191159 · Mitteilungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen aufgrund der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2020
Kerndaten
- Nummer
- 191159
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 13.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Kenntnisnahme
Dateien
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Volltext
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Mitteilungsvorlage öffentlich 191159 Finanzielle Auswirkungen aufgrund der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2020 Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 29.01.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: Durch das vom Landesgesetzgeber am 03.12.2019 verabschiedete Artikelgesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung wurde das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz -) zum 01.08.2020 nunmehr umfassend novelliert. Ein wichtiges Ziel war neben der Festschreibung bzw. Weiterentwicklung qualitativer Standards die Beseitigung der äußerst angespannten finanziellen Situation der Träger von Kindertageseinrichtungen. Eines der Hauptziele der Reform war die Herstellung einer finanziellen Auskömmlichkeit und die Schaffung einer zukunftssicheren finanziellen Grundlage für jede Kindertageseinrichtung in NRW. Zur Beseitigung dieser strukturellen Unterfinanzierung werden jährlich ca. 750 Mio. € je hälftig vom Land und den Kommunen zur Verfügung gestellt. Weitere Ziele der Reform waren insbesondere: Verbesserung der Rahmenbedingungen für Sprachbildung und qualifizierte Sprachförderung Verbesserung der Möglichkeiten der Jugendhilfeplanung zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes Stärkung der Kindertagespflege, Förderung der Formen- und Angebotsvielfalt Fachkräftesicherung, Unterstützung von Maßnahmen der Qualifizierung und Fortbildung Schaffung von Regelungen zur Fachberatung Zeitliche Erweiterung und Flexibilisierung des Betreuungsangebots Erweiterung der Elternbeitragsfreiheit um ein Jahr auf die letzten beiden Jahre vor der Einschulung Ausweitung der Öffnungs-und Betreuungszeiten durch Reduzierung der Schließtage von 30 auf jetzt maximal 27 Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. VSeite 1 von 5 Seite 2 Finanzielle Gesamtbetrachtung: Vergleicht man die Werte aus der Beschlussvorlage für die Umsetzung des Kinderbildungsgesetzes im Kindergartenjahr 2019/20 (DS-Nr. 1910198) mit der aktuellen Vorlage des Kindergartenjahres 2020/21 (DS-Nr.191087) so stellt sich die städt. Nettobelastung je Kindergartenjahr wie folgt dar: Produkt 1.51.10.06.01.02 Förderung von Kindern in Tagespflege Kita-Jahr 2019/2020 Haushaltsbelastung 7.908.628,67 € Kita-Jahr 2020/2021 Haushaltsbelastung 7.831.677,00 € Produkt 1.51.10.06.02.06 städt. Tageseinrichtungen Produkt 1.51.10.06.02.07 Tageseinrichtungen freier Träger Kita-Jahr 2019/2020 Haushaltsbelastung 33.083.684,82 € Kita-Jahr 2020/2021 Haushaltsbelastung 40.311.021,45 € Die Mehrbelastung im Produkt Tageseinrichtungen für Kinder ist im Wesentlichen auf die Erhöhung der Kindpauschalen zurückzuführen. Darstellung der einzelnen finanziellen Aspekte: Die Verwaltung fasst in der nachstehend aufgeführten Auflistung die wesentlichen Punkte zusammen. Wo es bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich ist, werden Aussagen zu finanziellen Auswirkungen getätigt. § 24 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Verwendungsnachweis Erhöhung Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege von 804 € auf 1.109 € Zukünftig wird auch für die Festlegung der Höhe des Landeszuschusses für Kinder in Kindertagespflege die jährliche Anpassung der Finanzierung gem. § 37 KiBiz angewandt. § 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts Trägeranteil 10,3 % (zuvor 12 %) Jugendamtszuschuss 89,7 % (zuvor 88 %) anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (sonstiger Träger) Trägeranteil 7,8 % (zuvor 9 %) Jugendamtszuschuss 92,2 % (zuvor 91 %) anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (Elterninitiativen) Trägeranteil 3,4 % (zuvor 4 %) Jugendamtszuschuss 96,6 % (zuvor 96 %)Seite 2 von 5 Seite 3 örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Trägeranteil 12,5 % (zuvor 21 %) Jugendamtszuschuss 87,5 % (zuvor 79 %) § 37 Anpassung der Finanzierung Jährliche Anpassung im Dezember unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung in den Bereichen Personal und Sachkosten. Die Fortschreibungsrate setzt sich zu 9 Teilen aus der Kostenentwicklung des TVöD –SuE Bereiches und einem Teil aus der Steigerung des allgemeinen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes zusammen. § 38 Landeszuschüsse Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts Neu 40,3 % (zuvor 36,5%) anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (sonstiger Träger) Neu 40,0 % (zuvor 36%) anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (Elterninitiativen) Neu 42,3 % (zuvor 38,5 %) örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Neu 40,2 % (zuvor 30 %) Anm.: Von den Landeszuschüssen werden für die kommunalen Einrichtungen nachlaufend 3 % der Summe aller Beträge (Kindpauschalen, Mieten, Zuschuss eingruppige Einrichtungen bzw. Waldkindergarten) in Abzug gebracht. § 40 Rücklagen Die Betriebskostenrücklage darf den Betrag von 10 % der Einnahmen nach §§ 33 Kindpauschalen; 35 Zuschuss eingruppige Einrichtungen bzw. Waldkindergarten; 43 Familienzentren und 45 plusKitas auf Grundlage der verbindlichen Meldung zum 15.03. nicht überschreiten. Die bisherige prozentuale Staffelregelung (10 bzw. 15 %), zur Ermittlung der max. möglichen Rücklagenhöhe in Abhängigkeit der jeweiligen Personalausstattung wurde abgeschafft. Ergänzend besteht nunmehr für Einrichtungen die im Eigentum des Trägers stehen oder bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist die Möglichkeit zur Bildung einer Investitionsrücklage. Die Höhe dieser Rücklage ist ebenfalls begrenzt und kann bis zu 3.000 € je Kindpauschale (die mit der verbindlichen Meldung zum 15.03. beantragt wurde) gebildet werden. § 41 PlanungsgarantieSeite 3 von 5 Seite 4 Die grundsätzlichen Regelungen zur Planungsgarantie wurden beibehalten. Im Zuge der Entbürokratisierung wurde der bisherige Absatz 4 gestrichen, wonach bei mehrmaliger Abrechnung auf Grundlage der Planungsgarantie innerhalb von 4 aufeinander folgenden Kindergartenjahren der Träger der Einrichtung die Planungsgarantie nur in Höhe der niedrigsten Summe der Kindpauschalen dieser Jahre (zuzüglich der jährlichen Dynamisierung) erhalten hätte. § 43 Finanzielle Förderung der Familienzentren Erhöhung des Zuschusses von bisher 13.000 € bzw. 14.000 € für Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf auf nunmehr 20.000 €. Auf die finanzielle Förderung der Familienzentren wird zukünftig auch die jährliche Anpassung der Finanzierung gem. § 37 KiBiz angewandt. § 45 Landeszuschuss für plusKitas und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf Erhöhung des Zuschusses von bisher 25.000 € auf nunmehr 30.000 €. Auf die finanzielle Förderung der plusKitas wird zukünftig auch die jährliche Anpassung der Finanzierung gem. § 37 KiBiz angewandt. § 46 Landesförderung der Qualifizierung Für das Vorhalten von Qualifizierungsangeboten, die im Jugendamtsbezirk tatsächlich umgesetzt werden, gewährt das Land auf Grundlage der verbindlichen Meldung zum 15.03 nachstehend aufgeführte Zuschüsse: - 8.000 € pro Praktikumsplatz von Auszubildenden (praxisintegrierte Ausbildung piA1- Zuschuss) für das erste Ausbildungsjahr - 4.000 € pro belegtem Praktikumsplatz für das Anerkennungsjahr im letzten Jahr ihrer Ausbildung (BP-Zuschuss) sowie für jeden Praktikumsplatz im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Ausbildung (piA2/3-Zuschuss) - 2.000 € für angehende Kindertagespflegepersonen, die die Qualifikation nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB-Zuschuss) absolviert hat. § 47 Landesförderung der Fachberatung Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss zur Förderung der qualifizierten Fachberatung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege mit dem Ziel der fachlichen und systematischen Begleitung der Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagesbetreuung. Der auf das Jugendamt entfallende Anteil ergibt sich aus der Anzahl der nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie der Anzahl der Kindertages- pflegepersonen.Seite 4 von 5 Seite 5 Aus diesen Mitteln leistet das Jugendamt einen jährlichen Zuschuss von 1.000 € an den Träger der Tageseinrichtung. Erfolgt im Bereich der freien Träger die Aufgabe der Fachberatung und Qualitätssicherung überwiegend auf überörtlicher Ebene, so leiten die Träger ihre Zuschüsse an diese weiter. Für die Fachberatung im Bereich Kindertagespflege leitet das Jugendamt 500 € je Kindertagespflegeperson an die zuständige Fachberatungsstelle weiter. § 48 Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten Das Land gewährt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Dieser beträgt im kommenden Kindergartenjahr für Bonn 753.200 €. Durch die Stadt Bonn ist dieser Betrag noch um 25 % (188.300 €) aufzustocken, so dass insgesamt 941.500 € zur Verfügung stehen. In den Folgejahren wird der Landesanteil dann sukzessive erhöht werden. Über die Verteilung der Mittel wird auf Basis der örtlichen Bedarfslage im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe entschieden. § 50 Elternbeitragsfreiheit Zukünftig wird die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30.09. das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei sein. Zum Ausgleich des Einnahmeausfalles für das weitere beitragsfreie Kindergartenjahr erhöht sich der vom Land gewährte pauschale Zuschuss von bislang 5,1 % der Summe der zum 15.03. angemeldeten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zu Einschulung auf dann 8,62 %. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de