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190959-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Keine Teilnahme von Pferden am Bonner Rosenmontagszug

Nummer
190959-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 06.02.2020 Entscheidung federführend
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  1. 190959 Keine Teilnahme von Pferden am Bonner Rosenmontagszug

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190959-1 ST
Keine Teilnahme von Pferden am Bonner
Rosenmontagszug
Beratungsfolge
Rat 06.02.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Teilnahme von Pferden am Bonner Rosenmontagszug ist in der Anlage 3
„Teilnahme von Pferden am Bonner Rosenmontagszug“ des der Verwaltung
vorliegenden Sicherheitskonzeptes geregelt, die Anlage 3 ist dieser
Stellungnahme beigefügt.
Die Verwaltung hat die vorgenannte Anlage hinsichtlich der Teilnahme von
Pferden am Bonner Rosenmontagszug sowohl aus sicherheitstechnischer als
auch aus tierschutzrechtlicher Sicht eingehend geprüft.
Der Veranstalter hat alle notwendigen, erforderlichen und planbaren Aspekte
und Szenarien bezüglich des Einsatzes von Pferden beim Bonner
Rosenmontagszug erfasst und mit geeigneten Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr und zum Tierschutz belegt.
Das Verfahren der Anzeige der mitgeführten Pferde, die Benennung eines
Tierarztes, stichprobenartige Kontrollen der eingereichten Tier- und
Reiteranmeldungen und der Eingriffsmöglichkeiten des Veterinäramtes ist in
Punkt 6 der Stellungnahme zur Kleinen Anfrage (190448-1) beschrieben.
Eine umfassende Kontrolle während der Aufstellzeit ist zwar nicht möglich, in
der Vergangenheit wurden während der Kontrolle aber keine Pferde
festgestellt, die nicht einsatzfähig sind.
Anlage/n
1 Sicherheitskonzept Rosenmontagszug - Anlage 3 - Richtlinie Teilnahme von
Pferden am Bonner Rosenmontagszug (öffentlich)
Federführung:
33 Bürgerdienste Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 1 / 15
Richtlinie für Brauchtumsumzüge in Bonn (RiLi BU)
Anlage 3: Teilnahme von Pferden am Bonner Rosenmontagszug
(Anlage 3: Pferde)
Stand: 01.09.2019, V.01
Vorwort
Der Veranstalter -Festausschuss BONNER KARNEVAL e.V. (nachfolgend: FA oder Festausschuss)-
hat über geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Schädigung Dritter während des
Rosenmontagszugs durch an dieser teilnehmenden Reiter, Pferde und Gespanne möglichst
ausgeschlossen wird (Organisationsverantwortung).
Grundlage hierfür ist, dass Reiter, Gespannführer und Pferde eine fundierte Ausbildung haben und
sich alle während der Veranstaltung an Regeln halten.
Die Reiter, Gespannführer und Pferdebegleiter sollen die teilnehmenden Pferde im
Rosenmontagszug kennen und ein positives Verhältnis zu ihnen haben. Dies ist relevant, da Pferde
ein signifikant erhöhtes Meideverhalten gegenüber unbekannten Menschen zeigen und damit in
Stresssituationen entsprechend schlechter zu beruhigen sind.
Ein positives, vertrauensvolles Verhältnis des Pferdes zu einem ihm bekannten Menschen kann dem
Pferd in stressbelastenden Situationen Sicherheit geben. Umgekehrt ist durch wissenschaftliche
Untersuchungen belegt, dass sich Unsicherheit, Ängstlichkeit und Nervosität vom Menschen auf das
Pferd übertragen können. Wenn daher Reiter, Gespannführer oder Begleitpersonen kein
vertrauensvolles Verhältnis zu den Pferden haben, ist eine Beruhigung der Pferde in
stressbelastenden Situationen schwierig bis unmöglich.
Der gemäß Zuganmeldung juristisch Verantwortliche hat die Umsetzung der vom Veranstalter
vorgegebenen Maßnahmen sicherzustellen und haftet für Schäden, insbesondere für jene, welche
aufgrund einer Nichteinhaltung der vorgegebenen Maßnahmen / Richtlinien entstehen.Seite 2 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 2 / 15
Ergänzend zu den Beschreibungen in der Richtlinie „Brauchtumsumzüge“ werden in dieser Anlage
weiterführend die vom Veranstalter vorgegebenen Maßnahmen „Reiter, Pferde und Gespanne“
beschrieben.
Ausnahmen von diesen Regelungen bedürfen einer vorherigen Freigabe durch den
Durchführungsverantwortlichen (Zugleiter).
