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200122 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Rückstufung der Fichtestraße in die Reinigungsklasse B 0,5

Nummer
200122
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
28.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 28.01.2020
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 05.02.2020

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 200122-1 ST Bürgerantrag: Rückstufung der Fichtestraße in die Reinigungsklasse B 0,5

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
200122
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Bürgerbüro/Bürgerbeteiligung/Ombudsstelle
Dezernat:
Dez. OB
Bürgerantrag: Rückstufung der Fichtestraße in die
Reinigungsklasse B 0,5
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung
Der Antrag beinhaltet den Wunsch nach Rückstufung der Fichtestraße in die
Reinigungsklasse B 0,5.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus beigefügtem Bürgerantrag
Online.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 3

Bürgerantrag Online
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Hiermit versichere ich, der Erhebung und der Verarbeitung meiner Daten zuzustimmen und über meine Rechte belehrt
worden zu sein.
Datum
27.01.2020
Institution / Verein
Anwohner Fichtestrasse
Anrede Vorname Nachname
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Telefon E-Mail
Betreff
„Neuerungen der Straßenreinigungssatzung der Bundesstadt Bonn“ zum 01.01.2020 Antrag auf Rückstufung der
Fichtestrasse in die Reinigungsklasse B 0,5
Seite 1 von2
PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_01_002
ID=KFAS_01_002
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27.01.20 16:19Seite 2 von 3

Ihr Antrag
Hiermit erheben die „Anwohner der Fichtestrasse“ (vertreten durch )
Einspruch
gegen die im Schreiben der bonnorange AöR vom 20.12.2019 den Anwohnern des Kastanienwegs auferlegten
„Neuerungen“ und beantragt die Rückstufung der Fichtestrasse in die Reinigungsklasse B 0,5.
Begründung:
1. Bebaut werden nur verkehrs -und versorgungstechnisch über einen bestimmten Straßenabschnitt
erschlossene Grundstücke (Satzung §3 Abs.1). Für derart erschlossene und bebaute Grundstücke entstehen
Straßenreinigungsgebühren. Diese sollen nun erlassen werden – allen Hauseigentümern des Ahornwegs oder
nur den direkten Straßenanliegern? Sollten die Gebühren gem. Aussage des Steueramtes allen
Hauseigentümern erlassen werden, reinigungspflichtig aber nur die wenigen direkten Straßenanlieger sein,
entstünde eine willkürliche Außerkraftsetzung des bisherigen Gleichheitsgrundsatzes der Besteuerung aller
Anwohner und eine eklatante Benachteiligung der direkten Straßenanlieger. Die Grundstücke der direkten
Straßenanlieger haben straßenwärts, bedingt durch die spezifische Erschließungssituation auf dem Heiderhof,
ein Länge von ca.5 bis ca. 45 Metern. Auch hier entstünde bezüglich des Umfangs der auferlegten Pflichten ein
Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung.
2. Die Übertragung der Reinigungspflichten und Haftungen nach §2 Abs.3 würde für die Betroffenen (tagsüber
berufstätige und alte, kranke, behinderte Bürger) die bisherigen Reinigungsgebühren bei weitem übersteigen
und i.d.R. nicht zu finanzieren sein. Auch hier entstünde Ungleichheit den ggfalls Nicht – Betroffenen gegenüber.
3. Die in der Reinigungsklasse A 0,5 zu erbringenden Leistungen (Satzung §4 Abs.3; §5 Abs.1-3; §6 Abs.1-4)
übersteigen bei weitem die bisher von bonnorange erbrachten Leistungen.
4. Die Ausweitung der „Neuerungen“ auf die Straßen des Heiderhofs erfolgten offensichtlich in Unkenntnis der
dort bestehenden Siedlungsstruktur. Bei der Erschließung des Heiderhofs wurden möglichst viele Grundstücke
im „Hinterland“ der Straße über möglichst wenige direkt an der Straße gelegene Grundstücke erschlossen, um
eine lockere, luftige Siedlungsstruktur zu erreichen. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die
Hauseigentümer sind oben beschrieben.
5. Die Anwohner sind nicht für das sog. „Straßenbegleitgrün“ verantwortlich, dessen Wartung „Stadtgrün“
obliegt. Bei manchen Anliegern handelt es sich um ca. 40 Meter Straßenbegleitgrün mit 5, ca. 40 Jahre alten,
Bäumen und der dazugehörigen Laubmenge. Die Reinigung ist unverhältnissmäßig. Die Parkbuchten sind
öffentlich und nicht den anliegenden Grundstücken zugehörig. Ausreichende öffentliche Parkbuchten müssen
bei Erschließung eines Wohngebietes zwingend ausgewiesen werden.
6. Die Fichtestrasse ist zudem sehr steil, einen ausreichenden und sicheren Winterdienst können die Anwohner
nicht leisten..
Die Anwohner halten es daher für dringend erforderlich, dass Ratsvertreter, Vertreter von bonnorange und
Vertreter der Anwohner baldmöglichst eine Begehung der Straßen durchführen, um zu einer den spezifischen
Charakter der Straße respektierenden Beurteilung zu gelangen. Die Ausführung der angeordneten
„Neuerungen“ und daraus entstehende Haftungen im Schadensfall sind daher ausgesetzt bis zu einer
endgültigen Bereinigung der Unklarheiten in der Satzung und Beseitigung der Verstöße gegen die
Gleichbehandlung der Bürger.
Wir beantragt die Rückstufung der Fichtestrasse in die Reinigungsklasse B 0,5.
Mit freundlichen Grüßen
stellvertretend für die Anwohner Fichtestrasse
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Datenstand: 03.11.2026, 01:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de