191021 · Beschlussvorlage
Einkürzung der Eibenhecke - Naturdenkmal Nr. 19, auf dem Grundstück Nikolausstr. 14, Bonn – Kessenich auf eine Endhöhe von 2 m
Kerndaten
- Nummer
- 191021
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.12.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 191021 Einkürzung der Eibenhecke - Naturdenkmal Nr. 19, auf dem Grundstück Nikolausstr. 14, Bonn – Kessenich auf eine Endhöhe von 2 m Beratungsfolge Naturschutzbeirat 14.01.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Befreiung zur Einkürzung der Eibenhecke – Naturdenkmal Nr. 19 – auf dem Grundstück Nikolausstr. 14, Bonn – Kessenich auf eine Endhöhe von 2 m wird zugestimmt. Begründung Direkt an der Grenzmauer zwischen dem St. Franziskus-Hospital und der Nikolausstraße steht eine ca. 100 m lange Taxushecke. Die Taxushecke besteht aus ca. 60 Tafel-Eiben – Taxus baccata -. Die Eiben sind teilweise einstämmig, in der Mehrzahl jedoch mehrstämmig. Die Eiben waren bis ins Jahr 2018 bis zu 15 m hoch und hatten Kronen-breiten von bis zu 10 m. Der Mindeststammumfang für Nadelbäume nach der Baumsatzung von 1,50 m wurde nur bei einzelnen Exemplaren er-reicht. Die Taxushecke ist als Naturdenkmal Nr. 19 ausgewiesen. Nach Überprüfung durch einen städtischen Sachverständigen stellte sich der Zustand der Bäume als sehr inhomogen dar. Neben wenigen besser ausgebildeten Gehölzen war die Mehrzahl der Gehölze in ihrer Vitalität stark eingeschränkt. Diese Vitalitätseinbußen zeigten sich in schwachem Triebwachstum und geringer Benadelungsdichte. Nach Begutachtung und Beurteilung durch den städtischen Sachverständigen war die Mehrzahl der Eiben nicht mehr in einem naturdenkmalwürdigen Zustand und einzelne Exemplare nicht mehr verkehrssicher. Der Eigentümer hatte zuerst die Entfernung des Naturdenkmals beantragt. Dies hatte der Naturschutzbeirat abgelehnt, da er die Behauptung, eine Sanierung der Mauer sei nur nach vorheriger Entfernung der Eiben möglich, für nicht ausreichend untersucht und begründet hielt. Auf die Drucksachen-Nrn. 1711545 und 1711545EB4 wird hierzu verwiesen. Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 5 Seite 2 Der Eigentümer wurde über das Ergebnis der Beratung im Naturschutzbeirat unterrichtet. Mit Datum vom 30.11.2018 hat der Eigentümer dann die Einkürzung der Eibenhecke in zwei Arbeitsschritten beantragt: 1. Einkürzung der Hecke insbesondere der Überhang im Bereich der Nikolausstraße und die Baumkronen bis zu einer Höhe von 5 – 6 m im Frühjahr 2018 2. Weitere Einkürzung der Hecke auf eine Höhe von 2 m im Herbst 2018 oder Herbst 2019 je nach Neuaustrieb. Daneben sollte der Efeubewuchs vollständig entfernt werden. Dieser Antrag wurde unter Hinzuziehung eines Fachbüros für Bauwesen und Tragwerksplanung sowie eines Prüfingenieurs für Baustatik ergänzt und wie folgt begründet: Es ist davon auszugehen, dass der derzeitige Zustand der Eibenhecke zum Zeitpunkt der Herstellung der Natursteinschwergewichtsstützwand nicht geplant war und somit dessen erhebliche Einflüsse aus der Windbelastung auf diese Hecke bei der Bemessung und Ausführung der Wand nicht berücksichtigt wurden. Weiter wird unterstellt, dass die Herstellung dieser Stützwand auf der Grundlage einer statischen Untersuchung, unter Berücksichtigung damals gültiger Normen, erfolgte. Für die Bewertung der Windbelastung auf Bäume/Hecken und der damit verbundenen dynamischen Einflüsse wird auf die umfang-reichen Untersuchungen und Veröffentlichungen der Universität Karlsruhe Bezug genommen. (Link: https://www.windforschung.de/Bilder_originale/pub/U- pup/Thumbnails.html) Da über die vorhandene Natursteinstützwand weder Planunterlagen noch eine statische Berechnung vorliegen, können statische Unter-suchungen über den Einfluss der Windbelastung auf die hohe Eibenhecke und damit auf die Stützwand nicht durchgeführt werden. Die Windlastermittlung und deren dynamischer Einfluss auf diese Hecke sind aufgrund der unterschiedlichen Höhenlage des Geländes, der