191161-6 AA · Änderungsantrag
Straßenreinigungssatzung 2020 Antrag zur Vorlage 191161 Antrag zur Vorlage 191161-3 AA
Kerndaten
- Nummer
- 191161-6 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 06.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 191161-6 AA Antragsteller/in: Bürger Bund Bonn, Marcel Schmitt 06.02.20 Straßenreinigungssatzung 2020 Antrag zur Vorlage 191161 Antrag zur Vorlage 191161-3 AA Beratungsfolge Rat 06.02.2020 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags 1. Die vom Rat der Stadt Bonn in den Verwaltungsrat entsandten Vertreter werden angewiesen, die Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn und das zugehörige Straßenverzeichnis dahingehend zu ändern, dass alle bislang in der Reinigungsklasse A 0,5 eingeordneten Straßen in die Reinigungsklasse B 0,5 eingestuft werden. 2. Für den Fall, dass Ziffer 1 keine Mehrheit findet, möge die Bezirksvertretung folgendes beschließen: Die vom Rat der Stadt Bonn in den Verwaltungsrat der bonnorange AöR entsandten Vertreter, StBR Helmut Wiesner (Beigeordneter), Stv. Christian Gold (CDU), Stv. Jürgen Wehlus (CDU), Stv. Georg Fenninger (CDU), Stv. Dr. Stephan Eickschen, (SPD), Bgm. Gabriele Klingmüller (SPD), AM Dr. Beate BänschBaltruschat (Bündnis 90/DIE GRÜNEN), Stv. Prof. Dr. Wilfried Löbach (FDP), Bzv. Hanno von Raußendorf (Die Linke), Christoph Busch (Personalrat der Stadt Bonn) und deren Stellvertreter werden angewiesen, die Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn und das zugehörige Straßenverzeichnis dahingehend zu ändern, dass - alle mit der letzten Änderung der in Rede stehenden Satzung in der Reinigungsklasse A 0,5 eingeordneten Straßen, deren Fahrbahnen vorher nicht durch die Anlieger selbst zu reinigen und von Schnee und Eisglätte zu befreien waren, in die Reinigungsklasse B 0,5 eingestuft werden. - künftig nicht nur Direktanlieger für die Reinigung und Winterwartung von Gehwegen sowie Fahrbahnen etc. zuständig sind, sondern alle Eigentümer bzw. eigentumsähnlich Berechtigten von Grundstücken (sogenannte Hinteranlieger), die über eine Straße direkt oder mittelbar erschlossen sind. - die Reinigung und Winterwartung von Nebenanlagen einer Straße wie z.B Parkbuchten durch die AöR bonnorange auszuführen ist. - die Reinigung und Winterwartung an Haltestellen des ÖPNV durch die AöR bonnorange auszuführen ist.Seite 1 von 2 Seite 2 3. Zukünftig sollen Geschäftsführung und Verwaltungsrat der AöR bonnorange sowie der Oberbürgermeister dem Rat die Einordnung einer Straße in die Reinigungsklasse A 0,5 erst nach vorheriger Zustimmung der betroffenen Anlieger vorschlagen. Die Bezirksvertretungen sind vor einer Entscheidung im Rahmen einer Beschlussvorlage zu beteiligen. 4. Die vom Rat der Stadt Bonn in den Verwaltungsrat der AöR bonnorange entsandten Vertreter, werden angewiesen, die Geschäftsführung der AöR zu beauftragen, alle Bürgerinnen und Bürger, deren Häuser/Wohnungen der Reinigungsklasse A 0,5 zugeordnet sind, über die damit verbundenen Pflichten zu informieren. Dies soll zeitnah im Rahmen von Informationsveranstaltungen und einer Informationsbroschüre geschehen, die insbesondere auf die Reinigungspflichten von Gehweg und Fahrbahn sowie auf den Winterdienst und mögliche Haftungsfragen eingehen. 5. § 2 (2) der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird dahingehend geändert, dass ein realistischer Gebührenmaßstab für die Grundstücke, die keine der Straße zugewandte Grundstücksseite haben, zum Ansatz kommt (z.B. durchschnittliche Länge zugewandter Grundstücksseiten in Bonn). Begründung Erfolgt mündlich. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de