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200057-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Teilnahme von Beschäftigten der Verwaltung an Veranstaltungen der Fraktionen/ Parteien

Nummer
200057-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW 07.05.2020 Kenntnisnahme
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  1. 200057 Teilnahme von Beschäftigten der Verwaltung an Veranstaltungen der Fraktionen/ Parteien

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200057-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Ratsbüro
Dezernat:
Dez. OB
21.01.20
Teilnahme von Beschäftigten der Verwaltung an
Veranstaltungen der Fraktionen/ Parteien
Beratungsfolge
Rat 26.03.2020 Kenntnisnahme
Die Verwaltung nimmt zu der Großen Anfrage der BBB-Fraktion wie
folgt Stellung:
Mit Schreiben vom 10.04.2018 hat der Oberbürgermeister Regelungen
zur Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung an
Veranstaltungen der Fraktionen/Parteien erlassen. Mit Schreiben vom
20.01.2020 wurden von ihm diese Regelungen konkretisiert und eine
Ausnahme für die Beigeordneten der Bundestadt klarstellend in den
Regelkatalog aufgenommen. Diese Regelungen gelten auch
unvermindert fort.
Für Beigeordnete war eine Konkretisierung angebracht. Als kommunale
Wahlbeamte im Sinne von § 71 Abs. 1 S.2 GO NW werden die
Beigeordneten unmittelbar vom Rat gewählt. Nach § 68 Abs. 2 GO NW
vertreten sie den Oberbürgermeister in ihnen Aufgaben. Als Wahlbeamte
sind sie Spitzenbeamte mit einer aus der hauptamtlichen Verwaltung
herausragenden und in den politischen Raum übergreifenden Stellung
(siehe Kleerbaum/Palmen, § 71, III; vgl. auch Rehn/Cronauge, § 71, I1)
und somit wie auch der Oberbürgermeister Schnittstelle zwischen Rat,
Verwaltung und Politik.
Nach alledem ist es nicht sach- und interessensgerecht, die
Beigeordneten unter die im o.g. Schreiben getroffenen Regelungen
fallen zu lassen. Damit obliegt es den Beigeordneten selbst zu
entscheiden, an welchen Veranstaltungen von Fraktionen, Stadt- und
Bezirksverordneten sie persönlich teilnehmen wollen.
Gleiches gilt für die Teilnahme an öffentlichen Ortsterminen und
Bürgerinformationsveranstaltungen, auch wenn deren Durchführung
weder durch den Rat, noch einen Ausschuss oder eine Bezirksvertretung
beschlossen wurde und deren Leitung nicht bei der Verwaltung oder bei
der Bezirksbürgermeisterin (BBM) oder dem Bezirksbürgermeister liegt.Seite 1 von 2

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Insofern bestand keine Veranlassung, die Teilnahme der Beigeordneten
an den in der Großen Anfrage zitierten Veranstaltungen vom
Oberbürgermeister genehmigen zu lassen. Eine Anzeige reichte aus.
Bezogen auf die Teilnahme von Herrn Seelbach in Vertretung für Herrn
Wiesner gab es eine Regelungslücke, die nun mit dem Schreiben vom
20.01.2020 behoben wurde. Somit wird ein solcher Fall zukünftig nicht
mehr vorkommen. Die Teilnahme von Herrn Dick und Herrn Sperling an
diesem Ortstermin, an dem neben Vertretern der CDU auch Vertreter der
FDP teilgenommen haben, geschah in Vertretung des
Oberbürgermeisters, zur Vorbereitung eines wenige Tage später
stattfindenden Gesprächs mit den Anwohnern.
Abschließend weist die Verwaltung darauf hin, dass die Anfrage der
BBB-Fraktion mit Email vom 20.01.2020, also noch vor Einreichung der
Großen Anfrage, vom Oberbürgermeister beantwortet wurde.
Anlage/n
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