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190917-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Wohnbaulandaktivierung

Nummer
190917-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 20.05.2020 Kenntnisnahme
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  1. 190917 Wohnbaulandaktivierung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190917-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Wohnbaulandaktivierung
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 12.03.2020 Kenntnisnahme
Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1.: In der Mitteilungsvorlage DS 190349 wird u.a. ausgeführt, dass für die
weitere Aktivierung der Potentialflächen jeweils Bebauungsplanverfahren
notwendig sein werden. Der Stellenwert der Vielzahl an zu berücksichtigenden
Kriterien kann nicht a priori festgelegt werden. Er ist jeweils anhand des
konkreten Projekts zu bestimmen. Eine andere Vorgehensweise würde zu einer
fehlerhaften Abwägung führen. Dies ist wie folgt begründet: Bei der Aufstellung
von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 (7) Baugesetzbuch
(BauGB)). Dabei ist der Begriff der „Belange“ durch das BauGB nicht fest
definiert. Wesentliche Anhaltspunkte für öffentliche Belange ergeben sich aus §
1 (5) BauGB – den allgemeinen Zielen der Bauleitplanung – und aus den
Planungsleitlinien des § 1 (6) BauGB. Als Planungsleitlinien werden in § 1 (6)
BauGB unter anderem die „Wohnbedürfnisse der Wohnbevölkerung“ oder „die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege“ genannt. Welche Belange dabei bevorzugt und welche
Belange dementsprechend zurückgestellt werden, ist Gegenstand der
Abwägung und ist nicht vom Baugesetzbuch vorgegeben. Somit haben die
öffentlichen Belange insgesamt oder einzelne öffentliche Belange wegen ihres
besonderen Gewichts vorweg keinen Vorrang, sondern in jedem
Bebauungsplanverfahren ist die jeweils objektive Gewichtigkeit der von der
Planung berührten Belange zu ermitteln. Daher kann z.B. die Befriedigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§1 (6) Nr. 2 BauGB) als öffentlicher Belang
die bauliche Inanspruchnahme von Flächen zu Lasten des Landschaftsbilds (§
1 (6) Nr. 5) oder der Natur (§ 1 (6) Nr. 7 a) erfordern. Im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens muss die planaufstellende Gemeinde jeweils im
Rahmen der Abwägung entscheiden, welche der widerstreitenden öffentlichen
Belange sie vorzieht und welche sie zurückstellt.
Zu 2.: Bonn ist in den vergangenen Jahren stetig gewachsen und bereits jetzt
ist der Bedarf nach Wohnungen und Häusern sehr hoch. Aktuelle
Bevölkerungsprognosen von IT.NRW gehen bis zum Jahr 2040 von einem
weiteren Bevölkerungswachstum von rd. 12 % auf dann rd. 365.000
Einwohnerinnen und Einwohnern aus. Damit einher geht ein weiter hoher
Bedarf nach Wohnraum. Bei einem Zuwachs von rd. 35.000 Einwohnerinnen
und Einwohnern in den nächsten 20 Jahren werden somit rd. 18.000 neueSeite 1 von 3

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Wohnungen gebraucht. Dabei kommt dem geförderten Wohnungsbau bei der
Versorgung von breiten Bevölkerungsschichten mit bezahlbaren Wohnraum
eine besondere Rolle zu. Somit sprechen die Bevölkerungsentwicklung und die
damit verbundenen Wohnbedürfnisse der Bevölkerung für die jeweiligen
Flächenvorschläge. Die von den Fragestellern genannten
naturschutzfachlichen Belange sind dann jeweils in flächenbezogenen
Abwägungsprozessen entsprechend ihres jeweiligen Gewichts zu
berücksichtigen.
Zu 3.: Steckbriefe wurden lediglich zu den sechs Wohnungsbaupotentialflächen
angefertigt, welche im Alleineigentum der Stadt Bonn stehen. Dabei wurde auf
die im Rahmen der in DS 190349 beschriebenen Ämterabstimmung
gewonnenen ersten Hinweise zu den Flächen zurückgegriffen. Diese ersten
Hinweise liegen für alle 56 betrachteten Flächen in einem nur für die
Verwaltung zugänglichen Bereich des städtischen Geo-Informationssystems als
„Rohdaten“ vor und sind somit für die weitere verwaltungsinterne Bearbeitung
nutzbar. Sofern gewünscht, können für alle Flächen Steckbriefe angefertigt
werden, aufgrund der Vielzahl der in Bearbeitung befindlichen Projekte und
Planverfahren sowie der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen
jedoch nicht kurzfristig.
Zu 4.: Das Nachhaltigkeitsprinzip – d.h. die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen in Einklang zu bringen – ist ein für die
Bauleitplanung übergeordneter Leitbegriff bzw. übergeordnetes Ziel und ist
somit in jeder Bauleitplanung zu beachten. Das Baugesetzbuch führt hierzu
unter § 1 (5) aus:
„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang
bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte
Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln
sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der
Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts-
und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die
städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung
erfolgen.“
Durch die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz des § 1a des
Baugesetzbuches wird dieses Nachhaltigkeitsprinzip weiter ausgekleidet.
Gemäß der sog. „Bodenschutzklausel“ soll bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen
werden; landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen
sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Notwendigkeit der
Umwandlung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist zu begründen;
dabei sollen Ermittlungen zu den Innenentwicklungspotenzialen zugrunde
gelegt werden (§1a (2) BauGB).
Somit enthält die „Bodenschutzklausel“ kein „Versiegelungsverbot“ oder eine
„Baulandsperre“, sondern betont die Sichtweise auf eine prioritäre AusnutzungSeite 2 von 3

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der Innenentwicklungspotenziale. Ein Gebot zur planerischen Schonung des
Außenbereichs i.S.d. § 35 BauGB stellt die „Bodenschutzklausel" nicht dar,
sondern stellt dies in den Gesamtzusammenhang der Abwägung. Demnach hat
im Rahmen der Abwägung zu einem Bebauungsplan die Kategorie
„Schutzwürdige Böden mit regional hoher Fruchtbarkeit“ bzw. der Belang
„Boden“ zu anderen öffentlichen und/oder privaten Belangen weder Vorrang,
noch ist sie anderen Belangen gegenüber zurückgestellt (siehe auch Antwort
zu 1.). Jedoch ist bei einer Bauleitplanung, welche die Umnutzung von
landwirtschaftlich genutzten Flächen ermöglichen soll, diese besonders zu
begründen und unter anderem unter Berücksichtigung der bestehenden
Innenentwicklungspotenziale abzuwägen. Hierbei ist auch die ggf. gegebene
Bedeutung der Fläche für die Erzeugung und Versorgung von regionalen
Lebensmitteln in die Abwägung mit einzustellen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen
Innenentwicklungspotenziale im Stadtgebiet jedoch bei weitem nicht
ausreichen, um den prognostizierten Bedarf an zusätzlichem Wohnraum
decken zu können.
Zu 5.: Wenn nur Geschosswohnungsbau berechnet wird, ergibt sich auf den 56
Flächen ein Wohnungsbaupotenzial von 10480 Wohnungseinheiten.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 23:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de