190915 · Große Anfrage
Zwischennutzung: Interkulturelles Zentrum
Kerndaten
- Nummer
- 190915
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 27.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Integrationsrates Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 190915 Zwischennutzung: Interkulturelles Zentrum Beratungsfolge Integrationsrat 18.12.2019 Kenntnisnahme Fragestellung Die Stadtverwaltung wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: 1. Ist der Stadtverwaltung die bisherige Dauer des Leerstandes bekannt? 2. Liegt bei der Immobilie aufgrund des über 3-monatigen Leerstands eine laut Zweckentfremdungssatzung erforderliche Genehmigung vor? 3. Falls eine Genehmigung vorliegt: Wann wurde diese für welchen Zeitraum erstellt und wie begründet sich die Entscheidung? Falls keine Genehmigung vorliegt: Welche Konsequenzen (bspw. Zwangsgelder) wurden daraus zu welchem Zeitpunkt abgeleitet? Welche Maßnahmen stehen an? 4. Von wem wurden die Kosten der Sicherung getragen? Falls bekannt: Wie hoch sind die bereits entstandenen Kosten? Sind die Sicherheitsvorkehrungen ausreichend? 5. Inwiefern ist aus Sicht der Stadtverwaltung die von den Sicherheitsvorkehrungen ausgehende Begrenzung des Bürgersteigs vertretbar? 6. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für eine vorübergehende Enteignung und ggf. Übergabe an einen Treuhänder? Welche darüber hinausgehenden Maßnahmen plant die Stadtverwaltung? Begründung Die Immobilien (Franzstr. 6, 8, 10) (s. beigefügte Bilder) stehen bereits über viele Jahre leer und sind trotz des dramatischen Wohnbedarfs völlig ungenutzt. Der zunehmend sichtbare Verfall hat negative Auswirkungen auf das direkte Wohnumfeld. Eine mögliche Zwischennutzung als Interkulturelles Zentrum könnte den Bereich nicht nur positiv beleben, sondern auch einen wesentlichen Beitrag für den interkulturellen Austausch innerhalb der Stadt leisten. Fragesteller/in: Archarki, Ilunga, Üstündag (BIG) 26.11.2019, Stabsstelle IntegrationSeite 1 von 3 Seite 2 Die Bonner Zweckentfremdungssatzung (zur Zweckentfremdungssatzung) sieht eine Genehmigung vor, wenn u.a. Wohnraum für mehr als drei Monate leer steht. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, „wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegt [oder] wenn der durch die zweckfremde Nutzung von Wohnraum eintretende Wohnraumverlust durch angemessenen Ersatzwohnraum ausgeglichen wird.“ In Berlin bspw. wurden Maßnahmen der vorübergehenden Enteignung in einem ggf. ähnlichen Fall ergriffen (zum Artikel: „In Berlin wird erstmals Hausbesitzer vorübergehend enteignet.“ (Welt: 11.06.2019)). Anlage/n 1 Anlage GA Zwischennutzung (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de