200047 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Antrag auf Rückstufung des Kastanienwegs in die Reinigungsklasse B 0,5
Kerndaten
- Nummer
- 200047
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 20.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 200047 Der Oberbürgermeister Federführung: Bürgerbüro/Bürgerbeteiligung/Ombudsstelle Dezernat: Dez. OB Bürgerantrag: Antrag auf Rückstufung des Kastanienwegs in die Reinigungsklasse B 0,5 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung Der Antrag thematisiert eine Rückstufung des Kastanienwegs in die Reinigungsklasse B 0,5. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Das Anliegen wird von bisher 44 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner unterstützt (Stand 20.01.2020). Die Listen liegen der Verwaltung vor und können bei Bedarf eingesehen werden. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 4 1 Bürgerinitiative Kastanienweg i.A. Peter u. Walburga Gerszke Kastanienweg 59 53177 B o n n Tel.: 0228 / 322296 Mail: wgerszke@netcologne.de An das Bürgerbüro des Oberbürgermeisters 13.01.2020 Herrn Ashok Shrideran Altes Rathaus / Markt 53111 B o n n BÜRGERANTRAG GEM. § 24 GEMEINDEORDNUNG NRW Betr.: „Neuerungen der Straßenreinigungssatzung der Bundesstadt Bonn“ zum 01.01.2020 Antrag auf Rückstufung des Kastanienwegs in die Reinigungsklasse B 0,5 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, hiermit erhebt die „Bürgerinitiative Kastanienweg“ Einspruch gegen die im Schreiben der bonnorange AöR vom 20.12.2019 den Anwohnern des Kastanienwegs auferlegten „Neuerungen“ und beantragt die Rückstufung des Kastanienwegs in die Reinigungsklasse B 0,5. Begründung: 1. Bebaut werden nur verkehrs -und versorgungstechnisch über einen bestimmten Straßenabschnitt erschlossene Grundstücke (Satzung §3 Abs.1). Für derart erschlossene und bebaute Grundstücke entstehen Straßenreinigungsgebühren. Diese sollen nun erlassen werden – allen Hauseigentümern des Kastanienwegs oder nur den direkten Straßenanliegern? Sollten die Gebühren gem. Aussage des Steueramtes allen Hauseigentümern erlassen werden, reinigungspflichtig aber nur die wenigen direkten Straßenanlieger sein, entstünde eine willkürliche Außerkraftsetzung des bisherigen Gleichheitsgrundsatzes der Besteuerung aller Anwohner und eine eklatante Benachteiligung der direkten Straßenanlieger. Die Grundstücke der direkten Straßenanlieger haben straßenwärts, bedingt durch die spezifische Erschließungssituation auf dem Heiderhof, ein Länge von ca.5 bis ca.40 Metern. Auch hier entstünde bezüglich des Umfangs der auferlegten Pflichten ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung.Seite 2 von 4 2 2. Die Übertragung der Reinigungspflichten und Haftungen nach §2 Abs.3 würde für die Betroffenen (tagsüber berufstätige und alte, kranke, behinderte Bürger) die bisherigen Reinigungsgebühren bei weitem übersteigen und i.d.R. nicht zu finanzieren sein. Auch hier entstünde Ungleichheit den ggfalls Nicht – Betroffenen gegenüber. 3. Die in der Reinigungsklasse A 0,5 zu erbringenden Leistungen (Satzung §4 Abs.3; §5 Abs.1-3; §6 Abs.1-4) übersteigen bei weitem die bisher von bonnorange erbrachten Leistungen. 4. Die Ausweitung der „Neuerungen“ auf die Straßen des Heiderhofs erfolgten offensichtlich in Unkenntnis der dort bestehenden Siedlungsstruktur. Bei der Erschließung des Heiderhofs wurden möglichst viele Grundstücke im „Hinterland“ der Straße über möglichst wenige direkt an der Straße gelegene Grundstücke erschlossen, um eine lockere, luftige Siedlungsstruktur zu erreichen. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Hauseigentümer sind oben beschrieben. 4. Die Anwohner sind nicht für das sog. „Begleitgrün“ verantwortlich, dessen Wartung „Stadtgrün“ obliegt. Die Parkbuchten sind öffentlich und nicht den anliegenden Grundstücken zugehörig. Ausreichende öffentliche Parkbuchten müssen bei Erschließung eines Wohngebietes zwingend ausgewiesen werden. Die Bürgerinitiative hält es daher für dringend erforderlich, dass Ratsvertreter, Vertreter von bonnorange und Vertreter der Anwohner baldmöglichst eine Begehung der Straße durchführen, um zu einer den spezifischen Charakter der Straße respektierenden Beurteilung zu gelangen. Die Ausführung der angeordneten „Neuerungen“ und daraus entstehende Haftungen im Schadensfall sind daher ausgesetzt bis zu einer endgültigen Bereinigung der Unklarheiten in der Satzung und Beseitigung der Verstöße gegen die Gleichbehandlung der Bürger. Mit freundlichen Grüßen i.A. Peter u. Walburga Gerszke PS: Die Unterschriftenlisten der Bürgerinitiative werden per Einschreiben nachgereicht.Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 07:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de