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190933 · Beschlussvorlage

Anpassung der Mietverträge für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei Nutzung als Sportstätte

Nummer
190933
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.12.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Sportausschusses 10.12.2019 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeitsförderung 21.01.2020 Empfehlung
  3. Sitzung des Sportausschusses 20.05.2020 Empfehlung
  4. Sitzung des Rates 22.06.2020 Entscheidung federführend
  5. Sitzung des Rates 12.12.2019 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
190933
Anpassung der Mietverträge für Grundstücke des
allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei Nutzung
als Sportstätte
Beratungsfolge
Sportausschuss 10.12.2019 Empfehlung
Rat 12.12.2019 Entscheidung
Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung 21.01.2020 Empfehlung
Begründung der Dringlichkeit:
Das Land stellt den Vereinen auf Antrag aktuell Fördermittel für die Sanierung
ihrer Sportanlagen zur Verfügung, bindet diese jedoch an Grundeigentum oder
Mietverträge mit langen Laufzeiten. Die Fördermittel sind begrenzt. Vereine mit
nur noch kurzen Restlaufzeiten benötigen insoweit kurzfristige
Vertragsverlängerungen, um hier noch Fördermittel erhalten zu können.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt folgende Änderungen zum
Mustermietvertrag für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens
bei einer Nutzung als Sportstätte:
1. Der mietende Verein wird von der vertraglichen Rückbauverpflichtung
der Vereinsanlage befreit, soweit bei regulärem Auslaufen des
Vertrages städtischerseits keine weitere Vertragsverlängerung mehr
gewünscht ist oder seitens der Stadt eine vorzeitige Kündigung erfolgt,
welche der Verein nicht zu vertreten hat. Für die während der Mietzeit in
die Mietsache geleisteten Investitionen wird der Verein in diesem Falle
angemessen entschädigt. Eventuell anfallende Grunderwerbssteuern
sind durch den Verein zu tragen.
2. Auf eine rückwirkende Erhebung einer auf die Miete zu leistenden
Umsatzsteuer gegenüber dem mietenden Verein wird – soweit sie vor
dem 01.01.2021 geltend gemacht wird – verzichtet.
Der künftigen Vertragsanpassungen zugrundeliegende Mustermietvertrag ist im
Anhang beigefügt.
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat:
Dez. OBSeite 1 von 12

Seite 2
Begründung
Gemäß der Beschlussfassung des Rates hat die Verwaltung mit dem
Stadtsportbund Bonn (SSB) Gespräche zur Ausgestaltung des
Mustermietvertrages geführt. Der den Gesprächen zugrundeliegende Entwurf
basierte auf der bisherigen Beschlussfassung zu DS 1910000 in der Fassung
des EB5.
Der SSB stimmt dem aktuellen Mietvertragsentwurf weitestgehend zu. Bei den
vorstehenden Beschlussvorschlägen konnte in den Verhandlungen zwischen
dem SSB und der Verwaltung jedoch keine vollständige Einigung erzielt
werden. Aus diesem Grunde ist ein abschließendes politisches Votum
erforderlich. Die gemäß der Beschlussvorschläge veränderten
Vertragsabschnitte sind in der Anlage hervorgehoben. Der Vertrag wurde
zudem redaktionell präzisiert.
Mit dem SSB sind die folgenden vertraglichen Regelungen besprochen worden:
a) § 3 Ziffer 3
„Zum Vertragsende ist der Mietgegenstand der Eigentümerin von der Mieterin
in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Während der
Gesamtnutzungsdauer des Grundstücks durch den Verein errichtete Aufbauten
sind vor Rückgabe zurückzubauen.“
Der SSB wünscht hier eine Präzisierung, dass der Verein nur in dem Falle zum
Rückbau verpflichtet sei, wenn er die Anlage aufgeben möchte und keinen
Neuabschluss eines Vertrages mehr anstrebt. In den Fällen, dass die Stadt
keinen erneuten Vertrag anstrebt, sei auf die Rückbauverpflichtung zu
verzichten.
Durch den Verzicht auf die Rückbauverpflichtung könnte aus dem
„Scheinbestandteil“ der Aufbauten ein wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks werden. Hierauf könnten dann von der Finanzbehörde
Grunderwerbssteuern gefordert werden.
b) § 5 Ziffer 4 letzter Satz
„Die Eigentümerin ist zur Nachberechnung bis zum Zeitpunkt der Entstehung
ihrer Umsatzsteuerpflichtigkeit berechtigt.“
Der SSB argumentiert hier, dass die rückwirkende Erhebung einer
Umsatzsteuer auf den Mietzins zu einem finanziellen Risiko der Vereine führe.
Dieses Risiko solle stattdessen bei der Stadt verbleiben.
Städtischerseits wird empfohlen, lediglich auf eine Rückwirkung für den
Zeitraum vor dem 01.01.2021 zu verzichten. Es ist dem Verein zuzumuten, für
Rückforderungen nach dem 01.01.2021 entsprechende Rücklagen zu schaffen,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass hier im Falle des Eintritts der
Forderungen nur solche im 3-stelligen bzw. niedrigen 4-stelligen Bereich
anzunehmen wären.Seite 2 von 12

