190895-4 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Maßnahmen zur Förderung gemeinschaftlicher Wohnprojekte als Element nachhaltiger Wohnungspolitik und sozialer Stadtentwicklung
Kerndaten
- Nummer
- 190895-4 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.09.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190895-4 ST Der Oberbürgermeister Federführung: Dezernat V Dezernat: Bürgerantrag: Maßnahmen zur Förderung gemeinschaftlicher Wohnprojekte als Element nachhaltiger Wohnungspolitik und sozialer Stadtentwicklung Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen Kenntnisnahme Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Mit der Stellungnahme 190895-2 ST hat die Verwaltung das bürgerschaftliche Engagement auf dem Gebiet der Wohnungspolitik begrüßt und zu den zentralen Maßnahmen zur Förderung gemeinschaftlicher Wohnprojekte Stellung genommen. Bei den einzelnen Forderungen sei darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl der vorgeschlagenen Instrumente und Maßnahmen bereits in der Vergangenheit angewandt wurde und gemeinschaftliche Wohnprojekte auch weiterhin unterstützt werden. Nachfolgend wird zu den einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen eine Stellungnahme der Verwaltung vorgelegt: I. Instrumente und Maßnahmen zur Förderung Gemeinschaftlicher Wohnformen: 1. Bei der Ausweisung neuer Baugebiete: Festlegung einer prozentualen Quote für genossenschaftliche und andere innovative Wohnformen- nach vorheriger Festlegung konzeptioneller Anforderungen an diese Wohnformen. Hierzu ist die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 (1) Nr. 8 Baugesetzbuch in den Blick zu nehmen. Danach können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen einzelne Flächen festgesetzt werden, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind. Der Gesetzgeber hat hier an Personengruppen wie Studenten, Behinderte und Senioren gedacht, deren Bedarf durch objektive bauliche Besonderheiten gekennzeichnet ist. So liegen beispielsweise besondere Wohnbedürfnisse bei Alten und Behinderten (z.B. rollstuhlgerechte Türen, Fahrstühle usw.) oder bei Studenten (z.B. Einzelräume und Gemeinschaftseinrichtungen) vor (BVerwG, Beschluss vom 17. DezemberSeite 1 von 8 Seite 2 1992 – 4 N 2/91 –, Rn. 30, juris). Auf bestimmte Rechtsformen der Nutzung kommt es dabei nicht an, deshalb scheidet die Festsetzung „genossenschaftlicher Wohnungsbau“ auf dieser Rechtsgrundlage bereits aus (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Mai 2016, § 9 Randnr. 85). Der Begriff der „innovativen Wohnform“ ist einer rechtlich ausreichenden Objektivierung nicht zugänglich, sondern bedürfte der Ausformung durch konkrete bauliche Anforderungen der Wohnform. Die Festsetzung solcher Flächen kann bei Vermögensnachteilen planungsschadenssrechtliche Ansprüche des betroffenen Eigentümers gegenüber der Stadt auslösen (§ 40 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Aus diesem Grund ist davon abzuraten, ohne Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers solche Festsetzungen vorzunehmen. Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bzw. Bebauungsplänen mit ergänzendem städtebaulichen Vertrag greift ab einem bestimmten Schwellenwert das 2017 vom Rat der Stadt Bonn beschlossene Bonner Baulandmodell. Dieses sieht keine Quote für gemeinschaftliche Wohnformen, aber für die Errichtung von gefördertem Wohnungsbau vor. Zudem haben Vorhabenträger die Folgekosten für die Errichtung von Kitaplätzen zu übernehmen. Gemeinschaftliche Wohnformen können von den Regelungen des Baulandmodells ausgenommen werden. Hierzu heißt es im Beschluss vom 30.03.2017: „Auf Antrag können von diesen Regelungen besondere gemeinschaftliche Wohnprojekte und genossenschaftliche Eigentumsformen ausgenommen werden, wenn langfristig (10 Jahre) die Eigennutzung des geschaffenen Wohnraumes und das Ziel des gemeinschaftlichen Wohnens gesichert ist.