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200047 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Antrag auf Rückstufung des Kastanienwegs in die Reinigungsklasse B 0,5

Nummer
200047
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
20.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 20.01.2020
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 05.02.2020

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 544,7 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 200047-1 ST Bürgerantrag: Antrag auf Rückstufung des Kastanienwegs in die Reinigungsklasse B 0,5

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
200047
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Bürgerbüro/Bürgerbeteiligung/Ombudsstelle
Dezernat:
Dez. OB
Bürgerantrag: Antrag auf Rückstufung des
Kastanienwegs in die Reinigungsklasse B 0,5
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung
Der Antrag thematisiert eine Rückstufung des Kastanienwegs in die
Reinigungsklasse B 0,5.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Das Anliegen wird von bisher 44 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner
unterstützt (Stand 20.01.2020). Die Listen liegen der Verwaltung vor und
können bei Bedarf eingesehen werden.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 4

1
Bürgerinitiative Kastanienweg
i.A. Peter u. Walburga Gerszke
Kastanienweg 59
53177 B o n n
Tel.: 0228 / 322296
Mail: wgerszke@netcologne.de
An das Bürgerbüro des Oberbürgermeisters 13.01.2020
Herrn Ashok Shrideran
Altes Rathaus / Markt
53111 B o n n
BÜRGERANTRAG GEM. § 24 GEMEINDEORDNUNG NRW
Betr.: „Neuerungen der Straßenreinigungssatzung der Bundesstadt Bonn“ zum 01.01.2020
Antrag auf Rückstufung des Kastanienwegs in die Reinigungsklasse B 0,5
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
hiermit erhebt die „Bürgerinitiative Kastanienweg“ Einspruch gegen die im Schreiben der
bonnorange AöR vom 20.12.2019 den Anwohnern des Kastanienwegs auferlegten „Neuerungen“
und beantragt die Rückstufung des Kastanienwegs in die Reinigungsklasse B 0,5.
Begründung:
1. Bebaut werden nur verkehrs -und versorgungstechnisch über einen bestimmten Straßenabschnitt
erschlossene Grundstücke (Satzung §3 Abs.1). Für derart erschlossene und bebaute Grundstücke
entstehen Straßenreinigungsgebühren. Diese sollen nun erlassen werden – allen Hauseigentümern
des Kastanienwegs oder nur den direkten Straßenanliegern? Sollten die Gebühren gem. Aussage des
Steueramtes allen Hauseigentümern erlassen werden, reinigungspflichtig aber nur die wenigen
direkten Straßenanlieger sein, entstünde eine willkürliche Außerkraftsetzung des bisherigen
Gleichheitsgrundsatzes der Besteuerung aller Anwohner und eine eklatante Benachteiligung der
direkten Straßenanlieger.
Die Grundstücke der direkten Straßenanlieger haben straßenwärts, bedingt durch die spezifische
Erschließungssituation auf dem Heiderhof, ein Länge von ca.5 bis ca.40 Metern. Auch hier
entstünde bezüglich des Umfangs der auferlegten Pflichten ein Verstoß gegen das Gebot der
Gleichbehandlung.Seite 2 von 4

2
2. Die Übertragung der Reinigungspflichten und Haftungen nach §2 Abs.3 würde für die
Betroffenen (tagsüber berufstätige und alte, kranke, behinderte Bürger) die bisherigen
Reinigungsgebühren bei weitem übersteigen und i.d.R. nicht zu finanzieren sein. Auch hier
entstünde Ungleichheit den ggfalls Nicht – Betroffenen gegenüber.
3. Die in der Reinigungsklasse A 0,5 zu erbringenden Leistungen (Satzung §4 Abs.3; §5 Abs.1-3; §6
Abs.1-4) übersteigen bei weitem die bisher von bonnorange erbrachten Leistungen.
4. Die Ausweitung der „Neuerungen“ auf die Straßen des Heiderhofs erfolgten offensichtlich in
Unkenntnis der dort bestehenden Siedlungsstruktur. Bei der Erschließung des Heiderhofs wurden
möglichst viele Grundstücke im „Hinterland“ der Straße über möglichst wenige direkt an der Straße
gelegene Grundstücke erschlossen, um eine lockere, luftige Siedlungsstruktur zu erreichen. Die sich
daraus ergebenden Konsequenzen für die Hauseigentümer sind oben beschrieben.
4. Die Anwohner sind nicht für das sog. „Begleitgrün“ verantwortlich, dessen Wartung „Stadtgrün“
obliegt. Die Parkbuchten sind öffentlich und nicht den anliegenden Grundstücken zugehörig.
Ausreichende öffentliche Parkbuchten müssen bei Erschließung eines Wohngebietes zwingend
ausgewiesen werden.
Die Bürgerinitiative hält es daher für dringend erforderlich, dass Ratsvertreter, Vertreter von
bonnorange und Vertreter der Anwohner baldmöglichst eine Begehung der Straße durchführen, um
zu einer den spezifischen Charakter der Straße respektierenden Beurteilung zu gelangen.
Die Ausführung der angeordneten „Neuerungen“ und daraus entstehende Haftungen im
Schadensfall sind daher ausgesetzt bis zu einer endgültigen Bereinigung der Unklarheiten in der
Satzung und Beseitigung der Verstöße gegen die Gleichbehandlung der Bürger.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Peter u. Walburga Gerszke
PS: Die Unterschriftenlisten der Bürgerinitiative werden per Einschreiben
nachgereicht.Seite 3 von 4

Seite 4 von 4

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