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200079 · Beschlussvorlage

Mietordnung für die Veranstaltungsräume im "Haus an der Redoute"

Nummer
200079
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 13.05.2020 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Anhörung
  3. Sitzung des Rates 22.06.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
200079
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg
Dezernat:
Dez. I
Mietordnung für die Veranstaltungsräume im "Haus
an der Redoute"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.03.2020 Anhörung
Betriebsausschuss SGB 02.04.2020 Empfehlung
Rat 07.05.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Mietordnung für die Inanspruchnahme der Veranstaltungsräume im „Haus
an der Redoute“, Kurfürstenallee 1a, 53177 Bonn, wird in der Fassung der
Anlage 1 beschlossen.
Begründung
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung vom 14. Mai 2019 die neue
Mietordnung für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten
Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport- und
Mehrzweckhallen beschlossen (siehe DS-Nr. 1910709EB3). Ziel der
Entgeltordnung ist (auch) die allgemeine Förderung und Unterstützung aller
Vereine nach dem "Gießkannenprinzip" durch die Zurverfügungstellung von
Räumen. In der Regel werden die Räume – mit Ausnahme der Hardtberghalle
und weiteren Räumen, für die eine spezielle Mietordnung gilt - allen Vereinen
mietfrei zur Verfügung gestellt.
D. h., dass für die Räume und Tische und Stühle (sofern vorhanden) vom
Verein kein Geld bezahlt werden muss und die Kosten für Strom, Wasser und
Heizung von der Stadt getragen werden (analog sportliche Veranstaltungen
von Sportvereinen, für die eine gleichlautende Regelung gilt).
Für die Vermietung der Ausstellungsräume im „Haus an der Redoute“ gilt
aktuell die „Richtlinie über die Vergabe städt. Räume außerhalb bestehender
Miet- und Tarifordnungen“, wonach gem. Ziffer 3 die Mietordnung für
Schulräume analog angewendet wird. Demnach kann ab Inkrafttreten der o.g.
Mietordnung am 1. Juni 2019 für die Vermietung der Räume im „Haus an der
Redoute“ kein Entgelt mehr erhoben werden. Die Verwaltung sieht aufgrundSeite 1 von 8

Seite 2
der Besonderheit der Räume im „Haus an der Redoute“ und des
Nutzerkreises Bedarf für eine eigene Mietordnung (analog zur Mietordnung für
das Ortsteilzentrum Brüser Berg). Zu den Besonderheiten der Räume im
„Haus an der Redoute“ zählen, die – im Vergleich zu schulischen Gebäuden -
historische und denkmalgeschützte Ausstattung der Räume und die damit
einhergehende höhere Anfälligkeit derselben für Beschädigungen und
Verschmutzungen. Zudem hat das „Haus an der Redoute“ mit seinen
Diensträumen des Bezirksbürgermeisters und der Bezirksverwaltungsstelle
besondere Bedeutung für die Repräsentation des Stadtbezirks.
Die Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg vermietet bisher die
Ausstellungsräume im „Haus an der Redoute“ für Veranstaltungen in einem
kulturellen Kontext (z.B. Lesungen, Podiumsdiskussionen, Vorträge) oder
Mitgliederversammlungen von Vereinen und Gesellschaften (wie z.B. den
Freunden der Kammerspiele, der Deutsch-Türkische Gesellschaft Bonn oder
der Gesellschaft für internationalen Kulturaustausch). Im Jahr finden rund 20
Veranstaltungen statt. Neben den Einnahmen durch die Vermietungen an
Vereine und Gesellschaften werden Einnahmen aus der Vermietung der
Räume an Bad Godesberger Künstlerinnen und Künstler für Ausstellungen
(siehe DS-Nr. 1210182EB2) erzielt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.01.31 Bezirksverwaltungsstelle
Bad Godesberg
1.01.31.02 Haus an der Redoute
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
jährlich ca. EUR
1.000,-
110770131/
64.1000
Haushaltsentlastung
jährlich
1.000,00 EURSeite 2 von 8