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Anlage nicht ausdrücklich in
geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählten männlichen Formen
schließen ausdrücklich adäquate weibliche Formen und anderweitige Geschlechteridentitäten
gleichberechtigt mit ein.Seite 3 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 3 / 15
INHALT
1. Leistungen des Festauschusses 4
2. Leistungen und Pflichten der teilnehmenden Gesellschaften 4
2.1 Versicherung 4
2.2 Hinweise zu Gespannen 4
2.2.1 Wagenbegleiter 5
2.2.2 Pferdebegleiter 5
2.2.3 Sonstige Hinweise 5
2.3 Allgemeine Hinweise für Reiterkorpsführer und Verantwortliche 6
2.4 Vorzulegende Nachweise 6
3. Qualifikationen für Teilnehmer 7
3.1 Eignung der Reiter 7
3.2 Befähigung der Gespannführer und Beifahrer 8
3.3 Befähigung der Pferdebegleiter 10
4. Bestimmungen für Pferde 10
4.1 Eignung der Pferde 10
4.2 Gelassenheitsprüfung GHP 12
Anhang: Maßnahmenkatalog 14Seite 4 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 4 / 15
1. Leistungen des Festausschusses
 Bereitstellung der tierärztlichen Kontrolle durch das Veterinäramt der Stadt Bonn.
 Eventuelle Absplittung des Zugweges, wenn dies witterungsbedingt erforderlich ist.
 Hinweis an die Einsatzleitung der Polizei, dass die von diesen eingesetzten Kräfte beim
Passieren der Pferde den Zuschauerbereich als Beobachtungsschwerpunkt wählen sollen
(Blick-/Beobachtungsrichtung).
 Die oben aufgeführten Leistungen des Festausschusses sind derzeit kostenfrei.
2. Leistungen und Pflichten der teilnehmenden Gesellschaften
2.1 Versicherung
Abschluss
- einer Haftpflicht- und Unfallversicherung für die teilnehmenden Reiter, Gespannführer /
Gespanne, Pferdebegleiter und Wagenbegleiter.
- einer Pferdehaftpflichtversicherung für alle termingerecht gemeldeten Pferde.
Zur Ermittlung der teilnehmenden Personen, Gespanne, Reiter und Pferde muss das diesbezügliche
(Anmelde-)Formular im Rahmen der Gesamtanmeldung Rosenmontag bis zu dem dort vorgegebenen
Termin vorliegen.
2.2 Hinweise zu Gespannen
Es sind vier Wagenbegleiter pro Fahrelement einzusetzen. Hiervon abweichend können an
Fahrelementen, deren Gesamtlänge ohne Deichsel vier Meter oder geringer ist, die beiden vordersten
Positionen entfallen (1 x linke und 1 x rechte Seite).
Die Anzahl der Pferdebegleiter richtet sich nach den angespannten Pferden.
Skizze Positionsdarstellung:
Gespann mit 4 Wagenbegleitern (WB) und 1 Pferdebegleiter (PF) je PferdSeite 5 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 5 / 15
Bei Ausfall eines Wagen- oder Pferdebegleiters hat der Verantwortliche sofort für geeigneten und
eingewiesenen Ersatz zu sorgen. Nicht vorschriftsmäßig abgesicherte Wagen und Pferde werden
durch die Zugleitung aus dem Zug genommen.
2.2.1 Wagenbegleiter
Hinsichtlich der Anforderungen, Aufgaben, Einweisungen usw. Wagenbegleiter sowie deren Führung
gelten die Regelungen gemäß Anlage 2 der RiLi BU analog. Darüber hinaus sind die Wagenbegleiter
zusätzlich am konkreten Gespann einzuweisen.
2.2.2 Pferdebegleiter
 haben sich während der gesamten Dauer des Zuges am Kopf des zugeteilten Pferdes zu
befinden. Sie wirken beruhigend auf das Pferd ein, gegebenenfalls ist das Pferd am Führstrick
zu führen.
 müssen über 16 Jahre alt und der deutschen Sprache mächtig sein.
 sind durch die Kleidung in ihrer Funktion klar erkennbar. Die Kleidung muss geeignet sein,
z.B. festes Schuhwerk und Handschuhe.
 Weiterführende Punkte siehe Ziffer 3.3.
2.2.3 Sonstige Hinweise
Alle Sicherungsmaßnahmen sind von Beginn bis Ende des Rosenmontagszuges durchzuführen.
Auch Gespannführer müssen aus Sicherheitsgründen bereits während der Aufstellphase an ihren
Gespannen verbleiben.
