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200049-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Gebührenstruktur Bewohnerparken / Voraussetzungen Gehwegparken

Nummer
200049-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.03.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 28.05.2020 Entscheidung federführend
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  1. 200049 Bürgerantrag: Gebührenstruktur Bewohnerparken / Voraussetzungen Gehwegparken

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200049-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Gebührenstruktur Bewohnerparken /
Voraussetzungen Gehwegparken
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger und Lokale Agenda
04.03.2020 Entscheidung
Zu dem Bürgerantrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Gebührenregelung für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises
findet sich in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebOSt) in Verbindung mit dem hierzu erlassenen Gebührentarif für
Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), Gebührennummer 265. Hier hat die
Stadt einen Spielraum zwischen 10,20 € und 30,70 € im Jahr. Festgelegt
wurden in Bonn folgende Gebühren:
6 Monate - 15,-- €
1 Jahr - 30,-- €
2 Jahre - 55,-- €
Der Gebührenrahmen ist also nahezu ausgeschöpft. Geregelt werden diese
Angelegenheiten durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr. Der Rat
hat hier keine Möglichkeit, die Gebühren höher anzusetzen, als sie in der
Gebührenordnung festgeschrieben sind.
Sofern der Anregung des Bürgers gefolgt würde, das Parken auf Gehwegen
nur noch zuzulassen, wo mind. 2,50 m Restbreite verbleiben, würden ganze
Ortsteile wie z.B. die Nordstadt und Südstadt sämtliche Parkplätze verlieren.
Dies ist nach Ansicht der Verwaltung unverhältnismäßig und damit nicht
umsetzbar. Der Fußgängerverkehr unterliegt nur in den wenigsten Fällen
Einschränkungen durch parkende Fahrzeuge. Sofern im Einzelfall festgestellt
wird, dass sich Fußgängerstärke und verbleibender Verkehrsraum nicht in
Einklang bringen lassen, könnte man punktuell Verbesserungen umsetzen.
Pauschalen Forderungen kann hier seitens der Verwaltung nicht nachgeganen
werden.
Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird über die für die
ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend denSeite 1 von 2

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Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem
Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 05:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de