Seite 3
Anlage/n
1 Mietordnung Haus an der Redoute (öffentlich)Seite 3 von 8

Mietordnung für die Inanspruchnahme der Veranstaltungsräume
im „Haus an der Redoute“, Kurfürstenallee 1a, 53177 Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Mietordnung für
die Vermietung der Veranstaltungsräume im „Haus an der Redoute“, Kurfürstenallee 1a,
53177 Bonn, beschlossen:
1 Allgemeines
Die Veranstaltungsräume im Erdgeschoss des „Hauses an der Redoute“ können zur
Durchführung von Veranstaltungen,
- die dem besonderen Charakter des Hauses nicht zuwiderlaufen und
- soweit die Räumlichkeiten durch die Stadt Bonn nicht in Anspruch genommen werden
Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der
Leiter/die Leiterin der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg.
Die Vermietung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Mietordnung. Die genaue Lage
der Räumlichkeiten ergibt sich aus der Anlage 1 zur Nutzungsvereinbarung. Das Foyer,
die Flure, das WC, die Garderobe und die Küche können ihrem Zweck entsprechend
mitgenutzt werden. Die Veranstaltung als solche hat jedoch ausschließlich in den
Veranstaltungsräumen nach Anlage 1 stattzufinden.
2 Art der Nutzung
2.1 Die Veranstaltungsräume stehen Interessenten zur Verfügung, die hier kulturelle und
gemeinnützige Veranstaltungen (z.B. Mitgliederversammlungen, Vorträge) durchführen
möchten. Die Nutzung muss mit den räumlichen und technischen Gegebenheiten im
Einklang stehen. Eine Anmietung für private und kommerzielle Veranstaltungen ist nicht
möglich.
2.2 Die Nutzung durch den Veranstalter beschränkt sich grundsätzlich auf die Zeiten
außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Ausstellungen im „Haus an der Redoute“
(diese sind Mittwoch bis Sonntag, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Außerhalb dieser regulären
Öffnungszeiten ist keine Aufsicht seitens der Bezirksverwaltungsstelle vor Ort. Sie muss
stattdessen vom Veranstalter selbst organsiert und gewährleistet werden.
3 Vermietung
3.1 Über die Überlassung der Räume an den Veranstalter wird eine Nutzungsvereinbarung
geschlossen. Diese Mietordnung ist Bestandteil der Nutzungsvereinbarung.
3.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, im Vorfeld der Anmietung Art und Dauer der Nutzung, die
geschätzte Teilnehmeranzahl, den Ablauf der Veranstaltung und Programmänderungen
anzugeben.
3.3 Die Veranstaltungsräume dürfen nur für den in der Nutzungsvereinbarung genannten
Zweck genutzt werden. Eine abweichende Nutzung ist lediglich mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Stadt Bonn zulässig. Insbesondere ist eine Weitervermietung oder
Nutzungsüberlassung an Dritte grundsätzlich nicht gestattet; die Überlassung der Räume
an Dritte ist in Ausnahmefällen ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der
Stadt Bonn zulässig.Seite 4 von 8

3.4 Die Veranstaltungsräume, die Küche sowie die Nebenräume müssen in einem sauberen
Zustand hinterlassen werden. Evtl. erforderliche Reinigungskosten trägt der Veranstalter.
3.5 Die Veranstalter öffentlicher Versammlungen haben die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl I S. 2366) geändert worden
ist, zu beachten.
3.6 Rügt der Veranstalter bei der Übernahme der Mietsache Mängel nicht, so gilt die Mietsache
als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen, es sei denn, die fraglichen Mängel waren
bei Übernahme der Mietsache nicht erkennbar.
4 Entgelt
4.1 Das Entgelt beträgt bei Veranstaltungen, bei denen ein Eintrittsgeld erhoben wird, 12% der
Gesamteinnahmen aus Eintrittsgeldern, mindestens jedoch 90,00 €.
4.2 Bei Veranstaltungen bis zu drei Stunden, bei denen kein Eintrittsgeld verlangt wird, beträgt
das Entgelt 50,00 €.
4.3 Wird die Veranstaltungsdauer von drei Stunden überschritten, ist für jede weitere
angefangene Stunde jeweils ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 30% des gemäß Ziffer
4.1 bzw. 4.2 einschlägigen Betrages zu zahlen.
4.4 Zudem ist im Winterhalbjahr (01.10. bis 30.04.) ein Heizkostenzuschlag in Höhe von 30%
zu den vorgenannten Mietentgelten zu zahlen.
4.5 Über das Benutzerentgelt wird im Anschluss an die Veranstaltung eine Rechnung
ausgestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 21 Werktagen zur Zahlung fällig.
4.6 Sonstige mit der Durchführung der Veranstaltung verbundene Kosten und Folgekosten
sind vom Veranstalter zu tragen.
4.7 Als Beginn der Veranstaltung gilt der Einlasszeitpunkt für die Vorbereitung und als Ende
der Veranstaltung das Verlassen der Räumlichkeiten durch den letzten Besucher,
Mitwirkenden oder Veranstalter.
4.8 Die Entgelte werden auf volle EUR-Beträge aufgerundet.
4.9 Das zu entrichtende Entgelt ist zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu
verstehen. Zurzeit wird jedoch davon ausgegangen, dass die
Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift § 4 Nr. 12 a) UStG (Umsatzsteuergesetz) Anwendung
findet.
5 Schlüsselübergabe, Schlüsselrückgabe und Nutzungsdetails
Hinsichtlich der Regelung zur Schlüsselübergabe/-rückgabe und Nutzungsdetails hat sich
der Veranstalter mit der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg abzusprechen. Im
unmittelbaren Anschluss an die Veranstaltung ist der Schlüssel unaufgefordert
zurückzugeben.Seite 5 von 8

