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190906 · Beschlussvorlage

Kommunale Vergabegrundsätze - Bestimmung der Wertgrenzen für Bauleistungen

Nummer
190906
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.12.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 09.01.2020 Anregung
  2. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses 19.12.2019 Anregung
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Beschlussvorlage
öffentlich
190906
Kommunale Vergabegrundsätze - Bestimmung der
Wertgrenzen für Bauleistungen
Beratungsfolge
Bau- und Vergabeausschuss 19.12.2019 Anregung
Betriebsausschuss SGB 09.01.2020 Anregung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird im Rahmen der Fortschreibung die Vergabeordnung unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Landes zur funktionalen
Betrachtungsweise der Wertgrenzen im Erlass „Kommunale
Vergabegrundsätze“ entsprechend anpassen.
Bis zur Anpassung wird die Neuregelung entsprechend angewandt.
Begründung
Bislang wurde der Erlass „Kommunale Vergabegrundsätze“ dahingehend
ausgelegt, dass bei der Wahl des Vergabeverfahrens auf den jeweiligen
Auftragswert der zu vergebenden Leistung abgestellt wurde.
Der Landesgesetzgeber hat den Wertgrenzenerlass nun dahingehend
konkretisiert, dass bei der Frage, welches Ausschreibungsverfahren zu wählen
ist, zunächst der Gesamtauftragswert des Projektes im Sinne einer funktionalen
Betrachtungsweise zu ermitteln ist.
Dies bedeutet für die städtische Vergabepraxis Folgendes:
Liegt der Gesamtauftragswert der Maßnahme (z.B. Bau eines Kindergartens)
unter 1 Mio. EUR, dürfen einzelne Aufträge oberhalb von 10.000 € (städt.
Wertgrenze laut Vergabeordnung) beschränkt ausgeschrieben werden, sofern
der einzelne Auftragswert 250.000 € (städt. Wertgrenze laut Vergabeordnung)
nicht überschreitet.
Wenn der Gesamtwert 1 Mio. EUR überschreitet, sind in jedem Einzelfall die
folgenden Wertgrenzen des § 3a VOB/A zu beachten:
(2) Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen,
1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer:
a) 50 000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik),
Landschaftsbau und Straßenausstattung,
b) 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
c) 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke
In den Erlass wurde eine Regelung aufgenommen, um Rückforderungen bei
Altfällen auszuschließen.
Federführung:
II-2 Referat Vergabedienste Dezernat:
Dez. IISeite 1 von 2

Seite 2
Durch die Neuregelung ist insbesondere der Neubau von Hochbauten
betroffen, da diese in der Regel im Gesamtwert über einer Million EURO liegen.
Die erhöhte Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen von 250.000 € kann
in diesen Fällen nicht in Anspruch genommen werden.
Die kommunalen Spitzenverbände haben im Vorfeld der Änderung daraufhin
gewiesen, dass die nun eingenommene Sichtweise, dem Ziel der Regelung,
nämlich den lokalen Mittelstand und ein qualitätsvolles Bauen zu fördern,
widerspricht.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 18:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de