehrssicherheit aber auch des Umweltschutzes (erhöhte Schadstoffproduktion) auf kurze Tempo 50-Teilstücke verzichten. Diese sensiblen Bereiche müssen nun von der Stadt Bonn definiert werden und je mehr Bereiche definiert sind, ermöglicht dann sinnvoll auf ständige Wechsel von Tempo 50 und 30 zu verzichten. Ein durchgängiges Tempo 30 Netz auf Bonner Hauptstraßen kann dann mehr Autos aufnehmen und der Stau wird automatisch abnehmen, der Bonner Verkehr wird wie gewünscht flüssiger, leiser und schadstoffärmer. Auch die Bonner Busse fließen dann im besseren Verkehr mit und nicht zuletzt werden Fahrverbote abgewendet werden. Seite 2 von2 PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de