6 Haftung
6.1 Der Veranstalter stellt die Stadt Bonn und deren Mitarbeiter von etwaigen Ansprüchen
Dritter – einschließlich eventuell entstehender Prozess- und Nebenkosten, frei, falls diese
im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Flächen und der Zugänge
entstehen. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern und soweit der Veranstalter den
Schaden nicht zu vertreten hat.
6.2 Die Stadt Bonn haftet gegenüber dem Veranstalter für Sach- und Vermögensschäden, die
von ihr bzw. ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie ihrem Personal in
zurechenbarer Weise verursacht worden sind, nur im Falle von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Für Personenschäden haftet die Stadt Bonn nach den gesetzlichen
Vorschriften.
6.3 Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Stadt Bonn an den überlassenen
Räumlichkeiten nebst Einrichtungsgegenständen und Zugangswegen durch die Nutzung
im Rahmen der geplanten Veranstaltung entstehen. Diese Verpflichtung besteht nicht,
sofern und soweit der Veranstalter den Schaden nicht zu vertreten hat. Zu den Schäden,
für die der Veranstalter haftet, zählen insbesondere solche an Kunstwerken einer
laufenden Ausstellung sowie Diebstahl durch Dritte und darüber hinaus durch von ihm zu
vertretende Aufsichts- bzw. Sorgfaltspflichtverletzungen. Jeder entstandene Schaden ist
der Stadt Bonn unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schlüsselverluste und Schäden,
die aus Weitergaben an Unbefugte entstehen, ist der Veranstalter haftbar.
6.4 Zur Sicherstellung der unter den Punkten 6.1 und 6.3 genannten Ansprüche der Stadt
Bonn und deren Mitarbeiter hat der Veranstalter spätestens 14 Tage vor Beginn der
Veranstaltung den Nachweis einer ausreichenden Versicherung (Versicherungssumme
mind. 2,5 Millionen Euro) zu erbringen.
6.5 Dem Veranstalter obliegt analog § 38 Abs. 5 der Verordnung über Bau und Betrieb von
Sonderbauten NRW (SBauVO) vom 2. Dezember 2016 die Wahrnehmung der
Betreiberpflichten aus den Absätzen 1 bis 4 § 38 SBauVO.
6.6 Der Veranstalter ist in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet, mindestens einen sog.
Veranstaltungsverantwortlichen aus eigenem Personalbestand zu benennen, der jeweils
für die gesamte Dauer der Veranstaltung anwesend ist. Die Namen der verantwortlichen
Personen ergeben sich aus der Anlage 2 zur Nutzungsvereinbarung. Die Verantwortlichen
müssen diejenigen sein, die auch das Übergabeprotokoll unterschrieben haben und
entsprechend mit allen sicherheitsrelevanten Aspekten vertraut gemacht wurden.
6.7 Gemeinsam sind die in der Anlage 2 zur Nutzungsvereinbarung genannten Personen für
den sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf der jeweiligen Veranstaltungen unter
Einhaltung der rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
6.8 Während der Dauer der Veranstaltung obliegt die Wahrnehmung sämtlicher
veranstaltungsbezogener Verkehrssicherungspflichten für die angemieteten Räume
einschließlich der benötigten Zugänge und Fluchtwege (auch Streu- und Räumpflicht) dem
Veranstalter. Der Veranstalter hat in diesem Rahmen zu prüfen, ob es aufgrund der von
ihm durchgeführten Gefährdungsanalyse notwendig ist, einen Sanitätsdienst
bereitzustellen.Seite 6 von 8

