200031-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Fahrbahnsanierung Vorgebirgsstraße zwischen Adolfstraße und Heerstraße
Kerndaten
- Nummer
- 200031-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.06.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200031-2 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Fahrbahnsanierung Vorgebirgsstraße zwischen Adolfstraße und Heerstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Vorgebirgsstraße zwischen Adolfstraße und Heerstraße ist aus beitragsrechtlicher Sicht als Haupterschließungsstraße einzustufen. Nach § 4 Abs. 5 Ziffer 2 der KAG-Satzung sind Haupterschließungsstraßen solche Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen. Hauptverkehrsstraßen sind dagegen nach § 4 Abs. 5 Ziffer 3 der KAG- Satzung solche Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. Nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen sind für die Funktion einer Straße die Verkehrsplanung der Gemeinde, der auf entsprechender Planung beruhende Ausbauzustand und die straßenverkehrsrechtliche Einordnung maßgebend. Daneben können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein. Die Vorgebirgsstraße zwischen Adolfstraße und Heerstraße genügt nach ihrem Ausbauzustand nicht den an eine Hauptverkehrsstraße zu stellenden Anfor- derungen. Sie weist keine Ausbaumerkmale auf, die die Zuordnung der Straße in eine höhere Kategorie als die der Haupterschließungsstraße zulassen könnte. Anhaltspunkte für die Einstufung der Vorgebirgsstraße in o.a. Abschnitt als Hauptverkehrs-straße ergeben sich auch nicht aus den tatsächlichen Verkehrs- verhältnissen. Dieser Abschnitt der Vorgebirgsstraße ist eine Einbahnstraße und nur in Richtung Maxstraße/ Heerstraße befahrbar. Es ist kein wesentlicher überörtlicher Verbindungsverkehr gegeben. Der überörtliche Durchgangsverkehr wird maßgeblich von der Autobahnausfahrt Bonn Zentrum am Potsdamer Platz über den Heinrich-Böll-Ring in Richtung Innenstadt geleitet. Das Verwaltungsgericht Köln hat am 17.08.2018 im Rahmen eines Klageverfahrens gegen eine Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW entschieden, dass es sich bei dem Lievelingsweg im Abschnitt vonSeite 1 von 2 Seite 2 Angelbisstraße bis Mackestraße um eine Haupterschließungsstraße handelt. Auch hier ist kein wesentlicher überörtlicher Verbindungsverkehr gegeben, da dieser maßgeblich über den Nordzubringer geführt wird. Auch hier war kein Raum für eine Einstufung als Hauptverkehrsstraße gegeben. Nach ihrer Lage im Verkehrsnetz, ihrem Ausbauzustand und der straßenverkehrsrechtlichen Einstufung dient die Vorgebirgsstraße in o.a. Abschnitt überwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb der innenstadtnahen Stadtteile. Ihr kommt aber nicht gleichzeitig und gleichgewichtig Bedeutung für durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr zu. Insbesondere ist die Vorgebirgsstraße in o.a. Abschnitt keine Bundes-, Land- oder Kreisstraße. Aus den vorstehend angeführten Gründen ist die Vorgebirgsstraße zwischen Adolfstraße und Heerstraße als Haupterschließungsstraße im Sinne des § 4 Abs. 5 Ziffer 2 der KAG-Satzung einzustufen. Entsprechend § 4 der KAG-Satzung ist der Anteil der Anlieger daher mit 50 % für die Oberflächenentwässerung bei der Berechnung des zu verteilenden Aufwandes zu berücksichtigen. Die zu zahlenden Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NRW werden sich nach den Förderrichtlinien (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen) um die Hälfte reduzieren. Die Stadt Bonn wird für diese Maßnahme Fördermittel beim Land Nordrhein-Westfalen beantragen. Dies ist nach den Förderrichtlinien erst dann möglich, wenn die straßenbauliche Maßnahme abgeschlossen ist und alle Unternehmerrechnungen vorliegen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten wird die Höhe des Landeszuschusses ermittelt. Dieser Zuschuss wird den Beitragspflichtigen in vollem Umfang zu Gute kommen. Es wird frühzeitig eine Anliegerversammlung mit den von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümern durchgeführt. Dort werden dann die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorgestellt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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