“ (DS-Nr. 1613742EB5) Ein solcher Antrag wurde seit Anwendung des Bonner Baulandmodells allerdings noch nicht gestellt. Zur Unterstützung gemeinschaftlicher Wohnformen ist die Festlegung einer Quote und die Festlegung konzeptioneller Anforderungen an diese Wohnformen in dem städtebaulichen Vertrag denkbar. Dabei sind, wie oben dargelegt, die baulichen Anforderungen dieser Wohnform klar zu definieren. Über bauliche Anforderungen hinausgehende Maßgaben - z.B. ein bestimmter Anteil von Senioren oder Kindern, die eine Wohnform erst zu einer gemeinschaftlichen werden lassen - sind einem städtebaulichen Vertrag nicht zugänglich. Die Quote könnte im Rahmen einer künftigen Vergabe städtischer Flächen oder bei einer Modifizierung des Bonner Baulandmodells geprüft und ggf. berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Festlegung einer Quote wird durch den Rat der Stadt Bonn getroffen. Genossenschaftliche sowie andere innovative Wohnformen in Baugebieten werden aus städtebaulicher Sicht begrüßt und soweit möglich unterstützt. Die pauschale Festlegung einer Quote für genossenschaftliche und andere innovative Wohnformen für alle kommunalen Grundstücksvergaben wird allerdings nicht als sinnvoll erachtet. Die Berücksichtigung von entsprechenden Wohnformen ist hinsichtlich der räumlichen Lage der Grundstücke und der grundsätzlichen Nutzungsabsicht differenziert zu betrachten. Außerdem wird in Frage gestellt, ob für alle Grundstücke bezüglich Größe und räumlicher Lage Interessenten für entsprechende Wohnformen gefunden werden können. 2. Bei der Vergabe kommunaler Grundstücke oder Objekte: a) Vorzugsweise Berücksichtigung genossenschaftlicher und innovativer Wohnformen und kommunaler Wohnungsbaugesellschaften b) Vergabe grundsätzlich über Konzeptvergabe zu vergünstigten Bedingungen statt über Höchstgebot oder Marktpreis (gemäß Neufassung § 90 GO NRW)Seite 2 von 8 Seite 3 c) Vergabe vorzugsweise auf erbbaurechtlicher Grundlage, unter Berücksichtigung der Finanzkraft der betreffenden Projekte. Die Stadt Bonn verfügt nur über sehr geringe Wohnbauflächenpotentiale, die sich in städtischem Besitz befinden und die für die Ausweisung als Wohngebiet geeignet sind. Aktuell läuft das Verfahren zur (Konzept-)Vergabe der Flächen „Im Rosenfeld“ in Bonn-Buschdorf. Die Festlegung einer prozentualen Quote für genossenschaftliche und andere innovative Wohnformen ist nicht vorgesehen. Der zukünftige Vorhabenträger hat jedoch vielfältige Anforderungen zu erfüllen und u.a. eine Kita sowie Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser mit bevorzugter Berücksichtigung junger Familien zu errichten. Für den geförderten Wohnungsbau vorgesehene Grundstücke sind gemäß Ratsbeschluss vom 17.09.2015, DS-Nr. 1512113EB8, zuerst der städtischen Wohnungsbaugesellschaft VEBOWAG anzubieten. Der Rat der Stadt Bonn hat im Juli 2019 die „Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus beim Verkauf städtischer Grundstücke“ beschlossen (DS-Nr. 1911737). Künftig wird bei der Kaufpreisfindung für städtische Grundstücke, die für den geförderten Wohnungsbau vorgesehen sind, ausgehend von Bodenrichtwerten des freien Wohnungsbaus ein Abschlag zur Kompensation des wirtschaftlichen Nachteils des öffentlich geförderten Wohnungsbaus berechnet. Der Rat hat sich für Einzelfälle, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, eine weitere Kaufpreisabsenkung entsprechend der seit 01.01.2019 in Kraft getretenen Ergänzung der Gemeindeordnung im Rahmen des Gesetzes des 2. NKF- Weiterentwicklungsgesetzes vorbehalten. Die konsequente Abkehr vom Höchstgebotsverfahren mit nachrangigen wohnungspolitischen Kriterien hin zu einer konzeptorientierten Ausschreibung mit einem Festpreisverfahren ist aktuell nicht vorgesehen. Die Stadt Bonn hat die Methodik der Konzeptvergabe aber bereits in der Vergangenheit für unterschiedliche Nutzungen erfolgreich angewendet (z.B. Hümmerichs Bitze, Bunker Rotlandstraße, Mehrfamilienhäuser „Am Hölder“, Einzelhandel Ramersdorf). Mit der Konzeptvergabe ist ein Instrument gegeben, mit dem die Inhalte eines Vorhabens/Projektes bestimmt werden können. Diese wären entsprechend der Lage, der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen, der vorgesehenen künftigen Nutzung und weiterer