6.9 Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass während der Nutzung des Gebäudes durch ihn
Unbefugte keinen Zugang erhalten.
6.10 Die Bestuhlung ist der laufenden Ausstellung anzupassen. Kunstobjekte dürfen nur
nach Rücksprache mit der Künstlerin/dem Künstler verschoben oder abgehangen werden.
6.11 Bauliche Veränderungen in den Veranstaltungsräumen sind untersagt. Es ist nicht
gestattet, Nägel in die Wände einzuschlagen, ebenso dürfen keine Aufkleber auf die
Wände aufgebracht werden. Die vorhandenen Einrichtungen sind zu verwenden
(Hängesysteme). Schäden werden von der Stadt Bonn beseitigt und dem Veranstalter in
Rechnung gestellt. Es dürfen ausschließlich Wasser und weiße Weine/Sekte angeboten
werden. Speisen, die eine Verunreinigung des Teppichs hervorrufen könnten, dürfen nicht
angeboten werden.
6.12 Der Veranstalter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Brand- und
Unfallgefahren vorzubeugen. Er hat für den Fall eines Unfalls sicherzustellen, dass
durch ein Telefon Hilfe herbeigerufen werden kann. Er hat sich darüber zu informieren,
wo im Haus der Erste-Hilfe-Kasten angebracht ist und wo ein Telefon zugänglich ist.
6.13 Es dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten verwendet werden. Offenes Feuer und
Kerzen sind untersagt.
6.14 Es dürfen nicht mehr als 170 Personen (zzgl. Einlasspersonal) gleichzeitig in die
Veranstaltungsräume des Erdgeschosses des „Hauses an der Redoute“ eingelassen
werden. Die Zahl der eingelassenen Personen hat der Veranstalter durch geeignete
Maßnahmen zu kontrollieren.
6.15 Die Entsorgung von Abfällen ist von dem Veranstalter zu organisieren. Er darf hierzu
die vorhandenen städtischen Abfallbehälter nutzen. Sollten diese nicht ausreichen, so
hat der Veranstalter auf eigene Kosten zusätzliche Abfallbehälter zu stellen.
6.16 Die Flucht- und Rettungswege sind zu beachten und ständig freizuhalten. Der
Rollladen des zum Innenhof gerichteten Veranstaltungsraumes ist während der
Veranstaltung offen zu halten.
6.17 Die in Anlage 2 der Nutzungsvereinbarung genannten Personen müssen sich mit
den örtlichen Gegebenheiten und den Standorten der Feuerlöscher vertraut machen.
6.18 Das bestehende Rauchverbot ist einzuhalten und durchzusetzen.
6.19 Die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW zur Lautstärke sind
einzuhalten.
7 Kündigung
7.1 Kündigt der Veranstalter die Nutzungsvereinbarung bis spätestens sieben Tage vor der
Veranstaltung der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg gegenüber schriftlich, so
ist er von der Zahlung des Entgelts befreit. Erfolgt eine Kündigung später, ist das volle
Entgelt nach Ziffer 4 dieser Mietordnung zu zahlen.Seite 7 von 8

7.2 Beide Vertragsparteien sind dazu berechtigt, das Mietverhältnis jederzeit, d.h.
auch noch während der Veranstaltung, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen
(§ 543 BGB). Für die Bundesstadt Bonn liegt ein wichtiger Grund insbesondere
vor, wenn:
- durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist,
- der Veranstalter die Veranstaltungsräume trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt
oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen diese Mietordnung sowie die
Hausordnung verstößt,
- der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt,
- der Veranstalter den geforderten Abschluss einer Veranstalter-
Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen hat.
In den vorgenannten Fällen der Kündigung durch die Bundesstadt Bonn stehen dem
Veranstalter wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses keine
Ansprüche zu.
7.3 Bei einem groben oder mehr als dreimaligen Verstoß gegen diese Mietordnung
bzw. die jeweilige Hausordnung kann der betreffende Veranstalter von der
Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg von künftigen Benutzungen ausgeschlossen
werden.
8 Inkrafttreten
Diese Mietordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.Seite 8 von 8

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Datenstand: 03.11.2026, 10:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de