191096 · Beschlussvorlage
Entfernung von Alleebäumen an der Bundesgrenzschutzstraße, Bonn - Vilich-Müldorf
Kerndaten
- Nummer
- 191096
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 191096 Entfernung von Alleebäumen an der Bundesgrenzschutzstraße, Bonn - Vilich-Müldorf Beratungsfolge Naturschutzbeirat 03.03.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Befreiung zur Entfernung von drei Alleebäumen an der Bundesgrenzschutzstraße, Bonn - Vilich-Müldorf, wird zugestimmt. Begründung Das von der Bundespolizei genutzte Gelände im Stadtgebiet Sankt Augustin soll baulich und funktional umgestaltet werden. Das Gelände hat sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte sukzessive baulich weiter entwickelt und an den jeweiligen Bedarf angepasst. Der mitunter 50 Jahre alte Gebäudebestand weist zum Teil einen hohen Sanierungsbedarf auf und soll den aktuellen Bedürfnissen der Nutzer angepasst werden. Zur Optimierung der funktionalen Verflechtungen sowie der betrieblichen Abläufe sollen in diesem Zusammenhang einige auf der Liegenschaft ansässige Abteilungen und Funktionseinheiten räumlich neu angeordnet werden. In diesem Zusammenhang soll auch die Wach- und Poststelle an der Bundesgrenzschutzstraße erneuert und der gesamte Bereich neu organisiert werden. Dies beinhaltet auch eine Neuordnung des Einfahrtsbereiches der Bundespolizei an der Bundesgrenzschutzstraße. Hiervon ist auch eine Teilfläche auf Bonner Stadtgebiet betroffen. Entlang der Bundesgrenzschutzstraße in Bonn - Vilich-Müldorf steht eine Allee aus Stieleichen. Durch den Neubau der Zufahrtsmöglichkeiten müssen drei Bäume aus der Allee entfernt werden. Die ursprüngliche Planung beinhaltete die Entfernung von fünf Alleebäumen. Um möglichst viele Bäume zu erhalten wurde so umgeplant, dass nur drei Bäume weichen müssen. Bei der Allee entlang der Bundesgrenzschutzstraße handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz. Gemäß § 41 Abs. 1 LNG sind Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen gesetzlich geschützt. Die Beseitigung Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 4 Seite 2 von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiliger Veränderung führen können, sind verboten. Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt gemäß § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz eine Befreiung zur Entfernung der drei Alleebäume mit der Auflage zu erteilen, drei Stieleichen mit einem Stammumfang von 20/25 cm als Ersatz innerhalb dieser Allee zu pflanzen. Innerhalb dieses Alleebestandes gibt es bereits einige Lücken, die wieder geschlossen werden könnten. Die Untere Naturschutzbehörde bittet um Zustimmung. Anlage/n 1 Plan und Foto zu Alleebäumen Bundesgrenzschutzstraße (öffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de