190906 · Beschlussvorlage
Kommunale Vergabegrundsätze - Bestimmung der Wertgrenzen für Bauleistungen
Kerndaten
- Nummer
- 190906
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.12.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Anregung
- Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses Anregung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (2.545 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 190906 Kommunale Vergabegrundsätze - Bestimmung der Wertgrenzen für Bauleistungen Beratungsfolge Bau- und Vergabeausschuss 19.12.2019 Anregung Betriebsausschuss SGB 09.01.2020 Anregung Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird im Rahmen der Fortschreibung die Vergabeordnung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Landes zur funktionalen Betrachtungsweise der Wertgrenzen im Erlass „Kommunale Vergabegrundsätze“ entsprechend anpassen. Bis zur Anpassung wird die Neuregelung entsprechend angewandt. Begründung Bislang wurde der Erlass „Kommunale Vergabegrundsätze“ dahingehend ausgelegt, dass bei der Wahl des Vergabeverfahrens auf den jeweiligen Auftragswert der zu vergebenden Leistung abgestellt wurde. Der Landesgesetzgeber hat den Wertgrenzenerlass nun dahingehend konkretisiert, dass bei der Frage, welches Ausschreibungsverfahren zu wählen ist, zunächst der Gesamtauftragswert des Projektes im Sinne einer funktionalen Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Dies bedeutet für die städtische Vergabepraxis Folgendes: Liegt der Gesamtauftragswert der Maßnahme (z.B. Bau eines Kindergartens) unter 1 Mio. EUR, dürfen einzelne Aufträge oberhalb von 10.000 € (städt. Wertgrenze laut Vergabeordnung) beschränkt ausgeschrieben werden, sofern der einzelne Auftragswert 250.000 € (städt. Wertgrenze laut Vergabeordnung) nicht überschreitet. Wenn der Gesamtwert 1 Mio. EUR überschreitet, sind in jedem Einzelfall die folgenden Wertgrenzen des § 3a VOB/A zu beachten: (2) Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen, 1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer: a) 50 000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung, b) 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau, c) 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke In den Erlass wurde eine Regelung aufgenommen, um Rückforderungen bei Altfällen auszuschließen. Federführung: II-2 Referat Vergabedienste Dezernat: Dez. IISeite 1 von 2 Seite 2 Durch die Neuregelung ist insbesondere der Neubau von Hochbauten betroffen, da diese in der Regel im Gesamtwert über einer Million EURO liegen. Die erhöhte Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen von 250.000 € kann in diesen Fällen nicht in Anspruch genommen werden. Die kommunalen Spitzenverbände haben im Vorfeld der Änderung daraufhin gewiesen, dass die nun eingenommene Sichtweise, dem Ziel der Regelung, nämlich den lokalen Mittelstand und ein qualitätsvolles Bauen zu fördern, widerspricht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de