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191161-6 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Straßenreinigungssatzung 2020

Nummer
191161-6 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 06.02.2020 Entscheidung federführend
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  1. 191161 Straßenreinigungssatzung 2020

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
191161-6 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Straßenreinigungssatzung 2020
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Empfehlung
Rat 06.02.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Mit einem Beschluss die Satzung der bonnorange AöR über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn und das zugehörige
Straßenverzeichnis dahingehend zu ändern, dass alle bislang in der
Reinigungsklasse A 0,5 eingeordneten Straßen in die Reinigungsklasse B 0,5
eingestuft werden, würde die jahrelang praktizierte Fahrbahnreinigung durch
Grundstückseigentümer*innen im gesamten Stadtgebiet zurückgenommen. In
diesem Fall würden zahlreiche Grundstückseigentümer*innen, die seit sehr
vielen Jahren keine Straßenreinigungsgebühr entrichten mussten, zukünftig mit
dieser jährlich belastet werden.
Zum 01.01.2020 sind weitere 86 Straßen in die Anliegerreinigung übertragen
worden, wodurch insgesamt 746 Straßen von den
Grundstückseigentümer*innen zu reinigen sind.
Durchgeführte Qualitätsmessungen haben gezeigt, dass diese Straßen sehr
sauber sind und deswegen eine gebührenpflichtige Reinigung nicht erforderlich
ist.
Eine Kontrolle, ob die Grundstückseigentümer*innen ihrer Reinigungspflicht
nachkommen, findet bis auf Weiteres weder durch das Ordnungsamt der
Bundesstadt Bonn noch durch die bonnorange AöR statt.
Das Straßenreinigungsgesetz von Nordrhein-Westfalen (NRW) erlaubt in § 4
Abs. 1 den Kommunen, die Reinigung auf die anliegenden
Grundstückseigentümer*innen zu übertragen. Dies geht mit der
Zielsetzung einher, dass die Bürger*innen von Gebühren entlastet werden
sollen, wenn dies möglich und vertretbar ist. Dieser Zielsetzung ist die
bonnorange AöR mit ihren Messungen im gesamten Stadtgebiet
nachgekommen. Das Ergebnis ist sowohl in die Satzungsänderung als auch in
das Straßenverzeichnis eingeflossen und hat zu einer Entlastung von
zusätzlich 86 Straßen geführt.
In NRW ist es landesweit gängige Praxis, dass in den
Straßenreinigungssatzungen von der Übertragung der Reinigungspflicht der
Fahrbahnen auf die anliegenden Grundstückseigentümer*innen Gebrauch
gemacht wird, beispielsweise in Aachen, Düsseldorf, Duisburg und Köln sowieSeite 1 von 2

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im Rhein-Sieg-Kreis in Bornheim, Hennef, Königswinter, Meckenheim, Sankt
Augustin, Siegburg und Troisdorf.
In einem weiteren Schreiben an die Eigentümer*innen in den 86 betroffenen
Straßen ist die bonnorange AöR gezielt auf die Fragen eingegangen, um die
aus dem ersten Informationsschreiben entstandenen Missverständnisse
aufzuklären.
Im Detail wird der Zweck der neuen Straßenreinigungssatzung erläutert, die
Winterwartungspflicht für Fahrbahnen detailliert erklärt, die Straßenreinigung
erörtert, die Haftung beschrieben und das weitere Vorgehen dargelegt, bei dem
alle Rückmeldungen im Detail geprüft und einbezogen werden.
Um den Dialog mit den Betroffenen zu verbessern wurde der Kundenservice
(Kundentelefon) geschult und auf der Homepage (www.bonnorange.de) eine
Liste der häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Thema
„Straßenreinigungssatzung“ veröffentlicht.
Anhand der eingegangenen Rückmeldungen der Betroffenen wird die
bonnorange AöR jeden Einzelfall genau prüfen. Sollte sich im Einzelfall
Anpassungsbedarf ergeben, wird die bonnorange AöR den politischen Gremien
eine Änderung der Straßenreinigungssatzung, inklusive Straßenverzeichnis,
vorschlagen.
Es wird empfohlen, dem Antrag nicht zu entsprechen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 21:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de