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191021 · Beschlussvorlage

Einkürzung der Eibenhecke - Naturdenkmal Nr. 19, auf dem Grundstück Nikolausstr. 14, Bonn – Kessenich auf eine Endhöhe von 2 m

Nummer
191021
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.12.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 14.01.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
191021
Einkürzung der Eibenhecke - Naturdenkmal Nr. 19,
auf dem Grundstück Nikolausstr. 14, Bonn –
Kessenich auf eine Endhöhe von 2 m
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 14.01.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Befreiung zur Einkürzung der Eibenhecke – Naturdenkmal Nr. 19 – auf
dem Grundstück Nikolausstr. 14, Bonn – Kessenich auf eine Endhöhe von 2 m
wird zugestimmt.
Begründung
Direkt an der Grenzmauer zwischen dem St. Franziskus-Hospital und der
Nikolausstraße steht eine ca. 100 m lange Taxushecke.
Die Taxushecke besteht aus ca. 60 Tafel-Eiben – Taxus baccata -. Die Eiben
sind teilweise einstämmig, in der Mehrzahl jedoch mehrstämmig. Die Eiben
waren bis ins Jahr 2018 bis zu 15 m hoch und hatten Kronen-breiten von bis zu
10 m. Der Mindeststammumfang für Nadelbäume nach der Baumsatzung von
1,50 m wurde nur bei einzelnen Exemplaren er-reicht.
Die Taxushecke ist als Naturdenkmal Nr. 19 ausgewiesen.
Nach Überprüfung durch einen städtischen Sachverständigen stellte sich der
Zustand der Bäume als sehr inhomogen dar. Neben wenigen besser
ausgebildeten Gehölzen war die Mehrzahl der Gehölze in ihrer Vitalität stark
eingeschränkt. Diese Vitalitätseinbußen zeigten sich in schwachem
Triebwachstum und geringer Benadelungsdichte. Nach Begutachtung und
Beurteilung durch den städtischen Sachverständigen war die Mehrzahl der
Eiben nicht mehr in einem naturdenkmalwürdigen Zustand und einzelne
Exemplare nicht mehr verkehrssicher.
Der Eigentümer hatte zuerst die Entfernung des Naturdenkmals beantragt. Dies
hatte der Naturschutzbeirat abgelehnt, da er die Behauptung, eine Sanierung
der Mauer sei nur nach vorheriger Entfernung der Eiben möglich, für nicht
ausreichend untersucht und begründet hielt. Auf die Drucksachen-Nrn.
1711545 und 1711545EB4 wird hierzu verwiesen.
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 5

Seite 2
Der Eigentümer wurde über das Ergebnis der Beratung im Naturschutzbeirat
unterrichtet.
Mit Datum vom 30.11.2018 hat der Eigentümer dann die Einkürzung der
Eibenhecke in zwei Arbeitsschritten beantragt:
1. Einkürzung der Hecke insbesondere der Überhang im Bereich der
Nikolausstraße und die Baumkronen bis zu einer Höhe von 5 – 6 m im Frühjahr
2018
2. Weitere Einkürzung der Hecke auf eine Höhe von 2 m im Herbst 2018
oder Herbst 2019 je nach Neuaustrieb.
Daneben sollte der Efeubewuchs vollständig entfernt werden.
Dieser Antrag wurde unter Hinzuziehung eines Fachbüros für Bauwesen und
Tragwerksplanung sowie eines Prüfingenieurs für Baustatik ergänzt und wie
folgt begründet:
Es ist davon auszugehen, dass der derzeitige Zustand der Eibenhecke zum
Zeitpunkt der Herstellung der Natursteinschwergewichtsstützwand nicht geplant
war und somit dessen erhebliche Einflüsse aus der Windbelastung auf diese
Hecke bei der Bemessung und Ausführung der Wand nicht berücksichtigt
wurden.
Weiter wird unterstellt, dass die Herstellung dieser Stützwand auf der
Grundlage einer statischen Untersuchung, unter Berücksichtigung damals
gültiger Normen, erfolgte.
Für die Bewertung der Windbelastung auf Bäume/Hecken und der damit
verbundenen dynamischen Einflüsse wird auf die umfang-reichen
Untersuchungen und Veröffentlichungen der Universität Karlsruhe Bezug
genommen.
(Link: https://www.windforschung.de/Bilder_originale/pub/U-
pup/Thumbnails.html)
Da über die vorhandene Natursteinstützwand weder Planunterlagen noch eine
statische Berechnung vorliegen, können statische Unter-suchungen über den
Einfluss der Windbelastung auf die hohe Eibenhecke und damit auf die
Stützwand nicht durchgeführt werden. Die Windlastermittlung und deren
dynamischer Einfluss auf diese Hecke sind aufgrund der unterschiedlichen
Höhenlage des Geländes, der umliegenden Bebauung und der
Berücksichtigung der Straßenschlucht umfangreich und tragen dem tatsächlich
vorhandenen Zustand nur bedingt Rechnung.
Aus den Windlasten auf diese Eibenhecke wirken am Kopf der Natursteinwand
Horizontalkräfte und aus dem Windmoment senkrechte Kräfte. Hinzu kommen
senkrechte Kräfte aus dem ständigen Kippmoment des Eigengewichts der
Baumkrone infolge der Außermittigkeit.
Nach Inaugenscheinnahme der Außenflächen der Natursteinstützwand ist der
Einfluss aus der Windbelastung erkennbar. Die Stützwand hat sich partiellSeite 2 von 5

