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191159 · Mitteilungsvorlage

Finanzielle Auswirkungen aufgrund der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2020

Nummer
191159
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
13.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 29.01.2020 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
191159
Finanzielle Auswirkungen aufgrund der
Novellierung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
zum 01.08.2020
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 29.01.2020 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Durch das vom Landesgesetzgeber am 03.12.2019 verabschiedete
Artikelgesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung wurde das
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz -) zum 01.08.2020 nunmehr umfassend novelliert.
Ein wichtiges Ziel war neben der Festschreibung bzw. Weiterentwicklung
qualitativer Standards die Beseitigung der äußerst angespannten finanziellen
Situation der Träger von Kindertageseinrichtungen. Eines der Hauptziele der
Reform war die Herstellung einer finanziellen Auskömmlichkeit und die
Schaffung einer zukunftssicheren finanziellen Grundlage für jede
Kindertageseinrichtung in NRW. Zur Beseitigung dieser strukturellen
Unterfinanzierung werden jährlich ca. 750 Mio. € je hälftig vom Land und den
Kommunen zur Verfügung gestellt.
Weitere Ziele der Reform waren insbesondere:
 Verbesserung der Rahmenbedingungen für Sprachbildung und
qualifizierte Sprachförderung
 Verbesserung der Möglichkeiten der Jugendhilfeplanung zur
Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes
 Stärkung der Kindertagespflege, Förderung der Formen- und
Angebotsvielfalt
 Fachkräftesicherung, Unterstützung von Maßnahmen der Qualifizierung
und Fortbildung
 Schaffung von Regelungen zur Fachberatung
 Zeitliche Erweiterung und Flexibilisierung des Betreuungsangebots
 Erweiterung der Elternbeitragsfreiheit um ein Jahr auf die letzten beiden
Jahre vor der Einschulung
 Ausweitung der Öffnungs-und Betreuungszeiten durch Reduzierung der
Schließtage von 30 auf jetzt maximal 27
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat:
Dez. VSeite 1 von 5

Seite 2
Finanzielle Gesamtbetrachtung:
Vergleicht man die Werte aus der Beschlussvorlage für die Umsetzung des
Kinderbildungsgesetzes im Kindergartenjahr 2019/20 (DS-Nr. 1910198) mit der
aktuellen Vorlage des Kindergartenjahres 2020/21 (DS-Nr.191087) so stellt sich
die städt. Nettobelastung je Kindergartenjahr wie folgt dar:
Produkt 1.51.10.06.01.02 Förderung von Kindern in Tagespflege
Kita-Jahr 2019/2020 Haushaltsbelastung 7.908.628,67 €
Kita-Jahr 2020/2021 Haushaltsbelastung 7.831.677,00 €
Produkt 1.51.10.06.02.06 städt. Tageseinrichtungen
Produkt 1.51.10.06.02.07 Tageseinrichtungen freier Träger
Kita-Jahr 2019/2020 Haushaltsbelastung 33.083.684,82 €
Kita-Jahr 2020/2021 Haushaltsbelastung 40.311.021,45 €
Die Mehrbelastung im Produkt Tageseinrichtungen für Kinder ist im
Wesentlichen auf die Erhöhung der Kindpauschalen zurückzuführen.
Darstellung der einzelnen finanziellen Aspekte:
Die Verwaltung fasst in der nachstehend aufgeführten Auflistung die
wesentlichen Punkte zusammen. Wo es bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich
ist, werden Aussagen zu finanziellen Auswirkungen getätigt.
 § 24 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Verwendungsnachweis
Erhöhung Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege von 804 € auf 1.109 € Zukünftig
wird auch für die Festlegung der Höhe des Landeszuschusses für Kinder in
Kindertagespflege die jährliche Anpassung der Finanzierung gem. § 37 KiBiz angewandt.
 § 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil
Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts
Trägeranteil 10,3 % (zuvor 12 %)
Jugendamtszuschuss 89,7 % (zuvor 88 %)
anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (sonstiger Träger)
Trägeranteil 7,8 % (zuvor 9 %)
Jugendamtszuschuss 92,2 % (zuvor 91 %)
anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (Elterninitiativen)
Trägeranteil 3,4 % (zuvor 4 %)
Jugendamtszuschuss 96,6 % (zuvor 96 %)Seite 2 von 5

Seite 3
örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Trägeranteil 12,5 % (zuvor 21 %)
Jugendamtszuschuss 87,5 % (zuvor 79 %)
 § 37 Anpassung der Finanzierung
Jährliche Anpassung im Dezember unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kostenentwicklung in den Bereichen Personal und Sachkosten. Die Fortschreibungsrate
setzt sich zu 9 Teilen aus der Kostenentwicklung des TVöD –SuE Bereiches und einem
Teil aus der Steigerung des allgemeinen Verbraucherpreisindex des Statistischen
Bundesamtes zusammen.
 § 38 Landeszuschüsse
Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts
Neu 40,3 % (zuvor 36,5%)
anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (sonstiger Träger)
Neu 40,0 % (zuvor 36%)
anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (Elterninitiativen)
Neu 42,3 % (zuvor 38,5 %)
örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Neu 40,2 % (zuvor 30 %)
Anm.: Von den Landeszuschüssen werden für die kommunalen Einrichtungen nachlaufend
3 % der Summe aller Beträge (Kindpauschalen, Mieten, Zuschuss eingruppige
Einrichtungen bzw. Waldkindergarten) in Abzug gebracht.
 § 40 Rücklagen
Die Betriebskostenrücklage darf den Betrag von 10 % der Einnahmen nach §§ 33
Kindpauschalen; 35 Zuschuss eingruppige Einrichtungen bzw. Waldkindergarten; 43
Familienzentren und 45 plusKitas auf Grundlage der verbindlichen Meldung zum 15.03.
nicht überschreiten.
Die bisherige prozentuale Staffelregelung (10 bzw. 15 %), zur Ermittlung der max.
möglichen Rücklagenhöhe in Abhängigkeit der jeweiligen Personalausstattung wurde
abgeschafft.
Ergänzend besteht nunmehr für Einrichtungen die im Eigentum des Trägers stehen oder
bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist die Möglichkeit zur
Bildung einer Investitionsrücklage. Die Höhe dieser Rücklage ist ebenfalls begrenzt und
kann bis zu 3.000 € je Kindpauschale (die mit der verbindlichen Meldung zum 15.03.
beantragt wurde) gebildet werden.
 § 41 PlanungsgarantieSeite 3 von 5

