200024-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Änderung des § 17 der Hauptsatzung der Stadt Bonn und § 24 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 200024-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.03.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Integrationsrates Anregung
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200024-2 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 15.01.2020, Stabsstelle Integration Änderung des § 17 der Hauptsatzung der Stadt Bonn und § 24 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bonn Beratungsfolge Integrationsrat 12.05.2020 Anregung Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. § 17 Abs. I der Hauptsatzung des Bundesstadt Bonn bestimmt die Größe des Integrationsrates. Danach besteht dieser aus 27 Mitgliedern. Seine Mitglieder werden zu 1/3 aus der Mitte des Rates und zu 2/3 nach Listen oder als Einzelbewerber/innen gewählt. Diese Regelungen entsprechen den Festsetzungen in § 27 Abs. II GO NW. Anders als § 27 GO NW alter Fassung, der für die Wahl der Ausländerbeiräte die zulässige Größe des Beirats auf eine Mindestzahl von 5-29 Personen festlegte, enthält der aktuelle § 27 GO NW keine konkreten Regelungen zur Größe des Integrationsrates. Die Entscheidung über die Größe des Integrationsrates obliegt deshalb dem Rat (vgl. Held/Winkel/Wansleben, § 27 Nr.3; Kleerbaum/Palmen, § 27 V 1). Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung, wie sie in Bonn auch getroffen wurde. Teilweise wird in Kommentierungen die Meinung vertreten, dass sich die Gesamtgröße des Integrationsrates an der zahlenmäßig oberen Grenze eines sonstigen nach § 58 GO NW gebildeten Ratsausschusses orientieren sollte, damit das Gremium einerseits in einem angemessenen Verhältnis zur Gemeindegröße steht, andererseits aber auch eine möglichst breite Durchmischung gewährleisten ist (vgl. Kleerbaum a.a.O.). Die größten Ratsausschüsse in Bonn haben aktuell 22 Mitglieder. Unter Berücksichtigung dieser Zahl ist der Bonner Integrationsrat zahlenmäßig angemessen besetzt. Zu beachten ist weiter, dass der Integrationsrat aus direkt gewählten Mitgliedern und den vom Rat bestellten Ratsmitgliedern bestehen muss, vgl. § 27 Abs. I S 4 GO NW. Dabei muss die Zahl der direkt gewählten Mitglieder die Zahl der bestellten Mitglieder übersteigen, vgl. § 27 Abs. I S. 5 GO NW.Seite 1 von 2 Seite 2 Über das zahlenmäßige Verhältnis macht die GO NW keine Angaben, die Praxis in den Kommunen hat aber gezeigt, dass ein Verhältnis von 2/3 direkt gewählter zu 1/3 bestellter Vertreter als vorteilhaft empfunden wird, vgl. Rehn/Cronauge, § 27 III 3, Kleerbaum/Palmen, § 27 V 3 a. Unabhängig davon sieht die Verwaltung die Frage nach der Größe des Integrationsrates als politische Aufgabe an. Eine entsprechende Initiative müsste aus der Mitte des Rates ausgehen. Zu 2. Eine Anpassung von § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates an die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist aus juristischen Gründen nicht geboten. In der aktuell geltenden Fassung der Gemeindeordnung heißt es in § 27 Abs. 8 S. 3: „Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen.“ Zunächst wird darauf hingewiesen, dass diese in dem Antrag zu 2 angesprochene Regelung des § 27 Abs. 8 GO NRW trotz mehrfacher Änderung der Gemeindeordnung innerhalb der letzten Jahre inhaltlich annähernd unverändert geblieben ist. Schon in der ab 18.7.2009 gültigen Fassung war in S. 2 der Vorschrift die Verpflichtung formuliert, dass auf Antrag des Integrationsrates eine Anregung oder Stellungnahme dieses Gremiums dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen ist. Ein gleiches Recht war mit gleicher Formulierung in dem davor geltenden Gesetz bereits dem Ausländerbeirat eingeräumt. Das in der gesetzlichen Vorschrift des § 27 Abs. 8 S. 3 GO NRW enthaltene Vorlagerecht wird durch die Regelung des § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates auch nicht in Frage gestellt. Diese Geschäftsordnungsregelung lautet: „Anregungen des Integrationsrates an den Rat sind zunächst zur Beratung den zuständigen Fachausschüssen zuzuleiten.“ Die Bestimmung beschneidet das Recht des Integrationsrates nicht, Anregungen und Vorlagen (auch) an den Rat zu richten. Vielmehr trifft sie lediglich eine Anordnung dazu, wie mit solchen Eingaben an den Rat zur Beratung – wie es ausdrücklich heißt „zunächst“ - weiterhin umgegangen wird, ohne dass sie die Befassung des Rates ausschließt. Sinn und Zweck der Regelung ist insoweit, durch eine Vorberatung im fachlich für die jeweils betroffene Materie zuständigen Ausschuss eine spätere Befassung im Rat vorzubereiten. Aus § 27 Abs. 8 S. 3 GO NRW lässt sich insbesondere nicht das Recht des Integrationsrates ableiten, nach dessen freien Wahl unabhängig von einer kommunalen Zuständigkeits- oder Geschäftsordnung in allen vorgelegten Angelegenheiten den Rat zur unmittelbaren Beratung oder Beschlussfassung zu zwingen. Diese Idee wird - soweit ersichtlich – auch nicht in der Kommentarliteratur zur Gemeindeordnung vertreten und ergibt sich ebenso wenig aus den Gesetzesmaterialien. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de