umliegenden Bebauung und der Berücksichtigung der Straßenschlucht umfangreich und tragen dem tatsächlich vorhandenen Zustand nur bedingt Rechnung. Aus den Windlasten auf diese Eibenhecke wirken am Kopf der Natursteinwand Horizontalkräfte und aus dem Windmoment senkrechte Kräfte. Hinzu kommen senkrechte Kräfte aus dem ständigen Kippmoment des Eigengewichts der Baumkrone infolge der Außermittigkeit. Nach Inaugenscheinnahme der Außenflächen der Natursteinstützwand ist der Einfluss aus der Windbelastung erkennbar. Die Stützwand hat sich partiellSeite 2 von 5 Seite 3 infolge dieser Windbelastung und dem Einfluss aus dem Wurzelwerk/der Volumenvergrößerung zur Straße hin ver-formt. Partielle senkrechte Risse in den Mörtelfugen sind infolge dieser Verformung bauartbedingt und haben keinen Einfluss auf die Standsicherheit dieser Wand. Infolge der Klimaveränderung werden künftig wesentlich höhere Windlasten auf die Eibenhecke wirken. Bei größeren Lastenwirkungen infolge der Windbelastung auf diese Hecke wird die Standsicherheit erheblich verringert. Die bisherigen Ausführungen bezogen sich auf die Einwirkungen der Windbelastung auf die Natursteinwand. Zudem ist die Standsicher-heit der einzelnen Bäume in dieser Hecke sehr gering, da ein um-laufendes Wurzelwerk zur Aufnahme des Windmomentes infolge des geringen Abstandes zur Wand nicht vorhanden ist. Um eine ausreichende Standsicherheit der Bäume/Hecke und der Natursteinwand zu gewährleisten und die Eibenhecke als Naturdenkmal zu erhalten, beabsichtigte der Eigentümer den Efeubewuchs zu entfernen und die Eibenhecke wie beantragt in zwei Schritten einzukürzen. Mit dieser Maßnahme wird die Beanspruchung der Stützwand nahezu in den damaligen Zustand versetzt. Die Fachgutachter empfehlen, die Stützwand im zeitlichen Abstand von vier Monaten regelmäßig in Augenschein zu nehmen sowie an den zwei Prüfstellen jährlich Messungen auszuführen und diese Ergebnisse statisch bewerten zu lassen. Gegen die beantragte Einkürzung des Naturdenkmales bestanden seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken. Der Naturschutzbeirat stimmte der Erteilung einer Befreiung zur Einkürzung der Hecke in zwei Schreiten auf eine Endhöhe von rund 2 m in seiner Sitzung am 06.03.2018 nicht zu, genehmigte stattdessen einen Rückschnitt in einem Schritt auf eine Höhe von 3 m mit einer Zielhöhe von 4 m. Aufgrund dieses Beratungsergebnisses hat die Verwaltung eine naturschutzrechtliche Befreiung für einen Rückschnitt der Eibenhecke auf eine Höhe von 3 m mit einer Zielhöhe von 4 m erteilt. Dieser Rückschnitt auf eine Höhe von 3 m mit einer Zielhöhe von 4 m wurde von einer Fachfirma durchgeführt. Ein zweiter Rückschnitt auf eine Endhöhe von 2 m wurde entsprechend dem Beiratsbeschluss seitens der Unteren Naturschutzbehörde abgelehnt. Im Rahmen der Anhörung zur Ablehnung des zweiten Rückschnittes hat der Antragsteller unter Hinzuziehung eines Ingenieurbüros für Bauwesen und Tragwerksplanung sowie eines Prüfingenieurs für Baustatik die Gründe für einen Rückschnitt auf eine Endhöhe von 2 m wie folgt ergänzt und erläutert: Die Eibenhecke wurde unmittelbar seitlich der Krone der Natursteinschwergewichtsstützwand gepflanzt, daher hat deren Windlast einenSeite 3 von 5 Seite 4 nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Standsicher-heit dieser Natursteinstützwand. Es stellt sich daher die Frage, ob im Rahmen der damaligen Entscheidung die Eibenhecke mit einer Gesamthöhe von 4,0 m als Naturdenkmal festzustellen, die Lastabtragung der Windlast infolge dieser Hecke auf die Natursteinstützwand Berücksichtigung gefunden hat oder bei dieser Entscheidung lediglich die Eiben-hecke losgelöst von der Natursteinstützwand betrachtet wurde und somit deren Einfluss auf die Standsicherheit der Natursteinstütz-wand bei der damaligen Entscheidung/Festlegung vernachlässigt wurde. Laut Mitteilung der Fachbüros ist die Höhe der Eibenhecke von erheblichem Einfluss für die Standsicherheit der