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200085 · Antrag

Vollständige Weiterleitung der Integrationspauschale

Nummer
200085
Art
Antrag
Veröffentlicht
10.03.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 10.03.2020
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 01.09.2020

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 19.08.2020 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 01.09.2020 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 83,4 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 200085-2 ST Vollständige Weiterleitung der Integrationspauschale
  2. 200085-1 ST Vollständige Weiterleitung der Integrationspauschale

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Antrag
öffentlich
200085
Antragsteller/in:
Dipl.-Ing. Angelika Esch
Peter Kox
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
21.01.2020
Vollständige Weiterleitung der
Integrationspauschale
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit
und Wohnen
11.02.2020 Empfehlung
Rat 26.03.2020 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Der Rat der Bundesstadt Bonn fordert die Landesregierung NRW auf:
1. ihr Versprechen einzuhalten und die vom Bund an die Länder für die
Integration von geflüchteten Menschen vorgesehenen Mittel
(Integrationspauschale bzw. nunmehr "Pauschale für
flüchtlingsbezogene Zwecke") in voller Höhe für die Jahre 2020 und
2021 an die Kommunen weiterzuleiten,
2. die Pauschalen nach dem FlüAG auf den im "Lenk-
Gutachten"ermittelten Ist-Kosten-Stand anzuheben,
3. die Dauer des Erstattungszeitraums für Geduldete von derzeit drei
Monaten nach ablehnendem Asylbescheid auszuweiten, solange diese
Personen Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.
Begründung
Der Druck auf die Kommunen in Nordrhein-Westfalen im Bereich der Aufnahme,
Unterbringung, Versorgung und Integration von geflüchteten Menschen ist auch nach
2015 weiterhin hoch und als angespannt zu betrachten. Dies betrifft sowohl den Bereich
der unzureichenden finanziellen Erstattungsregeln des Landes NRW, als auch Fragen zur
Flüchtlingszuweisung.
Im Dezember 2015 hatten die damals regierungstragenden Fraktionen mit den
kommunalen Spitzenverbänden die weitere Vorgehensweise zur Schaffung einer
auskömmlichen Finanzierung der Flüchtlingsunterbringung vereinbart. Bestandteil dieser
Vereinbarung war die Erhebung der tatsächlich in den Kommunen anfallenden Kosten für
die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten. Die Ergebnisse der Erhebung sollten
Grundlage der monats- und personenscharfen Pauschale nach demSeite 1 von 2

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Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) ab dem Jahr 2018 werden. Im September 2018 hatte
Professor Dr. Lenk gegenüber dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und
Integration sowie den kommunalen Spitzenverbänden die Ergebnisse seines „Gutachtens
zur Evaluierung der Kostenpauschale nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz auf der
Grundlage eines Pauschalerstattungssytems“ vorgestellt. Ebenfalls wurde der von der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW erstellte „Gesamtbericht zur Istkostenerhebung FlüAG im
Jahr 2017“ vorgestellt.
Er gelang zu einem durchschnittlichen bereinigten Nettoaufwand von ca. 12.900 Euro je
Leistungsempfänger und Jahr. Bei kreisangehörigen Gemeinden liege der Aufwand bei
rund 11.000 Euro je Leistungsempfänger und Jahr. Und bei kreisfreien Städten bei 15.900
Euro je Leistungsempfänger und Jahr. Derzeit erhalten die Kommunen nach dem FlüAG
10.400 Euro je Leistungsempfänger und Jahr. Somit ergibt sich eine Unterdeckung von
2.500 Euro je Leistungsempfänger und Jahr.
Die Ergebnisse der Erhebung durch Prof. Dr. Lenk belegen den dringenden
Handlungsbedarf. Gleichwohl ist von Seiten des Landes seitdem kein
Gesetzgebungsverfahren in die Wege geleitet worden. Die Kommunen und die
kommunalen Spitzenverbände haben in der Vergangenheit stets mehr als
deutlich gemacht, dass die Refinanzierung der Geduldeten den Kommunen
massive Probleme bereitet und dies nicht mehr klaglos hingenommen werden
kann. Das liegt schlichtweg an steigenden Fallzahlen. Es ist für Kommunen
nicht länger hinnehmbar, dass diese drei Monate nach dem rechtskräftigen
Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit der Finanzierung
alleine gelassen werden, obwohl Abschiebehindernisse von den Kommunen
nicht beeinflusst werden können. Dementsprechend muss die derzeitige
Befristung der Zahlungen entfallen und die Finanzierung erfolgen, solange
geduldete Personen noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) erhalten. Auch die Öffnung der Verwendungsmöglichkeiten der in
2019 weitergeleiteten Integrationspauschale des Bundes auch für
Aufwendungen für die Versorgung von Geduldeten ändert an dieser Forderung
nichts, da die Mittel der Integrationspauschale für die enorme Herausforderung
der Daueraufgabe der Integration dringend benötigt werden. Die Versorgung
und Unterbringung von Geduldeten muss über das FlüAG separat auskömmlich
finanziert werden, um die Integrationspauschale nicht zu gefährden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 19:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de