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191085 · Mitteilungsvorlage

Auswirkungen auf die Jugendhilfe durch die Änderungen im Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Nummer
191085
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
09.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 29.01.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 11.02.2020 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
191085
Auswirkungen auf die Jugendhilfe durch die
Änderungen im Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 29.01.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit
und Wohnen
11.02.2020 Kenntnisnahme
Mitteilung:
1. Hintergrund:
Am 1.1.2020 trat die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft.
Durch das BTHG wird die gesetzliche Grundlage für Hilfen für Menschen mit
Behinderung neu geregelt. Hintergrund des Gesetzes ist die Umsetzung der
UN-Behindertenrechtskonvention von 2009. Zum 01.01.2020 wurde die
Eingliederungshilfe, die bisher im SGB XII (Sozialhilfe) ihre gesetzliche
Grundlage hatte, als zweiter Teil in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen) aufgenommen.
2. Auswirkungen des BTHG auf die Jugendhilfe
Die Änderungen durch das BTHG haben auch unmittelbare Auswirkungen auf
die Jugendhilfe.
2.1 Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII
Für Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für Kinder
und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung) gelten durch das BTHG
neue Bestimmungen, die vor allem Regelungen zum Verfahren und die
Einhaltung von Fristen betreffen. Hierzu wird von den Landesjugendämtern
Rheinland und Westfalen zurzeit eine aktualisierte Arbeitshilfe entwickelt, die in
Kürze erscheinen soll.
2.2 Eingliederungshilfe im Elementarbereich (Vorschulkinder)
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) wurde durch das BTHG zum
01.01.2020 für fast alle Hilfen für Vorschulkinder im Rahmen der
Eingliederungshilfe zuständig. Hilfen werden ab diesem Zeitpunkt direkt über
den LVR bewilligt und müssen dort beantragt werden.
Dies betrifft insbesondere Leistungen der Frühförderung (gemeinsam mit den
Krankenkassen), Frühförderstellen und Heilpädagogische Leistungen in
Kindertagesstätten.
Eltern können sich diesbezüglich seit dem 01.01.2020 direkt an die Bonner
Beratungsstelle des LVR vor Ort wenden, die aktuell eingerichtet wird.
Ansprechpartner für Bonner Eltern beim LVR ist Herr von Rolf (Tel. 0221.809-
4112, E-Mail: marc.vonrolf@lvr.de). Nähere Informationen siehe auch:
https://www.bthg.lvr.de/de/ .Das bisherige Beratungsangebot für Eltern von
Kindern mit Behinderungen im Elementarbereich durch das Bonner Jugend-
und Sozialamt ist daher künftig nicht mehr erforderlich.
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat:
Dez. VSeite 1 von 2

Seite 2
Folgende Beratungsangebote stehen Bonner Eltern daneben weiterhin zur
Verfügung:
Bei der Suche nach einem bedarfsentsprechenden Angebot für Kinder mit
Behinderung im Vorschulalter können sich Eltern darüber zudem an das
Familienbüro wenden und dort Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten
Kindertagesstättenplatz erhalten. Eltern, deren Kinder in einem
Frühförderzentrum gefördert werden, können in diesem Zusammenhang auch
dort beraten und begleitet werden. Eltern von jüngeren Kindern mit
Behinderung können sich an den Fachdienst Inklusion des Netzwerkes
Kinderbetreuung in Familien beim Kinderschutzbund wenden.
Zu Fragen zum Übergang von Kita zur Grundschule können Eltern darüber
hinaus Beratung durch das Inklusionsbüro des Schulamtes erhalten.
Bei besonderen Problemlagen/Teilhabehindernissen in Tageseinrichtungen für
Kinder können sich Eltern gemeinsam mit den Fachkräften der Kita durch die
jeweiligen Fachberatungen der Einrichtung unterstützen lassen. Sie können
sich auch an alle Familien- und Erziehungsberatungsstellen in Bonn wenden.
Bei allen Anliegen und Fragen, die über den Bereich Bildung hinausgehen,
können Eltern sich an die Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung beim
Gesundheitsamt wenden. Dort gibt es auch spezielle Sprechstunden, wo
Beratung und Begleitung durch eine Ärztin und eine Sozialpädagogin möglich
ist
2.3 Eingliederungshilfe für Kinder in Pflegefamilien
Für Kinder mit körperlich und/oder geistigen Behinderungen in Pflegefamilien
war bis zum 01.01.2020 das örtliche Sozialamt zuständig. Die Beratung und
Betreuung der Pflegefamilien erfolgte durch den Fachdienst Adoption und
Vollzeitpflege des Jugendamtes. Seit dem 01.01.2020 ist für diese Hilfen
ebenfalls der LVR zuständig.
Da der LVR diesbezüglich bisher noch nicht ausreichende Beratungs- und
Unterstützungsangebote flächendeckend aufbauen konnte, werden in
Absprache mit dem LVR einzelne Pflegefamilien zunächst bis 30.06.2020
weiterhin durch den Pflegekinderdienst des Jugendamtes betreut und beraten.
Dadurch werden Beratungsabbrüche zu Lasten der betroffenen (Pflege-
)Familien und der jeweiligen Kinder vermieden. Die finanziellen Leistungen
erfolgen unabhängig davon bereits seit dem 01.01.2020 durch den LVR.
3. Bewertung
Die Änderungen und neuen gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit
dem BTHG stellen alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Für das Amt
für Kinder, Jugend und Familie steht diesbezüglich an erster Stelle, im Rahmen
der gesetzlichen Möglichkeiten alles Notwendige zu veranlassen, damit für die
betroffenen Kinder und Familien in der Übergangszeit eventuelle Nachteile und
Beratungsabbrüche vermieden werden.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de