Die Besetzung der Fahrelemente ist nur mit der durch den TÜV oder in der Betriebserlaubnis
vorgeschriebenen Personenzahl zulässig. Bei Zuwiderhandlung müssen zu viel anwesende Personen
das Fahrelement verlassen, außerdem ist es während des Zuges verboten Gespanne zu stoppen, um
Personen zusteigen oder absteigen zu lassen und/oder Wurfmaterial aufzuladen.
Im Falle des Ausfalls eines Zugpferdes ist der Ersatz durch ein angemeldetes Pferd zulässig. Ist dies
nicht möglich, ist der Ersatz der gesamten vorgespannten Pferde durch eine Zugmaschine zulässig.
Der ersatzlose Wegfall eines Pferdes ist nicht zulässig, Gespanne müssen immer mit der gemeldeten
Bespannung gehen.
Im Falle eines Ersatzes des Zugelements (Pferde) durch eine Zugmaschine ist nur der Einsatz von
TÜV-geprüften Deichseln und Zugmaschinen zulässig. Die entsprechenden Gutachten müssen
vorliegen bzw. unmittelbar nach dem Zug der Zugleitung nachgereicht werden. Das Gutachten muss
ein erlaubtes Ziehen des Fahrelements mit einer Zugmaschine bei gleichzeitiger Besetzung durch
Personen nachweisen.
Die Fahrelemente dürfen mit Wurfmaterial beladen werden. Hierbei ist das zulässige Gesamtgewicht
des Fahrelements einzuhalten. Bei Überladung ist die Zugleitung berechtigt, Mehrmengen abladen
zu lassen. Hinter dem Wagen kann eine Person zur Annahme/Weitergabe des Wurfmaterials gehen.Seite 6 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 6 / 15
Nach dem Zugende müssen alle Reiter und Gespanne links oder rechts in den Kaiser-Karl-Ring
abbiegen.
2.3 Allgemeine Hinweise für Reiterkorpsführer und Verantwortliche
 Reitergruppen können nur in der angemeldeten Anzahl von Reitern teilnehmen. Eine
Verringerung der Reiteranzahl z.B. durch Krankheit ist jederzeit möglich.
 Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen und des Tierschutzgesetzes sind die
Reiterkorpsführer.
 Die Pferde dürfen maximal in Zweierreihen nebeneinander laufen. In der Bonngasse und ab
der Kreuzung Kölnstraße/Heerstraße bis zum Zugende sind die Pferde zu vereinzeln.
 Der An- und Abtransport der Pferde liegt in eigener Zuständigkeit der jeweiligen Gesellschaft.
Das Tierschutzgesetz und die übrigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind strikt
einzuhalten.
 Der Einsatz von Musikpferden/-ponys ist nicht gestattet, siehe auch Punkt 4.1 Eignung der
Pferde. Bei der Planung der Gesellschaftsaufstellung ist zwingend darauf zu achten, dass der
Einsatz von Pferden ausreichend entfernt von Musik/Kapellen stattfindet, dass die Pferde
durch den Lärm der Musik nicht in ihrer natürlichen Wahrnehmung beeinflusst werden. Als
ausreichend werden mindestens 20 Meter Abstand zwischen Musik/Kapelle und Pferden
festgelegt. Der Abstand muss durch Bestandteile der Gesellschaft (Fußgruppe und/oder
Wagen) gefüllt sein. Künstliche Lücken sind nicht zulässig.
 Es finden Kontrollen vor und während des Rosenmontagszuges durch die Zugleitung statt.
 Die mitzuführenden Unterlagen am Rosenmontagszug sind:
- Reitpass,
- Basispass und Kutschführerschein B im Original oder als Kopie in Verbindung mit dem
Personalausweis.
 Die Equidenpässe sind dem Festausschuss am Veranstaltungstag auf Anforderung im
Original vorzulegen. Der Reiterkorpsführer stellt die Einsichtnahmemöglichkeit sicher und ist
diesbezüglicher zentraler Ansprechpartner für den Festausschuss.
 Jeder Regelverstoß wird der der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) und dem
Pferdesportverband Rheinland e.V. (PSVR) gemeldet.
