191085 · Mitteilungsvorlage
Auswirkungen auf die Jugendhilfe durch die Änderungen im Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Kerndaten
- Nummer
- 191085
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 09.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 191085 Auswirkungen auf die Jugendhilfe durch die Änderungen im Bundesteilhabegesetz (BTHG) Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 29.01.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 11.02.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: 1. Hintergrund: Am 1.1.2020 trat die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Durch das BTHG wird die gesetzliche Grundlage für Hilfen für Menschen mit Behinderung neu geregelt. Hintergrund des Gesetzes ist die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention von 2009. Zum 01.01.2020 wurde die Eingliederungshilfe, die bisher im SGB XII (Sozialhilfe) ihre gesetzliche Grundlage hatte, als zweiter Teil in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) aufgenommen. 2. Auswirkungen des BTHG auf die Jugendhilfe Die Änderungen durch das BTHG haben auch unmittelbare Auswirkungen auf die Jugendhilfe. 2.1 Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII Für Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung) gelten durch das BTHG neue Bestimmungen, die vor allem Regelungen zum Verfahren und die Einhaltung von Fristen betreffen. Hierzu wird von den Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen zurzeit eine aktualisierte Arbeitshilfe entwickelt, die in Kürze erscheinen soll. 2.2 Eingliederungshilfe im Elementarbereich (Vorschulkinder) Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) wurde durch das BTHG zum 01.01.2020 für fast alle Hilfen für Vorschulkinder im Rahmen der Eingliederungshilfe zuständig. Hilfen werden ab diesem Zeitpunkt direkt über den LVR bewilligt und müssen dort beantragt werden. Dies betrifft insbesondere Leistungen der Frühförderung (gemeinsam mit den Krankenkassen), Frühförderstellen und Heilpädagogische Leistungen in Kindertagesstätten. Eltern können sich diesbezüglich seit dem 01.01.2020 direkt an die Bonner Beratungsstelle des LVR vor Ort wenden, die aktuell eingerichtet wird. Ansprechpartner für Bonner Eltern beim LVR ist Herr von Rolf (Tel. 0221.809- 4112, E-Mail: marc.vonrolf@lvr.de). Nähere Informationen siehe auch: https://www.bthg.lvr.de/de/ .Das bisherige Beratungsangebot für Eltern von Kindern mit Behinderungen im Elementarbereich durch das Bonner Jugend- und Sozialamt ist daher künftig nicht mehr erforderlich. Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. VSeite 1 von 2 Seite 2 Folgende Beratungsangebote stehen Bonner Eltern daneben weiterhin zur Verfügung: Bei der Suche nach einem bedarfsentsprechenden Angebot für Kinder mit Behinderung im Vorschulalter können sich Eltern darüber zudem an das Familienbüro wenden und dort Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Kindertagesstättenplatz erhalten. Eltern, deren Kinder in einem Frühförderzentrum gefördert werden, können in diesem Zusammenhang auch dort beraten und begleitet werden. Eltern von jüngeren Kindern mit Behinderung können sich an den Fachdienst Inklusion des Netzwerkes Kinderbetreuung in Familien beim Kinderschutzbund wenden. Zu Fragen zum Übergang von Kita zur Grundschule können Eltern darüber hinaus Beratung durch das Inklusionsbüro des Schulamtes erhalten. Bei besonderen Problemlagen/Teilhabehindernissen in Tageseinrichtungen für Kinder können sich Eltern gemeinsam mit den Fachkräften der Kita durch die jeweiligen Fachberatungen der Einrichtung unterstützen lassen. Sie können sich auch an alle Familien- und Erziehungsberatungsstellen in Bonn wenden. Bei allen Anliegen und Fragen, die über den Bereich Bildung hinausgehen, können Eltern sich an die Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung beim Gesundheitsamt wenden. Dort gibt es auch spezielle Sprechstunden, wo Beratung und Begleitung durch eine Ärztin und eine Sozialpädagogin möglich ist 2.3 Eingliederungshilfe für Kinder in Pflegefamilien Für Kinder mit körperlich und/oder geistigen Behinderungen in Pflegefamilien war bis zum 01.01.2020 das örtliche Sozialamt zuständig. Die Beratung und Betreuung der Pflegefamilien erfolgte durch den Fachdienst Adoption und Vollzeitpflege des Jugendamtes. Seit dem 01.01.2020 ist für diese Hilfen ebenfalls der LVR zuständig. Da der LVR diesbezüglich bisher noch nicht ausreichende Beratungs- und Unterstützungsangebote flächendeckend aufbauen konnte, werden in Absprache mit dem LVR einzelne Pflegefamilien zunächst bis 30.06.2020 weiterhin durch den Pflegekinderdienst des Jugendamtes betreut und beraten. Dadurch werden Beratungsabbrüche zu Lasten der betroffenen (Pflege- )Familien und der jeweiligen Kinder vermieden. Die finanziellen Leistungen erfolgen unabhängig davon bereits seit dem 01.01.2020 durch den LVR. 3. Bewertung Die Änderungen und neuen gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem BTHG stellen alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Für das Amt für Kinder, Jugend und Familie steht diesbezüglich an erster Stelle, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alles Notwendige zu veranlassen, damit für die betroffenen Kinder und Familien in der Übergangszeit eventuelle Nachteile und Beratungsabbrüche vermieden werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de