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191111 · Beschlussvorlage

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7 „Joseph-Beuys-Allee (Apeiron)“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau

Nummer
191111
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 21.04.2020 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 11.03.2020 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 12.03.2020 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 191111-2 AA Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7 „Joseph-Beuys-Allee (Apeiron)“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau Antrag zur Vorlage 191111
  2. 191111-1 AA Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7 „Joseph-Beuys-Allee (Apeiron)“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau Antrag zur Vorlage 191111

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Beschlussvorlage
öffentlich
191111
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 6719-7 „Joseph-Beuys-Allee
(Apeiron)“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
11.03.2020 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 12.03.2020 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 21.04.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Für den Bebauungsplan Nr. 6719-7 „Joseph-Beuys-Allee (Apeiron)“ im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau ist die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
2. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
erfolgt in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus. Ort und Zeit sind
öffentlich bekannt zu geben.
Begründung
Plangebiet
Das ca. 3.000 m² große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau
an der Joseph-Beuys-Allee.
Die Liegenschaften werden derzeit als Parkplatzfläche genutzt.
Im Norden grenzt das Plangebiet an die bestehende Bebauung Genscherallee
3 und östlich an das Umspannwerk der Westnetz GmbH. Südlich auf der
gegenüberliegenden Seite der Emil-Nolde-Straße befindet sich das Parkhaus
der Museumsmeile und der Fernbusbahnhof, im Westen begrenzt die Joseph-
Beuys-Allee das Plangebiet.
PlanungsanlassSeite 1 von 19

Seite 2
Die Vorhabenträgerin, die Apeiron restaurant & retail management GmbH,
Bonn, ist mit dem Wunsch an die Stadt herangetreten, auf den städtischen
Grundstücken an der Joseph-Beuys-Allee ihre Verwaltungszentrale mit
Schulungsräumen für ihre Mitarbeitenden zu errichten. Der Rat hat mit
Beschluss vom 20.03.2018 die Verwaltung beauftragt, mit der Fa. Apeiron
Verhandlungen zum Verkauf der städtischen Grundstücke aufzunehmen. Über
den Verkauf wurde eine weitgehende Einigung erzielt.
Derzeit ist das Unternehmen in angemieteten Räumlichkeiten im Gebäude
Ollenhauerstraße 1 untergebracht, die zudem für die Expansionsüberlegungen
nicht mehr ausreichend sind.
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat mit Mehrheit in
der Sitzung am 12.12.2018 (DS-Nr.: 1813255) dem Ziel einer Neustrukturierung
der Liegenschaft als Bürostandort mit ergänzender öffentlich zugänglicher
Nutzung (z.B. Gastronomie, Einzelhandel zur Nahversorgung) im Grundsatz
zugestimmt.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die Liegenschaft als
Bürostandort mit Gastronomie im Erdgeschoss zu entwickeln, ist neues
Planungsrecht erforderlich, welches in Form eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes aufgestellt werden soll.
Nördlich an die städtischen Grundstücke grenzen unbebaute Flächen des
Landes NRW an, die durch eine Stellplatznutzung an diesem zentralen
Standort ebenfalls mindergenutzt sind und daher, zur städtebaulichen
Neuordnung des Gesamtbereiches, in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes einbezogen werden sollen. Hier ist aus städtebaulicher Sicht
eine Weiterführung der fünfgeschossigen Bebauung zur räumlichen Fassung
des Straßenraumes und zur Weiterentwicklung des Bundesviertels möglich.
Damit würde das neue Planungsrecht auch die Ziele der in Aufstellung
befindlichen und dem Rat zur Beschlussfassung vorliegenden Rahmenplanung
Bundesviertel umsetzen.
Planungsvorgaben
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet als
Sonderbaufläche (Dienstleistung und Verwaltung) dar.
Durch die Bebauungspläne Nr. 7920-14 und Nr.7920-16 besteht heute
Planungsrecht. Während der Bebauungsplan Nr. 7920-14 den nördlichen
Teilbereich des Plangebietes (Angebotsteil) als Sondergebiet
(Hauptstadteinrichtungen) / Fläche für Stellplätze und Garagen festsetzt, weist
der Bebauungsplan Nr. 7920-16 die südlichen, städtischen Flächen des
Plangebietes (Vorhabengebiet) der Vorhabenträgerin als Fläche für
Gemeinbedarf (städtisches Kunstmuseum – Stellplätze) aus.
Plankonzept
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt für den beantragten Teilbereich ein
fünfgeschossiges Bürogebäude nebst einem weiteren, teilweise
zurückgesetzten Staffelgeschoss mit einer gastronomischen Nutzung im
Eckbereich Emil-Nolde-Straße/ Joseph-Beuys-Allee zu errichten.Seite 2 von 19