Seite 3
c) § 6 Ziffer 2
„Im Falle einer vorzeitigen Kündigung nach § 4 Abs. 4 ist dem Verein für die
durch ihn während der Mietzeit in die Mietsache geleisteten Investitionen eine
angemessene Entschädigung zu zahlen. Die ggf. zum Bau gewährten
öffentlichen Zuwendungen, außer denen der Stadt, sind bei der Bemessung der
Entschädigung nicht in Abzug zu bringen. Entschädigungshöchstgrenze ist der
Sachwert, der im Streitfall vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte der
Stadt festgesetzt wird.“
Der SSB wünscht hier eine Präzisierung analog zu Buchstabe a), dass der
Verein auch in den Fällen zu entschädigen sei, in denen die Stadt nach
regulärem Auslaufen des Mietvertrages keinen erneuten Vertrag anstrebe.
Das Kostenrisiko zu den Buchstaben a) und c) ist nicht abschätzbar. Hier
wären bei eintretenden Fällen Zeitwerte der Anlagen zu ermitteln. Das
Kostenrisiko zu Buchstabe b) liegt – insgesamt über alle Mietverträge hinweg –
bei rd. 10.000 € pro rückwirkendem Jahr der Erhebung (19% auf
Jahresmieteinnahmen).
Die geplanten Einnahmen aus Mieterlösen liegen bei rd. 54.300 € jährlich
abzgl. der ggf. notwendigen Einzelfallentscheidungen bei finanzschwachen
Vereinen. Demgegenüber stehen bereits jetzt Mehrausgaben aus dem
Ratsbeschluss vom 28.03.2019 in Höhe von mind. rd. 13.500 € jährlich für
Winterdienst und Schrittwegreinigung gemäß Straßenreinigungssatzung sowie
derzeit nicht bezifferbaren Ausgaben für Baumkontrolle und –unterhaltung.
In der Gesamtabwägung empfiehlt die Verwaltung, den Wünschen des SSB mit
Einschränkungen entgegenzukommen.
Eine positive Beschlussfassung führt hier sicherlich zu einer merklichen
Entlastung der Sportvereine, auf der anderen Seite ist aber damit zu rechnen,
dass die Ausgaben der Stadt für die Grundstücksunterhaltung die Einnahmen
aus Mieterlösen zumindest erreichen oder gar übersteigen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung
Liegenschaftsmanagement
Produkt
012802
Produktbezeichnung
Grundstücksbewirtschaftung allgemeines
Liegenschaftsvermögen
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
FinanzsaldoSeite 3 von 12

Seite 4
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
nicht bezifferbar 0123000128
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Vertragsentwurf Vereine (öffentlich)Seite 4 von 12