Kriterien zu differenzieren. Bereits in der Vergangenheit wurden städtische Grundstücke im Rahmen der Konzeptvergabe ausgeschrieben. Dieses Instrument wird auch zukünftig Anwendung finden und die Kriterien zur Vergabe an die aus sozialpolitischer und städteplanerischer Sicht notwendigen zu realisierenden Bedürfnisse angepasst. Derzeit prüft die Verwaltung, inwieweit der Erbbauzins zukünftig an die Entwicklungen auf dem Kreditmarkt angepasst werden kann, um für Investoren und Kaufinteressenten die Begründung von Erbbaurechten wirtschaftlich tragfähig zu gestalten. Hierbei liegt das Augenmerk insbesondere auf dem Erhalt von Grundbesitz in städtischer Hand, aber auch der Realisierung von dringend gefördertem Wohnraum sowie innovativer Wohnformen. 3. Anhandgabe der betreffenden Grundstücke/Objekte, um den Abschluss von Gesellschaftsgründung, Bauplanung und Finanzierung auf Seiten der Projekte zu ermöglichen (mit Laufzeit von 9 bis 12 Monaten).Seite 3 von 8 Seite 4 Im Rahmen der Aktualisierung der Richtlinien zur Vergabe von städtischen Grundstücken evaluiert die Verwaltung auch die Erfahrungen anderer Kommunen im Bereich der Konzeptvergabe und der Anhandgabe von Grundstücken. 4. Grundstücks- oder objektbezogene Festlegung weiterer gemeinwohlorientierter Anforderungen durch die Kommune (z.B. Anteil öffentlich geförderter Wohnraum, Mobilitäts- und Energiekonzept, Reduzierung Stellplätze/ Tiefgaragen, Aufnahme von Dienstleistung und Gewerbe, nachbarschaftsbezogene Aktivitäten, u.a.m.). Ein Anteil öffentlich-geförderten Wohnraums kann in Bebauungsplänen nicht festgesetzt werden, lediglich ein Anteil förderfähigen Wohnraums nach § 9 (1) Nr. 7 BauGB. Die Vereinbarung einer Förderung setzt Einvernehmen mit einem städtebaulich-vertraglichen Partner der Stadt voraus. Durch das Bonner Baulandmodell wird dem Vorschlag bereits ausreichend Rechnung getragen. Mobilitäts- und Energiekonzepte werden bereits regelmäßig im Zusammenhang mit der Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungspläne konzipiert und vertraglich vereinbart. Bei Angebotsbebauungsplänen ohne Vertragspartner sind entsprechende Festsetzungsmöglichkeiten sehr beschränkt. Gleiches gilt für die Reduzierung von Stellplätzen und Tiefgaragen. Bei Angebotsplänen ohne Vertragspartner muss Vorsorge getroffen werden, dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze im Baugebiet auch untergebracht werden können. Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen werden die Reduzierungsmöglichkeiten beim konkreten Projekt ermittelt und durch Planfestsetzungen / Vereinbarungen berücksichtigt. Die Aufnahme von Dienstleistung/Gewerbe im Hinblick auf eine Nutzungsmischung ist in vielen Baugebieten möglich. Die Ansiedlung konkreter Betriebe ist aber nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern erfolgt nach den Gesetzen der Marktwirtschaft. 5. Sicherstellung der ÖPNV-Anbindung der Wohnprojekte. Bei ihrer Bauleitplanung ist die Stadt bestrebt, neue Baugebiete möglichst nur in Bereichen zu entwickeln, die entweder vom schienengebundenen ÖPNV erschlossen werden oder bereits gute Busanbindungen aufweisen. Wo diese noch nicht bestehen, wird im Rahmen von Fortschreibungen des Nahverkehrsplans die ÖPNV-Anbindung nachfragegerecht verbessert. 6. Kommunale Bürgschaften für Innovative Wohnprojekte. Das Amt für Soziales und Wohnen und dort insbesondere die Kontakt- und Informationsstelle Innovative Wohnformen unterstützt und begleitet interessierte Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Investoren, Träger und Vereine durch den gesamten Planungsprozess bis weit in die Wohnphase hinein. Sie steht Initiativen, die gemeinschaftliche Wohnformen umsetzen möchten, auch bei der Suche nach Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten bis hin zur Prüfung möglicher städtischer Gründungsunterstützung zur Verfügung. Die Art der Unterstützung hängt maßgeblich von den Rahmenbedingungen der Initiative (Rechtsform, finanzielle Ausstattung usw.), den geplanten Wohnformen (Gemeinschaftliches Wohnen, geförderter Wohnraum usw.) sowie der Grundstückssituation und eventuellen planungsrechtlichen Fragen ab undSeite 4 von 8 Seite 5 ist daher individuell auf das Projekt zugeschnitten. Ob eine Bürgschaft überhaupt geeignet und rechtlich zulässig ist, ist daher im Einzelfall zu prüfen. 