← Vorlagen

191010-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag : Einbahnstraßenregelung Brahmsstraße Endenich - Stellungnahme der Verwaltung

Nummer
191010-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 61 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 191010 Bürgerantrag : Einbahnstraßenregelung Brahmsstraße Endenich

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.491 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
191010-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag : Einbahnstraßenregelung
Brahmsstraße Endenich - Stellungnahme der
Verwaltung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 03.03.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Nach Rücksprache mit der Polizei nimmt die Verwaltung zum Bürgerantrag wie
folgt Stellung:
In der Brahmsstraße ist alternierendes Parken auf der Fahrbahn per
Markierung erlaubt. Die Mindestbreite für Begegnungsverkehr gemäß
Regelwerk beträgt 4,10 m, was in der Brahmsstraße nicht in allen
Streckenabschnitten gewährleistet ist. Im Begegnungsfall müssen daher
Zufahrtsbereiche zum Ausweichen genutzt werden. Um einen geordneten
Begegnungsverkehr zu gewährleisten, müssten die Parkstreifen neu aufgeteilt
und zum Teil auch verkürzt werden.
Aus verkehrsplanerischer Sicht bestehen gegen die Einrichtung einer
Einbahnstraßenregelung zwischen Regerstraße und Alfred-Bucherer-Straße in
Fahrtrichtung Alfred-Bucherer-Straße die Bedenken, dass eine Erhöhung der
gefahrenen Geschwindigkeit wegen des fehlenden Gegenverkehrs zu erwarten
ist. Dies ist mit der Situation in den sensiblen Bereichen vor der
Kindertagesstätte und der Kirche nicht zu vereinbaren.
Weiterhin ergeben sich naturgemäß andere Fahrbeziehungen für die Anlieger
(Blockumfahrten) und damit verbundene Mehrbelastungen anderer Straßen.
Absperrpfosten zur Sicherung von Verkehrsflächen und zur Verhinderung
widerrechtlichen Parkens werden schon seit einigen Jahren von Seiten der
Verwaltung nicht mehr eingesetzt, da der bauliche und insbesondere der
Unterhaltungsaufwand nicht zu leisten ist. Im Gegenteil werden Absperrpfosten
bei irreparablen Beschädigungen in zunehmenden Umfang nicht mehr ersetzt.
Mit Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 01.09.2009 sind
Absperrpfosten zudem nicht mehr als Verkehrseinrichtung im Sinne von §§ 43
ff StVO zu betrachten.
Grundsätzlich befindet sich die Brahmsstraße in einem verkehrssicheren
Zustand.Seite 1 von 2

Seite 2
Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Anpassung der Abschnitte der
alternierenden Parkstandsmarkierungen zu prüfen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Antragsteller wird entsprechend den Ausführungen dieser Stellungnahme
über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe informiert. Mit
diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de