200001-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Potential für Photovoltaik in Bad Godesberg
Kerndaten
- Nummer
- 200001-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200001-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. III Potential für Photovoltaik in Bad Godesberg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu den Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Welche Flächen stehen in Bad Godesberg gemäß Solarkataster für die Installation von Photovoltaikanlagen zur Verfügung, jedoch bereinigt um Flächen, die auf Grund von Denkmalschutzauflagen nicht in Frage kommen: a. Auf Gebäuden im kommunalen Eigentum? b. Auf Gebäuden des Bundes bzw. von diesem gepachteten Gebäuden? c. Auf Gebäuden im Eigentum der BIMA? d. Auf Gebäuden des Landes NRW bzw. von diesem gepachteten Gebäuden? e. Auf Gebäuden im Eigentum der Vebowag f. auf dem Dach der KfW Antwort: Das Solardachkataster ermöglicht keinen unmittelbaren Zugriff auf Eigentümerdaten. Die Aufstellung von Gebäude/Adresslisten für die relevanten Eigentümer kann zwar mit Methoden der Geoinformation hergestellt werden, jedoch erscheint der damit verbundene Aufwand, im Hinblick auf die bei den jeweiligen Eigentümern vorhandenen Initiativen zur Solarförderung (siehe auch Antwort zu 2), nicht vertretbar. Eine allgemeine Bewertung von Flächen im Solarkataster, die sich auf denkmalgeschützten Objekten befinden, ist nicht möglich, da die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit immer einer Einzelfallprüfung bedarf und das Ergebnis von Lage, Größe und Aussehen der Photovoltaikanlage abhängt. Inzwischen gibt es Modulentwicklungen am Markt, die nahezu unsichtbar sind. Insoweit beruht die hier angefragte „Bereinigung“ auf Grundlage der Denkmalliste (erfasst im Geoinformationssystem unter „Denkmalauskunft“) auf der Unterstellung, dass keine einzige Fläche geeignet wäre.Seite 1 von 3 Seite 2 2. Welche Anstrengungen unternimmt die Verwaltung a. die eigenen Gebäude mit Photovoltaikanlagen auszurüsten? Antwort: Die Prüfung der Bestandsgebäude dauert noch an und ist derzeit noch nicht abgeschlossen. b. Die Gebäudeeigentümer unter 1 b. – f. von der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen zu überzeugen Antwort: Die Verwaltung hat mit dem städtischen Solardachkataster https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/solardachkataster.php ein Online-Instrument bereit gestellt, das es jeder Eigentümerin / jedem Eigentümer – egal ob privat oder gewerblich – ermöglicht, die Eignung des eigenen Dachs für die PV-Nutzung niederschwellig zu überprüfen und eine erste Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen. Das Land NRW (d) baut im Rahmen seiner Verpflichtung im Klimaschutzgesetz NRW für eine klimaneutrale Landesverwaltung die PV- Nutzung auf eigenen Gebäuden aus. Zurzeit sollen 80 Gebäude mit einer PV- Anlage ausgerüstet werden, die 1 Mio Kilowattstunden regenerativen Strom erzeugen. Ob darunter auch Gebäude in Godesberg sind, ist der Verwaltung nicht bekannt. Die Stadtwerke Bonn nehmen zurzeit eine Analyse aller neueren Gebäude der VEBOWAG (e) auf ihre Eignung und Umsetzung der Installation von PV- Anlagen vor. Mit der vorgesehenen Maßnahme „Ausbauinitiative Solares Bonn“ im Beschlussvorschlag „Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen“ (200016) möchte die Verwaltung in einer breiten Kampagne und durch Beratungsangebote insbesondere auch Eigentümer/Eigentümerinnen größerer Dachflächen erreichen und zum Bau von PV-Anlagen motivieren. 3. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Verwaltung, bei der Genehmigung von Neubauten, auch bei Genehmigung nach § 34 BBGB, bei entsprechender Gebäudeausrichtung die Errichtung von PV-Anlagen zwingend vorzuschreiben? Antwort: Baugenehmigung / § 34 BauGB: Die bestehenden Rechtsvorschriften bieten der Bauordnungsbehörde keine rechtliche Handhabe, Photovoltaikanlagen bei baulichen Maßnahmen zu fordern. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Nicht-Errichtung von PV-Anlagen ist damit kein Baugenehmigungshindernis. Im Übrigen sind derartige Anlagen nach § 62 (1) Ziffern 3 und 4 baugenehmigungsfrei.Seite 2 von 3 Seite 3 Bebauungspläne / Städtebauliche Verträge: Die Möglichkeit, in Bebauungsplänen festzusetzen, dass bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, betrifft z.B. Maßgaben zur statischen Ausgestaltung von Gebäudedächern, damit diese PV-Anlagen tragen können. Die Festsetzungsermächtigung reicht allerdings nicht so weit, eine Verpflichtung zum Bau und Betrieb von PV-Anlagen einfordern zu können. Hintergrund ist, dass es sich beim Baugesetzbuch um „Bodenrecht“ handelt, während die Verpflichtung, den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien zu decken, im Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz geregelt ist. Eine „Pholtovoltaik-Pflicht“, wie sie z.B. die Stadt Tübingen 2018 eingeführt hat, kann nur solche Vorhaben betreffen, bei denen Bauherren freiwillig privatrechtliche oder städtebauliche Verträge mit der Stadt abgeschlossen haben (https://www.pv-magazine.de/2018/07/06/boris-palmer-zur-neuen- photovoltaik-pflicht-in-tuebingen/). Ein entsprechender Vorschlag ist in der Beschlussvorlage der Verwaltung “Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen” (200016) enthalten. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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