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190891-2 · Mitteilungsvorlage

Bürgerantrag: Sicherung der Fußgängerwege im Bereich Heinrich-Lützeler-Str. und Graf-Stauffenberg-Straße in Poppelsdorf

Nummer
190891-2
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
10.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn 06.10.2020 Kenntnisnahme
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  1. 190891 Bürgerantrag: Sicherung der Fußgängerwege im Bereich Heinrich-Lützeler-Str. und Graf-Stauffenberg-Straße in Poppelsdorf

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
190891-2
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Sicherung der Fußgängerwege im
Bereich Heinrich-Lützeler-Str. und Graf-
Stauffenberg-Straße in Poppelsdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der zugrunde liegende Bürgerantrag wurde in der Bezirksvertretung
Bonn am 16.01.2020 behandelt und die Verwaltung wurde gebeten,
folgende Maßnahmen zu prüfen:
1. Aufbringung von Piktogrammen
2. Einbau einer Querungshilfe
3. Einrichtung einer Tempo-30-Zone
Nach Prüfung der Maßnahmen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
zu Punkt1.:
Der querende Fußgängerverkehr ist sowohl auf der Heinrich-Lützeler-
Straße als auch auf der Graf-Staufenberg-Straße im Bereich der
Fußaufstiege für den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres zu erkennen.
Da die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn
(Piktogramme) lediglich dem Hinweis auf ein entsprechendes
Verkehrszeichen dient und somit vertikale Schilder nicht ersetzt, schlägt
die Verwaltung vor, die beiden Bereiche mit entsprechenden Zeichen
(Gefahrenzeichen 133 "Fußgänger") auszuschildern.
zu Punkt 2.:
Der vorhandene Querschnitt (Fahrbahn + Gehweg) im Bereich des
Fußaufstieges der Heinrich-Lützeler-Straße beträgt ca. 7,30m. Die
Errichtung einer Querungshilfe mit Mittelinsel (erforderlich 8,50m
zuzüglich Gehweg) ist hier nicht möglich.
Im Bereich des Fußaufstieges der Robert-Koch-Straße beträgt der
vorhandene Querschnitt (Fahrbahn + Gehweg) ca. 8,70m. Bei der
Errichtung einer Querungshilfe mit Mittelinsel (erforderlich 8,50m
zuzüglich Gehweg) wäre es nicht mehr möglich den Gehweg aufrecht zuSeite 1 von 2

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erhalten. Aus diesem Grund ist die Errichtung einer Querungshilfe mit
Mittelinsel nicht möglich.
zu Punkt 3.:
Nach den Regelungen des § 45 Absatz 1c Straßenverkehrsordnung
(StVO) ist die Anordnung einer Tempo-30-Zone (u.a.) nur innerhalb
geschlossener Ortschaften möglich. Da beide Bereiche außerhalb von
geschlossenen Ortschaften liegen, ist die Einrichtung einer Tempo-30-
Zone nicht zulässig.
Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 ist
mangels schützenswerter Einrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten et.)
unmittelbar an der Straße und mangels qualifizierter Gefahrenlage
(Unfallhäufungsstelle) ebenfalls nicht zulässig. Ebenso liegen keine
Grundlagen zur Reduzierung der Geschwindigkeit aus Gründen zum
Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (§ 45 Absatz 1, Satz 2, Nummer
3 StVO) vor.
Anlage/n
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