Natursteinstütz-wand. Hierzu wird unter Bezug auf die bisherigen Stellungnahmen nochmals ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Herstellung der Natursteinstützwand bei der Bemessung dieser Stützwand wenn überhaupt, dann nur der Einfluss einer Anpflanzung mit einer Höhe von 1,50 bis 2,00 m berücksichtigt wurde. Unter diesen Bedingungen war damals die Natursteinstützwand standsicher. Soll jedoch wie angemerkt „gutachterlich begründet und nachge-wiesen werden, dass weiterhin eine Gefährdung der Verkehrssicher-heit besteht und diese nur mit einem weiteren Rückschnitt auf eine Endhöhe von 2 m behoben werden“ müsste, da über die vorhandene Natursteinstützwand weder Planunterlagen noch eine statische Berechnung vorliegen, zunächst als Grundlage hierfür der Bestand der Natursteinstützwand d. h. der genaue Aufbau und Querschnitt dieser Natursteinstützwand an mehreren Stellen örtlich festge-stellt werden. Somit müssten, in einem festzulegenden Raster, die Querschnitte der Natursteinstützwand und in diesem Zuge der Aufbau und das verbaute Material festgestellt werden. Da bei einer Natursteinschwergewichtsstützwand die Dicke über die Höhe von oben nach unten größer wird bedeutet dies, dass im vor-genannten Raster abschnittsweise auf der Rückseite der Natursteinstützwand freigelegt werden muss. Dies hat zur Folge, dass das hier in Rede stehende Naturdenkmal/Eibenhecke mit dem tiefen Wurzelwerk ausgebaut, die Hecke zwischengelagert und soweit möglich, später wieder eingepflanzt wird. Ob dies dann im Sinne des Naturdenkmals ist wäre zu überdenken. Eine Ermittlung der Abmessungen der Stützwand mittels horizontalen Bohrungen von der Straße aus liefert keine brauchbaren Ergebnisse, da sich derartige Schwergewichtswände erdseitig zur Gründung hin verdicken und der Querschnitt nicht homogen ist. Da wie zuvor dargelegt aufgrund der fehlenden Unterlagen/Grundlagen ein rechnerischer Nachweis zur Standsicherheit der Stütz-wand nicht geführtSeite 4 von 5 Seite 5 werden kann, wurde zur Verdeutlichung des Einflusses der Windbeanspruchung auf eine 2,0 m oder 4,0 m hohe Eibenhecke die Mehrbelastung der Stützwand aus dieser Windbean-spruchung statisch untersucht. Somit ergibt sich infolge der Windbeanspruchung für die 4 m hohe Eibenhecke gegenüber der 2 m hohen Eibenhecke nachvollziehbar eine um mindestens 20 % höhere Beanspruchung und somit eine um mindestens 20 % verringerte Sicherheit der Standsicherheit der Stützwand. Da die derzeitige Sicherheit der Stützwand zahlenmäßig nicht bekannt ist, ist der Einfluss der Höhe der Eibenhecke für die Standsicherheit somit von erheblicher Bedeutung. Da sich die Frage aufdrängt, mit welcher rechnerischen Sicherheit diese Stützwand bisher die Windlasten infolge der höheren Eibenhecke aufgenommen hat, kann nur nachempfunden werden, dass sich das Wurzelwerk der Eibenhecke mit den nicht homogenen Naturstein-mauerwerk und den leicht bindigen Bodenmaterialien „verklebt“ hat und somit ein größerer Stützkörper entstanden ist und/oder die normative Windbelastung vor Ort noch nicht wirksam wurde bzw. sich die Windlast infolge der umliegenden Bebauung verringert hat. Diese zuvor beschriebenen begünstigenden Einwirkungen, die nicht dauerhaft gesichert sind, dürfen bei einem Nachweis der Standsicherheit nicht berücksichtigt werden. Diese statische Bewertung wurde durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bestätigt. Die Eigentümerin stellt die Standsicherheit der Natursteinstützwand daraufhin bei einer dauerhaften Zielhöhe der Eibenhecke von 4 m weiterhin in Frage und hat um erneute Überprüfung und Genehmigung des Rückschnittes auf eine Endhöhe von 2 m gebeten. Diese Ausführungen wurden von einem Statiker des Bauordnungsamtes geprüft und bestätigt. Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher, eine naturschutz-rechtliche Befreiung für einen zweiten Rückschnitt auf eine Endhöhe von 2 m zu erteilen und bittet um Zustimmung. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de