Seite 1 von 8
Mietvertrag
Sportstätte
Zwischen der
Bundesstadt Bonn, vertreten durch den Oberbürgermeister, Amt für Wirtschaftsför-
derung, Thomas-Mann-Str. 4, 53111 Bonn
- nachfolgend Stadt oder Eigentümerin genannt -
und dem
Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
- nachfolgend Verein oder Mieter genannt -
wird nachstehender Mietvertrag geschlossen:
Vorbemerkung
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der zwischen den Parteien ge-
schlossene Pacht-/ Mietvertrag vom (Datum) in beiderseitigem Einvernehmen zum
(Datum) aufgehoben wird.
§ 1
Vertragsgegenstand
1. Die Bundesstadt Bonn ist Eigentümerin des Grundstücks
Gemarkung Flur Flurstück Größe
2. Sie überlässt dem Mieter aus dem vorstehend aufgeführten Grundstück eine
Grundstücksteilfläche mit einer Gesamtgröße von ca. Klicken Sie hier, um Text
einzugeben. qm. Das Mietobjekt wird aus dem beiliegenden Lageplan, der Be-
standteil dieses Vertrages ist, ersichtlich. Dem Mieter sind Lage und Abgrenzung
in der Örtlichkeit bekannt.
3. Das Mietobjekt befindet sich bereits in der Nutzung des Mieters. Der Mieter er-
kennt diesen Zustand als vertragsgemäß an. Die Vermietung erfolgt unter Aus-
schluss der Gewährleistung für anfänglichen Sachmangel.Seite 5 von 12

Seite 2 von 8
§ 2
Nutzungszweck
1. Die überlassene Fläche darf nur für sportliche Zwecke gemäß der Vereinssatzung
genutzt werden. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, auf den oben genann-
ten Flächen eine (Bezeichnung der Sportstätte) zu unterhalten und zu betreiben.
2. Eine auch nur teilweise Untervermietung und -verpachtung sowie unentgeltliche
Überlassung jeglicher Art an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch
die Eigentümerin. Eine nur stundenweise Untervermietung an Gastspieler ist ohne
Genehmigung der Eigentümerin möglich.
3. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Genehmigungen/ Erlaubnisse (z.B. Bau-
genehmigung, umweltrechtliche Auflagen, forstwirtschaftliche Bestimmungen)
werden durch diesen Vertrag nicht ersetzt und nicht in Aussicht gestellt. Es ob-
liegt dem Mieter, diese Genehmigungen/ Erlaubnisse zu beantragen. Für die Er-
teilung der Genehmigung wird keine Gewähr übernommen. Nicht erteilte öffent-
lich-rechtliche Genehmigungen/ Erlaubnisse beeinträchtigen die Wirksamkeit die-
ses Vertrages nicht, dem Mieter wird in diesem Falle jedoch ein Sonderkündi-
gungsrecht zugesprochen.
4. Die durch den Verein oder Dritte auf der Fläche errichteten oder in diese einge-
brachten Aufbauten (z.B. Tennisplätze, Schutzzäune, etc.) sind in gegenseitigem
Einvernehmen der Vertragsparteien als sog. Scheinbestandteile des Grundstücks
i.S.d. § 95 BGB anzusehen.
5. Die Stadt gestattet dem Verein, auf dem Mietgrundstück nach Absprache statio-
näre und transportable Werbeflächen anzubringen und zu unterhalten. Baurechtli-
che Vorschriften sind zu beachten. Erforderliche Genehmigungen hat der Verein
vorab einzuholen.
§ 3
Nutzungsdauer
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am und endet am .
2. Wird von Seiten des Vereins eine über die Vertragslaufzeit hinausgehende Nut-
zung der überlassenen Flächen gewünscht, so haben sich die Vertragsparteien
frühzeitig, mindestens jedoch sechs Monate vor Ende der Vertragslaufzeit,
zwecks Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Vertrages
zusammenfinden.
3. Zum Vertragsende ist der Mietgegenstand der Eigentümerin vom Mieter in ord-
nungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Während der Gesamtnutzungsdauer
des Grundstücks durch den Verein errichtete Aufbauten sind vor Rückgabe
grundsätzlich zurückzubauen. Im Falle, dass von Seiten der Eigentümerin
eine Vertragsverlängerung nicht mehr gewünscht ist oder im Falle einer
vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch die Eigentümerin, welche nichtSeite 6 von 12

