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191210-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Auswirkungen der Änderungen durch Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes seit 01.01.2020

Nummer
191210-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 11.02.2020 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 191210 Auswirkungen der Änderungen durch Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes seit 01.01.2020

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
191210-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Auswirkungen der Änderungen durch Umsetzung
des Bundesteilhabegesetzes seit 01.01.2020
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit
und Wohnen
11.02.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung wurde um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Auf welche Weise(n) wurden Menschen mit Behinderung, die
Leistungen nach dem SGB IX erhalten, durch das Sozialamt der
Bundesstadt Bonn oder seitens des Landschaftsverbands Rheinland
rechtzeitig und verständlich vorab über die im Rahmen der Umsetzung
des Bundesteilhabegesetzes seit dem 01.01.2020 wirksamen
Veränderungen informiert?
Durch die Bundesstadt Bonn wurden die Leistungsberechtigten im Laufe
des Jahres 2019 i.d.R. im Einzelfall schriftlich über die zum 01.01.2020
im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz geänderten
sachlichen Zuständigkeiten informiert. Beispielsweise wurden in den
Fällen „Kinder in Pflegefamilien“ oder „Eingliederungshilfe zum
selbstständigen Wohnen für den Personenkreis der über 65-jährigen“
oder der „Ambulanten Komplexförderung“ Schreiben verschickt mit
Informationen, warum und wo zukünftig die Weitergewährung der
Leistungen zu beantragen ist und dass ggfls. die Aktenvorgänge unter
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen an den
Landschaftsverband Rheinland abgegeben werden.
Darüber hinaus fanden insbesondere mit den Anbietern von Leistungen
der Eingliederungshilfe rege persönliche oder telefonische Austausche
zu diesem Thema statt.
Am 18.09.2019 fand für die Fälle der Trennung von Fachleistungen und
existenzsichernden Leistungen in ehemaligen stationären EinrichtungenSeite 1 von 5

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(jetzt besondere Wohnformen) durch die Bundesstadt Bonn eine für alle
Betroffenen öffentliche Informationsveranstaltung im Ratssaal im
Rathaus Beuel statt.
Seitens des Arbeitskreises „Teilhabe-Mit-Wirkung“ in dem
Leistungsanbieter von Maßnahmen für Menschen mit einer psychischen
Behinderung, Expertinnen und Experten in eigener Sache und die
Koordinationsstelle für die Belange der Menschen mit Behinderung
zusammenarbeiten, wurde am 10.10.2019 ebenfalls eine
Informationsveranstaltung angeboten. Die Veranstaltung war in die
„Woche für seelische Gesundheit eingebettet und hatte die
„wesentlichen Neuerungen/Änderungen und Auswirkungen auf die
Angebote im Bereich der Sozialpsychiatrie mit Schwerpunkt und Blick
auf die Perspektive für Nutzer*innen (Betroffene) und deren Angehörige“
im Blick.
Die Betreuungsstelle wendete sich mit einer weiteren Veranstaltung am
16.10.2019 insbesondere an die Bonner Berufsbetreuer.
Die Veranstaltungen wurden durchweg rege besucht.
Auch der Landschaftsverband Rheinland hat den betroffenen
Personenkreis umfassend informiert.
2. Welche einzelnen „Schnittstellenproblematiken“, die sich durch den
Wechsel von Zuständigkeiten im Zuge der Trennung von Fachleistungen
der Eingliederungshilfe und Leistungen zum Lebensunterhalt ergeben,
sind der Verwaltung bekannt? Wie ist der jeweilige Bearbeitungs-
/Verhandlungsstand zur Lösung der Probleme?
Eine der Schnittstellen ist die Problematik der Klärung der örtlichen
Zuständigkeit. Nachdem der Landschaftsverband Rheinland für das
gesamte Rheinland für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen
und den Leistungen zum Lebensunterhalt in Einrichtungen zuständig
war, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von
existenzsichernden Leistungen, für die nun die örtlichen Träger
zuständig sind, nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) in
einzelnen Städten oder Gemeinden. Der Landschaftsverband war zwar
bemüht, zur Klärung bei der Ermittlung des g.A. zu unterstützen, dies ist
aber leider nicht in allen Fällen gelungen. Dies liegt auch darin
begründet, dass die Akten teilweise schon seit Jahrzehnten dort liefen.
Die Ermittlung des g.A. gestaltet sich in vielen dieser Fälle
ausgesprochen schwierig. Konnte die Ermittlung des g.A. bis Ende
November nicht abgeschlossen werden, wurde von Seiten derSeite 2 von 5

