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190915-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Zwischennutzung: Interkulturelles Zentrum

Nummer
190915-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Integrationsrates 17.06.2020 Kenntnisnahme
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  1. 190915 Zwischennutzung: Interkulturelles Zentrum

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190915-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
26.11.2019, Stabsstelle Integration
Zwischennutzung: Interkulturelles Zentrum
Beratungsfolge
Integrationsrat 05.02.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
zu 1. Ist der Stadtverwaltung die bisherige Dauer des Leerstandes
bekannt?
und
zu 2. Liegt bei der Immobilie aufgrund des über 3-monatigen Leerstands
eine laut Zweckentfremdungssatzung erforderliche Genehmigung vor?
und
zu 3. Falls eine Genehmigung vorliegt: Wann wurde diese für welchen
Zeitraum erstellt und wie begründet sich die Entscheidung?
Falls keine Genehmigung vorliegt: Welche Konsequenzen (bspw.
Zwangsgelder) wurden daraus zu welchem Zeitpunkt abgeleitet? Welche
Maßnahmen stehen an?
und
zu 6. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für eine vorübergehende
Enteignung und ggf. Übergabe an einen Treuhänder? Welche darüber
hinausgehenden Maßnahmen plant die Stadtverwaltung?
Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 1 – 3 und 6
zusammen beantwortet:
Der Leerstand der Immobilien Franzstraße 6-10 wurde bereits Ende der 1990er
Jahre während der Gültigkeit der Zweckentfremdungsverordnung des Landes
NRW erstmalig überprüft. Auch in den Folgejahren hat sich die Verwaltung
immer wieder mit dem Objekt befasst. Letztendlich musste sie zu der
Erkenntnis gelangen, dass weder damals noch heute das wohnungsrechtliche
Instrumentarium geeignet ist, die Flächen ohne Mitwirkung des
Verfügungsberechtigten einer Wohnnutzung zuzuführen. Vielmehr ist ein Fall
nach Ziffer 2.2.1 Abs. 3 des Leitfadens zum Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG)
anzunehmen, nach dem „[...] ein Gebäude, das insgesamt leer steht und bei
dem von außen erkennbar ist, dass keine Wohnnutzung vom
Verfügungsberechtigten bezweckt ist, nicht unter den Schutzzweck des
Gesetzes fällt“.
Da bereits das der Zweckentfremdungssatzung zugrundeliegende Gesetz auf
die Immobilie nicht anwendbar ist, kann die Zweckentfremdungssatzung nicht
zur Anwendung gelangen.Seite 1 von 2

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Eine vorübergehende oder endgültige Enteignung ist selbst bei grundsätzlicher
Anwendbarkeit des WAG aufgrund der darin fehlenden
Ermächtigungsgrundlage nicht zulässig.
Darüber hinaus liegt dem Bauordnungsamt für die drei Häuser Franzstraße 6, 8
und 10 eine Abrissanzeige vor. Für das Gebäude Franzstraße 6, das nicht
unter Denkmalschutz steht, wurde der Abbruch genehmigt und bereits
begonnen.
Für die beiden Denkmäler Franzstraße 8 und 10 wurde ein Abbruch hingegen
versagt.
Derzeit prüft die Verwaltung eine Bauvoranfrage für die Grundstücke
Franzstraße 6-10, die den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses
beinhaltet, dessen Umsetzung der versagte Totalabriss der Denkmäler jedoch
entgegensteht.
zu 4. Von wem wurden die Kosten der Sicherung getragen? Falls bekannt:
Wie hoch sind die bereits entstandenen Kosten? Sind die
Sicherheitsvorkehrungen ausreichend?
und
zu 5. Inwiefern ist aus Sicht der Stadtverwaltung die von den
Sicherheitsvorkehrungen ausgehende Begrenzung des Bürgersteigs
vertretbar?
Die Absperrung (Bauzaun) ist genehmigt. Es verbleibt eine ausreichende
Restgehwegbreite von mehr als einem Meter. Anfallende Kosten gehen zu
Lasten des Verursachers.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de