Seite 3
Alle notwendigen Stellplätze sowie Flächen für Carsharing- und
Elektromobilitätsangebote sollen in einer Tiefgarage untergebracht werden.
Dort sollen auch notwendige Lager- und Technikflächen angeordnet werden.
Während die Erschließung der Tiefgarage von der Emil-Nolde-Straße aus
erfolgen soll, ist der Hauptzugang zu dem Gebäude von der Joseph-Beuys-
Allee aus beabsichtigt.
Den Zugängen zugeordnet sind oberirdische Fahrradabstellplätze, die
überwiegend auch überdacht sind.
Die Erschließung der möglichen Bebauung nördlich der Fläche der
Vorhabenträgerin kann von der Joseph-Beuys-Allee erfolgen. Hierzu sollte die
heute bestehende Erschließung des Parkplatzes genutzt werden. Auch für
diese Bebauung sollen die notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage
untergebracht werden.
Mögliche Ersatzstellplätze für die bislang von Mitarbeitenden des
Kunstmuseums genutzten Stellplätze innerhalb des Vorhabengebietes sind
noch abzustimmen (DS-Nr.: 1713502NV3).
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Das Plangebiet liegt im Innenbereich, außerhalb von naturschutzfachlichen
Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen. Es ist aktuell in den
Randbereichen durch Baumbestand gekennzeichnet, der z.T.
satzungsgeschützt ist und artenschutzrechtlich relevant sein kann.
Die geplante Bebauung führt durch Nachverdichtung und Neuversiegelung zu
einem Verlust innerstädtischer Freiflächen mit z.T. satzungsgeschütztem
Baumbestand. Neben dem Lebensraumverlust von Pflanzen und Tieren, kann
ein Beitrag zur Reduzierung der Artenvieltfalt, zu innerstädtischer Erwärmung
sowie zur Verschärfung der Folgen des fortschreitenden Klimawandels nicht
ausgeschlossen werden. Neuversiegelungen sollen deshalb minimiert und
vorhandener Baumbestand erhalten werden.
Zur vorgeschriebenen Berücksichtigung der Artenschutzbelange in der
Bauleitplanung, wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Die
artenschutzrechtliche Vorprüfung (Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I) kommt zu
dem Ergebnis, dass Verletzungen der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nach §44 Abs.1 Nrn.1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) unter
Beachtung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen
werden können. Dazu gehört, dass die Rodung des Gehölzbestandes gemäß
den Bestimmungen des § 39 Abs. 5 BNatSchG (allgemeiner Schutz wild
lebender Tiere) prinzipiell außerhalb der Zeit zwischen dem 1. März und dem
30. September durchgeführt werden muss.
Insgesamt wurden im Plangebiet 16 Bäume durch ein Baumgutachten
aufgenommen und bewertet, wovon 13 Bäume durch die Baumschutzsatzung
der Stadt Bonn geschützt sind. Im Zuge der Baumaßnahmen müssen
voraussichtlich 7 satzungsgeschützte Bäume gefällt werden. Für den Ausgleich
unvermeidbarer Baumfällungen sind die Bestimmungen derSeite 3 von 19

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Baumschutzsatzung der Stadt Bonn maßgeblich. Eine konkrete Regelung über
Anzahl, Baumarten und Ersatzstandorte werden im Zusammenhang mit der
Baugenehmigung getroffen.
Die Joseph-Beuys-Allee ist im Vorhabenbereich von einer gesetzlich
geschützten Eichenallee (LANUV Alleen-Kataster) gesäumt. Alleen an
öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind gem. § 41 LNatSchG gesetzlich
geschützt, sie stellen geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BNatSchG
dar. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren
Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind
demnach verboten.
Fachplanerische Voraussetzung zum Erhalt der Alleebäume ist die Einhaltung
eines mindestens drei Meter breiten Abstandes zwischen dem Kronen-
Außenrand der Alleebäume (heutiger Zustand, vor etwaiger
Baumpflegemaßnahmen) und dem Rand der Baugrube. Geringere Abstände
sind für die Wurzel- und Kronenentwicklung ungünstig.
Planverfahren
Das neue Planungsrecht soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan der
Innenentwicklung nach § 12 in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
geschaffen werden.
Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des
§ 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Von einer
Abhandlung der Eingriffsregelung, mit Kompensationsmaßnahmen sowie einer
Umweltprüfung mit Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) kann auf dieser
Grundlage abgesehen werden. Gleichwohl werden die umweltbezogenen
Belange ermittelt und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
Die Flurstücke im nördlichen Teilbereich, die außerhalb des Vorhabengebietes
liegen, sollen aus den im Abschnitt „Planungsanlass“ genannten Gründen
gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
einbezogen werden. Sie werden jedoch kein Bestandteil des Vorhaben- und
Erschließungsplanes der Vorhabenträgerin und unterliegen nicht deren
Durchführungsverpflichtung.
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat die
Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich über die beabsichtigte Entwicklung im
Plangebiet zu informieren und sich zu den Planungsabsichten zu äußern.
Im weiteren Verfahren besteht für die Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage
des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut die Gelegenheit
zu der Planung Stellung zu nehmen.
Die Abgrenzung des Plangebietes, das Plankonzept sowie die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung sind als Anlage beigefügt.Seite 4 von 19

