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190907-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Erarbeitung einer Satzung zur Sondernutzungserlaubnis von E-Scootern/E-Rollern

Nummer
190907-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.03.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 23.04.2020 Entscheidung federführend
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  1. 190907 Erarbeitung einer Satzung zur Sondernutzungserlaubnis von E-Scootern/E-Rollern

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190907-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erarbeitung einer Satzung zur
Sondernutzungserlaubnis von E-Scootern/E-
Rollern
Beratungsfolge
Hauptausschuss 19.03.2020 Entscheidung
Bei Annahme des Antrages wird die Verwaltung prüfen, ob die Bonner
Sondernutzungssatzung sowie der dazugehörige Gebührentarif um die
Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen für das Abstellen und Bereithalten
von gewerblich vermieteten E-Scootern ergänzt werden kann.
Im Vorfeld der Beratung weist die Verwaltung allerdings darauf hin, dass
sie das Abstellen von E-Scootern auf öffentlichen Verkehrsflächen nach
ihrer derzeitigen Rechtsauffassung nicht für erlaubnispflichtige
Sondernutzung, sondern für erlaubnisfreien Gemeingebrauch hält.
Die Einstufung der E-Scooter-Abstellung auf öffentlichen
Verkehrsflächen als Sondernutzung oder Gemeingebrauch wird seit
Einführung dieser Elektrokleinstfahrzeugen in deutschen Städten
bundesweit zunehmend kontrovers diskutiert.
Aus Sicht der Verwaltung ist das Abstellen der E-Scooter vergleichbar
mit dem Abstellen von privaten sowie gemieteten Fahrrädern auf
öffentlichen Verkehrsflächen. Das Abstellen von Fahrrädern auf
öffentlichen Verkehrsflächen wird nach Kenntnis der Verwaltung von der
Rechtsprechung durchweg als erlaubnisfreier Gemeingebrauch
betrachtet.
Für die Frage, ob Gemeingebrauch oder Sondernutzung vorliegen,
kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung privat oder gewerblich ist,
sondern einzig darauf, ob sie im Rahmen des bestimmungsgemäßen
Gebrauches der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt und andere in der
Ausübung ihres Gemeingebrauches nicht unzumutbar beeinträchtigt
werden bzw. erlaubte Sondernutzungen nicht entgegenstehen.
Insofern ist das Abstellen von E-Scootern und Fahrrädern auf Gehwegen
nicht vergleichbar mir z. B. der Außengastronomie auf öffentlicher
Verkehrsfläche, da letztere erkennbar den Widmungszweck der
öffentlichen Verkehrsflächen überschreitet und daher Sondernutzung ist.Seite 1 von 2

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Wenn in der Rechtsprechung durchgängig für das betriebsbereite
Abstellen von Fahrrädern Gemeingebrauch angenommen wird, so muss
dies nach Auffassung der Verwaltung ebenso für das betriebsbereite
Abstellen von E-Scootern bewertet werden.
Sowohl das Abstellen von Fahrrädern wie das Abstellen von E-Scootern
auf Gehwegen - ob einzeln oder "in Gruppen" - widersprechen nicht der
Nutzung dieser Fortbewegungsmittel zu Verkehrszwecken und nicht den
Vorschriften über den Straßenverkehr. In Bezug auf die E-Scooter hat
der Verrordnungsgeber daher wie auch bei Fahrrädern bewusst darauf
verzichtet, für deren Abstellen auf Gehwegen straßenverkehrsrechtliche
Regelungen zu erlassen.
Im Übrigen gibt es bei der Verwaltung bisher seit Etablierung dieser
Elektrokleinstfahrzeuge im Bonner Stadtgebiet keine größere Anzahl von
Beschwerden über abgestellte E-Scooter, als diese über abgestellte
Fahrräder vorliegen. Es ist bislang nicht davon auszugehen, dass im
Bonner Stadtgebiet andere Verkehrsteilnehmer durch das Abstellen von
E-Scootern unzumutbar in ihrem Gemeingebrauch beeintächtigt werden.
Die Beeinträchtigung ist nach Einschätzung der Verwaltung jedenfalls
nicht stärker einzuschätzen als die durch abgestellte Fahrräder auf
öffentlicher Verkehrsfläche hervorgerufene. Die Nutzung der E-Scooter
und deren Abstellen sind vielmehr lediglich noch ungewohnter im
Stadtbild als die Nutzung von Fahrrädern und fallen demnach in der
öffentlichen Wahrnehmen mehr auf.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de