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Bundesstadt Bonn im Interesse der Leistungsberechtigten und zur
Sicherung seines Lebensunterhalts dennoch die Hilfegewährung zum
01.01.2020 aufgenommen. Erst jetzt erfolgt die Auseinandersetzung
zwecks Aktenabgabe mit den tatsachlich zuständigen Kommunen. Ein
finanzieller Schaden ist hierdurch nicht entstanden, da es sich
überwiegend um Grundsicherungsleistungen handelt, die durch den
Bund erstattet werden. Leider haben nicht alle Städte und Gemeinden so
agiert, was dazu geführt hat, dass in Bonn kurz vor Weihnachten noch
etliche Abgabeanträge von anderen Gemeinden eingegangen sind, die
teilweise nicht mehr rechtzeitig zum 01.01.2020 bearbeitet werden
konnten. Die Kommunikation mit dem Landschaftsverband lief in diesen
Fällen erfreulicherweise überwiegend gut.
Eine weitere Schnittstelle lag in der durch den Gesetzgeber erst im Laufe
des Monats Oktober 2019 endgültig und mehrmals geänderten Fassung
des § 140 SGB XII. Der Landschaftsverband hat im Rahmen der durch
ihn vorgenommenen Leistungsgewährung alle Rentenzahlungen auf sich
übergeleitet, so dass den Leistungsberechtigten diese Renten, die
jeweils erst zum Ende des Monats ausgezahlt werden, zur Bestreitung
des Lebensunterhalts im Januar 2020 nicht zur Verfügung standen. Der
Bundestag hat am 18.10.2019 das „Gesetz zur Änderung des Neunten
und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Rechtsvorschriften“ beschlossen, das weitere Änderungen und
Präzisierungen zum BTHG 2020 enthält, der Bundesrat hat mittlerweile
zugestimmt. Hiernach sind diese Rentenzahlungen nicht auf die
existenzsichernden Leistungen für Januar 2020 anzurechnen. Nicht
eindeutig war in diesem Zusammenhang, ob auch die Renten, die in
diversen Fällen im Voraus gezahlt werden (also Ende Dezember 2019
für den Monat Januar 2020) ebenfalls nicht anzurechnen sind. In diesen
Fällen wurden die Renten angerechnet, so dass es entweder zu keiner
oder nur verminderten Auszahlung von Sozialhilfeleistungen gekommen
ist. Zwischenzeitlich konnte diese Frage mit dem Landschaftsverband
geklärt werden. Auch diese Renteneinkünfte werden noch vom
Landschaftsverband vereinnahmt, so dass auch diesen
Leistungsberechtigten keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen.
Eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs ist mittlerweile von
hiesiger Seite erfolgt.
3. Ist der Verwaltung bekannt, ob es durch die zum 01.01.2020 in Kraft
getretenen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz im Einzelnen
zu besonderen sozialen Härten gekommen ist noch kommt? Wenn ja,
welche Fallgruppen sind dies?Seite 3 von 5

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Hierüber ist nichts bekannt geworden, was zum jetzigen Zeitpunkt darauf
schließen lässt, dass die Umsetzung der 3. Reformstufe BTHG -
zumindest was die Leistungsgewährung durch die Bundesstadt Bonn -
betrifft, weitestgehend gut funktioniert hat.
4. Gibt es Seitens der Sozialverwaltung einen Ermessensspielraum, um
mögliche entstehende Nachteile oder Ungerechtigkeiten zu vermeiden
oder abzumildern? Wenn ja, wie ist dieser ausgestaltet?
Ziel des Bundesteilhabegesetzes war insbesondere die Verbesserung
der Gesamtsituation von Menschen mit Behinderungen. Auf Anhieb ist
grundsätzlich nicht erkennbar, dass diesen Menschen Nachteile oder
Ungerechtigkeiten widerfahren werden.
Veränderungen werden die Menschen mit Behinderung und deren
Angehörige insbesondere durch den Wechsel der Ansprechpartner bei
Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des LVR als Träger der
Eingliederungshilfe übergehen, bemerken. Hier hat der LVR eine
Beratungsmöglichkeit durch Fallmanager auch in Bonn vor Ort gefunden.
Wie bereits in der Vergangenheit dargestellt, werden sich durch die
geänderten Vorschriften des BTHG und des Ausführungsgesetzes sowie
den inzwischen abgeschlossenen Landesrahmenvertrag Auswirkungen
auf die derzeit in Bonn angebotenen Leistungen zur Teilhabe für
Menschen mit Behinderung ergeben (DS-Nr.: 1910229). Seitens der
Landschaftsverbände wird in allen Bereichen eine landeseinheitliche
Vorgehensweise angestrebt. Derzeit befindet sich die Sozialverwaltung
im Gespräch mit den zuständigen Abteilungen im Sozial- und
Jugenddezernat des LVR bezüglich der Übernahme der bisherigen
Leistungen zur Teilhabe. Die Auswirkungen können derzeit noch nicht in
Gänze abgeschätzt werden.
Gemäß § 5 AG-SGB IX als Träger der Eingliederungshilfe und gemäß §
8 AG-SGB XII als Träger der Sozialhilfe gibt es den gesetzlichen Auftrag,
Kooperationsvereinbarungen miteinander abzuschließen. Diese dienen
der Zusammenarbeit und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und
der Sozialhilfe, auch hier sind die Gespräche mit dem LVR noch nicht
abgeschlossen.
Die Verwaltung wird die politischen Gremien jeweils auf dem Laufenden
halten. In der kommenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses am
29.01.2020 wird mit einer Mitteilungsvorlage über die Auswirkungen aufSeite 4 von 5

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die Jugendhilfe durch die Änderungen im Bundesteilhabegesetz (BTHG)
informiert. (DS-Nr.: 191085).
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 10:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de