2.4 Vorzulegende Nachweise
Zum Anmeldeschluss für den Rosenmontagszug müssen der Zugleitung alle erforderlichen
Unterlagen - sofern die Angaben bei den teilnehmenden Gruppen bereits vorliegen - in digitaler Form
vorgelegt werden. Fehlende Unterlagen sind spätestens bis drei Wochen vor Rosenmontag
nachzureichen. Abweichend hiervon gelten die in dieser Anlage gesondert aufgeführten Fristen /
Termine.Seite 7 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 7 / 15
Nicht frist-/termingerecht vorgelegte Nachweise gelten als nicht eingereicht; entsprechend können
Reiter, Pferde, Pferdebegleiter, Gespanne oder Gespannführer nicht am Rosenmontagszug
teilnehmen.
Die Nachweise sind im Folgenden näher definiert:
 Pferdeliste, einschließlich der geplanten Ersatzpferde mit Angabe von
- Zugewiesene Kopfnummer1
- Name und Anschrift des vorgesehenen Reiters
- Name des Pferdes
- Geschlecht und Farbe
- Alter
- Reitstall mit Anschrift, aus dem das Pferd entliehen wird
- Nummer des Equidenpasses
- Kopien der Gelassenheitsprüfung, des Equidenpasses (Abschnitt 1, 4, 5, 7),
- Haftpflichtversicherung.
 Bescheinigung des Hoftierarztes, dass das für den Einsatz vorgesehene Pferd sowie die
vorgesehenen Ersatzpferde für den Einsatz im Rosenmontagszug geeignet sind. Die jeweils
pferdebezogene Bescheinigung darf nicht älter als 8 Tage sein.
 Reiterliste mit Angabe von Namen der Reiter
Kopien der erforderlichen Qualifikation (Reitpass) der Reiter sind beizufügen.
 Gespannführerliste mit Angabe von
- Name und Anschrift des/der Gespannführers
- Alter des Gespannführers
- Bezeichnung des vorgesehenen Gespanns
- Kopien der erforderlichen Kutschenführerscheine oder der Nachweis eines gewerblichen
Kutschenbetriebes.
 Pferdebegleiterliste einschließlich Ersatzpersonal mit Angabe von
- Name des/der Pferdebegleiters
- Geschlecht und Alter
- Name des vorgesehenen Pferdes
Kopien des Basispasses oder höherwertiger Nachweise und die schriftliche Bestätigung über die
Eignung des/der Pferdebegleiters durch den Pferdelieferanten sind beizufügen.
1 Die Kopfnummern werden den jeweiligen Gruppen durch den Festausschuss BONNER KARNEVAL e.V.
zugewiesen und bei der Zugteilnehmerbesprechung übergeben.Seite 8 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 8 / 15
 Betriebserlaubnis / TÜV Unterlagen für Fahrelement in Kopie, es sei denn, es handelt sich
gemäß Gutachten um ein historisches Fahrelement.
3. Qualifikationen für Teilnehmer
3.1 Eignung der Reiter
Die Reiter müssen ihre Fähigkeiten nachweisen. Als Befähigungsnachweis wird, gleichkommend
einem Führerschein, der Reitpass der Reiterlichen Vereinigung (FN) angesetzt.
Der Reiter muss das Pferd kennen, mit dem er am Rosenmontagszug teilnimmt. Das Pferd wurde im
Vorfeld vom Rosenmontagszug mehrfach über das Jahr verteilt geritten, so dass ein positives und
vertrauensvolles Verhältnis zum jeweiligen Reiter zur Reiterin aufgebaut werden konnte.
oder alternativ:
Eine vor dem Einsatz im Rosenmontagszug gerittene GHP/ FN bestanden haben, welche mit dem
genannten Pferd durchzuführen ist. Entsprechende Nachweise sind der Zugleitung durch den
Reiterkorpsführer zu erbringen.
Der Reitpass ist die Voraussetzung für die Teilnahme als Reiter am Rosenmontagszug, der Besitz
ist mittels Kopie entsprechend der Fristen nachzuweisen. Die Reiterpässe sind dem Festausschuss
am Veranstaltungstag auf Anforderung im Original vorzulegen. Der Reiterkorpsführer stellt die
Einsichtnahmemöglichkeit sicher und ist diesbezüglicher zentraler Ansprechpartner für den
Festausschuss. Der Personalausweis ist während der Veranstaltung mitzuführen und auf Verlangen
der Zugleitung oder den Behörden vorzulegen. Ebenso müssen 25 Reitstunden pro Jahr vom Reiter
nachgewiesen werden. Die Reitstunden des jeweiligen Reiters sind vom Reitstall schriftlich zu
bestätigen und mit der Anmeldung vorzulegen.
Der Nachweis eines Reitabzeichen 5 oder höherwertig ersetzt den Nachweis eines Reitpasses.
