191010-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag : Einbahnstraßenregelung Brahmsstraße Endenich - Stellungnahme der Verwaltung
Kerndaten
- Nummer
- 191010-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 191010-2 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag : Einbahnstraßenregelung Brahmsstraße Endenich - Stellungnahme der Verwaltung Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 03.03.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Nach Rücksprache mit der Polizei nimmt die Verwaltung zum Bürgerantrag wie folgt Stellung: In der Brahmsstraße ist alternierendes Parken auf der Fahrbahn per Markierung erlaubt. Die Mindestbreite für Begegnungsverkehr gemäß Regelwerk beträgt 4,10 m, was in der Brahmsstraße nicht in allen Streckenabschnitten gewährleistet ist. Im Begegnungsfall müssen daher Zufahrtsbereiche zum Ausweichen genutzt werden. Um einen geordneten Begegnungsverkehr zu gewährleisten, müssten die Parkstreifen neu aufgeteilt und zum Teil auch verkürzt werden. Aus verkehrsplanerischer Sicht bestehen gegen die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung zwischen Regerstraße und Alfred-Bucherer-Straße in Fahrtrichtung Alfred-Bucherer-Straße die Bedenken, dass eine Erhöhung der gefahrenen Geschwindigkeit wegen des fehlenden Gegenverkehrs zu erwarten ist. Dies ist mit der Situation in den sensiblen Bereichen vor der Kindertagesstätte und der Kirche nicht zu vereinbaren. Weiterhin ergeben sich naturgemäß andere Fahrbeziehungen für die Anlieger (Blockumfahrten) und damit verbundene Mehrbelastungen anderer Straßen. Absperrpfosten zur Sicherung von Verkehrsflächen und zur Verhinderung widerrechtlichen Parkens werden schon seit einigen Jahren von Seiten der Verwaltung nicht mehr eingesetzt, da der bauliche und insbesondere der Unterhaltungsaufwand nicht zu leisten ist. Im Gegenteil werden Absperrpfosten bei irreparablen Beschädigungen in zunehmenden Umfang nicht mehr ersetzt. Mit Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 01.09.2009 sind Absperrpfosten zudem nicht mehr als Verkehrseinrichtung im Sinne von §§ 43 ff StVO zu betrachten. Grundsätzlich befindet sich die Brahmsstraße in einem verkehrssicheren Zustand.Seite 1 von 2 Seite 2 Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Anpassung der Abschnitte der alternierenden Parkstandsmarkierungen zu prüfen. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Antragsteller wird entsprechend den Ausführungen dieser Stellungnahme über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de