200122 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Rückstufung der Fichtestraße in die Reinigungsklasse B 0,5
Kerndaten
- Nummer
- 200122
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 28.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 200122 Der Oberbürgermeister Federführung: Bürgerbüro/Bürgerbeteiligung/Ombudsstelle Dezernat: Dez. OB Bürgerantrag: Rückstufung der Fichtestraße in die Reinigungsklasse B 0,5 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung Der Antrag beinhaltet den Wunsch nach Rückstufung der Fichtestraße in die Reinigungsklasse B 0,5. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus beigefügtem Bürgerantrag Online. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 3 Bürgerantrag Online Einverständniserklärung für die Erhebung und Verarbeitung von Daten nach der Datenschutzgrundverordnung Zur Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen die Erhebung und Verarbeitung aller notwendigen personenbezogenen Daten. Dabei handelt es sich insbesondere um Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie sonstige notwendige Angaben. Diese Daten werden auf dem Server der zuständigen Stelle gespeichert und können nur von berechtigten Personen eingesehen werden. Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben. Darüber hinaus ist für jede weitere Datenerhebung die Zustimmung des Nutzers erforderlich. Eine automatische Löschung erfolgt nach 180 Tagen, insofern entsprechende Daten nicht weiter benötigt werden. In Fällen mit einer gebührenpflichtigen Verarbeitung kann es vorkommen, dass zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePayment-Provider übermittelt werden. Rechte der betroffenen Person: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an uns übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen. Weiterhin können erhobene Daten bei Bedarf korrigiert, gelöscht oder deren Erhebung eingeschränkt werden. Hiermit versichere ich, der Erhebung und der Verarbeitung meiner Daten zuzustimmen und über meine Rechte belehrt worden zu sein. Datum 27.01.2020 Institution / Verein Anwohner Fichtestrasse Anrede Vorname Nachname Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Telefon E-Mail Betreff „Neuerungen der Straßenreinigungssatzung der Bundesstadt Bonn“ zum 01.01.2020 Antrag auf Rückstufung der Fichtestrasse in die Reinigungsklasse B 0,5 Seite 1 von2 PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002 ID=KFAS_01_002 pHmTwaAJ 27.01.20 16:19Seite 2 von 3 Ihr Antrag Hiermit erheben die „Anwohner der Fichtestrasse“ (vertreten durch ) Einspruch gegen die im Schreiben der bonnorange AöR vom 20.12.2019 den Anwohnern des Kastanienwegs auferlegten „Neuerungen“ und beantragt die Rückstufung der Fichtestrasse in die Reinigungsklasse B 0,5. Begründung: 1. Bebaut werden nur verkehrs -und versorgungstechnisch über einen bestimmten Straßenabschnitt erschlossene Grundstücke (Satzung §3 Abs.1). Für derart erschlossene und bebaute Grundstücke entstehen Straßenreinigungsgebühren. Diese sollen nun erlassen werden – allen Hauseigentümern des Ahornwegs oder nur den direkten Straßenanliegern? Sollten die Gebühren gem. Aussage des Steueramtes allen Hauseigentümern erlassen werden, reinigungspflichtig aber nur die wenigen direkten Straßenanlieger sein, entstünde eine willkürliche Außerkraftsetzung des bisherigen Gleichheitsgrundsatzes der Besteuerung aller Anwohner und eine eklatante Benachteiligung der direkten Straßenanlieger. Die Grundstücke der direkten Straßenanlieger haben straßenwärts, bedingt durch die spezifische Erschließungssituation auf dem Heiderhof, ein Länge von ca.5 bis ca. 45 Metern. Auch hier entstünde bezüglich des Umfangs der auferlegten Pflichten ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung. 2. Die Übertragung der Reinigungspflichten und Haftungen nach §2 Abs.3 würde für die Betroffenen (tagsüber berufstätige und alte, kranke, behinderte Bürger) die bisherigen Reinigungsgebühren bei weitem übersteigen und i.d.R. nicht zu finanzieren sein. Auch hier entstünde Ungleichheit den ggfalls Nicht – Betroffenen gegenüber. 3. Die in der Reinigungsklasse A 0,5 zu erbringenden Leistungen (Satzung §4 Abs.3; §5 Abs.1-3; §6 Abs.1-4) übersteigen bei weitem die bisher von bonnorange erbrachten Leistungen. 4. Die Ausweitung der „Neuerungen“ auf die Straßen des Heiderhofs erfolgten offensichtlich in Unkenntnis der dort bestehenden Siedlungsstruktur. Bei der Erschließung des Heiderhofs wurden möglichst viele Grundstücke im „Hinterland“ der Straße über möglichst wenige direkt an der Straße gelegene Grundstücke erschlossen, um eine lockere, luftige Siedlungsstruktur zu erreichen. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Hauseigentümer sind oben beschrieben. 5. Die Anwohner sind nicht für das sog. „Straßenbegleitgrün“ verantwortlich, dessen Wartung „Stadtgrün“ obliegt. Bei manchen Anliegern handelt es sich um ca. 40 Meter Straßenbegleitgrün mit 5, ca. 40 Jahre alten, Bäumen und der dazugehörigen Laubmenge. Die Reinigung ist unverhältnissmäßig. Die Parkbuchten sind öffentlich und nicht den anliegenden Grundstücken zugehörig. Ausreichende öffentliche Parkbuchten müssen bei Erschließung eines Wohngebietes zwingend ausgewiesen werden. 6. Die Fichtestrasse ist zudem sehr steil, einen ausreichenden und sicheren Winterdienst können die Anwohner nicht leisten.. Die Anwohner halten es daher für dringend erforderlich, dass Ratsvertreter, Vertreter von bonnorange und Vertreter der Anwohner baldmöglichst eine Begehung der Straßen durchführen, um zu einer den spezifischen Charakter der Straße respektierenden Beurteilung zu gelangen. Die Ausführung der angeordneten „Neuerungen“ und daraus entstehende Haftungen im Schadensfall sind daher ausgesetzt bis zu einer endgültigen Bereinigung der Unklarheiten in der Satzung und Beseitigung der Verstöße gegen die Gleichbehandlung der Bürger. Wir beantragt die Rückstufung der Fichtestrasse in die Reinigungsklasse B 0,5. Mit freundlichen Grüßen stellvertretend für die Anwohner Fichtestrasse Weitere Datei hinzufügen Seite 2 von2 PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de