Seite 5
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)
2 200131_Plan zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung (öffentlich)
3 Frühz Beteiligung Joseph-Beuys-Allee_Apeiron Ziele und Zwecke der
Planung (öffentlich)
4 Lageplan (öffentlich)
5 Ansicht (öffentlich)Seite 5 von 19

Übersichtsplan
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Gronau
Bundesstadt Bonn Amt 61-22
M. 1:2500
Grenze des Bebauungsplangebietes
Grenze des Vorhaben- und ErschließungsplanesSeite 6 von 19

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BUNDESSTADT BONN
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Gronau
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7
„Joseph- Beuys- Allee“
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Stand: 19. Dezember 2019
Vorhabenträgerin:
Apeiron restaurant & retail management GmbH
vertreten durch Herrn Kent Hahne
Ollenhauerstraße 1
53113 Bonn
Stadtplanungsbüro:
H+B Stadtplanung, Beele und Haase Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stadtplaner
Kunibertskloster 7-9
50668 Köln
Bearbeitung: Stefan Haase, Stadtplaner AKNW
BN60-beg5.doc, 09.10.2019Seite 8 von 19

1
Inhaltsverzeichnis
1. Lage des Plangebietes ...................................................................................................... 2
2. Planungsanlass ................................................................................................................. 2
3. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................. 3
4. Bestandssituation .............................................................................................................. 3
5. Städtebauliches Konzept ................................................................................................... 3
6. Technische Infrastruktur .................................................................................................... 4
7. Umweltbelange .................................................................................................................. 5Seite 9 von 19

2
1. Lage des Plangebietes
Das ca. 3.000 qm große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Ortsteil Gronau. Das
Plangebiet lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen:
 Im Norden durch die bestehende Bebauung Genscherallee 3,
 im Osten durch das Umspannwerk der Westnetz GmbH,
 im Süden durch die Emil- Nolde- Straße sowie
 im Westen durch die Joseph- Beuys- Allee.
Die o.g. Abgrenzung des Plangebietes kann dem Lageplan entnommen werden.
2. Planungsanlass
Die Vorhabenträgerin -die Apeiron restaurant & retail management GmbH; im weiteren
Apeiron genannt- ist mit dem Wunsch an die Bundesstadt Bonn herangetreten, eine neue
Verwaltungszentrale mit Schulungsräumen für ihre Mitarbeitenden zu entwickeln, da die
bestehende Firmenzentrale an der Ollenhauerstraße 1 für die Expansionsüberlegungen des
Unternehmens nicht mehr ausreicht. Derzeit arbeiten in der Firmenzentrale ca. 30
Mitarbeitende. Im Neubau sollen bis zu ca. 85 Personen untergebracht werden.
Dazu ist beabsichtigt, die im Ortsteil Gronau gelegenen Flurstücke 2980 und 3244, Flur 2,
Gemarkung Kessenich von der Bundesstadt Bonn zu erwerben.
Außerdem sollen angebotsbezogen die Flurstücke 2981, 2982, 2983 (teilweise) und 2985
(teilweise) ebenfalls Flur 2, Ortsteil Gronau in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes einbezogen werden. Diese Flächen gehören dem Land Nordrhein-
Westfalen (NRW) und stehen derzeit nicht zum Verkauf. Dennoch sollen die Voraussetzungen
für die städtebauliche Neuordnung des Geländestreifens zwischen der Genscherallee und der
Emil-Nolde-Straße geschaffen werden. Diese Planungsabsicht wird nicht Gegenstand des
Vorhaben- und Erschließungsplanes sein.
Die Absicht der Vorhabenträgerin decken sich mit den Zielen im Hinblick auf die
Weiterentwicklung des Bundesviertels.
Die Bonner Wirtschaftsförderung hat ermittelt, dass im Jahr 2018 ein Büroflächenumsatz von
insgesamt 137.427 qm in Bonn erzielt werden konnte. Dieser Umsatz liegt deutlich über dem
langjährigen Durchschnitt, was auch angesichts der Leerstandsquote von ca. 1,5 % die
Annahme rechtfertigt, dass weiterhin eine hohe Nachfrage nach Büroimmobilien besteht.
Das Bundesviertel ist der zentrale Bürostandort in Bonn und besitzt eine hohe Nachfrage. Die
Rahmenplanung für das Bonner Bundesviertel gibt dabei die Ziele und Vorgaben für die
weitere Entwicklung des Bundesviertels im Sinne einer geordneten, städtebaulichen
Entwicklung vor. Für den Bereich zwischen Genscherallee und Emil-Nolde-Straße sieht sie
eine straßenbegleitende, V-geschossige Bebauung mit öffentlichem Erdgeschoss vor.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das o.g. Ansinnen zu schaffen, ist die
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Hierzu hat die
Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 21.08.2018 einen Antrag auf Änderung des
Planungsrechtes gestellt.
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat am 12.12.2018 den
Zielbeschluss bzgl. des beabsichtigten Vorhabens gefasst. Als städtebauliches Ziel wurdeSeite 10 von 19

