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191096 · Beschlussvorlage

Entfernung von Alleebäumen an der Bundesgrenzschutzstraße, Bonn - Vilich-Müldorf

Nummer
191096
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 03.03.2020 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 694 KB Öffnen ↗

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Beschlussvorlage
öffentlich
191096
Entfernung von Alleebäumen an der
Bundesgrenzschutzstraße, Bonn - Vilich-Müldorf
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 03.03.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Befreiung zur Entfernung von drei Alleebäumen an der
Bundesgrenzschutzstraße, Bonn - Vilich-Müldorf, wird zugestimmt.
Begründung
Das von der Bundespolizei genutzte Gelände im Stadtgebiet Sankt Augustin
soll baulich und funktional umgestaltet werden. Das Gelände hat sich im Laufe
der vergangenen Jahrzehnte sukzessive baulich weiter entwickelt und an den
jeweiligen Bedarf angepasst. Der mitunter 50 Jahre alte Gebäudebestand weist
zum Teil einen hohen Sanierungsbedarf auf und soll den aktuellen
Bedürfnissen der Nutzer angepasst werden. Zur Optimierung der funktionalen
Verflechtungen sowie der betrieblichen Abläufe sollen in diesem
Zusammenhang einige auf der Liegenschaft ansässige Abteilungen und
Funktionseinheiten räumlich neu angeordnet werden.
In diesem Zusammenhang soll auch die Wach- und Poststelle an der
Bundesgrenzschutzstraße erneuert und der gesamte Bereich neu organisiert
werden. Dies beinhaltet auch eine Neuordnung des Einfahrtsbereiches der
Bundespolizei an der Bundesgrenzschutzstraße.
Hiervon ist auch eine Teilfläche auf Bonner Stadtgebiet betroffen.
Entlang der Bundesgrenzschutzstraße in Bonn - Vilich-Müldorf steht eine Allee
aus Stieleichen.
Durch den Neubau der Zufahrtsmöglichkeiten müssen drei Bäume aus der
Allee entfernt werden. Die ursprüngliche Planung beinhaltete die Entfernung
von fünf Alleebäumen. Um möglichst viele Bäume zu erhalten wurde so
umgeplant, dass nur drei Bäume weichen müssen.
Bei der Allee entlang der Bundesgrenzschutzstraße handelt es sich um eine
gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz.
Gemäß § 41 Abs. 1 LNG sind Alleen an öffentlichen oder privaten
Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen gesetzlich geschützt. Die Beseitigung
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 4

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von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung
oder nachteiliger Veränderung führen können, sind verboten.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt gemäß § 67 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz eine Befreiung zur Entfernung der drei Alleebäume
mit der Auflage zu erteilen, drei Stieleichen mit einem Stammumfang von 20/25
cm als Ersatz innerhalb dieser Allee zu pflanzen. Innerhalb dieses
Alleebestandes gibt es bereits einige Lücken, die wieder geschlossen werden
könnten.
Die Untere Naturschutzbehörde bittet um Zustimmung.
Anlage/n
1 Plan und Foto zu Alleebäumen Bundesgrenzschutzstraße (öffentlich)Seite 2 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 22:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de