Der Anzug der Reiter entspricht der Gesellschaftskleidung/Uniform der jeweiligen Gesellschaft.
Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Zugleiter.
Reiter dürfen nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen, eine bewusstseins- oder
wahrnehmungsverändernde Wirkung erzeugenden Substanzen stehen.
Es gilt ein absolutes Alkohol- und Rauchverbot während des Zuges.
Die Nutzung von Handys, Actionkameras (gilt nur, wenn diese nicht fest montiert oder anderweitig
fest fixiert wurden), Selfiesticks oder ähnlichem ist verboten.
Bei Verstößen erfolgt eine unverzügliche Herausnahme aus dem Zug.
Die Reiter müssen unbedingt darauf achten, genügend Abstand von den Zuschauern zu halten.Seite 9 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 9 / 15
Nach Möglichkeit sind die Wurfaktivitäten der Reiter einzuschränken, damit Zeit zum kontrollierten
Reiten bleibt. Den Reitern ist untersagt Stand- und Hängefiguren oder ähnliches auf dem Pferd
durchzuführen.
3.2 Befähigung Gespannführer und Beifahrer (Ersatzgespannführer)
Jedes Fahrelement ist während der gesamten Dauer des Zuges mit qualifizierten Gespannführern
auf dem Bock zu besetzen. Der Bock ist als Arbeitsplatz definiert und dementsprechend nur mit
fachlich geeigneten Gespannführern zu besetzten. Ein Wechsel darf nur mit im Vorfeld
angemeldeten und qualifizierten Gespannführern stattfinden.
Als Befähigung zum Führen eines Gespanns wird der Kutschenführerschein der Reiterlichen
Vereinigung (FN) angesetzt. Dessen Besitz ist ab 1. Juli 2017 für jeden, der sich mit einer Kutsche
oder Gespann im Straßenverkehr bewegt, vorausgesetzt. Gespannführer müssen mindestens 18
Jahre alt sein.
Der Kutschenführerschein B ist Voraussetzung für jeden Gespannführer, um am Rosenmontagszug
teilzunehmen.
Der gültige Kutschenführerschein B ist im Original oder als Kopie in Verbindung mit dem
Personalausweis während der Veranstaltung mitzuführen und auf Verlangen den Erfüllungsgehilfen
der Zugleitung oder den Behörden vorzulegen. Er ist die Voraussetzung für das Führen eines
Gespanns am Rosenmontagszug, der Besitz ist mittels Kopie entsprechend der Fristen
nachzuweisen.
Die teilnehmende Gesellschaft ist dafür verantwortlich, dass die Gespanne an jedem Pferd mit einem
Pferdebegleiter besetzt sind.
Gespannführer / Beifahrer dürfen nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen, eine bewusstseins-
oder wahrnehmungsverändernde Wirkung erzeugenden Substanzen stehen.
Es gilt ein absolutes Alkohol- und Rauchverbot während des Zuges.
Die Nutzung von Handys, Actionkameras (gilt nur, wenn diese nicht fest montiert oder anderweitig
fest fixiert wurden), Selfiesticks oder ähnlichem ist verboten.
Bei Verstößen erfolgt eine unverzügliche Herausnahme aus dem Zug.
Die reitenden Gespannführer auf den Gespannpferden sind ein Spezialfall. Sie sind zunächst als
Reiter zu werten, da sie mit reiterlichen und nicht mit fahrerischen Hilfsmitteln auf das Pferd / das
Partnerpferd einwirken, d.h. die Reiter müssen auch eine Eignung nach Ziffer 3.1 nachweisen.Seite 10 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 10 / 15
Unabhängig davon ist die Notwendigkeit gegeben, dass sich diese Reiter auch mit den
Besonderheiten der Ausrüstung und dem Gespannführen als solches ausführlich vertraut machen,
z.B. bei den Fahrexperten des PSV Rheinland.
Es ist sicherzustellen, dass jeder Gespannführer ein Vertrauensverhältnis mit den jeweiligen
Zugelementpferden aufgebaut hat. Dies ist zu gewährleisten, indem sich entweder Pferd und
Gespannführer aus dem gemeinsamen Stall kennen oder eine vor dem Einsatz im Zug
durchzuführende GHP/FN bestanden haben.
Entsprechende Nachweise sind der Zugleitung durch den Reiterkorpsführer vorzulegen.
