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190955 · Beschlussvorlage

Errichtung eines Retentionsfilterbeckens in Bonn – Beuel, Niederholtorf, Scheidfeldstraße

Nummer
190955
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.12.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 14.01.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190955
Errichtung eines Retentionsfilterbeckens in Bonn –
Beuel, Niederholtorf, Scheidfeldstraße
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 14.01.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Befreiung zur Errichtung eines Retentionsfilterbeckens in Bonn – Beuel,
Niederholtorf, Scheidfeldstraße, wird zugestimmt.
Begründung
Das Regenüberlaufbecken (RÜB) 007 befindet sich im rechtsrheinischen
Ortsteil Niederholtorf der Bundesstadt Bonn und dient der Vorentlastung der
Mischwasserabflüsse aus den Kanalnetzen Niederholtorf, Oberholtorf und
Ungarten. Das aus dem Regenüberlaufbecken entlastete Misch-wasser wird
oberhalb des Hochwasserrückhaltebeckens Holzlarer See in den Holtorfer
Bach eingeleitet.
Da der Holtorfer Bach und das Hochwasserrückhaltebecken Holzlarer See
durch die stofflichen Einträge aus den Entlastungen des RÜB 007 belastet sind,
soll dem Regenüberlaufbecken zur weitergehenden Behandlung der
Entlastungsabflüsse und zur Drosselung der Einleitungswassermenge ein
Retentionsbodenfilterbecken nachgeschaltet werden. Das
Retentionsbodenfilterbecken kann auf einer an den Beckenstandort des RÜB
angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche untergebracht werden.
Ziel der geplanten Niederschlagswasserbehandlungsanlage ist es, die
stofflichen Einträge in den Holtorfer Bach durch eine weitergehende
Behandlung der Mischwasserentlastungen des Regenüberlaufbeckens RÜB
007 zu reduzieren und die Einleitungswassermenge des RÜB in den Holtorfer
Bach gemäß den Vorgaben auf ein gewässerverträgliches Maß zu drosseln.
Die Baumaßnahme liegt im Ortsteil Bonn – Niederholtorf. Das vorhandene,
unterirdische Regenüberlaufbecken 007 ist in einem Weg untergebracht, der
von der „Scheidfeldstraße“ durch den Wald zum Hochwasserrückhaltebecken
Holzlarer See und im weiteren Verlauf zum „Bennerscheidweg“ geführt wird.
Für den Retentionsbodenfilter steht östlich des vorhandenen
Regenüberlaufbeckens RÜB 007 eine Gesamtfläche in einer Größe von ca.
6.600 qm (Breite = 55,0 m und Länge = 120,0 m) zur Verfügung.
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 4

