200049-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Gebührenstruktur Bewohnerparken / Voraussetzungen Gehwegparken
Kerndaten
- Nummer
- 200049-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.03.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200049-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Gebührenstruktur Bewohnerparken / Voraussetzungen Gehwegparken Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 04.03.2020 Entscheidung Zu dem Bürgerantrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Die Gebührenregelung für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises findet sich in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit dem hierzu erlassenen Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), Gebührennummer 265. Hier hat die Stadt einen Spielraum zwischen 10,20 € und 30,70 € im Jahr. Festgelegt wurden in Bonn folgende Gebühren: 6 Monate - 15,-- € 1 Jahr - 30,-- € 2 Jahre - 55,-- € Der Gebührenrahmen ist also nahezu ausgeschöpft. Geregelt werden diese Angelegenheiten durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr. Der Rat hat hier keine Möglichkeit, die Gebühren höher anzusetzen, als sie in der Gebührenordnung festgeschrieben sind. Sofern der Anregung des Bürgers gefolgt würde, das Parken auf Gehwegen nur noch zuzulassen, wo mind. 2,50 m Restbreite verbleiben, würden ganze Ortsteile wie z.B. die Nordstadt und Südstadt sämtliche Parkplätze verlieren. Dies ist nach Ansicht der Verwaltung unverhältnismäßig und damit nicht umsetzbar. Der Fußgängerverkehr unterliegt nur in den wenigsten Fällen Einschränkungen durch parkende Fahrzeuge. Sofern im Einzelfall festgestellt wird, dass sich Fußgängerstärke und verbleibender Verkehrsraum nicht in Einklang bringen lassen, könnte man punktuell Verbesserungen umsetzen. Pauschalen Forderungen kann hier seitens der Verwaltung nicht nachgeganen werden. Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend denSeite 1 von 2 Seite 2 Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de