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191088 · Beschlussvorlage

Einrichtung einer Stelle in der Stabsstelle "Stadt als Steuerschuldner" im Kassen- und Steueramt

Nummer
191088
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW 07.05.2020 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Hauptausschusses 23.04.2020 Empfehlung
  3. Sitzung des Unterausschusses Personal und Organisation 12.03.2020 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
191088
Der Oberbürgermeister
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Einrichtung einer Stelle in der Stabsstelle "Stadt als
Steuerschuldner" im Kassen- und Steueramt
Beratungsfolge
Unterausschuss Organisation und Personal 12.03.2020 Empfehlung
Hauptausschuss 19.03.2020 Empfehlung
Rat 07.05.2020 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Aufgrund der Corona-Pandemie musste die Verwaltung zunächst klären, in
welcher Form Sitzungen stattfinden und wie mit dem kürzlich gefällten Urteil
des Landes in Bezug auf die Erweiterung der Beschlusskompetenz des
Hauptausschusses umgegangen werden soll. Aus diesem Grund wurde die
fristgerecht eingegangene Vorlage nicht mit auf die Tagesordnung des
Hauptausschusses aufgenommen. Dies soll nun nachgeholt werden, da die
ursprünglich vorgesehene Beratungsfolge aufrecht erhalten werden kann.
Beschlussvorschlag
1. Es wird eine unbefristete Stelle im Wert A 11 LBesG/EG 10 TVöD im
Bereich der Stabsstelle 'Stadt als Steuerschuldner' des Kassen- und
Steueramtes eingerichtet.
2. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen werden nachlaufend in der
Stellenplanfortschreibung 2021/2022 geschaffen. Für das Jahr 2020
werden die erforderlichen überplanmäßigen Personalausgaben aus
dem Budget der Stabsstelle 'Stadt als Steuerschuldner' gedeckt.
Begründung
Mit den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Rahmen des
Jahressteuergesetzes 2015 (Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl.
2015 I S. 1834) wurde neben der Neuregelung in § 2b UStG durch die
Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Koppelung an die Körperschaftsteuer
aufgehoben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen
damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen
Grundsätzen wie andere Marktteilnehmer erbringen. Auch Leistungen, die auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Satzung und/oder Verwaltungsakt)Seite 1 von 3

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erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen,
können künftig einer Besteuerung unterliegen.
Die Neuregelung ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hatte mit
dem ebenfalls neu eingeführten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit eröffnet,
durch eine einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.12.2016
abzugebende Erklärung zur Beibehaltung der Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG
in der Fassung vom 31.12.2015 zu optieren. Diese Optionserklärung wurde
seitens der Bundesstadt Bonn fristgerecht beim zuständigen Finanzamt Bonn-
Innenstadt eingereicht, so dass die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes im
Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 erst ab 1.1.2021 Anwendung finden.
Im Rahmen der laufenden Projektarbeit zu § 2b UStG wurden bereits mehrere
neue Betriebe gewerblicher Art erkannt und sind somit neben den
umsatzsteuerlichen Besonderheiten auch hinsichtlich der Ertragsteuern
deklarationspflichtig geworden. Auch zeichnet sich durch das
Einnahmescreening der einzelnen Fachbereiche ab, dass sich der Umfang der
zu deklarierenden Einnahmen ab dem Kalenderjahr 2021 deutlich erhöhen
wird.
Damit einher wird auch ein erhöhter Beratungs- sowie Schulungsaufwand der
Fachämter erforderlich werden, der durch die Stabsstelle 'Stadt als
Steuerschuldner' abzudecken sein wird.
Zudem müssen in diesem Zusammenhang evtl. Vorsteuerpotenziale
spätestens mit der Einführung von § 2b UStG stärker in den Fokus genommen
werden, damit die sich ergebenden Steuernachzahlungen auf ein Minimum
reduziert werden können.
Ebenfalls ist es von zentraler Bedeutung, dass die Stabsstelle 'Stadt als
Steuerschuldner' dem selbst angeregten Wunsch auf Einsichtnahme in
Beschlussvorlagen und Verträge nachkommen kann.
Dieser Zusatzaufwand soll durch die Stelle, welche frühestens ab August 2020
besetzt werden soll, aufgefangen werden.
Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen werden nachlaufend in der
Stellenplanfortschreibung 2021/ 2022 geschaffen. Zu den Tätigkeiten gehören
insbesondere:
 Mitwirkung an den monatlich zu erstellenden
Umsatzsteuervoranmeldungen
 Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen für Umsatz-,
Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer
 sachliche und rechtliche Prüfung der Steuerbescheide
 Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide
 Schriftwechsel und sonstige Kontakte mit den Finanzbehörden
 Beratung der Stadt in steuerrechtlichen Einzelfragen und Beurteilung
von gemeindlichen Tätigkeiten, Verträgen, Vereinbarungen und
Vorlagen hinsichtlich ihrer steuerlichen Auswirkungen
 steuerliche Beurteilung von Angelegenheiten des
Gemeinnützigkeitsrechts und des SpendenwesensSeite 2 von 3

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 Beratung und Unterstützung bei steuerlicher Anfragen der
Fachbereiche
 fachliche Validierung und erforderliche Korrekturbehandlung von
fehlerhaften steuerlichen Buchungen, die sich durch die Einführung von
§ 2b UStG ergeben können, sowie Kommunikation mit den betroffenen
Fachbereichen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.01.22
Produktgruppenbezeichnung
Verw. von Steuern und
Benutzungsgebühren
Produkt
1.21.00.01.22.01
Produktbezeichnung
Verw. von Steuern und
Benutzungsgebühren
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereitzustellen Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
2020: 20.500 EUR
ab 2021:
84.686 EUR
121000122/70.1000 2020: 20.500 EUR
ab 2021:
84.686 EUR
Für 2020:
121000122/
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
ab 2021: 84.686
EUR
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 05:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de