Seite 2
Die Zufahrt zum geplanten Retentionsbodenfilter erfolgt über den Waldweg in
der Verlängerung der „Scheidfeldstraße“. Das Betriebsgelände erhält zwei
Zufahrten, die an den Waldweg anbinden. Hier sind Einfahrtstore geplant, die
nach außen aufschwingen. Entlang der beiden Längsseiten und an der
westlichen Stirnseite werden Betriebswege angelegt, über die alle
Betriebspunkte der Anlage erreicht werden können.
Der Bodenfilter hat eine Filteroberfläche, deren Größe 668 qm beträgt und die
auf einer Höhe von 128,20 müNN liegt. Der gedrosselte, nachgeschaltete
Filterüberlauf wird auf einer Höhe von 129,20 müNN angeordnet. Hieraus ergibt
sich bei einer maximalen Einstauhöhe von 1,00 m ein Volumen des
Bodenfilters von 752 m³. Über dem Retentionsbodenfilter wird eine
Speicherlamelle mit einer Grundfläche von 1.233 qm und einer Höhe von 1,10
m angeordnet, die ein zusätzliches Volumen von 1.453 m³ bietet.
Um das Zulauf- und Verteilerbauwerk so naturnah wie möglich zu gestalten und
den Einschnitt in das vorhandene Gelände zu minimieren, wird die
böschungsseitige Rückwand des Bauwerks ebenfalls mit Gabionen hergestellt.
Die Gabionen sind ca. 3,50 m hoch. Sie gehen dann in eine Böschung über, die
bis zur Oberkante des angrenzenden Betriebsweges reicht.
Der gesamte Retentionsbodenfilter wird einschließlich der Speicherlamelle mit
einer Kunststoff-Dichtungsbahn mit einer Stärke von d = 2 mm gegen den
Untergrund abgedichtet. Die Dichtungsbahnen werden mindestens bis über den
maximalen Wasserspiegel im Bodenfilter und der Speicher-lamelle
hochgezogen. Zum Schutz der Dichtungsbahn wird sowohl unterseitig als auch
oberseitig ein Schutzvlies verlegt. Im Bereich von Bauwerken wird die
Dichtungsbahn an einbetonierte PE-Platten oder Fugenbänder angeschweißt.
Wo Rohre die Dichtungsbahn durchdringen, werden diese in PE-HD
ausgeführt, so dass ein Mauerkragen umlaufend angeschweißt werden kann,
an den dann die Dichtungsbahn angeschweißt wird.
Zur Vorbeugung von Staunässe wird unterhalb der Kunststoff-Dichtungsbahn
ein Dränsystem rund um den Retentionsbodenfilter verlegt. Außerdem werden
Dränmatten parallel zum Böschungsverlauf und hinter den Gabionenwänden
unter die Kunststoff-Dichtungsbahn gelegt, um Schichtenwasser zu fassen und
in das tiefer liegende Dränsystem zu führen.
Die Waldflächen nördlich und westlich der Ortslage Niederholtorf gehören zum
Naturschutzgebiet 1.1 „Siebengebirge“ Teilgebiet Ennert. Angrenzend an das
Naturschutzgebiet sind die Außenbereichsflächen bis zum Siedlungsrand der
Ortslagen Roleber, Ungarten, Holzlar und Niederholtorf als
Landschaftsschutzgebiet 2.4
„Niederholtorf/Oberholtorf/Hoholz/Roleber/Gellenbachtal“ ausgewiesen.
Als Standort für das geplante Retentionsfilterbecken Scheidfeldstraße ist eine
an das Regenüberlaufbecken angrenzende, landwirtschaftliche Nutzfläche
vorgesehen. Die Fläche liegt zwischen der Bebauung der „Scheidfeldstraße“
und dem Waldrand. Die östliche Grenze der Fläche bildet der „Tränkweg“. Der
Standort des Rententionsbodenfilter liegt im Landschaftsschutzgebiet.
Mit dem Einleitungsantrag wurde deshalb auch ein Landschaftspflegerischer
Begleitplan erstellt.Seite 2 von 4

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Neben dem Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde für diese
Baumaßnahme aufgrund der Nähe zum Naturschutz- und FFH-Gebiet eine
FFH-Vorprüfung durchgeführt. Desweiteren ist eine Artenschutzprüfung I
erfolgt.
Die FFH-Vorprüfung hat zum Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung
maßgeblicher Bestandteile des FFH-Gebietes durch das Vorhaben
ausgeschlossen werden kann.
Flächen im FFH-Gebiet werden nicht in Anspruch genommen.
Summationseffekte durch andere Projekte treten nicht auf. Die Erhaltungsziele
und –maßnahmen werden durch die Planung nicht in Frage gestellt.
Das Artenschutzgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Beachtung
von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Amphibienschutzzaun etc.)
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 in
Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan kommt zum Ergebnis, dass der
Eingriff mit einem Plus von 7.438 Biotopwertpunkten ausgeglichen werden
kann.
Angesichts der Ausgleichsmaßnahmen, die u. a. die Anlage eines Waldmeister-
Buchenwalds, eines Waldrands und einer Hecke auf einer bestehenden
Ackerfläche vorsehen, ist die positive Bilanz in diesem Fall nachvollziehbar und
der Eingriff gilt als ausgeglichen.
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter
des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere die Errichtung von baulichen Anlagen
einschließlich Straßen, Wege, Plätze im Sinne des § 2 (1) Landesbauordnung,
auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen.
Von dem vorgenannten Verbot kann gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz
eine Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Da ein überwiegendes öffentliches Interesse im vorliegenden Fall gegeben ist
und die Maßnahme ausgeglichen wird, beabsichtigt die Untere
Naturschutzbehörde die Befreiung zu erteilen und bittet um Zustimmung.Seite 3 von 4

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Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 10:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de