190891-2 · Mitteilungsvorlage
Bürgerantrag: Sicherung der Fußgängerwege im Bereich Heinrich-Lützeler-Str. und Graf-Stauffenberg-Straße in Poppelsdorf
Kerndaten
- Nummer
- 190891-2
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 10.08.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (2.510 Zeichen)
Mitteilungsvorlage öffentlich 190891-2 Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Sicherung der Fußgängerwege im Bereich Heinrich-Lützeler-Str. und Graf- Stauffenberg-Straße in Poppelsdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme Mitteilung: Der zugrunde liegende Bürgerantrag wurde in der Bezirksvertretung Bonn am 16.01.2020 behandelt und die Verwaltung wurde gebeten, folgende Maßnahmen zu prüfen: 1. Aufbringung von Piktogrammen 2. Einbau einer Querungshilfe 3. Einrichtung einer Tempo-30-Zone Nach Prüfung der Maßnahmen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: zu Punkt1.: Der querende Fußgängerverkehr ist sowohl auf der Heinrich-Lützeler- Straße als auch auf der Graf-Staufenberg-Straße im Bereich der Fußaufstiege für den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres zu erkennen. Da die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn (Piktogramme) lediglich dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen dient und somit vertikale Schilder nicht ersetzt, schlägt die Verwaltung vor, die beiden Bereiche mit entsprechenden Zeichen (Gefahrenzeichen 133 "Fußgänger") auszuschildern. zu Punkt 2.: Der vorhandene Querschnitt (Fahrbahn + Gehweg) im Bereich des Fußaufstieges der Heinrich-Lützeler-Straße beträgt ca. 7,30m. Die Errichtung einer Querungshilfe mit Mittelinsel (erforderlich 8,50m zuzüglich Gehweg) ist hier nicht möglich. Im Bereich des Fußaufstieges der Robert-Koch-Straße beträgt der vorhandene Querschnitt (Fahrbahn + Gehweg) ca. 8,70m. Bei der Errichtung einer Querungshilfe mit Mittelinsel (erforderlich 8,50m zuzüglich Gehweg) wäre es nicht mehr möglich den Gehweg aufrecht zuSeite 1 von 2 Seite 2 erhalten. Aus diesem Grund ist die Errichtung einer Querungshilfe mit Mittelinsel nicht möglich. zu Punkt 3.: Nach den Regelungen des § 45 Absatz 1c Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Anordnung einer Tempo-30-Zone (u.a.) nur innerhalb geschlossener Ortschaften möglich. Da beide Bereiche außerhalb von geschlossenen Ortschaften liegen, ist die Einrichtung einer Tempo-30- Zone nicht zulässig. Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 ist mangels schützenswerter Einrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten et.) unmittelbar an der Straße und mangels qualifizierter Gefahrenlage (Unfallhäufungsstelle) ebenfalls nicht zulässig. Ebenso liegen keine Grundlagen zur Reduzierung der Geschwindigkeit aus Gründen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (§ 45 Absatz 1, Satz 2, Nummer 3 StVO) vor. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de