Die folgende Faustformel als Zugleistung für ein ziehendes Kutschpferd an der Deichsel ist wie folgt
zu berechnen und ist bei Zuladung/Gesamtgewicht zu beachten:
Gewicht Pferd x 2,5 = Zugleistung in kg
3.3 Befähigung der Pferdebegleiter
Die Eignung zum Pferdebegleiter ist mittels eines bestandenen Lehrganges Basispass Pferdekunde
bei der Reiterlichen Vereinigung (FN) nachzuweisen. Voraussetzungen für die Zulassung zum
Lehrgang sind die geistige und körperliche Mindestreife des Bewerbers, sowie das Mindestalter 16
Jahre.
Es ist sicherzustellen, dass jeder Pferdebegleiter ein Vertrauensverhältnis zum begleiteten Pferd
aufgebaut hat. Dies ist zu gewährleisten, indem sich entweder Pferd und Begleiter aus dem
gemeinsamen Stall kennen, bereits in der Vergangenheit andere Veranstaltungen gemeinsam
absolviert haben oder eine vor dem Einsatz im Zug durchzuführende GHP/ FN bestanden haben.
Entsprechende Nachweise sind der Zugleitung durch den Reiterkorpsführer/ die Reiterkorpsführerin
vorzulegen.
Die Schulung ist auf die speziellen Erfordernisse für den Rosenmontagszug abzustimmen, sie
beinhaltet u.a. Inhalte von Führposition und -technik, Pferdepflege und -ausrüsten sowie Verhalten
des Pferdes in Theorie und Praxis.
Pferdebegleiter dürfen nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen, eine bewusstseins- oder
wahrnehmungsverändernde Wirkung erzeugenden Substanzen stehen.
Es gilt ein absolutes Alkohol- und Rauchverbot während des Zuges.
Die Nutzung von Handys, Actionkameras (gilt nur, wenn diese nicht fest montiert oder anderweitig
fest fixiert wurden), Selfiesticks oder ähnlichem ist verboten.
Bei Verstößen erfolgt eine unverzügliche Herausnahme aus dem Zug.
Die Pferdebegleiter müssen der Aufgabe entsprechend mit geeigneter Kleidung (festes Schuhwerk,
Handschuhe etc.) ausgestattet sein. Ihre Position ist immer am Kopf des Pferdes.Seite 11 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 11 / 15
Sie haben sich während der gesamten Dauer des Zuges am zugeteilten Pferd zu befinden. Sie wirken
beruhigend auf das Pferd ein, gegebenenfalls ist das Pferd am Führstrick zu führen. Der Führstrick
ist fachgerecht am Zaumzeug zu befestigen.
4. Bestimmungen für Pferde
4.1 Eignung der Pferde
Die Pferde müssen in einem optimalen Konstitutions-, Ernährungs- und Gesundheitszustand sein. Es
sind grundsätzlich nur ausreichend trainierte und erfahrene Pferde zugelassen. Das Mindestalter der
Pferde beträgt 6 Jahre; das Höchstalter 22 Jahre - ältere Pferde dürfen nur mitgeführt werden, wenn
über ein „Gesundheitsgutachten“ bestätigt wird, dass keinerlei Bedenken hinsichtlich des Einsatzes
im Rosenmontagszug bestehen. Dieses Gutachten des (Hof-)Veterinärs darf am Rosenmontag nicht
älter als 8 Tage sein. Es ist am Rosenmontag zwecks Einsichtnahme im Original vorzuhalten und
vorab -spätestens bis Freitag vor Rosenmontag (Eingang) - per Scan oder Kopie dem Festausschuss
sowie dem Amtstierarzt der Bundesstadt Bonn zuzuleiten. Es müssen Pferdelisten geführt werden,
siehe Ziffer 2.4. Nur in dieser Liste angemeldete Pferde dürfen am Rosenmontagszug teilnehmen.
Es ist eine Bescheinigung eines Fachtierarztes für Pferde bzw. des behandelnden Hoftierarztes zur
Eignung des Pferdes für den aktuellen Karnevalsumzug vorzulegen
Eine Pferdehaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
Die Pferde erhalten eine Identifikationsnummer (Kopfnummer mit FA-Logo). Den Gesellschaften
wird eine Nummernfolge in entsprechender Anzahl durch den Festausschuss leihweise zur
Verfügung gestellt. Die dem Pferd zugeteilte Nummer ist deutlich sichtbar an beiden Kopfseiten
des Pferdes zu befestigen. Pferde mit offensichtlich falschen, fehlenden oder getauschten
Kopfnummern werden vom Zug ausgeschlossen.
Nach der Veranstaltung sind die leihweise zur Verfügung gestellten Kopfnummern vollständig an
den FA zurückzuführen. Der Ersatz von fehlenden oder beschädigten Kopfnummern inklusive
gegebenenfalls damit verbundener Kompensationsmaßnahmen gehen zu Lasten der betreffenden
Gesellschaft (Schadensersatzverpflichtung).
