191067 · Beschlussvorlage
Befreiung zur Errichtung einer Zaunanlage auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Bonn, Flur 7, Flurstück 2986, An der Rheindorfer Burg, Landschaftsschutzgebiet
Kerndaten
- Nummer
- 191067
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 191067 Der Oberbürgermeister Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. III Befreiung zur Errichtung einer Zaunanlage auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Bonn, Flur 7, Flurstück 2986, An der Rheindorfer Burg, Landschaftsschutzgebiet Beratungsfolge Naturschutzbeirat 03.03.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Befreiung zur Errichtung einer Zaunanlage auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Bonn, Flur 7, Flurstück 2986, An der Rheindorfer Burg, im Landschaftsschutzgebiet wird zugestimmt. Begründung Das Gelände der Kindertagesstätte "An der Rheindorfer Burg" grenzt unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet "Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und Lausacker" - (LSG 2.1 /Landschaftsplan Kottenforst) - an. Das derzeitige Außengelände der Kita hat nach den Vorgaben des Landesjugendamtes zwar eine rechnerisch ausreichende Größe, ist aber für den Kindergartenalltag sehr knapp bemessen. Es ist mit zahlreichen Spielgeräten bestückt, die zwar ein Spiel im Freien zulassen, aber keine zweckfreie Naturerfahrung ermöglichen. Zudem bietet es wenig Schatten, was in den voraussichtlich heißer werdenden Sommern ein gesundheitliches Problem für die Kinder darstellen kann. Durch den Baumbestand auf dem erweiterten Außengelände wäre schattige Ausweichfläche geboten. Es ist geplant, eine ca. 500 qm große Fläche zu umzäunen und einen Zugang - verschließbares Tor - vom Außengelände der Kita zu schaffen, so dass die Kinder unter Aufsicht von Fachkräften dieses Gelände zusätzlich zu ihrem Außenspielbereich zum naturnahen Spiel nutzen können. Vorgesehen ist vor allem ein Aufenthalt im Grünen, Ball spielen, Picknick, Rollenspiele etc.. Alles Tätigkeiten, die mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar sind und die nicht in die Natur eingreifen. Den Kindern soll die Erfahrung von Jahreszeiten etc. nahegebracht werden. Wenn die Aufsicht nicht gewährleistet ist, bleibt der Zugang zu dem Grundstück verschlossen.Seite 1 von 4 Seite 2 Es sollen keine Bäume gefällt, keine Eingriffe in die Bepflanzung vorgenommen und keine baulichen Anlagen oder Spielgeräte errichtet werden. Das vorgesehene Grundstück soll so geschnitten sein, dass der bereits vorhandene Grillplatz außerhalb liegt und damit erhalten und weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Das Amt 51 ist daher an die Untere Naturschutzbehörde mit der Bitte um Prüfung herangetreten, ob eine Umnutzung der Teilfläche der Grünanlage und die Einzäunung dieser Teilfläche möglich ist. Nach Einschätzung des Amtes 51 ist die Möglichkeit, den Kindern zusätzlich eine naturnahe Außenspielfläche zur Verfügung zu stellen im Interesse des Gemeinwohls und hat dies wie folgt begründet: "Eine zentrale - auch gesamtgesellschaftliche - Frage ist, was Kinder in den ersten Lebensjahren erlebt haben, können und wissen müssen, um selbstständige Erwachsene zu werden, die zukünftig die Stadtgesellschaft mittragen und aktiv gestalten können. Der Stellenwert, den ein achtsamer Umgang mit der Natur im Sinne eines Erhalts der natürlichen Ressourcen, der Artenvielfalt, des Klimaschutzes etc. zukünftig einnehmen wird, wird voraussichtlich wachsen. Damit Kinder ein entsprechendes Verhältnis zur Natur entwickeln können, brauchen sie zunächst Naturerfahrung. Diese wird durch eine zunehmende Verhäuslichung der Kindheit, den frühen und ganztägigen Besuch von Betreuungsinstitutionen und veränderte Lebensbedingungen von Familien zunehmend erschwert. Es besteht eine gesellschaftliche Mitverantwortung für ein gesundes Aufwachsen von Kindern und damit auch dafür, dass ihnen Erfahrungen ermöglicht werden, die dazu beitragen, dass sie umfassende Kompetenzen erwerben, um die Gesellschaft der Zukunft gestalten zu können. Insofern besteht ein öffentliches Interesse daran, Kindern Naturerfahrungen zu ermöglichen." Die städtische Fläche Gemarkung Bonn, Flur 7, Flurstück 2986, liegt an der Straße An der Rheindorfer Burg, in Bonn - Graurheindorf und liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst und im Landschaftsschutzgebiet 2.1. Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Kottenforst sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Dazu zählen auch Einzäunungen. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich ortsübliche Weidezäune und notwendige ortsübliche Kulturzäune der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft. Von dem Verbot kann gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz eine Befreiung zugelassen werden, wenn, 1. dies aus Gründen des überwiegenden, öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oderSeite 2 von 4 Seite 3 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG zu erteilen und bittet den Naturschutzbeirat um Zustimmung. Bei der betroffenen Fläche handelt es sich um eine städtische Grünfläche an der Straße An der Rheindorfer Burg. Die Fläche ist für die Öffentlichkeit freigegeben, mit altem Baumbestand - auch Obstgehölzen - bestanden und mit einer Grillstelle und einer Sitzgruppe versehen. Sowohl die Grillstelle wie auch die Sitzgruppe sollen erhalten bleiben. Zum Ausgleich der zu erwartenden Nutzungsintensivierung sollen im Umfeld der Kita, im Landschaftsschutzgebiet, fünf standortheimische Laubbäume gepflanzt werden (ein Baum je 100 qm Flächenintensivierung). Anlage/n 1 200109-Luftbild Kita mit LSG-Grenze u. Flächenabgrenzung (öffentlich)Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de