7. Stabsstelle „Innovative Stadtentwicklung“ in der Stadtverwaltung: Querschnittstelle aus Planungsamt, Liegenschaftsamt, Bauamt, Gebäudemanagement, Sozialamt und Kämmerei -zusätzlich zu der bereits eingerichteten „Informations- und Beratungsstelle für Innovative Wohnformen“. Im Rahmen einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung sind eine Vielzahl von Fachbereichen betroffen, die auch weiterhin ihre originären Aufgabenbereiche zu erfüllen haben. Für „Querschnittsaufgaben“ hat die Stadtverwaltung verschiedene Optionen, eine Abstimmung mit den einzubindenden Dienststellen anhand der konkreten Fragestellung zu ermöglichen. II. Grundlegende Instrumente für eine nachhaltige Wohnungspolitik und Stadtentwicklung: 1. Rekommunalisierung von privatisiertem Wohnraum Zu Fragen der Rekommunalisierung von privatisiertem Wohnraum befindet sich die Stadt Bonn im Rahmen der Zusammenarbeit im Deutschen Städtetag mit anderen Kommunen im Austausch. Wie in anderen Kommunen auch, ist die städtische Wohnungbaugesellschaft VEBOWAG als Akteur des Wohnungsmarktes tätig. 2. Gründung einer Städtischen Entwicklungsgesellschaft Die Stadtverwaltung wurde bereits durch den Stadtrat beauftragt, ein Konzept für die Gründung einer städtischen Entwicklungsgesellschaft zu erarbeiten (vgl. DS-Nr. 1811565), welches derzeit erarbeitet wird. Hierdurch wird dem Anliegen der Antragsteller bereits Rechnung getragen. 3. Ausbau städtischer, gemeinnütziger Wohnungsbaugesellschaften Die Stadt hat bereits Anstrengungen unternommen, die Zusammenarbeit mit der Vebowag auszubauen. Mit der vorrangigen Vergabe städtischer Wohnungsbauflächen (DS-Nr. 1613742EB5 und DS-Nr. 1911737EB5) wird die Schaffung von Wohnraum durch gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und insbesondere die Vebowag gefördert. Diese ist als kommunales Wohnungsunternehmen am Bonner Wohnungsmarkt aktiv und wichtigster Akteur beim Neubau geförderter Wohnungen. 4. Vorzugsweise Vergabe kommunaler Grundstücke und Objekte an städtische und gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und an BewohnerInnen-Genossenschaften Durch den Beschluss DS-Nr. 1911737 wird der bevorzugten Vergabe an städtische Wohnbaugesellschaften bereits heute Rechnung getragen. Zudem wird die enge Zusammenarbeit mit der VEBOWAG weiter intensiviert. 5. Vorzugsweise Vergabe im Konzeptverfahren für alle kommunalen Grundstücke und Objekte Siehe oben unter I. 2. 6. Verstärkte Anwendung des kommunalen Vorkaufsrechts und des Milieuschutzes nach BauGBSeite 5 von 8 Seite 6 Das gesetzliche Vorkaufsrecht wird bislang ausschließlich bei Flächen für öffentliche Zwecke (Verkehrsflächen, Grünflächen, Gemeinbedarf) regelmäßig ausgeübt. In wenigen Fällen hat die Stadt Satzungen über das besondere Vorkaufsrecht erlassen, um in städtebaulich bedeutsamen Arealen Zugriffsmöglichkeiten im Grundstücksverkehr zu erlangen (Stadtbahnbeschleunigung Beuel, Poliklinik Wilhelmstr., Ermekeilkaserne…). Bisher wurde auf dieser Basis das Vorkaufsrecht allerdings noch nicht ausgeübt. Eine umfassende Ausweitung der Anwendung des Instruments zum Zwecke des Wohnungsbaus setzt eine entsprechende Grunderwerbskonzeption und Bereitstellung umfangreicher Ankaufsmittel voraus. Da nicht zum Zweck ausgeübt werden kann, geförderten oder genossenschaftlichen Wohnungsbau zu errichten, wird in vielen Fällen das Vorkaufsrecht durch den Käufer nach § 27 Baugesetzbuch abgewendet werden können, indem er sich verpflichtet, beliebigen Wohnungsbau – also ggf. auch Eigentumswohnungsbau – zu errichten. Milieuschutzsatzungen wurden in Bonn bisher nicht erlassen. Gem. § 172 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde besonderes Ortsrecht schaffen (im Bebauungsplan oder durch separate Satzung) zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Hierdurch wird ein spezieller Genehmigungsvorbehalt für Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen eingeführt. Die Landesregierungen sind außerdem ermächtigt, für einen Zeitraum von fünf Jahren auch die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Dabei ist darauf abzustellen, ob eine Veränderung der Wohnbevölkerung im Erhaltungsgebiet negative städtebaulich relevante Folgen hervorrufen könnte. Die Aufstellung einer solchen Satzung setzt eine umfassende städtebauliche, sozialräumliche und immobilienökonomische Untersuchung des ins Auge gefassten Gebietes voraus, die laufend fortgeschrieben werden muss. Nicht nur zur Durchführung des Aufstellungsverfahrens, auch zur kontinuierlichen Durchsetzung der Erhaltungsziele sind erhebliche personelle Ressourcen in der Verwaltung erforderlich, die derzeit nicht vorhanden sind. 7. Zwangsgelder bei Leerstand bzw. Nichtbebauung (und notfalls Enteignung) nach BauGB Zwangsgelder bei Leerstand bzw. Nichtbebauung sieht das BauGB nicht vor. Wie jede Enteignung setzt auch eine Enteignung zu den im BauGB bezeichneten Zwecken (§§ 85ff) ein überwiegendes öffentliches Interesse des Allgemeinwohls gegenüber dem privaten Interesse am Erhalt des Eigentums voraus. In jedem Einzelfall muss nachgewiesen werden, dass gerade das konkrete Grundstück benötigt wird, um das überwiegende öffentliche Interesse zu verwirklichen. Insbesondere ist nachzuweisen, dass das Enteignungsziel auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Dies ist schon bei Flächen, die für dezidiert öffentliche Nutzungen benötigt werden, schwer nachzuweisen und die entsprechenden Verfahren dauern in der Regel mehrere Jahre. Für Flächen für eine anderweitige nicht-öffentliche Nutzung dürfte es außerhalb von Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nahezu unmöglich sein, diesen Nachweis zu führen. Im Rahmen der Zweckentfremdungssatzung ist bereits jetzt aber eine Genehmigung erforderlich,Seite 6 von 8 Seite 7 • wenn die Nutzung von Wohnraum zur Vermietung (in Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten) als Ferienwohnung, zur Fremdbeherbergung oder im Rahmen einer gewerblichen Zimmervermietung genutzt wird, • wenn die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche oder berufliche Zwecke erfolgen soll, • zum möblierten Wohnen für einen Zeitraum von unter sechs Monaten, • wenn Wohnraum länger als drei Monate leer steht, • wenn Wohnraum baulich so verändert wird, dass dieser nicht mehr für Wohnzwecke genutzt werden kann oder • wenn Wohnraum gänzlich beseitigt wird. Eine Zuwiderhandlung kann aktuell als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 8. Gründen einer städtischen „Initiative Gemeinwohlorientiertes Wohnen und Bauen“ als Zusammenschluss aller Akteure auf diesem Feld 9. Einrichten einer „Gelosten BürgerInnenversammlung“ zur Entwicklung von Lösungsvorschlägen für eine soziale Stadtentwicklung und nachhaltige Wohnungspolitik in Bonn. Zu 8. und 9.: Die Bereitschaft zu bürgerschaftlichem Engagement auf dem Gebiet der Wohnungspolitik wird grundsätzlich begrüßt. Insbesondere auf dem Gebiet der Innovativen und gemeinwohlorientierten Wohnprojekte und der Quartiersentwicklung gibt es aber eine Vielzahl erfolgreicher Zusammenschlüsse, die die gemeinsamen Interessen bereits heute erfolgreich vertreten: • Netzwerk Gemeinschaftliche Wohnprojekte in Bonn und Umgebung • Bonner Aktionsbündnis bedarfsgerechtes Wohnen • Arbeitskreis Innovativer Wohnformen des Amtes 50 • Systematisches Quartiersmanagement in der Bundesstadt Bonn • Soziale Stadt Neu-Tannenbusch • Weitere Quartiersprojekte Neben der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürgern bei der Projekten der Stadtentwicklung im Rahmen der Leitlinien Bürgerbeteiligung soll auch künftig eine stärkere Einbeziehung der Akteure auf dem Bonner Wohnungsmarkt erfolgen, beispielsweise bei der Evaluation des Bonner Baulandmodells. Beschlussvorschlag: Der Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt, das formelle Verfahren nach § 24 GO NRW damit abgeschlossen.Seite 7 von 8 Seite 8 Anlage/n KeineSeite 8 von 8
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de