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auf Umständen in der Verantwortungssphäre des Mieters beruht, entfällt je-
doch diese Rückbauverpflichtung. Eine gegebenenfalls hierdurch anfal-
lende Grunderwerbssteuer ist durch den Verein zu tragen.
§ 4
Kündigung
1. Die Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich frist-
los aus wichtigem Grund zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt für die Stadt insbesondere vor, wenn
- nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Vereins eintritt. Dies gilt insbesondere, wenn gegen ihn
Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden, die die Ansprüche der Stadt gefähr-
den.
- nach Vertragsschluss ein Insolvenzverfahren über das Vereinsvermögen eröff-
net oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
- der Mieter mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der
Miete in Höhe von insgesamt zwei Jahresbeiträgen in Verzug gerät.
- der Mieter Forderungen gemäß § 8 dieses Vertrages in erheblichem Umfang
oder wiederholt auch nach Mahnung nicht ausgleicht.
- der Mieter die Nutzungsart ändert oder die Grundstücksflächen nicht ordnungs-
gemäß, nicht vertragsgemäß oder ohne schriftliche Zustimmung der Eigentüme-
rin nicht selbst nutzt und nach Abmahnung den vertragswidrigen Gebrauch der
Grundstücksfläche/ des Gebäudes fortsetzt oder weiterhin gegen öffentlich-recht-
liche Bestimmungen oder Auflagen verstößt.
- der Mieter keinen Versicherungsschutz gemäß § 7 Ziffer 7 dieses Vertrages
nachweisen kann.
- der Verein sich auflöst oder über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
2. Der Verein ist weiterhin berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn ohne dessen Verschulden für den
Betrieb der Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche Geneh-
migungen/ Erlaubnisse nicht erteilt werden.
3. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist unwirksam, wenn die Eigen-
tümerin vor Zugang der Kündigungserklärung befriedigt wird. Eine Unwirksamkeit
der Kündigung durch spätere Befriedigung der Eigentümerin ist ausgeschlossen.
4. Die Eigentümerin ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwölf
Monaten zum Monatsende außerordentlich zu kündigen, wenn die Mietfläche
ganz oder teilweise für einen öffentlichen oder sonstigen städtischen Zweck inSeite 7 von 12

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Anspruch genommen oder veräußert werden sollte. Die Entscheidung darüber
obliegt allein der Eigentümerin.
5. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach Ablauf der
Mietzeit wird ausgeschlossen. § 545 BGB findet keine Anwendung.
§ 5
Miete
1. Der Mietzins beträgt Klicken Sie hier, um Text einzugeben. EUR jährlich und ist
im Voraus jeweils zum 1. ... eines jeden Jahres fällig. Die Zahlung erfolgt unter
Angabe des Kassenzeichens 8003.xxxx.xxxx im Rahmen des SEPA-Lastschrift-
mandates per Abbuchung durch das Kassen- und Steueramt der Bundesstadt
Bonn auf das folgende Konto:
Sparkasse KölnBonn:
IBAN: DE79 3705 0198 0000 0113 12, BIC: COLSDE33
2. (Bei Festlaufzeitverträgen von mehr als 10 Jahren Dauer)
Der Mietzins ändert sich ohne Weiteres beginnend mit dem auf den Vertragsab-
schluss folgenden Monatsersten jeweils nach Ablauf von drei Jahren in demsel-
ben prozentualen Verhältnis, wie sich der Verbraucherpreisindex für das Land
Nordrhein-Westfalen im gleichen Zeitraum in Prozenten nach oben oder unten
verändert hat. Bei der Neufestsetzung ist von dem Verbraucherpreisindex des je-
weils gültigen Basisjahres auszugehen (derzeit 2015 = 100 Punkte).
3. Der Mieter kann gegen die Mietzinsforderung nur mit solchen Forderungen auf-
rechnen, die die Eigentümerin schriftlich anerkannt hat oder für die der Mieter ei-
nen mindestens vorläufigen vollstreckbaren Titel hat. Entsprechendes gilt für ein
Zurückbehaltungsrecht des Mieters.
4. Der in § 5 Abs. 1 vereinbarte Mietzins ist ein Nettobetrag. Die Parteien ge-
hen davon aus, dass es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Stadt
an den Mieter handelt. Für den Fall, dass das für die Parteien zuständige Fi-
nanzamt annehmen sollte, dass es sich um eine umsatzsteuerbare Leis-
tung handelt oder aufgrund gesetzlicher Änderungen eine umsatzsteuer-
bare Leistung vorliegt, erhöht sich das Entgelt entsprechend um die ge-
setzliche Umsatzsteuer. Dies gilt auch für den Fall, dass die Stadt von der
Möglichkeit der Option nach § 27 Abs. 22 UStG i.d.F. des Gesetzes vom
02.11.2015 (BGBl. S. 1835) Gebrauch macht. Die Eigentümerin ist zur Nach-
berechnung bis zum Zeitpunkt der Entstehung ihrer Umsatzsteuerpflichtig-
keit (nicht jedoch vor dem 01.01.2021) berechtigt.
5. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.Seite 8 von 12

