190912-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Bewohnerparken im Bereich Euskirchener Str. 80 - 100 - Stellungnahme der Verwaltung
Kerndaten
- Nummer
- 190912-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190912-1 ST Bürgerantrag: Bewohnerparken im Bereich Euskirchener Str. 80 - 100 - Stellungnahme der Verwaltung Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 16.01.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Anordnung von Bewohnerparken ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen Parkdrucks durch Fremdparker die Bewohner des Bereichs regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Um die durch das Bewohnerparken entstehenden Verdrängungseffekte auszugleichen, kann das Bewohnerparken auch nur großräumig, also unter Einbeziehung aller Straßen in einem Quartier realisiert werden. Die Begrenzung auf nur eine Straße ist nicht zulässig. Bei einer strichprobenartigen Überprüfung der Kennzeichen der in diesem Quartier tagsüber parkenden Fahrzeuge wurde festgestellt, dass diese zu etwa 50 Prozent den Anwohnern und zu etwa 50 Prozent Fremdparkern zuzuordnen waren. Da bei einer reinen Beschilderung tagsüber maximal 50 Prozent der Parkplätze für Bewohner reserviert werden dürfen, würde sich durch eine entsprechende Anordnung keine Verbesserung für diese ergeben. Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wäre weiter eine jährliche Gebühr zu entrichten, obwohl sich die Situation für die Bewohner nicht verbessern würde. Weiterhin wurde festgestellt, dass eine gewisse Anzahl freier Parkplätze vorhanden war. Ein erheblicher Parkdruck durch Fremdparker ist somit nicht zu erkennen. Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Bonn: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung über die aktuelle Sach- und Rechtslage informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n Keine Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. ISeite 1 von 1
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