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190915 · Große Anfrage

Zwischennutzung: Interkulturelles Zentrum

Nummer
190915
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
27.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Integrationsrates 17.06.2020 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 474 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 190915-1 ST Zwischennutzung: Interkulturelles Zentrum
  2. 190915-2 ST Zwischennutzung: Interkulturelles Zentrum

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Große Anfrage
öffentlich
190915
Zwischennutzung: Interkulturelles Zentrum
Beratungsfolge
Integrationsrat 18.12.2019 Kenntnisnahme
Fragestellung
Die Stadtverwaltung wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
1. Ist der Stadtverwaltung die bisherige Dauer des Leerstandes bekannt?
2. Liegt bei der Immobilie aufgrund des über 3-monatigen Leerstands eine
laut Zweckentfremdungssatzung erforderliche Genehmigung vor?
3. Falls eine Genehmigung vorliegt: Wann wurde diese für welchen
Zeitraum erstellt und wie begründet sich die Entscheidung?
Falls keine Genehmigung vorliegt: Welche Konsequenzen (bspw.
Zwangsgelder) wurden daraus zu welchem Zeitpunkt abgeleitet? Welche
Maßnahmen stehen an?
4. Von wem wurden die Kosten der Sicherung getragen? Falls bekannt: Wie
hoch sind die bereits entstandenen Kosten? Sind die
Sicherheitsvorkehrungen ausreichend?
5. Inwiefern ist aus Sicht der Stadtverwaltung die von den
Sicherheitsvorkehrungen ausgehende Begrenzung des Bürgersteigs
vertretbar?
6. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für eine vorübergehende
Enteignung und ggf. Übergabe an einen Treuhänder? Welche darüber
hinausgehenden Maßnahmen plant die Stadtverwaltung?
Begründung
Die Immobilien (Franzstr. 6, 8, 10) (s. beigefügte Bilder) stehen bereits über
viele Jahre leer und sind trotz des dramatischen Wohnbedarfs völlig ungenutzt.
Der zunehmend sichtbare Verfall hat negative Auswirkungen auf das direkte
Wohnumfeld. Eine mögliche Zwischennutzung als Interkulturelles Zentrum
könnte den Bereich nicht nur positiv beleben, sondern auch einen wesentlichen
Beitrag für den interkulturellen Austausch innerhalb der Stadt leisten.
Fragesteller/in:
Archarki, Ilunga, Üstündag (BIG)
26.11.2019, Stabsstelle IntegrationSeite 1 von 3

Seite 2
Die Bonner Zweckentfremdungssatzung (zur Zweckentfremdungssatzung) sieht
eine Genehmigung vor, wenn u.a. Wohnraum für mehr als drei Monate leer
steht. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, „wenn vorrangige öffentliche
Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an
der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegt [oder] wenn der durch die
zweckfremde Nutzung von Wohnraum eintretende Wohnraumverlust durch
angemessenen Ersatzwohnraum ausgeglichen wird.“
In Berlin bspw. wurden Maßnahmen der vorübergehenden Enteignung in einem
ggf. ähnlichen Fall ergriffen (zum Artikel: „In Berlin wird erstmals Hausbesitzer
vorübergehend enteignet.“ (Welt: 11.06.2019)).
Anlage/n
1 Anlage GA Zwischennutzung (öffentlich)Seite 2 von 3

Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de