190892-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag : Verkehrssichernde Maßnahmen für den Fahrradverkehr an drei Stellen im Stadtgebiet Bonn, 1. Kreuzung erste Fährgasse / Brassertufer / Rathenauufer, 2. Koblenzer Tor, 3. Nordbrücke
Kerndaten
- Nummer
- 190892-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190892-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag : Verkehrssichernde Maßnahmen für
den Fahrradverkehr an drei Stellen im Stadtgebiet
Bonn, 1. Kreuzung erste Fährgasse / Brassertufer /
Rathenauufer, 2. Koblenzer Tor, 3. Nordbrücke
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 03.03.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Bürgerantrag nimmt die Verwaltung nach Rücksprache mit der Polizei wie
folgt Stellung:
1.: Kreuzung Erste Fährgasse / Brassertufer / Rathenauufer
Nach den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (StVO) ist
das Gefahrenzeichen 138 ("Radverkehr") nur dort anzuordnen, wo Radverkehr
außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf
sie geführt wird. Denkbar wäre jedoch die Aufstellung des Zeichens 101
("Gefahrstelle").
Für den untergeordneten Radfahrer, der in der Zweiten Fährgasse an der
Fahrbahnbegrenzung zum Brassert- und Rathenauufer anhält, ist die
Sichtbeziehung Richtung Süden als gut und in Richtung Norden als
ausreichend zu bezeichnen. In der 3-Jahreskarte der meldepflichtigen Unfälle
sind für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 30.09.2019 keine Unfälle im
Einmündungsbereich verzeichnet. Vor diesem Hintergrund wird auch eine
Änderung der Vorfahrtsregelungen für nicht erforderlich gehalten.
Verkehrsspiegel sind seit vielen Jahren nicht mehr Bestandteil der
Verkehrszeichenkatalogs der StVO und zählen auch nicht zu den
Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO. Durch das mit der
Spiegelwölbung erzeugte Zerrbild können Entfernungen und
Geschwindigkeiten sich nähernder Fahrzeuge nur sehr schwer abgeschätzt
werden. Im Ergebnis kann die Haftungsfrage bei Unfällen den Aufsteller des
Verkehrspiegels betreffen. Aus diesem Grund werden seitens der Verwaltung
keine Verkehrsspiegel aufgestellt.
2.: Koblenzer Tor
Das vom Antragssteller gewünschte Verkehrszeichen "Überholverbot von
Radfahrenden" ist noch nicht Bestandteil der derzeitigen Fassung der StVO, ist
aber Inhalt der "Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicherSeite 1 von 2
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Vorschriften" (BR-Drs 591/19). Sobald die Änderung der StVO vorliegt, wird die
Verwaltung den Vorschlag erneut aufgreifen und prüfen.
3.: Nordbrücke
Der BAB begleitende Rad-/Gehweg befindet sich in der Zuständigkeit des
Landesbetriebes Straßen NRW. Die Verwaltung hatte vor vielen Jahren in
Absprache mit der Bezirksregierung Köln (Anordnungsbehörde) und der Polizei
erwirkt, dass eine der Brückenseiten (hier Nordseite) zur Überquerung des
Rheins durch Krafträder mit max. 20 km/h genutzt werden kann. Auf dieser
Seite ist der Fußgängerverkehr ausgeschlossen, allerdings sollte hier aus
Gründen der Sicherheit auch weiterhin nur Fahrverkehr in beiden Richtungen
gestattet werden. Auf der Südseite der Brücke wird die Verwaltung in
Absprache mit der Bezirksregierung prüfen, den Radverkehr nur in
Fahrtrichtung Beuel zu gestatten. So dürften dann gerade für den
Fußgängerverkehr Verbesserungen zu erzielen sein.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Den beantragten Maßnahmen wird in dem in der Stellungnahme dargestellten
Umfang entsprochen.
Der Antragsteller wird entsprechend diesen Ausführungen . Mit diesem Votum
ist das in § 24 GO NRW für die Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene
Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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