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§ 6
Entschädigungsansprüche
1. Im Falle einer Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund sind Entschädi-
gungsansprüche jeglicher Art gegen die Eigentümerin ausgeschlossen. Der Mie-
ter hat insbesondere keinen Anspruch auf eine irgendwie geartete Vergütung für
die errichtete Sportanlage.
2. Im speziellen Falle einer vorzeitigen Kündigung nach § 4 Abs. 4 ist dem Verein
für die durch ihn während der Mietzeit in die Mietsache geleisteten Investitionen
eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Gleiches gilt in dem Fall, dass
nach Ablauf des Vertrages eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses von Sei-
ten der Eigentümerin nicht mehr gewünscht ist. Die ggf. zum Bau gewährten öf-
fentlichen Zuwendungen, außer denen der Stadt, sind bei der Bemessung der
Entschädigung nicht in Abzug zu bringen. Entschädigungshöchstgrenze ist der
Sachwert, der im Streitfall vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte der
Stadt festgesetzt wird.
§ 7
Verkehrssicherungspflicht, Ansprüche Dritter
1. Winterdienst und Schrittwegreinigung gemäß Straßenreinigungssatzung sowie
die Baumkontrolle und -unterhaltung auf dem Mietgegenstand obliegen der Ei-
gentümerin.
2. Der Mieter verpflichtet sich, die Verkehrssicherheit auf den ihm überlassenen
Grundstücksflächen zu gewährleisten und zu erhalten.
3. Sollten Dritte wegen des Zustandes der Mietfläche oder der Vernachlässigung der
unter Ziffer 2 genannten Pflichten des Mieters oder aufgrund irgendwelcher Aus-
wirkungen dieses Vertrages Ansprüche an die Eigentümerin stellen, so hat der
Mieter diese in vollem Umfang freizustellen, insbesondere der Eigentümerin die
Beträge zu erstatten, die sie zur Erfüllung berechtigter Ansprüche oder zur Ab-
wehr der Forderungen aufgewendet hat. Dem Mieter wird die Erhebung solcher
Ansprüche von der Eigentümerin rechtzeitig mitgeteilt.
4. Wird gegen die Eigentümerin dieser halb ein Rechtsstreit geführt, so hat der Mie-
ter diesem auf Verlangen der Eigentümerin als Streithelfer beizutreten, sofern er
hieran nicht durch gesetzliche Bestimmungen gehindert ist.
5. Unterbleibt der Beitritt, so hat der Mieter, sofern die Beitrittsaufforderung in der
ersten Instanz erfolgte, der Eigentümerin auch alle Prozesskosten zu erstatten
und zwar soweit diese in dem Rechtsstreit unterlegen ist, als auch soweit sie von
dem Prozessgegner nicht eingebracht werden können.
6. Ausgenommen von der Haftungsübernahme sind Ansprüche, die auf Verschulden
der Eigentümerin beruhen, ohne dass eine gesetzliche Haftung des Mieters be-
steht.Seite 9 von 12