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infolge dieser Windbelastung und dem Einfluss aus dem Wurzelwerk/der
Volumenvergrößerung zur Straße hin ver-formt. Partielle senkrechte Risse in
den Mörtelfugen sind infolge dieser Verformung bauartbedingt und haben
keinen Einfluss auf die Standsicherheit dieser Wand.
Infolge der Klimaveränderung werden künftig wesentlich höhere Windlasten auf
die Eibenhecke wirken. Bei größeren Lastenwirkungen infolge der
Windbelastung auf diese Hecke wird die Standsicherheit erheblich verringert.
Die bisherigen Ausführungen bezogen sich auf die Einwirkungen der
Windbelastung auf die Natursteinwand. Zudem ist die Standsicher-heit der
einzelnen Bäume in dieser Hecke sehr gering, da ein um-laufendes Wurzelwerk
zur Aufnahme des Windmomentes infolge des geringen Abstandes zur Wand
nicht vorhanden ist.
Um eine ausreichende Standsicherheit der Bäume/Hecke und der
Natursteinwand zu gewährleisten und die Eibenhecke als Naturdenkmal zu
erhalten, beabsichtigte der Eigentümer den Efeubewuchs zu entfernen und die
Eibenhecke wie beantragt in zwei Schritten einzukürzen. Mit dieser Maßnahme
wird die Beanspruchung der Stützwand nahezu in den damaligen Zustand
versetzt.
Die Fachgutachter empfehlen, die Stützwand im zeitlichen Abstand von vier
Monaten regelmäßig in Augenschein zu nehmen sowie an den zwei Prüfstellen
jährlich Messungen auszuführen und diese Ergebnisse statisch bewerten zu
lassen.
Gegen die beantragte Einkürzung des Naturdenkmales bestanden seitens der
Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken.
Der Naturschutzbeirat stimmte der Erteilung einer Befreiung zur Einkürzung der
Hecke in zwei Schreiten auf eine Endhöhe von rund 2 m in seiner Sitzung am
06.03.2018 nicht zu, genehmigte stattdessen einen Rückschnitt in einem Schritt
auf eine Höhe von 3 m mit einer Zielhöhe von 4 m.
Aufgrund dieses Beratungsergebnisses hat die Verwaltung eine
naturschutzrechtliche Befreiung für einen Rückschnitt der Eibenhecke auf eine
Höhe von 3 m mit einer Zielhöhe von 4 m erteilt.
Dieser Rückschnitt auf eine Höhe von 3 m mit einer Zielhöhe von 4 m wurde
von einer Fachfirma durchgeführt.
Ein zweiter Rückschnitt auf eine Endhöhe von 2 m wurde entsprechend dem
Beiratsbeschluss seitens der Unteren Naturschutzbehörde abgelehnt.
Im Rahmen der Anhörung zur Ablehnung des zweiten Rückschnittes hat der
Antragsteller unter Hinzuziehung eines Ingenieurbüros für Bauwesen und
Tragwerksplanung sowie eines Prüfingenieurs für Baustatik die Gründe für
einen Rückschnitt auf eine Endhöhe von 2 m wie folgt ergänzt und erläutert:
Die Eibenhecke wurde unmittelbar seitlich der Krone der
Natursteinschwergewichtsstützwand gepflanzt, daher hat deren Windlast einenSeite 3 von 5

