191028-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag : Schulwegsicherung im Bereich des Weges zwischen Küppersgarten und der Kath. Grundschule Holzlar
Kerndaten
- Nummer
- 191028-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 191028-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag : Schulwegsicherung im Bereich des Weges zwischen Küppersgarten und der Kath. Grundschule Holzlar Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 29.01.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die bonnorange AöR teilt zur Reinigung Folgendes mit: Bei dem besagten Weg handelt es sich um einen im Amtsblatt am 30.06.2004 förmlich gewidmeten Fußweg. Gemäß § 2 Absatz 2 der Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn sind die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß- und Verbindungswege innerhalb der geschlossenen Ortslage von den angrenzenden Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu reinigenden Wege erschlossen werden. Die geschlossene Ortslage ist gegeben. Anlieger sind jeweils zur Hälfte die Stadt Bonn selbst, der direkt angrenzende Grundstückseigentümer Küppersgarten 96, die rückwärtig anliegenden Grundstückseigentümer der Hauptstraße 95, 101 und 103 sowie im Bereich des Endstücks das SGB als Verwalter der Grundschule Holzlar (Hauptstraße 105). Die Voraussetzungen des §3 Absatz 3 (Erschließung) der Satzung sind damit erfüllt. Demnach ist die Reinigung satzungsrechtlich einwandfrei übertragen. Es bedarf keiner gesonderten Aufnahme in das Straßenverzeichnis. Gemäß § 4 Absatz 3 ist geregelt: "Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Verschmutzungen unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen.“ Die Vorgabe eines festen Reinigungsintervalls steht der geltenden Rechtsprechung entgegen. Gehwege sind sauberzuhalten, wenn sie verschmutzt sind. Eine Regelung, die einen bestimmten Tag, eine Uhrzeit oder einen Zeitraum, z.B. wöchentlich vorgibt, ist rechtlich unzulässig, weil unverhältnismäßig (VGH München, B. v. 8.2.2011, 8 ZB 10.1541, VG Würzburg, U.v. 12.3.2013, 4 K 12.213). Die Beauftragung der Reinigung des Weges, bezogen auf die Zuständigkeit der Stadt als Anlieger, wird kurzfristig veranlasst. Beleuchtung und Rückschnitt:Seite 1 von 2 Seite 2 Es handelt sich um 5 Fußwegleuchten die planmäßig gewartet werden müssen. Die Wartung wurde vorgezogen und in diesem Zusammenhang auch Leuchten freigeschnitten, sofern die Bäume nicht auf privatem Grund stehen. Ein Rückschnitt seitens der Anlieger ist zwischenzeitlich erfolgt. Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Beuel: Hinsichtlich der beantragten gesonderten Aufnahme in das Straßenverzeichnis wird der Antrag abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung über die aktuelle Situation und die Rechtslage informiert. Soweit die Reinigung der Beleuchtung und ein Rückschnitt beantragt wird, wurde dem Anliegen bereits entsprochen, der Antrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt. Das formelle Verfahren bei der Beratung von Bürgeranträgen nach § 24 GO NRW ist mit der Beschlussfassung in der BV Beuel abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de