3
einem Bürostandort mit ergänzender öffentlich zugänglicher Nutzung (z.B. Gastronomie,
Einzelhandel zur Nahversorgung) zugestimmt.
3. Planungsrechtliche Situation
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg ist das
Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht
damit den Zielen der Raumordnung.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet eine
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Dienstleistungen und Verwaltungen“ dar. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan ist daher aus dem FNP entwickelt.
Für das Plangebiet liegen zwei rechtskräftige Bebauungspläne vor. Für den Nordteil des
Plangebietes gilt der Bebauungsplan Nr. 7920-14 vom 25.04.1986, der das betroffene Areal
als Sondergebiet (Hauptstadteinrichtungen) / Fläche für Stellplätze und Garagen festsetzt. Für
die städtischen Grundstücke im Süden des Plangebietes setzt der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 7920-16 vom 16.10.2002 eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „städtisches Kunstmuseum“ fest. Dort sind nur Stellplätze zulässig.
4. Bestandssituation
Nördlich des Plangebietes grenzt das viergeschossige Bürogebäude, in dem insb. das
Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) und das Zentrum für
Entwicklungsforschung (ZEF) untergebracht sind, an. Westlich des Plangebietes befindet sich
das Umspannwerk der Westnetz GmbH. Südlich des Plangebietes liegen das Parkhaus der
Museumsmeile sowie der Fernbusbahnhof der Bundesstadt Bonn. Westlich verläuft die
Joseph- Beuys- Straße parallel zur linksrheinischen DB- Strecke.
Das Plangebiet selbst wird durch Stellplätze genutzt, die zu den Rändern mit Gehölzen
eingefasst sind. Die Stellplätze sind nicht im Baulastenverzeichnis eingetragen.
Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Emil-Nolde-Straße und Joseph-
Beuys- Allee / Helmut-Kohl-Allee. Diese sind über die Genscherallee sowie die Marie- Kahle-
Allee an die Friedrich- Ebert- Allee (B9) als übergeordnete Verbindung nach Norden und
Süden auch regional angebunden.
Der nächstgelegene Haltepunkt „Bonn UN Campus“ des schienengebundenen, öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt unmittelbar westlich gegenüber dem Plangebiet. Dort
verkehren die Nahverkehrslinien RB26, RB30, RB48 und RE5. Außerdem halten dort die
Buslinien 610, 611 und 630. Damit ist das Plangebiet sehr gut an den ÖPNV angebunden.
5. Städtebauliches Konzept
Vorhabengebiet
Der Neubau der Vorhabenträgerin bietet mit ca. 3.900 qm Bruttogeschossfläche (BGF) Raum
für Büroflächen, Besprechungs- und Konferenzräume sowie übliche Sozial- und Nebenräume.
Außerdem sollen im Erdgeschoss auf der Ecke Joseph- Beuys- Allee/Emil- Nolde- Straße
auch eine gastronomische Nutzung (ca. 30 Plätze) sowie Schulungsräume für die
Mitarbeitenden einer der Vorhabenträgerin nahe stehende Stiftung (ca. 70 Plätze) angeordnet
werden.Seite 11 von 19