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nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Standsicher-heit dieser
Natursteinstützwand.
Es stellt sich daher die Frage, ob im Rahmen der damaligen Entscheidung die
Eibenhecke mit einer Gesamthöhe von 4,0 m als Naturdenkmal festzustellen,
die Lastabtragung der Windlast infolge dieser Hecke auf die
Natursteinstützwand Berücksichtigung gefunden hat oder bei dieser
Entscheidung lediglich die Eiben-hecke losgelöst von der Natursteinstützwand
betrachtet wurde und somit deren Einfluss auf die Standsicherheit der
Natursteinstütz-wand bei der damaligen Entscheidung/Festlegung
vernachlässigt wurde.
Laut Mitteilung der Fachbüros ist die Höhe der Eibenhecke von erheblichem
Einfluss für die Standsicherheit der Natursteinstütz-wand.
Hierzu wird unter Bezug auf die bisherigen Stellungnahmen nochmals
ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Herstellung der Natursteinstützwand bei
der Bemessung dieser Stützwand wenn überhaupt, dann nur der Einfluss einer
Anpflanzung mit einer Höhe von 1,50 bis 2,00 m berücksichtigt wurde.
Unter diesen Bedingungen war damals die Natursteinstützwand standsicher.
Soll jedoch wie angemerkt „gutachterlich begründet und nachge-wiesen
werden, dass weiterhin eine Gefährdung der Verkehrssicher-heit besteht und
diese nur mit einem weiteren Rückschnitt auf eine Endhöhe von 2 m behoben
werden“ müsste, da über die vorhandene Natursteinstützwand weder
Planunterlagen noch eine statische Berechnung vorliegen, zunächst als
Grundlage hierfür der Bestand der Natursteinstützwand d. h. der genaue
Aufbau und Querschnitt dieser Natursteinstützwand an mehreren Stellen örtlich
festge-stellt werden.
Somit müssten, in einem festzulegenden Raster, die Querschnitte der
Natursteinstützwand und in diesem Zuge der Aufbau und das verbaute Material
festgestellt werden.
Da bei einer Natursteinschwergewichtsstützwand die Dicke über die Höhe von
oben nach unten größer wird bedeutet dies, dass im vor-genannten Raster
abschnittsweise auf der Rückseite der Natursteinstützwand freigelegt werden
muss.
Dies hat zur Folge, dass das hier in Rede stehende Naturdenkmal/Eibenhecke
mit dem tiefen Wurzelwerk ausgebaut, die Hecke zwischengelagert und soweit
möglich, später wieder eingepflanzt wird.
Ob dies dann im Sinne des Naturdenkmals ist wäre zu überdenken.
Eine Ermittlung der Abmessungen der Stützwand mittels horizontalen
Bohrungen von der Straße aus liefert keine brauchbaren Ergebnisse, da sich
derartige Schwergewichtswände erdseitig zur Gründung hin verdicken und der
Querschnitt nicht homogen ist.
Da wie zuvor dargelegt aufgrund der fehlenden Unterlagen/Grundlagen ein
rechnerischer Nachweis zur Standsicherheit der Stütz-wand nicht geführtSeite 4 von 5

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werden kann, wurde zur Verdeutlichung des Einflusses der
Windbeanspruchung auf eine 2,0 m oder 4,0 m hohe Eibenhecke die
Mehrbelastung der Stützwand aus dieser Windbean-spruchung statisch
untersucht.
Somit ergibt sich infolge der Windbeanspruchung für die 4 m hohe Eibenhecke
gegenüber der 2 m hohen Eibenhecke nachvollziehbar eine um mindestens 20
% höhere Beanspruchung und somit eine um mindestens 20 % verringerte
Sicherheit der Standsicherheit der Stützwand. Da die derzeitige Sicherheit der
Stützwand zahlenmäßig nicht bekannt ist, ist der Einfluss der Höhe der
Eibenhecke für die Standsicherheit somit von erheblicher Bedeutung.
Da sich die Frage aufdrängt, mit welcher rechnerischen Sicherheit diese
Stützwand bisher die Windlasten infolge der höheren Eibenhecke
aufgenommen hat, kann nur nachempfunden werden, dass sich das
Wurzelwerk der Eibenhecke mit den nicht homogenen Naturstein-mauerwerk
und den leicht bindigen Bodenmaterialien „verklebt“ hat und somit ein größerer
Stützkörper entstanden ist und/oder die normative Windbelastung vor Ort noch
nicht wirksam wurde bzw. sich die Windlast infolge der umliegenden Bebauung
verringert hat.
Diese zuvor beschriebenen begünstigenden Einwirkungen, die nicht dauerhaft
gesichert sind, dürfen bei einem Nachweis der Standsicherheit nicht
berücksichtigt werden.
Diese statische Bewertung wurde durch einen staatlich anerkannten
Sachverständigen geprüft und bestätigt.
Die Eigentümerin stellt die Standsicherheit der Natursteinstützwand daraufhin
bei einer dauerhaften Zielhöhe der Eibenhecke von 4 m weiterhin in Frage und
hat um erneute Überprüfung und Genehmigung des Rückschnittes auf eine
Endhöhe von 2 m gebeten.
Diese Ausführungen wurden von einem Statiker des Bauordnungsamtes
geprüft und bestätigt.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher, eine naturschutz-rechtliche
Befreiung für einen zweiten Rückschnitt auf eine Endhöhe von 2 m zu erteilen
und bittet um Zustimmung.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 05:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de