190915-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Zwischennutzung: Interkulturelles Zentrum
Kerndaten
- Nummer
- 190915-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Integrationsrates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190915-2 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V 26.11.2019, Stabsstelle Integration Zwischennutzung: Interkulturelles Zentrum Beratungsfolge Integrationsrat 05.02.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: zu 1. Ist der Stadtverwaltung die bisherige Dauer des Leerstandes bekannt? und zu 2. Liegt bei der Immobilie aufgrund des über 3-monatigen Leerstands eine laut Zweckentfremdungssatzung erforderliche Genehmigung vor? und zu 3. Falls eine Genehmigung vorliegt: Wann wurde diese für welchen Zeitraum erstellt und wie begründet sich die Entscheidung? Falls keine Genehmigung vorliegt: Welche Konsequenzen (bspw. Zwangsgelder) wurden daraus zu welchem Zeitpunkt abgeleitet? Welche Maßnahmen stehen an? und zu 6. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für eine vorübergehende Enteignung und ggf. Übergabe an einen Treuhänder? Welche darüber hinausgehenden Maßnahmen plant die Stadtverwaltung? Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 1 – 3 und 6 zusammen beantwortet: Der Leerstand der Immobilien Franzstraße 6-10 wurde bereits Ende der 1990er Jahre während der Gültigkeit der Zweckentfremdungsverordnung des Landes NRW erstmalig überprüft. Auch in den Folgejahren hat sich die Verwaltung immer wieder mit dem Objekt befasst. Letztendlich musste sie zu der Erkenntnis gelangen, dass weder damals noch heute das wohnungsrechtliche Instrumentarium geeignet ist, die Flächen ohne Mitwirkung des Verfügungsberechtigten einer Wohnnutzung zuzuführen. Vielmehr ist ein Fall nach Ziffer 2.2.1 Abs. 3 des Leitfadens zum Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG) anzunehmen, nach dem „[...] ein Gebäude, das insgesamt leer steht und bei dem von außen erkennbar ist, dass keine Wohnnutzung vom Verfügungsberechtigten bezweckt ist, nicht unter den Schutzzweck des Gesetzes fällt“. Da bereits das der Zweckentfremdungssatzung zugrundeliegende Gesetz auf die Immobilie nicht anwendbar ist, kann die Zweckentfremdungssatzung nicht zur Anwendung gelangen.Seite 1 von 2 Seite 2 Eine vorübergehende oder endgültige Enteignung ist selbst bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des WAG aufgrund der darin fehlenden Ermächtigungsgrundlage nicht zulässig. Darüber hinaus liegt dem Bauordnungsamt für die drei Häuser Franzstraße 6, 8 und 10 eine Abrissanzeige vor. Für das Gebäude Franzstraße 6, das nicht unter Denkmalschutz steht, wurde der Abbruch genehmigt und bereits begonnen. Für die beiden Denkmäler Franzstraße 8 und 10 wurde ein Abbruch hingegen versagt. Derzeit prüft die Verwaltung eine Bauvoranfrage für die Grundstücke Franzstraße 6-10, die den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses beinhaltet, dessen Umsetzung der versagte Totalabriss der Denkmäler jedoch entgegensteht. zu 4. Von wem wurden die Kosten der Sicherung getragen? Falls bekannt: Wie hoch sind die bereits entstandenen Kosten? Sind die Sicherheitsvorkehrungen ausreichend? und zu 5. Inwiefern ist aus Sicht der Stadtverwaltung die von den Sicherheitsvorkehrungen ausgehende Begrenzung des Bürgersteigs vertretbar? Die Absperrung (Bauzaun) ist genehmigt. Es verbleibt eine ausreichende Restgehwegbreite von mehr als einem Meter. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Verursachers. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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