200015-1 · Mitteilungsvorlage
Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 (1) GO NRW bzw. § 85 (1) GO NRW durch die Stadtkämmerin - Liste 8/2019; ergänzende Informationen
Kerndaten
- Nummer
- 200015-1
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 14.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 200015-1 Der Oberbürgermeister Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 (1) GO NRW bzw. § 85 (1) GO NRW durch die Stadtkämmerin - Liste 8/2019; ergänzende Informationen Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 24.03.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen am 04.02.2020 wurde die Verwaltung gebeten, für die nächste Sitzung des Finanzausschusses die Bindungsgrade zu den Nummern 23 und 33 der Liste 8/2019 darzustellen. Der bei Nummer 23 dargestellte überplanmäßige Mehrbedarf bei 150000502, 73.3000 i. H. v. 10,5 Mio. EUR resultiert aus Fallzahlensteigerungen im Bereich der Hilfe zur Pflege und den damit einhergehenden Kostensteigerungen sowie einzelner Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere aus dem Bereich Integrationsassistenz an Kindergärten und Schulen i. H. v. 8,5 Mio. EUR. Auch der Mehrbedarf bei Nummer 33 i. H. v. 5,4 Mio. EUR resultiert aus der Fallzahlensteigerung bei der Integrationsassistenz nach § 35 a SGB VIII, wobei dieser Betrag von Amt 51 an Amt 50 erstattet wird, da sich Amt 51 zu 48 % an den Ausgaben der Integrationsassistenz beteiligt. Insgesamt sind im Jahr 2019 Mehraufwendungen i. H. v. 8,5 Mio. EUR für die Integrationsassistenz angefallen. Hintergrund ist das vom Rat der Bundesstadt Bonn am 11.05.2017 (DS 1710854) beschlossene Konzept zur Neuausrichtung der Integrationsassistenz an Schulen, dass die systemische Ausrichtung der Integrationsassistenz an Schulen, die Poolbildung und die Zentrale Anlaufstelle für Eltern beinhaltet. Die Neuausrichtung und bessere Information der Schulen und Eltern führt zu steigenden Fallzahlen. Durch die abgeschlossene Leistungsvereinbarung sind die Träger verpflichtet, in jedem bewilligten Fall die Integrationsassistenz in einem Zuteilungszeitraum sicherzustellen. Für diese Qualitätssteigerung wurde von einer Spitzabrechnung auf die Bereitstellung eines Finanzbudgets für das gesamte Schuljahr umgestellt, was Mehrkosten verursacht. Die Integrationsassistenz ist Bestandteil der Planung „Jugendhilfe außerhalb von Einrichtungen“ und ebenso wie alle übrigen Hilfeleistungen unter Bindungsgrad 2 (nach Art gesetzlich bestimmt, Umfang vertraglich festgelegt) eingeordnet.Seite 1 von 3 Seite 2 Anlage/n 1 Auszug Liste 8 (öffentlich)Seite 2 von 3 Erläuterungen: Liste Nr. 8/2019 EE = Erhöhung der Einnahme MA = Minderung der Ausgabe Lfd. Nr. Produktgruppe Finanzstelle Bezeichnung CO-Kontierung Finanzposition Bezeichnung Sachkonto Bisherige Haushalts- ermächtigung Erhöhung um Produktgruppe Finanzstelle Bezeichnung CO-Kontierung Finanzposition Bezeichnung Sachkonto durch EE/MA um Begründung 23. 1.05.02 150000502 Leistungen nach dem SGB XII 5002001 73.3000 Sozialtransferleistungen 533110 95.797.395,31 10.500.000,00 1.05.02 150000502 Leistungen nach dem SGB XII 5002018 1.05.01 150000501 Leistungen nach dem SGB II 5001000 62.1000 Sonstige Transfereinzahlungen 421120 65.1000 Sonstige Einzahlungen aus lfd. Verwaltungs- tätigkeit 456400 74.1000 Sonstige Auszahlungen aus lfd. Verwaltungs- tätigkeit 546100 EE EE MA 1.500.000,00 1.700.000,00 7.300.000,00 Im Bereich zur Hilfe zur Pflege und Eingliederungsmaßnahmen be- hinderter Menschen werden zusätzliche Mittel benötigt, um gesetzliche Aufgaben des örtlichen Trägers erfüllen zu können. 33. 1.06.05 151000605 Sonst. Leistungen zur Förderung junger Menschen 1.51.30.06.05.02 73.3000 Sozialtransferleistungen 533120 66.353.737,48 5.376.000,00 1.06.02 151000602 Tageseinrichtungen 1.51.10.06.02.07 73.1000 Transferauszahlungen 531800 MA 5.376.000,00 Aufgrund höherer Fallzahlen ist bei der Integrationsassistenz nach § 35 a SGB VIII ein Mehrbedarf entstanden. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Deckung bei Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/AuszahlungenSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de