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191067 · Beschlussvorlage

Befreiung zur Errichtung einer Zaunanlage auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Bonn, Flur 7, Flurstück 2986, An der Rheindorfer Burg, Landschaftsschutzgebiet

Nummer
191067
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 03.03.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
191067
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
Befreiung zur Errichtung einer Zaunanlage auf
einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung
Bonn, Flur 7, Flurstück 2986, An der Rheindorfer
Burg, Landschaftsschutzgebiet
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 03.03.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Befreiung zur Errichtung einer Zaunanlage auf einer Teilfläche des
Grundstückes Gemarkung Bonn, Flur 7, Flurstück 2986, An der Rheindorfer
Burg, im Landschaftsschutzgebiet wird zugestimmt.
Begründung
Das Gelände der Kindertagesstätte "An der Rheindorfer Burg" grenzt
unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet "Rheindorfer Bach und Auf dem
Klosteracker und Lausacker" - (LSG 2.1 /Landschaftsplan Kottenforst) - an.
Das derzeitige Außengelände der Kita hat nach den Vorgaben des
Landesjugendamtes zwar eine rechnerisch ausreichende Größe, ist aber für
den Kindergartenalltag sehr knapp bemessen. Es ist mit zahlreichen
Spielgeräten bestückt, die zwar ein Spiel im Freien zulassen, aber keine
zweckfreie Naturerfahrung ermöglichen. Zudem bietet es wenig Schatten, was
in den voraussichtlich heißer werdenden Sommern ein gesundheitliches
Problem für die Kinder darstellen kann. Durch den Baumbestand auf dem
erweiterten Außengelände wäre schattige Ausweichfläche geboten.
Es ist geplant, eine ca. 500 qm große Fläche zu umzäunen und einen Zugang -
verschließbares Tor - vom Außengelände der Kita zu schaffen, so dass die
Kinder unter Aufsicht von Fachkräften dieses Gelände zusätzlich zu ihrem
Außenspielbereich zum naturnahen Spiel nutzen können. Vorgesehen ist vor
allem ein Aufenthalt im Grünen, Ball spielen, Picknick, Rollenspiele etc.. Alles
Tätigkeiten, die mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar sind und
die nicht in die Natur eingreifen. Den Kindern soll die Erfahrung von
Jahreszeiten etc. nahegebracht werden. Wenn die Aufsicht nicht gewährleistet
ist, bleibt der Zugang zu dem Grundstück verschlossen.Seite 1 von 4

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Es sollen keine Bäume gefällt, keine Eingriffe in die Bepflanzung vorgenommen
und keine baulichen Anlagen oder Spielgeräte errichtet werden.
Das vorgesehene Grundstück soll so geschnitten sein, dass der bereits
vorhandene Grillplatz außerhalb liegt und damit erhalten und weiterhin der
Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Das Amt 51 ist daher an die Untere Naturschutzbehörde mit der Bitte um
Prüfung herangetreten, ob eine Umnutzung der Teilfläche der Grünanlage und
die Einzäunung dieser Teilfläche möglich ist.
Nach Einschätzung des Amtes 51 ist die Möglichkeit, den Kindern zusätzlich
eine naturnahe Außenspielfläche zur Verfügung zu stellen im Interesse des
Gemeinwohls und hat dies wie folgt begründet: "Eine zentrale - auch
gesamtgesellschaftliche - Frage ist, was Kinder in den ersten Lebensjahren
erlebt haben, können und wissen müssen, um selbstständige Erwachsene zu
werden, die zukünftig die Stadtgesellschaft mittragen und aktiv gestalten
können. Der Stellenwert, den ein achtsamer Umgang mit der Natur im Sinne
eines Erhalts der natürlichen Ressourcen, der Artenvielfalt, des Klimaschutzes
etc. zukünftig einnehmen wird, wird voraussichtlich wachsen. Damit Kinder ein
entsprechendes Verhältnis zur Natur entwickeln können, brauchen sie zunächst
Naturerfahrung. Diese wird durch eine zunehmende Verhäuslichung der
Kindheit, den frühen und ganztägigen Besuch von Betreuungsinstitutionen und
veränderte Lebensbedingungen von Familien zunehmend erschwert.
Es besteht eine gesellschaftliche Mitverantwortung für ein gesundes
Aufwachsen von Kindern und damit auch dafür, dass ihnen Erfahrungen
ermöglicht werden, die dazu beitragen, dass sie umfassende Kompetenzen
erwerben, um die Gesellschaft der Zukunft gestalten zu können. Insofern
besteht ein öffentliches Interesse daran, Kindern Naturerfahrungen zu
ermöglichen."
Die städtische Fläche Gemarkung Bonn, Flur 7, Flurstück 2986, liegt an der
Straße An der Rheindorfer Burg, in Bonn - Graurheindorf und liegt im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst und im
Landschaftsschutzgebiet 2.1.
Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Kottenforst sind im
Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Verboten sind insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn sie
keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Dazu zählen auch
Einzäunungen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich ortsübliche Weidezäune und
notwendige ortsübliche Kulturzäune der ordnungsgemäßen Land- und
Forstwirtschaft.
Von dem Verbot kann gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz eine Befreiung
zugelassen werden, wenn,
1. dies aus Gründen des überwiegenden, öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oderSeite 2 von 4

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2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, eine Befreiung gemäß § 67 Abs.
1 Ziffer 1 BNatSchG zu erteilen und bittet den Naturschutzbeirat um
Zustimmung.
Bei der betroffenen Fläche handelt es sich um eine städtische Grünfläche an
der Straße An der Rheindorfer Burg. Die Fläche ist für die Öffentlichkeit
freigegeben, mit altem Baumbestand - auch Obstgehölzen - bestanden und mit
einer Grillstelle und einer Sitzgruppe versehen. Sowohl die Grillstelle wie auch
die Sitzgruppe sollen erhalten bleiben.
Zum Ausgleich der zu erwartenden Nutzungsintensivierung sollen im Umfeld
der Kita, im Landschaftsschutzgebiet, fünf standortheimische Laubbäume
gepflanzt werden (ein Baum je 100 qm Flächenintensivierung).
Anlage/n
1 200109-Luftbild Kita mit LSG-Grenze u. Flächenabgrenzung (öffentlich)Seite 3 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 21:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de