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190912-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Bewohnerparken im Bereich Euskirchener Str. 80 - 100 - Stellungnahme der Verwaltung

Nummer
190912-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.01.2020 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 190912 Bürgerantrag: Bewohnerparken im Bereich Euskirchener Str. 80 - 100

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190912-1 ST
Bürgerantrag: Bewohnerparken im Bereich
Euskirchener Str. 80 - 100 - Stellungnahme der
Verwaltung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 16.01.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Anordnung von Bewohnerparken ist nur dort zulässig, wo mangels privater
Stellflächen und aufgrund eines erheblichen Parkdrucks durch Fremdparker die
Bewohner des Bereichs regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in
ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz
für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Um die durch das Bewohnerparken
entstehenden Verdrängungseffekte auszugleichen, kann das Bewohnerparken
auch nur großräumig, also unter Einbeziehung aller Straßen in einem Quartier
realisiert werden. Die Begrenzung auf nur eine Straße ist nicht zulässig.
Bei einer strichprobenartigen Überprüfung der Kennzeichen der in
diesem Quartier tagsüber parkenden Fahrzeuge wurde festgestellt, dass diese
zu etwa 50 Prozent den Anwohnern und zu etwa 50 Prozent Fremdparkern
zuzuordnen waren. Da bei einer reinen Beschilderung tagsüber maximal 50
Prozent der Parkplätze für Bewohner reserviert werden dürfen, würde sich
durch eine entsprechende Anordnung keine Verbesserung für diese ergeben.
Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wäre weiter eine jährliche
Gebühr zu entrichten, obwohl sich die Situation für die Bewohner nicht
verbessern würde.
Weiterhin wurde festgestellt, dass eine gewisse Anzahl freier Parkplätze
vorhanden war. Ein erheblicher Parkdruck durch Fremdparker ist somit nicht zu
erkennen.
Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung über die aktuelle Sach-
und Rechtslage informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
Keine
Federführung:
33 Bürgerdienste Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 1

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