Die Equidenpässe sind dem Festausschuss am Veranstaltungstag auf Anforderung im Original
vorzulegen. Der Reiterkorpsführer stellt die Einsichtnahmemöglichkeit sicher und ist diesbezüglicher
zentraler Ansprechpartner für den Festausschuss. Dies gilt auch für Zugelementpferde.
Eine prophylaktische / vorsorgliche Sedierung der Pferde im Rosenmontagszug ist nicht erlaubt. Die
ärztliche Versorgung der Pferde liegt im Notfall bei einem Tierarzt, der von der jeweiligen Gruppe
benannt wird. Er kann über die Koordinierungsstelle erreicht werden. Jede Form der Behandlung istSeite 12 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 12 / 15
zu dokumentieren, die Listen sind der Zugleitung zuzuleiten. Die Pferde sind dann unverzüglich aus
dem Zug zu entfernen.
Am Aufstell- und Sattelplatz werden die Pferde von Tierärzten der jeweiligen Gruppen und Vertretern
des Veterinäramtes der Stadt Bonn überprüft. Pferde, die nicht einsatzfähig sind, werden von der
Teilnahme ausgeschlossen. Die Aufstell- und Sattelplätze sind dem Festausschuss bei der
Anmeldung mitzuteilen.
Die Pferde, insbesondere die Zugelementpferde, dürfen frühestens 30 Minuten nach dem Entladen
zum Einsatz kommen. Der Hufbeschlag ist so zu wählen, dass er den Bodenverhältnissen des
Zugwegs gerecht wird. Vor Beginn des Zuges ist der ordnungsgemäße Hufbeschlag von den
verantwortlichen Pferdebegleitern bzw. Gespannführern zu überprüfen. Pferde, die deutlich mit den
Bodenverhältnissen Schwierigkeiten haben, müssen den Rosenmontagszug verlassen.
Die Versorgung der Pferde ist sicherzustellen. Sie müssen vor und nach dem Zug getränkt und mit
Raufutter gefüttert werden. Die geltenden Gesetze und Tierschutzauflagen z.B. Anreisezeit der Pferde
sind strikt einzuhalten.
Es ist zu gewährleisten, dass keine Pferde eingesetzt werden, die eine ansteckende Krankheit
haben oder in deren Ställen ansteckende Krankheiten ausgebrochen sind. Dies gilt auch für nicht
meldepflichtige Erkrankungen wie z.B. Druse. Auch trächtige Stuten oder Pferde mit einer
Sichteinschränkung sind nicht zum Rosenmontagszug zugelassen.
Die Ausstattung des Pferdes muss dem Sportregelwerk (LPO und WBO) der FN entsprechen. Die
Benutzung eines Kandaren-Zaums ist erst möglich, wenn der Reiter seine reiterliche Qualifikation
nachweisen kann (LK 4 oder RA 2), der Nachweis ist -analog Ziffer 3.1- während des
Rosenmontagszuges mitzuführen.
Alle verwendeten Ausrüstungsgegenstände müssen zwingend in einem einwandfreien, dem
jeweiligen Pferd angepassten Zustand sein, um Schmerzen und Schäden zu vermeiden. Von deren
einwandfreien Zustand müssen sich Reiter, Gespannführer, Verleiher und Reiterkorpsführer jeweils
gleichermaßen zu überzeugen. Eine zusätzliche Kontrolle kann durch die Zugleitung erfolgen.
Pferde ohne korrekte Ausrüstung dürfen nicht zum Einsatz kommen.
Der akustische Kontakt zwischen Reiter bzw. Gespannführer und Pferd/en muss gewährleistet sein.
Insbesondere ist wegen der Lärmeinwirkung auf das Pferd der Einsatz von Musik/ Kapellen am Pferd
oder hinter dem Pferd nicht gestattet.Seite 13 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 13 / 15
4.2 Gelassenheitsprüfung (GHP)
Die Gelassenheitsprüfung (GHP) muss ab 01.01.2020 jährlich durchgeführt werden. Nur Pferde mit
bestandener Prüfung und GHP-Pass werden für den Rosenmontagszug zugelassen. Kopien der GHP
sind von den jeweiligen Gruppen mit der Anmeldung vorzulegen.
Die geführte oder gerittene GHP ist auf die speziellen Erfordernisse für den Rosenmontagszug
abzustimmen.