4
Der fünf- geschossige Neubau mit Dachgeschoss formuliert eine straßenbegleitende
Gebäudekante, die den Verlauf der Joseph- Beuys- Allee markant fasst. Durch die Gliederung
der Fassaden wird die Kubatur des ca. 50 m langen Baukörpers aufgelockert. Die Höhe des
Gebäudes entspricht den Vorstellungen der neuen Rahmenplanung für das Bundesviertel.
Das Maß der baulichen Nutzung beträgt für das Vorhabengebiet: GRZ1: 0,5 und GFZ: 2,1.
Damit werden die Obergrenzen für ein Sondergebiet gemäß § 17 BauNVO mit GRZ: 0,8 und
GFZ: 2,4 eingehalten.
Im Hinblick auf die nach Landesbauordnung NRW (BauO NRW) erforderlichen
Abstandsflächen und eine das Vorhabengrundstück querende 110-kV-Leitung wird ein
Geländestreifen von 7,5 m Breite im Norden des Vorhabengebietes von Bebauung
freigehalten.
Alle notwendigem Stellplätze sollen in Tiefgaragen untergebracht werden. Für den Neubau
der Vorhabenträgerin soll die Tiefgarage von der Emil- Nolde- Straße aus erschlossenen
werden. Nach derzeitigem Planungsstand sind ca. 23 Stellplätze in der Tiefgarage geplant.
Als weitere Mobilitätsbausteine sind vorgesehen:
 3 Carsharing- Stellplätze in der Tiefgarage.
 Den Eingangsbereichen auf der Vorder- und Rückseite des Gebäudes zugeordnet, werden
(teilweise überdachte) ca. 70 Stellplätze für Fahrräder und E- Scooter angeboten. Weitere
ca. 8 Fahrradstellplätze (E- Bikes) für die Mitarbeitenden werden in der Tiefgarage
untergebracht.
Es werden Terrassenflächen im Bereich der Gastronomie und der Schulungsräume in die
Planung integriert. Die verbleibenden Freiflächen werden begrünt.
Angebotsteil
Auf dem Gelände des Landes NRW soll die Bürobebauung mit ergänzender öffentlich
zugänglicher Nutzung im Erdgeschoss nach Norden mit 5 Vollgeschossen und ausgebautem
Dach fortgeführt werden. Dabei ist dort auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück durch
zwei 110- kV- Leitungen in Richtung Umspannwerk gequert wird.
Über eine eigenständige Tiefgarage, die an die Joseph- Beuys- Allee anbindet, soll der
Stellplatznachweis geführt werden.
6. Technische Infrastruktur
Die Entwässerung des Vorhabenteils soll unverändert über den Mischwasserkanal in der Emil-
Nolde-Straße erfolgen. Die Entwässerung des Angebotsteils, der nur an die Joseph-Beuys-
Allee angrenzt, muss satzungskonform über den Mischwasserkanal in der Joseph-Beuys-Allee
erfolgen.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser nach § 55 Abs. 2 WHG ist nicht erforderlich, da
das Plangebiet bereits vor 1996 durch Stellplätze genutzt wurde und entsprechend versiegelt
war.
Das Plangebiet ist bzgl. Strom und Wasser leistungsfähig angebunden. Es besteht bzgl. der
Löschwasserversorgung der Grundschutz mit 96 cbm/h.Seite 12 von 19

