190990 · Beschlussvorlage
Fällgenehmigung für einen 4-stämmigen Berg-Ahorn auf dem Grundstück Goldbergweg 15 - 19, 53177 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
Kerndaten
- Nummer
- 190990
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.12.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Baumkommission Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 190990 Fällgenehmigung für einen 4-stämmigen Berg- Ahorn auf dem Grundstück Goldbergweg 15 - 19, 53177 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Beratungsfolge Baumkommission 20.01.2020 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Fällgenehmigung für einen 4-stämmigen Berg-Ahorn auf dem Grundstück Goldbergweg 15 - 19, 53177 Bonn, ist im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu erteilen. Die Fällgenehmigung wird erst mit Erteilung der Baugenehmigung wirksam. Begründung Auf den Grundstücken Goldbergweg Nr. 15, 17 und 19 sollen Gebäude abgerissen werden, um dort Platz für eine neue Wohnbebauung zu schaffen. Im Zuge der Abbrucharbeiten muss ein 4-stämmiger Berg-Ahorn Nr. 14 (Acer pseudoplatanus) mit einem Stammumfang von 302 cm und einem Kronendurchmesser von etwa 8 m, gefällt werden. Neben diesem Baum mit über 200 cm Stammumfang müssen noch weitere sechs satzungsgeschützte Bäume entfernt werden. Dabei handelt es sich um vier Berg-Ahorne mit Stammumfängen von 125 cm, 110 cm, 125 cm und 105 cm (Nr. 7, 12, 13 und 15) und zwei Robinien mit Stammumfängen von 125 cm und 140 cm (Nr. 8 und 10). Bei den Häusern Nummer 15 und 17 handelt es sich um einen gemeinsamen Gebäudekomplex aus ehemaligem Restaurant und Hotel. Das Haus Nr. 19 soll inklusive der südlichen Garage und einem Schuppen abgerissen werden. Aufgrund der Lage am Hang ist das zweite Untergeschoss der Häuser 17 und 19 auf der nordöstlichen Rückseite ebenerdig. Der Berg-Ahorn mit einem Stammumfang von 302 cm steht mit den anderen satzungsgeschützten Bäumen zwischen den Gebäuden Nr. 17 und 19. Sie weisen einen geringen Abstand zu den Gebäuden auf. Untereinander stehen die Bäume in einem engen Stand. Der Kronentraufbereich erstreckt sich über die abzubrechenden Gebäude. Eine Schädigung von Versorgungswurzeln, wie auch statisch wirksamen Wurzeln ist durch die Herstellung des notwendigen Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 8 Seite 2 Arbeitsraums und des Abbruchs der Gebäude unumgänglich. Schutzmaßnahmen können aufgrund des geringen Platzes nicht angewandt werden. Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der o.g. Bäume ist nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1 b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn ist die Fällgenehmigung zur Verwirklichung der zulässigen baulichen Maßnahme zu erteilen. Als Ersatzpflanzung für den Berg-Ahorn wird ein heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 20 cm – 25 cm gefordert. Für die weiteren satzungsgeschützten Bäume werden ebenso Ersatzpflanzungen gefordert. Anlage/n 1 Pläne und Fotos Fällgenehmigung Goldbergweg 15-17, 53177 Bonn (öffentlich)Seite 2 von 8 Seite 3 von 8 Seite 4 von 8 Seite 5 von 8 Seite 6 von 8 Seite 7 von 8 Seite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de