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200024-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Änderung des § 17 der Hauptsatzung der Stadt Bonn und § 24 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bonn

Nummer
200024-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.03.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Integrationsrates 12.05.2020 Anregung
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Übergeordnet

  1. 200024 Änderung des § 17 der Hauptsatzung der Stadt Bonn und § 24 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200024-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
15.01.2020, Stabsstelle Integration
Änderung des § 17 der Hauptsatzung der Stadt
Bonn und § 24 der Geschäftsordnung des Rates
der Stadt Bonn
Beratungsfolge
Integrationsrat 12.05.2020 Anregung
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.
§ 17 Abs. I der Hauptsatzung des Bundesstadt Bonn bestimmt die Größe des
Integrationsrates. Danach besteht dieser aus 27 Mitgliedern. Seine Mitglieder
werden zu 1/3 aus der Mitte des Rates und zu 2/3 nach Listen oder als
Einzelbewerber/innen gewählt. Diese Regelungen entsprechen den
Festsetzungen in § 27 Abs. II GO NW.
Anders als § 27 GO NW alter Fassung, der für die Wahl der Ausländerbeiräte
die zulässige Größe des Beirats auf eine Mindestzahl von 5-29 Personen
festlegte, enthält der aktuelle § 27 GO NW keine konkreten Regelungen zur
Größe des Integrationsrates. Die Entscheidung über die Größe des
Integrationsrates obliegt deshalb dem Rat (vgl. Held/Winkel/Wansleben, § 27
Nr.3; Kleerbaum/Palmen, § 27 V 1). Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang eine
entsprechende Regelung in der Hauptsatzung, wie sie in Bonn auch getroffen
wurde.
Teilweise wird in Kommentierungen die Meinung vertreten, dass sich die
Gesamtgröße des Integrationsrates an der zahlenmäßig oberen Grenze eines
sonstigen nach § 58 GO NW gebildeten Ratsausschusses orientieren sollte,
damit das Gremium einerseits in einem angemessenen Verhältnis zur
Gemeindegröße steht, andererseits aber auch eine möglichst breite
Durchmischung gewährleisten ist (vgl. Kleerbaum a.a.O.). Die größten
Ratsausschüsse in Bonn haben aktuell 22 Mitglieder. Unter Berücksichtigung
dieser Zahl ist der Bonner Integrationsrat zahlenmäßig angemessen besetzt.
Zu beachten ist weiter, dass der Integrationsrat aus direkt gewählten
Mitgliedern und den vom Rat bestellten Ratsmitgliedern bestehen muss, vgl. §
27 Abs. I S 4 GO NW. Dabei muss die Zahl der direkt gewählten Mitglieder die
Zahl der bestellten Mitglieder übersteigen, vgl. § 27 Abs. I S. 5 GO NW.Seite 1 von 2

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Über das zahlenmäßige Verhältnis macht die GO NW keine Angaben, die
Praxis in den Kommunen hat aber gezeigt, dass ein Verhältnis von 2/3 direkt
gewählter zu 1/3 bestellter Vertreter als vorteilhaft empfunden wird, vgl.
Rehn/Cronauge, § 27 III 3, Kleerbaum/Palmen, § 27 V 3 a.
Unabhängig davon sieht die Verwaltung die Frage nach der Größe des
Integrationsrates als politische Aufgabe an. Eine entsprechende Initiative
müsste aus der Mitte des Rates ausgehen.
Zu 2.
Eine Anpassung von § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates an die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist aus
juristischen Gründen nicht geboten. In der aktuell geltenden Fassung der
Gemeindeordnung heißt es in § 27 Abs. 8 S. 3: „Auf Antrag des
Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates
dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen.“
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass diese in dem Antrag zu 2
angesprochene Regelung des § 27 Abs. 8 GO NRW trotz mehrfacher
Änderung der Gemeindeordnung innerhalb der letzten Jahre inhaltlich
annähernd unverändert geblieben ist. Schon in der ab 18.7.2009 gültigen
Fassung war in S. 2 der Vorschrift die Verpflichtung formuliert, dass auf Antrag
des Integrationsrates eine Anregung oder Stellungnahme dieses Gremiums
dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen ist. Ein
gleiches Recht war mit gleicher Formulierung in dem davor geltenden Gesetz
bereits dem Ausländerbeirat eingeräumt.
Das in der gesetzlichen Vorschrift des § 27 Abs. 8 S. 3 GO NRW enthaltene
Vorlagerecht wird durch die Regelung des § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung
des Rates auch nicht in Frage gestellt. Diese Geschäftsordnungsregelung
lautet: „Anregungen des Integrationsrates an den Rat sind zunächst zur
Beratung den zuständigen Fachausschüssen zuzuleiten.“ Die Bestimmung
beschneidet das Recht des Integrationsrates nicht, Anregungen und Vorlagen
(auch) an den Rat zu richten. Vielmehr trifft sie lediglich eine Anordnung dazu,
wie mit solchen Eingaben an den Rat zur Beratung – wie es ausdrücklich heißt
„zunächst“ - weiterhin umgegangen wird, ohne dass sie die Befassung des
Rates ausschließt. Sinn und Zweck der Regelung ist insoweit, durch eine
Vorberatung im fachlich für die jeweils betroffene Materie zuständigen
Ausschuss eine spätere Befassung im Rat vorzubereiten.
Aus § 27 Abs. 8 S. 3 GO NRW lässt sich insbesondere nicht das Recht des
Integrationsrates ableiten, nach dessen freien Wahl unabhängig von einer
kommunalen Zuständigkeits- oder Geschäftsordnung in allen vorgelegten
Angelegenheiten den Rat zur unmittelbaren Beratung oder Beschlussfassung
zu zwingen. Diese Idee wird - soweit ersichtlich – auch nicht in der
Kommentarliteratur zur Gemeindeordnung vertreten und ergibt sich ebenso
wenig aus den Gesetzesmaterialien.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de