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7. Der Mieter ist verpflichtet, hinsichtlich der Pflichten der Ziffer 2 ausreichenden
Versicherungsschutz zu begründen und dies der Eigentümerin jährlich unaufge-
fordert nachzuweisen.
§ 8
Öffentliche Steuern und Abgaben
1. Der Mieter hat ab Beginn des Vertrages die auf das überlassene Grundstück ent-
fallenden einmaligen und laufenden Steuern, öffentliche Lasten, Gebühren, Bei-
träge und sonstige öffentliche Abgaben jeder Art zu tragen. Auf Aufforderung hin
erstattet der Mieter von der Eigentümerin geleistete Grundsteuern und sonstige
gemeindliche Abgaben. Entsprechende Forderungen der Eigentümerin sind in-
nerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung zur Zahlung fällig. Mit der Gel-
tendmachung sind die Berechnungsgrundlagen dem Mieter zur Verfügung zu
stellen.
2. Die durch die Errichtung und Unterhaltung der Sportanlage oder sonstiger bauli-
cher Anlagen entstehenden einmaligen und laufenden Kosten für die Anschlüsse
an den Kanal, an die Wasser- und Gasleitung, an das Stromnetz, Wege- und
Verkehrsnetz sowie sonstiger öffentlicher Einrichtungen gehen zu Lasten des
Mieters und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie entstanden sind.
Dies gilt sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für privatrechtliche Ansprüche,
gleichgültig von welchem Anspruchsteller sie erhoben werden. Insbesondere ver-
pflichtet sich der Mieter zur Übernahme des auf die Nutzungsfläche entfallenden
Erschließungsbeitrags gemäß § 127 Baugesetzbuch bzw. Straßenbaubeitrages
gem. § 8 Kommunalabgabengesetz NRW, sofern diese nicht auch dann entstan-
den wären, hätte die Fläche brach gelegen.
Entsprechende Forderungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Geltendma-
chung zur Zahlung fällig, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren eine Son-
derregelung in schriftlicher Form. Mit der Geltendmachung sind die Berech-
nungsunterlagen dem Mieter zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Besondere Nutzungsbedingungen
1. Der Mieter hat durch geeignete Absicherungen dafür Sorge zu tragen, dass es zu
keiner Ablagerung (z.B. Sandreste vom Spielfeld etc.) außerhalb der dafür vorge-
sehenen Sportflächen kommt. Sollte es dennoch zu solchen Ablagerungen kom-
men, ist der Mieter verpflichtet, diese unaufgefordert umgehend und fachgerecht
auf seine Kosten zu entfernen.
2. Bereits auf der Mietfläche errichtete Einfriedungen werden durch den Mieter wäh-
rend der Vertragslaufzeit unterhalten. Dies schließt neben Reparaturen auch den
ggf. notwendigen Austausch von Elementen mit ein.Seite 10 von 12

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3. Auf der Mietfläche dürfen keine Bäume ohne vorherige schriftliche Zustimmung
der Eigentümerin angepflanzt werden. Vorhandene Bäume genießen Bestands-
schutz.
4. Der Einsatz von Pestiziden ist grundsätzlich untersagt.
5. Die Eigentümerin ist berechtigt, sich in angemessenen Zeitabständen selbst oder
durch Beauftragte von dem Zustand der Mietflächen zu überzeugen.
§ 10
Sonstige Vereinbarungen
Der Mieter wird zum Vertragsabschluss einen Vereinsregisterauszug, der nicht älter
als sechs Monate sein darf, vorlegen. Des Weiteren wird er der Eigentümerin jegliche
Veränderungen in der Besetzung des Vorstandes des Vereins oder des Vereinszwe-
ckes schriftlich und unter Vorlage eines Vereinsregisterauszuges anzeigen. Beim
Wechsel des Kreditinstituts ist der Stadt eine erneute Lastschrifteinzugsermächtigung
zu erteilen.
§ 11
Nebenabreden
Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und Er-
gänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 12
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt da-
von die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksa-
men oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten
kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Be-
stimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für
den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.Seite 11 von 12

Seite 8 von 8
§ 13
Schlussbestimmung
1. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle zuvor mit dem Verein geschlossenen
Nutzungs-, Miet- oder Pachtverträge zu den vorgenannten Teilflächen außer Kraft.
2. Als Leistungs- und Erfüllungsort sowie als Gerichtsstand ist Bonn vereinbart.
Bonn, den Bonn, den
Für die Bundesstadt Bonn Für den Verein
Der Oberbürgermeister
Im AuftragSeite 12 von 12

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Datenstand: 02.11.2026, 19:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de