5
Das Plangebiet kann bzgl. der Wärmeversorgung der geplanten Gebäude an das
Fernwärmenetz der SWB angebunden werden. In unmittelbarer Nähe befindet sich keine
Gasversorgungsleitung; die nächstgelegene Versorgungsleitung ist in der Genscherallee
vorhanden. Daher ist eine Versorgung mit Gas derzeit nicht möglich.
In der Tiefgarage der Vorhabenträgerin werden genügende Stellflächen für Müllgefäße
vorgesehen. Die Behälter können am Abfuhrtag über die Tiefgaragenrampe bereitgestellt
werden.
Im nördlichen Teil des Vorhabengebietes sowie im Angebotsteil des Bebauungsplanes
verlaufen unterirdische 110 kV- Leitungen der Westnetz GmbH zwischen der Joseph- Beuys-
Allee und dem Umspannwerk des o.g. Betreibers. Mit Schreiben vom 24.09.2018 hat die
Westnetz GmbH die Bedingungen für die Baumaßnahme im Bereich der
Hochspannungsleitung im Vorhabengebiet definiert. Der Bereich der Leitung wird über einen
insgesamt 5 m breiten Schutzstreifen gesichert und im späteren vorhabenbezogenen
Bebauungsplan eine entsprechende Fläche, die mit einem Leitungsrecht für den
Versorgungsträger Westnetz zu belasten ist, festgesetzt. Die Detailabstimmung mit dem
Betreiber soll im Vorfeld der Baumaßnahmen erfolgen. Eine entsprechende Festsetzung wird
auch für die beiden Leitungstrassen im Norden des Plangebietes getroffen werden.
7. Umweltbelange
7.1 Schutzgut Mensch
Betrieblich bedingte Wohnungen sind im Plangebiet nicht vorgesehen. Es handelt sich daher
um eine rein gewerbliche Nutzung (Büro, Gastronomie).
Das Plangebiet ist insb. durch Schienenverkehrslärm betroffen. Die umgebenden Straßen
haben aufgrund dieser Vorbelastung eine untergeordnete Bedeutung. Laut den bisherigen
Angaben des Eisenbahnbundesamtes ist für den Schienenverkehr von über 70 dB(A) am Tag
und über 75 dB(A) in der Nacht auszugehen. Im weiteren Planverfahren werden daher im
Rahmen eines Lärmgutachtens die passiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmpegelbereiche
nach DIN 4109) an den neuen Gebäuden für die Büronutzung definiert, die im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan bei freier Schallausbreitung festgesetzt werden, um den
Anforderungen an ein gesundes Arbeiten gerecht zu werden.
Der gewerbliche Immissionsschutz nach TA Lärm, hinsichtlich Gastronomie und
haustechnischer Anlagen, soll im Baugenehmigungsverfahren untersucht werden. Dagegen
werden die schalltechnischen Untersuchungen der Tiefgaragenzufahrt nach TA Lärm bis zur
Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durchgeführt und gegebenenfalls
erforderlich werdende Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplanentwurf festgesetzt.
Aufgrund der Nähe zum vorhandenen Umspannwerk wird bis zur Offenlage des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein Gutachten bzgl. elektromagnetischer Felder nach
der 26. BImSchV erarbeitet.
Hinsichtlich der durch den Schienenverkehr auf das Bauvorhaben einwirkenden
Erschütterungen sind im weiteren Planverfahren Aussagen zu treffen.
Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass keine
Grenzwertüberschreitungen bei Luftschadstoffen vorhanden sind.Seite 13 von 19

