190917-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Wohnbaulandaktivierung
Kerndaten
- Nummer
- 190917-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190917-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Wohnbaulandaktivierung Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 12.03.2020 Kenntnisnahme Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Zu 1.: In der Mitteilungsvorlage DS 190349 wird u.a. ausgeführt, dass für die weitere Aktivierung der Potentialflächen jeweils Bebauungsplanverfahren notwendig sein werden. Der Stellenwert der Vielzahl an zu berücksichtigenden Kriterien kann nicht a priori festgelegt werden. Er ist jeweils anhand des konkreten Projekts zu bestimmen. Eine andere Vorgehensweise würde zu einer fehlerhaften Abwägung führen. Dies ist wie folgt begründet: Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 (7) Baugesetzbuch (BauGB)). Dabei ist der Begriff der „Belange“ durch das BauGB nicht fest definiert. Wesentliche Anhaltspunkte für öffentliche Belange ergeben sich aus § 1 (5) BauGB – den allgemeinen Zielen der Bauleitplanung – und aus den Planungsleitlinien des § 1 (6) BauGB. Als Planungsleitlinien werden in § 1 (6) BauGB unter anderem die „Wohnbedürfnisse der Wohnbevölkerung“ oder „die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ genannt. Welche Belange dabei bevorzugt und welche Belange dementsprechend zurückgestellt werden, ist Gegenstand der Abwägung und ist nicht vom Baugesetzbuch vorgegeben. Somit haben die öffentlichen Belange insgesamt oder einzelne öffentliche Belange wegen ihres besonderen Gewichts vorweg keinen Vorrang, sondern in jedem Bebauungsplanverfahren ist die jeweils objektive Gewichtigkeit der von der Planung berührten Belange zu ermitteln. Daher kann z.B. die Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§1 (6) Nr. 2 BauGB) als öffentlicher Belang die bauliche Inanspruchnahme von Flächen zu Lasten des Landschaftsbilds (§ 1 (6) Nr. 5) oder der Natur (§ 1 (6) Nr. 7 a) erfordern. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens muss die planaufstellende Gemeinde jeweils im Rahmen der Abwägung entscheiden, welche der widerstreitenden öffentlichen Belange sie vorzieht und welche sie zurückstellt. Zu 2.: Bonn ist in den vergangenen Jahren stetig gewachsen und bereits jetzt ist der Bedarf nach Wohnungen und Häusern sehr hoch. Aktuelle Bevölkerungsprognosen von IT.NRW gehen bis zum Jahr 2040 von einem weiteren Bevölkerungswachstum von rd. 12 % auf dann rd. 365.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus. Damit einher geht ein weiter hoher Bedarf nach Wohnraum. Bei einem Zuwachs von rd. 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in den nächsten 20 Jahren werden somit rd. 18.000 neueSeite 1 von 3 Seite 2 Wohnungen gebraucht. Dabei kommt dem geförderten Wohnungsbau bei der Versorgung von breiten Bevölkerungsschichten mit bezahlbaren Wohnraum eine besondere Rolle zu. Somit sprechen die Bevölkerungsentwicklung und die damit verbundenen Wohnbedürfnisse der Bevölkerung für die jeweiligen Flächenvorschläge. Die von den Fragestellern genannten naturschutzfachlichen Belange sind dann jeweils in flächenbezogenen Abwägungsprozessen entsprechend ihres jeweiligen Gewichts zu berücksichtigen. Zu 3.: Steckbriefe wurden lediglich zu den sechs Wohnungsbaupotentialflächen angefertigt, welche im Alleineigentum der Stadt Bonn stehen. Dabei wurde auf die im Rahmen der in DS 190349 beschriebenen Ämterabstimmung gewonnenen ersten Hinweise zu den Flächen zurückgegriffen. Diese ersten Hinweise liegen für alle 56 betrachteten Flächen in einem nur für die Verwaltung zugänglichen Bereich des städtischen Geo-Informationssystems als „Rohdaten“ vor und sind somit für die weitere verwaltungsinterne Bearbeitung nutzbar. Sofern gewünscht, können für alle Flächen Steckbriefe angefertigt werden, aufgrund der Vielzahl der in Bearbeitung befindlichen Projekte und Planverfahren sowie der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen jedoch nicht kurzfristig. Zu 4.: Das Nachhaltigkeitsprinzip – d.h. die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen in Einklang zu bringen – ist ein für die Bauleitplanung übergeordneter Leitbegriff bzw. übergeordnetes Ziel und ist somit in jeder Bauleitplanung zu beachten. Das Baugesetzbuch führt hierzu unter § 1 (5) aus: „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.“ Durch die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz des § 1a des Baugesetzbuches wird dieses Nachhaltigkeitsprinzip weiter ausgekleidet. Gemäß der sog. „Bodenschutzklausel“ soll bei der Aufstellung von Bebauungsplänen mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist zu begründen; dabei sollen Ermittlungen zu den Innenentwicklungspotenzialen zugrunde gelegt werden (§1a (2) BauGB). Somit enthält die „Bodenschutzklausel“ kein „Versiegelungsverbot“ oder eine „Baulandsperre“, sondern betont die Sichtweise auf eine prioritäre AusnutzungSeite 2 von 3 Seite 3 der Innenentwicklungspotenziale. Ein Gebot zur planerischen Schonung des Außenbereichs i.S.d. § 35 BauGB stellt die „Bodenschutzklausel" nicht dar, sondern stellt dies in den Gesamtzusammenhang der Abwägung. Demnach hat im Rahmen der Abwägung zu einem Bebauungsplan die Kategorie „Schutzwürdige Böden mit regional hoher Fruchtbarkeit“ bzw. der Belang „Boden“ zu anderen öffentlichen und/oder privaten Belangen weder Vorrang, noch ist sie anderen Belangen gegenüber zurückgestellt (siehe auch Antwort zu 1.). Jedoch ist bei einer Bauleitplanung, welche die Umnutzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ermöglichen soll, diese besonders zu begründen und unter anderem unter Berücksichtigung der bestehenden Innenentwicklungspotenziale abzuwägen. Hierbei ist auch die ggf. gegebene Bedeutung der Fläche für die Erzeugung und Versorgung von regionalen Lebensmitteln in die Abwägung mit einzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Innenentwicklungspotenziale im Stadtgebiet jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den prognostizierten Bedarf an zusätzlichem Wohnraum decken zu können. Zu 5.: Wenn nur Geschosswohnungsbau berechnet wird, ergibt sich auf den 56 Flächen ein Wohnungsbaupotenzial von 10480 Wohnungseinheiten. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de