191088 · Beschlussvorlage
Einrichtung einer Stelle in der Stabsstelle "Stadt als Steuerschuldner" im Kassen- und Steueramt
Kerndaten
- Nummer
- 191088
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Entscheidung federführend
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Unterausschusses Personal und Organisation Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 191088 Der Oberbürgermeister Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Einrichtung einer Stelle in der Stabsstelle "Stadt als Steuerschuldner" im Kassen- und Steueramt Beratungsfolge Unterausschuss Organisation und Personal 12.03.2020 Empfehlung Hauptausschuss 19.03.2020 Empfehlung Rat 07.05.2020 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der Corona-Pandemie musste die Verwaltung zunächst klären, in welcher Form Sitzungen stattfinden und wie mit dem kürzlich gefällten Urteil des Landes in Bezug auf die Erweiterung der Beschlusskompetenz des Hauptausschusses umgegangen werden soll. Aus diesem Grund wurde die fristgerecht eingegangene Vorlage nicht mit auf die Tagesordnung des Hauptausschusses aufgenommen. Dies soll nun nachgeholt werden, da die ursprünglich vorgesehene Beratungsfolge aufrecht erhalten werden kann. Beschlussvorschlag 1. Es wird eine unbefristete Stelle im Wert A 11 LBesG/EG 10 TVöD im Bereich der Stabsstelle 'Stadt als Steuerschuldner' des Kassen- und Steueramtes eingerichtet. 2. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen werden nachlaufend in der Stellenplanfortschreibung 2021/2022 geschaffen. Für das Jahr 2020 werden die erforderlichen überplanmäßigen Personalausgaben aus dem Budget der Stabsstelle 'Stadt als Steuerschuldner' gedeckt. Begründung Mit den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 (Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl. 2015 I S. 1834) wurde neben der Neuregelung in § 2b UStG durch die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Koppelung an die Körperschaftsteuer aufgehoben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen wie andere Marktteilnehmer erbringen. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Satzung und/oder Verwaltungsakt)Seite 1 von 3 Seite 2 erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig einer Besteuerung unterliegen. Die Neuregelung ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hatte mit dem ebenfalls neu eingeführten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit eröffnet, durch eine einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 abzugebende Erklärung zur Beibehaltung der Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 zu optieren. Diese Optionserklärung wurde seitens der Bundesstadt Bonn fristgerecht beim zuständigen Finanzamt Bonn- Innenstadt eingereicht, so dass die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 erst ab 1.1.2021 Anwendung finden. Im Rahmen der laufenden Projektarbeit zu § 2b UStG wurden bereits mehrere neue Betriebe gewerblicher Art erkannt und sind somit neben den umsatzsteuerlichen Besonderheiten auch hinsichtlich der Ertragsteuern deklarationspflichtig geworden. Auch zeichnet sich durch das Einnahmescreening der einzelnen Fachbereiche ab, dass sich der Umfang der zu deklarierenden Einnahmen ab dem Kalenderjahr 2021 deutlich erhöhen wird. Damit einher wird auch ein erhöhter Beratungs- sowie Schulungsaufwand der Fachämter erforderlich werden, der durch die Stabsstelle 'Stadt als Steuerschuldner' abzudecken sein wird. Zudem müssen in diesem Zusammenhang evtl. Vorsteuerpotenziale spätestens mit der Einführung von § 2b UStG stärker in den Fokus genommen werden, damit die sich ergebenden Steuernachzahlungen auf ein Minimum reduziert werden können. Ebenfalls ist es von zentraler Bedeutung, dass die Stabsstelle 'Stadt als Steuerschuldner' dem selbst angeregten Wunsch auf Einsichtnahme in Beschlussvorlagen und Verträge nachkommen kann. Dieser Zusatzaufwand soll durch die Stelle, welche frühestens ab August 2020 besetzt werden soll, aufgefangen werden. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen werden nachlaufend in der Stellenplanfortschreibung 2021/ 2022 geschaffen. Zu den Tätigkeiten gehören insbesondere: Mitwirkung an den monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldungen Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen für Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer sachliche und rechtliche Prüfung der Steuerbescheide Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide Schriftwechsel und sonstige Kontakte mit den Finanzbehörden Beratung der Stadt in steuerrechtlichen Einzelfragen und Beurteilung von gemeindlichen Tätigkeiten, Verträgen, Vereinbarungen und Vorlagen hinsichtlich ihrer steuerlichen Auswirkungen steuerliche Beurteilung von Angelegenheiten des Gemeinnützigkeitsrechts und des SpendenwesensSeite 2 von 3 Seite 3 Beratung und Unterstützung bei steuerlicher Anfragen der Fachbereiche fachliche Validierung und erforderliche Korrekturbehandlung von fehlerhaften steuerlichen Buchungen, die sich durch die Einführung von § 2b UStG ergeben können, sowie Kommunikation mit den betroffenen Fachbereichen. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1.01.22 Produktgruppenbezeichnung Verw. von Steuern und Benutzungsgebühren Produkt 1.21.00.01.22.01 Produktbezeichnung Verw. von Steuern und Benutzungsgebühren Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereitzustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 2020: 20.500 EUR ab 2021: 84.686 EUR 121000122/70.1000 2020: 20.500 EUR ab 2021: 84.686 EUR Für 2020: 121000122/ Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich ab 2021: 84.686 EUR Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de