Folgende Elemente eignen sich hier besonders:
- Die Enge des Zugweges
- Besondere Lärmsituationen (Applaus, Musik etc.)
- Besondere schnelle Bewegungen wie z.B. öffnende Regenschirme, vom Reiter geworfenes
Wurfmaterial
- Besondere Materialien auf dem Boden wie z.B. Kartonagen, Verpackungen und Folien
- Wechselnde Bodenhöhen und unterschiedliche Untergründe
Die gerittene GHP ist idealerweise mit dem am Rosenmontagszug reitenden Teilnehmer
durchzuführen.
Während der ganzen Aufgabe soll das Pferd willig, am durchhängenden Strick neben dem Führer
hergehen. Dieser soll das Pferd mit möglichst unauffälligen Signalen leiten und darf das Pferd
während der ganzen Prüfung nicht berühren.
Die Ausrüstung von Pferd und Reiter bei der GHP entspricht den Vorgaben der FN, insbesondere in
Bezug auf Einsatz von Trense, Halfter Schutzkleidung oder Verbot von Hilfszügeln, Sporen, Gerte.Seite 14 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 14 / 15
Anhang
Maßnahmenkatalog:
Organisation vor dem Zug
Reiter und Pferde Konsequenz Sanktion
fehlende Nachweise
(Vorlage spätestens drei
Wochen vor Rosenmontag)
gehen im Zug nicht mit
Zugleiter behält sich
weiterführende Sanktionen
vor
falsche Angaben bei Pferden gehen im Zug nicht mit. Reiter
kann auf ein angemeldetes
Reservepferd umsteigen oder zu
Fuß gehen
keine Pferde-Haftpflichtver-
sicherung
gehen im Zug nicht mit
Kooperation am Aufstellplatz und während des Zuges
Reiter und Pferde Konsequenz Sanktion
Reitpass fehlt Zu Fuß mitgehen,
Pferd herausnehmen
Zugleiter behält sich
weiterführende
Sanktionen vor
Equidenpass fehlt geht im Zug nicht mit. Reiter kann
auf ein angemeldetes Reserve-
pferd umsteigen oder zu Fuß mit-
gehen. Meldung an das Veterinär-
amt
Unterlagen fehlen am Gespann
(Vorlage spätestens drei
Wochen vor Rosenmontag)
Gespannfahrer darf nicht am Zug
eingesetzt werden; evtl. Fahrzeug
raus oder von Traktor gezogen
Nachweis Gelassenheitsprüfung
oder tierärztl. Bescheinigung
fehlt
Pferd herausnehmen
Kommt Aufforderungen durch
die Zugleitung / deren Erfüll-
ungsgehilfen nicht nach
Ausschluss vom Zug;
gilt für Pferde, Reiter, Gespanne
Pferd in schlechtem Pflege-
zustand
Pferd herausnehmen
Kopfnummern nicht am Pferd
oder vertauscht
Pferd und Reiter herausnehmen
Beanstandungen bei
Zugelementpferden
wird vor Ort entschieden; der vor
Ort tätige Tierarzt / Amtsveterinär
wird hinzugezogen für die
Entscheidung „Herausnahme“
Blutentnahme verweigert;
Blutentnahme positives
Ergebnis
Einleitung Verfahren durch das
Veterinäramt
Pferd und Pferdelieferant:
Ausschluss vom Rosen-
montagszug für 2-5 Jahre,
je nach Schwere.
Kranke Pferde oder Pferde aus
infiziertem Stall
sofort aus dem Zug heraus-
nehmen - ggf. alle Pferde der
Gesellschaft / des Stalls wegen
Ansteckung
der Zugleiter behält sich
weiterführende
Sanktionen vorausführen von Stand- oder
Hängefiguren, „Kunststückchen“
Pferd und Reiter herausnehmen
offensichtlicher Verstoß gegen
das absolute Alkoholverbot
Pferd und Reiter herausnehmen
Der Maßnahmenkatalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.Seite 15 von 16

RiLi BU / Anlage 3; Stand: 01.09.2019, V.01.; Seite 15 / 15
In allen Fällen sowie bei hier nicht aufgeführten Verstößen behält sich der Zugleiter - je nach
Schwere und Häufigkeit der Vorkommnisse - vor, weitere Sanktionen auszusprechen.
Das Veterinäramt / die zuständigen Behörden behalten sich allumfassende Kontrollen vor.
Jeder Verstoß wird der Reiterlichen Vereinigung (FN) bzw. dem PSV Rheinland gemeldet.Seite 16 von 16

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Datenstand: 02.11.2026, 20:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de