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191028-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag : Schulwegsicherung im Bereich des Weges zwischen Küppersgarten und der Kath. Grundschule Holzlar

Nummer
191028-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.05.2020 Entscheidung federführend
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  1. 191028 Bürgerantrag : Schulwegsicherung im Bereich des Weges zwischen Küppersgarten und der Kath. Grundschule Holzlar

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
191028-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag : Schulwegsicherung im Bereich des
Weges zwischen Küppersgarten und der Kath.
Grundschule Holzlar
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 29.01.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die bonnorange AöR teilt zur Reinigung Folgendes mit:
Bei dem besagten Weg handelt es sich um einen im Amtsblatt am 30.06.2004
förmlich gewidmeten Fußweg.
Gemäß § 2 Absatz 2 der Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn sind die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß- und
Verbindungswege innerhalb der geschlossenen Ortslage von den
angrenzenden Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke
über die zu reinigenden Wege erschlossen werden.
Die geschlossene Ortslage ist gegeben. Anlieger sind jeweils zur Hälfte die
Stadt Bonn selbst, der direkt angrenzende Grundstückseigentümer
Küppersgarten 96, die rückwärtig anliegenden Grundstückseigentümer der
Hauptstraße 95, 101 und 103 sowie im Bereich des Endstücks das SGB als
Verwalter der Grundschule Holzlar (Hauptstraße 105). Die Voraussetzungen
des §3 Absatz 3 (Erschließung) der Satzung sind damit erfüllt.
Demnach ist die Reinigung satzungsrechtlich einwandfrei übertragen. Es bedarf
keiner gesonderten Aufnahme in das Straßenverzeichnis.
Gemäß § 4 Absatz 3 ist geregelt: "Soweit die Reinigungsverpflichtung den
Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad der Verschmutzung und den
Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Verschmutzungen
unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen.“ Die Vorgabe eines festen
Reinigungsintervalls steht der geltenden Rechtsprechung entgegen. Gehwege
sind sauberzuhalten, wenn sie verschmutzt sind. Eine Regelung, die einen
bestimmten Tag, eine Uhrzeit oder einen Zeitraum, z.B. wöchentlich vorgibt, ist
rechtlich unzulässig, weil unverhältnismäßig (VGH München, B. v. 8.2.2011, 8
ZB 10.1541, VG Würzburg, U.v. 12.3.2013, 4 K 12.213).
Die Beauftragung der Reinigung des Weges, bezogen auf die Zuständigkeit der
Stadt als Anlieger, wird kurzfristig veranlasst.
Beleuchtung und Rückschnitt:Seite 1 von 2

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Es handelt sich um 5 Fußwegleuchten die planmäßig gewartet werden müssen.
Die Wartung wurde vorgezogen und in diesem Zusammenhang auch
Leuchten freigeschnitten, sofern die Bäume nicht auf privatem Grund stehen.
Ein Rückschnitt seitens der Anlieger ist zwischenzeitlich erfolgt.
Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Beuel:
Hinsichtlich der beantragten gesonderten Aufnahme in das Straßenverzeichnis
wird der Antrag abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung über die aktuelle Situation
und die Rechtslage informiert.
Soweit die Reinigung der Beleuchtung und ein Rückschnitt beantragt wird,
wurde dem Anliegen bereits entsprochen, der Antrag ist mit der Stellungnahme
der Verwaltung erledigt.
Das formelle Verfahren bei der Beratung von Bürgeranträgen nach § 24 GO
NRW ist mit der Beschlussfassung in der BV Beuel abgeschlossen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 21:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de