6
7.2 Schutzgut Klima/ Energieeffizienz
Aktuell besteht der Planungsraum sowohl aus versiegelter und als Stellplatz genutzter Fläche,
als auch aus Grünflächen die die versiegelten Flächen umgeben und mit Bäumen bestanden
sind. Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse für sommerliche austauscharme
Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht prägt sich je
nach Versiegelungsgrad innerhalb des Planungsraumes mit ca. 4 K Abweichung zur
durchschnittlichen Temperatur der Bonner Grün- und Freiflächen ein eher mäßiger
Wärmeinseleffekt aus. Im nahen bereits bebauten Umfeld prägt sich aufgrund der dichteren
Bebauung ein deutlich höherer Wärmeinseleffekt aus. Direkt an den Planungsraum
angrenzend befindet sich aktuell eine Freifläche (technisch genutzt), welche aktuell zur
Reduktion der Wärmebelastung im Planungsraum (insbesondere nachts) beiträgt.
Durch die Realisierung der vorgesehenen Planung werden der Anteil der versiegelten Fläche
sowie die bauliche Dichte im Planungsraum deutlich zunehmen. Hieraus werden eine
Reduktion der Kaltluftproduktion sowie eine Intensivierung des Wärmeinseleffektes in der
Nacht resultieren. Bei der Planung und Bauausführung ist im Hinblick auf die geplante Nutzung
(gewerblich/Büro) darauf zu achten, dass insbesondere tagsüber wirksame Maßnahmen zur
Optimierung des thermischen Komforts ergriffen werden. Eine entsprechende Relevanz ergibt
sich insbesondere im Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und den damit
einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und
Tropennächten.
Ab einer Größe von 200m² müssen Flachdächer sowie flach geneigte Dächer (bis 15°) mit
einer Dachbegrünung ausgestattet werden (Ratsbeschluss vom 08.09.2010: „Dachbegrünung
in Bonn“, Drucksachen-Nr.: 0912064).
Darüber hinaus empfiehlt es sich weitere Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebelastung im
Planungsraum umzusetzen, um auch künftig gesunde Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.
Grundsätzlich wirken sich neben Dach- auch Fassadenbegrünungen positiv auf das Kleinklima
aus. Auch die vorgesehene intensive Begrünung der „Dachgärten“ mit Bäumen wird sich
günstig auswirken. Bei der gärtnerischen Gestaltung der Freianlagen sollte Wert auf die
Aufenthaltsqualität und die Schaffung kühler, beschatteter Bereiche gelegt werden.
Bestehende bioklimatisch günstige Funktionen wie die Kaltluftlieferung der angrenzenden
Freifläche sowie die Verschattung des Baumbestandes sollten so weit als möglich erhalten
werden. In diesem Kontext sollten zudem Maßnahmen ergriffen werden, um die Versiegelung
auf das notwendige Maß zu beschränken. Fassaden sollten mit hellen Farben (hohe Albedo)
gestaltet werden. Oberirdische Stellplätze und Zufahrten sollten nach Möglichkeit mit
wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt werden. Nicht überbaute Flächen, die nicht als
Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze oder Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt
und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Zudem kann die Installation von
Wasserflächen bzw. Wasserspielen aufgrund der entstehenden Verdunstungskühlung dazu
beitragen Wärmebelastungen am Tag zu reduzieren.
Bis zur Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird für das Vorhabengebiet auf
der Grundlage des Hauptausschussbeschlusses vom 14.11.1995 ein Energiekonzept erstellt,
dass verschiedene Energieversorgungsvarianten miteinander vergleicht, sofern die
Vorhabenträgerin sich entscheiden sollte, das vorhandene Fernwärmenetz nicht in Anspruch
zu nehmen. Das solarenergetische Potenzial wird geprüft und im Energiekonzept dargestellt.
Mindestens werden geeignete Dachflächen für eine spätere Nachrüstung solarenergetischer
Anlagen vorbereitet (Statik, Leerrohre).
In jedem Falle wird der Ratsbeschluss vom 22.10.2015 berücksichtigt, der den KfW-
Effizienzhaus55- Standard bezogen auf die Anforderungen der Energieeinsparverordnung
2014 vorsieht.Seite 14 von 19

7
7.3 Schutzgut Natur und Landschaft
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000,
Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope
sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des
Bebauungsplans nicht betroffen. Es weist allerdings Gehölz- und Baumbestände auf, die
satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein können.
Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn, Stand 2012 liefert keine Planungshinweise.
Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung
eines Bebauungsplans der Innenentwicklung (gem. § 12 i.V. mit § 13a BauGB) geschaffen
werden. Im beschleunigten Verfahren (gem. § 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor
der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Abhandlung der Eingriffsregelung
und ein Ausgleich ist dann nicht erforderlich und von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht
(gem. § 2 (4) BauGB) kann abgesehen werden.
Dennoch werden bis zur Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die
Auswirkungen der Planung ermittelt und mögliche Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf dargestellt.
Zur vorgeschriebenen Berücksichtigung der Artenschutzbelange in der Bauleitplanung, wurde
eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I)
kommt zu dem Ergebnis, dass bei Beachtung notwendiger Vermeidungsmaßnahmen,
Verletzungen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG
(Zugriffsverbote), im Plangebiet an der Joseph-Beuys-Allee nicht zu erwarten sind. Im
Plangebiet wurden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanten Arten
gefunden. Ein Baum weist ein geringes Potenzial als Quartier für Fledermäuse auf; der
Erhaltungszustand der Population ist aber durch dessen Wegfall nicht gefährdet und bleibt im
Umfeld erhalten.
Um zu vermeiden, dass potenzielle Gelege zerstört und Jungvögel getötet werden, werden die
Rodungsarbeiten ausschließlich außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03. bis 31.09. /
Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG) durchgeführt. Zur Vermeidung von
Vogelschlag im Bereich der Glasfassaden soll der entsprechende Leitfaden der
schweizerischen Vogelwarte Sempach im Rahmen der Hochbauplanung Beachtung finden.
Die Joseph-Beuys-Allee ist im Vorhabenbereich von einer gesetzlich geschützten Eichenallee
(LANUV Alleen-Kataster) gesäumt. Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind
gem. § 41 LNatSchG gesetzlich geschützt, sie stellen geschützte Landschaftsbestandteile
gem. § 29 BNatSchG dar. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren
Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach
verboten.
Fachplanerische Voraussetzung zum Erhalt der Alleebäume ist die Einhaltung eines
mindestens drei Meter breiten Abstandes zwischen dem Kronenschirm-Außenrand der
Alleebäume und dem Baufenster, bzw. dem Rand der Baugrube. Geringere Abstände werden
für die Wurzel- und Kronenentwicklung eines zu erhaltenden Baumes als ungünstig eingestuft.
Neue Zufahrten von der Joseph- Beuys- Allee sind nicht vorgesehen. Die Einhaltung eines
Abstands von 3 m zwischen dem Rand der Baumkronen und dem Baukörper der Tiefgarage,
bzw. der Baugrube,gewährleistet den Erhalt bzw. die weitere Entwicklung der Alleebäume.
Der Baumbestand im vorhabenbezogenen Teil des Plangebietes wurde in einem
Baumgutachten gutachterlich erfasst und bewertet. Im Angebotsteil des Plangebietes wird dies
noch nachgeholt.Seite 15 von 19

