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190990 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für einen 4-stämmigen Berg-Ahorn auf dem Grundstück Goldbergweg 15 - 19, 53177 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

Nummer
190990
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.12.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Baumkommission 20.01.2020 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190990
Fällgenehmigung für einen 4-stämmigen Berg-
Ahorn auf dem Grundstück Goldbergweg 15 - 19,
53177 Bonn im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens
Beratungsfolge
Baumkommission 20.01.2020 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für einen 4-stämmigen Berg-Ahorn auf dem Grundstück
Goldbergweg 15 - 19, 53177 Bonn, ist im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens zu erteilen. Die Fällgenehmigung wird erst mit
Erteilung der Baugenehmigung wirksam.
Begründung
Auf den Grundstücken Goldbergweg Nr. 15, 17 und 19 sollen Gebäude
abgerissen werden, um dort Platz für eine neue Wohnbebauung zu schaffen.
Im Zuge der Abbrucharbeiten muss ein 4-stämmiger Berg-Ahorn Nr. 14 (Acer
pseudoplatanus) mit einem Stammumfang von 302 cm und einem
Kronendurchmesser von etwa 8 m, gefällt werden. Neben diesem Baum mit
über 200 cm Stammumfang müssen noch weitere sechs satzungsgeschützte
Bäume entfernt werden. Dabei handelt es sich um vier Berg-Ahorne mit
Stammumfängen von 125 cm, 110 cm, 125 cm und 105 cm (Nr. 7, 12, 13 und
15) und zwei Robinien mit Stammumfängen von 125 cm und 140 cm (Nr. 8 und
10).
Bei den Häusern Nummer 15 und 17 handelt es sich um einen gemeinsamen
Gebäudekomplex aus ehemaligem Restaurant und Hotel. Das Haus Nr. 19 soll
inklusive der südlichen Garage und einem Schuppen abgerissen werden.
Aufgrund der Lage am Hang ist das zweite Untergeschoss der Häuser 17 und
19 auf der nordöstlichen Rückseite ebenerdig.
Der Berg-Ahorn mit einem Stammumfang von 302 cm steht mit den anderen
satzungsgeschützten Bäumen zwischen den Gebäuden Nr. 17 und 19. Sie
weisen einen geringen Abstand zu den Gebäuden auf. Untereinander stehen
die Bäume in einem engen Stand. Der Kronentraufbereich erstreckt sich über
die abzubrechenden Gebäude. Eine Schädigung von Versorgungswurzeln, wie
auch statisch wirksamen Wurzeln ist durch die Herstellung des notwendigen
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat:
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Arbeitsraums und des Abbruchs der Gebäude unumgänglich.
Schutzmaßnahmen können aufgrund des geringen Platzes nicht angewandt
werden.
Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der o.g. Bäume ist
nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1 b) der Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn ist die Fällgenehmigung zur
Verwirklichung der zulässigen baulichen Maßnahme zu erteilen.
Als Ersatzpflanzung für den Berg-Ahorn wird ein heimischer Laubbaum mit
einem Stammumfang von 20 cm – 25 cm gefordert. Für die weiteren
satzungsgeschützten Bäume werden ebenso Ersatzpflanzungen gefordert.
Anlage/n
1 Pläne und Fotos Fällgenehmigung Goldbergweg 15-17, 53177 Bonn
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Datenstand: 02.11.2026, 20:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de