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Die grundsätzlichen Regelungen zur Planungsgarantie wurden beibehalten. Im Zuge der
Entbürokratisierung wurde der bisherige Absatz 4 gestrichen, wonach bei mehrmaliger
Abrechnung auf Grundlage der Planungsgarantie innerhalb von 4 aufeinander folgenden
Kindergartenjahren der Träger der Einrichtung die Planungsgarantie nur in Höhe der
niedrigsten Summe der Kindpauschalen dieser Jahre (zuzüglich der jährlichen
Dynamisierung) erhalten hätte.
 § 43 Finanzielle Förderung der Familienzentren
Erhöhung des Zuschusses von bisher 13.000 € bzw. 14.000 € für Familienzentren mit
besonderem Unterstützungsbedarf auf nunmehr 20.000 €.
Auf die finanzielle Förderung der Familienzentren wird zukünftig auch die jährliche
Anpassung der Finanzierung gem. § 37 KiBiz angewandt.
 § 45 Landeszuschuss für plusKitas und andere Einrichtungen mit zusätzlichem
Sprachförderbedarf
Erhöhung des Zuschusses von bisher 25.000 € auf nunmehr 30.000 €.
Auf die finanzielle Förderung der plusKitas wird zukünftig auch die jährliche Anpassung der
Finanzierung gem. § 37 KiBiz angewandt.
 § 46 Landesförderung der Qualifizierung
Für das Vorhalten von Qualifizierungsangeboten, die im Jugendamtsbezirk tatsächlich
umgesetzt werden, gewährt das Land auf Grundlage der verbindlichen Meldung zum 15.03
nachstehend aufgeführte Zuschüsse:
- 8.000 € pro Praktikumsplatz von Auszubildenden (praxisintegrierte Ausbildung piA1-
Zuschuss) für das erste Ausbildungsjahr
- 4.000 € pro belegtem Praktikumsplatz für das Anerkennungsjahr im letzten Jahr ihrer
Ausbildung (BP-Zuschuss) sowie für jeden Praktikumsplatz im zweiten oder dritten
Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Ausbildung (piA2/3-Zuschuss)
- 2.000 € für angehende Kindertagespflegepersonen, die die Qualifikation nach dem
kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB-Zuschuss)
absolviert hat.
 § 47 Landesförderung der Fachberatung
Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss zur Förderung der qualifizierten
Fachberatung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege mit dem Ziel der
fachlichen und systematischen Begleitung der Qualitätssicherung und -entwicklung in der
Kindertagesbetreuung.
Der auf das Jugendamt entfallende Anteil ergibt sich aus der Anzahl der nach diesem
Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie der Anzahl der Kindertages-
pflegepersonen.Seite 4 von 5

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Aus diesen Mitteln leistet das Jugendamt einen jährlichen Zuschuss von 1.000 € an den
Träger der Tageseinrichtung. Erfolgt im Bereich der freien Träger die Aufgabe der
Fachberatung und Qualitätssicherung überwiegend auf überörtlicher Ebene, so leiten die
Träger ihre Zuschüsse an diese weiter. Für die Fachberatung im Bereich Kindertagespflege
leitet das Jugendamt 500 € je Kindertagespflegeperson an die zuständige
Fachberatungsstelle weiter.
 § 48 Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
Das Land gewährt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der
Kindertagesbetreuung. Dieser beträgt im kommenden Kindergartenjahr für Bonn 753.200 €.
Durch die Stadt Bonn ist dieser Betrag noch um 25 % (188.300 €) aufzustocken, so dass
insgesamt 941.500 € zur Verfügung stehen. In den Folgejahren wird der Landesanteil dann
sukzessive erhöht werden.
Über die Verteilung der Mittel wird auf Basis der örtlichen Bedarfslage im Rahmen der
örtlichen Jugendhilfeplanung unter Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe
entschieden.
 § 50 Elternbeitragsfreiheit
Zukünftig wird die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30.09. das vierte Lebensjahr vollendet haben
werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur
Einschulung beitragsfrei sein.
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalles für das weitere beitragsfreie Kindergartenjahr
erhöht sich der vom Land gewährte pauschale Zuschuss von bislang 5,1 % der Summe der
zum 15.03. angemeldeten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im
Alter von drei Jahren bis zu Einschulung auf dann 8,62 %.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 05:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de