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Es wurden 16 Bäume erfasst, von denen 13 Bäume unter den Schutz der Baumsatzung der
Stadt Bonn fallen. Davon müssen 7 Bäume entfernt werden, da sie im Baufeld stehen. 3
Bäume können mit Schutz- bzw. Schnittmaßnahmen erhalten werden.
Für alle Bäume im Plangebiet die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten
werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200
cm entscheidet die Bezirksvertretung.
Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7
der Satzung verpflichtet Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die konkrete Regelung über
Anzahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung
getroffen.
7.4 Schutzgut Boden
Das Plangebiet ist teilweise von einer Altablagerung (Nr. 7820-025, ehemalige Kiesgrube) und
von einem Altstandort (Nr. 7820-083, ehemalige Trajektbahn) betroffen.
Im Bereich der ehemaligen Kiesgrube, die hauptsächlich mit Erdaushub und untergeordnet mit
Bauschutt verfüllt wurde, wurden in der Vergangenheit erhöhte Kohlenwasserstoff-
Konzentrationen festgestellt. Im Bereich des o.g. Altstandortes ergibt sich keine erhöhte
Schadstoffkonzentration.
Vor Erteilung einer Baugenehmigung ist daher in Abstimmung mit der Unteren
Bodenschutzbehörde eine nutzungs- und planungsorientierte Bodenuntersuchung gemäß der
BBodSchV durchzuführen.
7.5 Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt außerhalb von gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebieten und
auch außerhalb von Wasserschutzzonen.
Das Niederschlagswasser soll zusammen mit dem Schmutzwasser der bestehenden
öffentlichen Kanalisation in der Emil- Nolde- Straße bzw. in der Joseph-Beuys-Allee zugeleitet
werden, da nach § 55 Absatz 2 WHG keine Verpflichtung zur Versickerung besteht. Die
Gründe dafür liegen in der jahrzehntelangen, bestehenden Befestigung des Geländes mit
Stellplätzen.
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder
zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen
Schäden sind bei der Objektplanung für neue Bauvorhaben zu berücksichtigen. Die Forderung
entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches (Beachtung der Anpassung an den
Klimawandel, § 1a Abs. 5 BauGB).
Bei der Planung eines Bauvorhabens ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch
Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter
Grundstücke entstehen.
Neben der Betrachtung von Grundstückslagen ist auf den objektbezogenen Schutz
hinzuweisen. Hierzu gehört die Rückstausicherung des Kanalhausanschlusses aber auch der
Schutz vor oberflächlichen Überflutungen. Typische Schwachpunkte wie
 ebenerdige Eingänge und Terrassen,
 befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus,
 Einfahrten mit Gefälle zum Haus,Seite 16 von 19

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 Souterrainwohnungen und
 tiefliegende Einfahrten
sind zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern.
7.6 Sonstige Schutzgüter
Konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln liegen dem
Kampmittelbeseitigungsdienst (KBD) nicht vor. Von dort aus wird daher auch keine
Überprüfung des Plangebietes gefordert. Im Bebauungsplan wird jedoch ein vorsorglicher
Hinweis für den Fall unerwarteter Funde von Kampfmitteln aufgenommen. Außerdem sollte
nach Aussage des KBD eine Sicherheitsdetektion erfolgen, sofern Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen vorgesehen sind.
Bzgl. der Belange der Bodendenkmalpflege wird der LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens beteiligt, da sich das
Plangebiet in der Nähe von Bodendenkmal- Verdachtsflächen befindet.Seite 17 von 19

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Datenstand: 02.11.2026, 23:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de