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200001-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Potential für Photovoltaik in Bad Godesberg

Nummer
200001-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 200001 Potential für Photovoltaik in Bad Godesberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200001-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
Potential für Photovoltaik in Bad Godesberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. Welche Flächen stehen in Bad Godesberg gemäß Solarkataster für die
Installation von Photovoltaikanlagen zur Verfügung, jedoch bereinigt um
Flächen, die auf Grund von Denkmalschutzauflagen nicht in Frage
kommen:
a. Auf Gebäuden im kommunalen Eigentum?
b. Auf Gebäuden des Bundes bzw. von diesem gepachteten Gebäuden?
c. Auf Gebäuden im Eigentum der BIMA?
d. Auf Gebäuden des Landes NRW bzw. von diesem gepachteten
Gebäuden?
e. Auf Gebäuden im Eigentum der Vebowag
f. auf dem Dach der KfW
Antwort:
Das Solardachkataster ermöglicht keinen unmittelbaren Zugriff auf
Eigentümerdaten. Die Aufstellung von Gebäude/Adresslisten für die relevanten
Eigentümer kann zwar mit Methoden der Geoinformation hergestellt werden,
jedoch erscheint der damit verbundene Aufwand, im Hinblick auf die bei den
jeweiligen Eigentümern vorhandenen Initiativen zur Solarförderung (siehe auch
Antwort zu 2), nicht vertretbar.
Eine allgemeine Bewertung von Flächen im Solarkataster, die sich auf
denkmalgeschützten Objekten befinden, ist nicht möglich, da die
denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit immer einer Einzelfallprüfung bedarf
und das Ergebnis von Lage, Größe und Aussehen der Photovoltaikanlage
abhängt. Inzwischen gibt es Modulentwicklungen am Markt, die nahezu
unsichtbar sind. Insoweit beruht die hier angefragte „Bereinigung“ auf
Grundlage der Denkmalliste (erfasst im Geoinformationssystem unter
„Denkmalauskunft“) auf der Unterstellung, dass keine einzige Fläche geeignet
wäre.Seite 1 von 3

Seite 2
2. Welche Anstrengungen unternimmt die Verwaltung
a. die eigenen Gebäude mit Photovoltaikanlagen auszurüsten?
Antwort:
Die Prüfung der Bestandsgebäude dauert noch an und ist derzeit noch nicht
abgeschlossen.
b. Die Gebäudeeigentümer unter 1 b. – f. von der Errichtung von
Photovoltaik-Anlagen zu überzeugen
Antwort:
Die Verwaltung hat mit dem städtischen Solardachkataster
https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/solardachkataster.php
ein Online-Instrument bereit gestellt, das es jeder Eigentümerin / jedem
Eigentümer – egal ob privat oder gewerblich – ermöglicht, die Eignung des
eigenen Dachs für die PV-Nutzung niederschwellig zu überprüfen und eine
erste Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen.
Das Land NRW (d) baut im Rahmen seiner Verpflichtung im Klimaschutzgesetz
NRW für eine klimaneutrale Landesverwaltung die PV- Nutzung auf eigenen
Gebäuden aus. Zurzeit sollen 80 Gebäude mit einer PV- Anlage ausgerüstet
werden, die 1 Mio Kilowattstunden regenerativen Strom erzeugen. Ob darunter
auch Gebäude in Godesberg sind, ist der Verwaltung nicht bekannt.
Die Stadtwerke Bonn nehmen zurzeit eine Analyse aller neueren Gebäude der
VEBOWAG (e) auf ihre Eignung und Umsetzung der Installation von PV-
Anlagen vor.
Mit der vorgesehenen Maßnahme „Ausbauinitiative Solares Bonn“ im
Beschlussvorschlag „Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen“
(200016) möchte die Verwaltung in einer breiten Kampagne und durch
Beratungsangebote insbesondere auch Eigentümer/Eigentümerinnen größerer
Dachflächen erreichen und zum Bau von PV-Anlagen motivieren.
3. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Verwaltung, bei der
Genehmigung von Neubauten, auch bei Genehmigung nach § 34 BBGB,
bei entsprechender Gebäudeausrichtung die Errichtung von PV-Anlagen
zwingend vorzuschreiben?
Antwort:
Baugenehmigung / § 34 BauGB:
Die bestehenden Rechtsvorschriften bieten der Bauordnungsbehörde keine
rechtliche Handhabe, Photovoltaikanlagen bei baulichen Maßnahmen zu
fordern. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Nicht-Errichtung von
PV-Anlagen ist damit kein Baugenehmigungshindernis.
Im Übrigen sind derartige Anlagen nach § 62 (1) Ziffern 3 und 4
baugenehmigungsfrei.Seite 2 von 3

Seite 3
Bebauungspläne / Städtebauliche Verträge:
Die Möglichkeit, in Bebauungsplänen festzusetzen, dass bei der Errichtung von
Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche
und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder
Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder
Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, betrifft z.B. Maßgaben zur
statischen Ausgestaltung von Gebäudedächern, damit diese PV-Anlagen
tragen können. Die Festsetzungsermächtigung reicht allerdings nicht so weit,
eine Verpflichtung zum Bau und Betrieb von PV-Anlagen einfordern zu können.
Hintergrund ist, dass es sich beim Baugesetzbuch um „Bodenrecht“ handelt,
während die Verpflichtung, den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die
anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien zu decken, im Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetz geregelt ist.
Eine „Pholtovoltaik-Pflicht“, wie sie z.B. die Stadt Tübingen 2018 eingeführt hat,
kann nur solche Vorhaben betreffen, bei denen Bauherren freiwillig
privatrechtliche oder städtebauliche Verträge mit der Stadt abgeschlossen
haben (https://www.pv-magazine.de/2018/07/06/boris-palmer-zur-neuen-
photovoltaik-pflicht-in-tuebingen/). Ein entsprechender Vorschlag ist in der
Beschlussvorlage der Verwaltung “Klimanotstand und Umsetzung
Klimamaßnahmen” (200016) enthalten.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 03:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de