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190889 · Mitteilungsvorlage

Merkblatt beim Neubau für Investoren, Bauträger und Projektentwickler bei Wohnbauvorhaben

Nummer
190889
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
10.03.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 30.01.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 22.01.2020 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Rates 06.02.2020 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Rates 22.06.2020 Kenntnisnahme
  5. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 03.06.2020 Kenntnisnahme
  6. Sitzung des Hauptausschusses 10.06.2020 Kenntnisnahme
  7. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 11.02.2020 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 190889-2 AA Merkblatt beim Neubau für Investoren, Bauträger und Projektentwickler bei Wohnbauvorhaben Antrag zur Vorlage 190889
  2. 190889-1 AA Merkblatt beim Neubau für Investoren, Bauträger und Projektentwickler bei Wohnbauvorhaben Antrag zur Vorlage 190889

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
190889
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Merkblatt beim Neubau für Investoren, Bauträger
und Projektentwickler bei Wohnbauvorhaben
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
22.01.2020 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 30.01.2020 Kenntnisnahme
Rat 06.02.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit
und Wohnen
11.02.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 12.03.2020 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 19.03.2020 Kenntnisnahme
Rat 26.03.2020 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung wurde beauftragt, in Anlehnung an das „Merkblatt
Energieeffizienzstandards beim Neubau für Investoren, Bauträger und
Projektentwickler bei Wohnbauvorhaben“ ein Merkblatt mit allen von
Investoren, Bauträgern und Projektentwicklern bei Wohnbauvorhaben zu
beachtenden Vorgaben zu veröffentlichen und den zuständigen Gremien zur
Kenntnis zu geben (DS.-Nr.: 1810510EB4). In den vergangenen Jahren ist eine
Vielzahl von politischen Beschlüssen gefasst worden, in denen zu
verschiedenen Themen Vorgaben für die Aufstellung von Bebauungsplänen
formuliert wurden. Die Verwaltung legt den politischen Gremien eine
zusammenfassende und erläuternde Darstellung dieser Beschlüsse vor.
Anlage/n
1 Merkblatt für Investoren (öffentlich)Seite 1 von 12

Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019
Merkblatt für Investoren, Bauträger und
Projektentwickler bei Investitionen in den
Wohnungsbau in Bonn
Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen
PlanungsrechtsSeite 2 von 12

Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019
- i -
INHALTSVERZEICHNIS
HINTERGRUND ............................................................................................................................... 1
1. ZIELBESCHLUSS ....................................................................................................................... 1
2. PLANUNGSVEREINBARUNG UND VERWALTUNGSGEBÜHR .................................................... 2
3. BONNER BAULANDMODELL .................................................................................................... 3
4. ENERGIEEFFIZIENZSTANDARDS ............................................................................................... 5
5. KONZEPTION ZUR ENERGIEVERSORGUNG .............................................................................. 6
6. DACHBEGRÜNUNG UND SOLARENERGETISCHE ANLAGEN..................................................... 6
7. NIEDERSCHLAGSWASSERABLEITUNG UND STARKREGENVORSORGE ..................................... 7
8. LEITLINIEN DER BÜRGERBETEILIGUNG ................................................................................... 8
9. UMWELT‐, NATUR‐ UND ARTENSCHUTZ................................................................................. 9Seite 3 von 12

Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019
- 1 -
Hintergrund
In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von politischen Beschlüssen gefasst worden, in
denen zu verschiedenen Themen Vorgaben für die Aufstellung von Bebauungsplänen in
Bonn formuliert wurden. In diesem Merkblatt sollen sie zusammenfassend dargestellt und
erläutert werden.
1. Zielbeschluss
1.1 Drucksachen
Grundsatzbeschluss zur Schaffung von Planungsrecht
DS 1611330
1.2 Anwendungsbereich
Vor intensiver Beschäftigung der Verwaltung mit eingehenden Anträgen zur Schaffung bzw.
Änderung von Planungsrecht wird zunächst durch den zuständigen Planungsausschuss ein
Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“) gefasst, ob und wenn ja, in welcher Form und mit wel-
chen Maßgaben ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden soll. Mit dem Zielbe-
schluss wird auch die Priorität des Verfahrens festgelegt. Voraussetzung für den Zielbe-
schluss ist eine vom Vorhabenträger unterzeichnete Zustimmungserklärung zum Bonner
Baulandmodell (siehe Ziffer 3.)
1.3 Inhalte des Zielbeschlusses
Der Zielbeschluss beschreibt zum einen die Zielvorstellung eines Projekts/Vorhabens und
wird zum anderen mit einer ersten Einschätzung der Verwaltung vorgestellt. Vor einer inten-
siven Auseinandersetzung mit einem Projekt werden folgende Punkte im Rahmen des Ziel-
beschlusses vorab festgelegt:
 Der Zielvorstellung soll generell gefolgt werden (oder nicht), weil…
 Das Verfahren wird bestimmt (z.B. Angebotsbebauungsplan, Vollverfahren, gestuftes
Verfahren, vorhabenbezogener Bebauungsplan etc.)
 Notwendige Schritte zur Qualifizierung der Zielvorstellung (z.B. Mehrfachbeauftra-
gung, Wettbewerb oder Behandlung im Städtebau- und Gestaltungsbeirat)
 Schon zu diesem Zeitpunkt absehbare Anforderungen, Problemstellungen oder er-
forderliche Fachgutachten werden dargestellt (z.B. Notwendigkeit einer KiTa, Fach-
gutachten zum Lärm, Artenschutz, Klima, Altlasten, Entwässerung, Baumbestand
u.a.). Frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit (gemäß den „Leitlinien Bürgerbetei-
ligung Bonn“; siehe Ziffer 8.)
 Vorschlag der PrioritätSeite 4 von 12

Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019
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2. Planungsvereinbarung und Verwaltungsgebühr
2.1 Drucksachen
17. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung:
DS 1413038
2.2 Anwendungsbereich
Im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen, die von einem Vorhabenträ-
ger angestoßen wurden, wird regelmäßig ein städtebaulicher Vertrag als Planungsvereinba-
rung nach § 11 bzw. § 12 BauGB abgeschlossen, durch den sich ein Vorhabenträger ver-
pflichtet, städtebauliche Planungsleistungen und Fachgutachten durch qualifizierte Büros auf
seine Kosten erstellen zu lassen und diese der Stadt zur Verfügung zu stellen. Auf Seiten
der Verwaltung fällt in diesem Zusammenhang – trotz der Einschaltung externer Dienstleister
durch den Vorhabenträger - regelmäßig ein Abstimmungs- und Prüfaufwand an. Daher ist
die verwaltungsseitige Betreuung von Bebauungsplanverfahren in Bonn seit Ende des Jah-
res 2014 nach der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn gebührenpflichtig. Die Hö-
he der Gebühr richtet sich nach der Größe des Verfahrensgebiets (siehe Ziffer 13.6 des
Bonner Gebührentarifs, Stand: Juli 2019):
bis 0,25 ha 2.500,00 €
bis 0,5 ha 3.330,00 €
bis 1 ha 5.400,00 €
bis 2 ha 9.000,00 €
bis 3 ha 11.200,00 €
bis 4 ha 13.300,00 €
bis 5 ha 15.200,00 €
> 5 ha 17.000,00 €
Die Gebühr wird zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten anteilig erhoben: das erste Drittel
nach erfolgtem oder abgelehntem Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“, s.o.), das zweite
Drittel nach Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und das letzte
Drittel nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan.Seite 5 von 12

Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019
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3. Bonner Baulandmodell
3.1 Drucksachen
Ratsbeschluss zur Einführung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öf-
fentlich geförderten Wohnungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und
technische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht:
DS 1613742EB5
Bonner Baulandmodell: Konkretisierung und Modifizierung des Ratsbeschlusses zur Einfüh-
rung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öffentlich geförderten Woh-
nungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und technische Infrastruktur
bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht:
DS 1811574EB5
Der Leitfaden zur Anwendung des Bonner Baulandmodells für Vorhabenträger und eine er-
gänzende FAQ-Broschüre sind auf der Homepage der Stadt Bonn abrufbar.1
3.2 Anwendungsbereich
Das Bonner Baulandmodell regelt einheitlich und verbindlich, für alle von ihm erfassten
Wohnungsbauvorhaben, welche Leistungen ein Vorhabenträger im Sinne der Allgemeinheit
zu erbringen hat. Ein Anliegen des Modells ist es, für die Aushandlung von städtebaulichen
Verträgen nach § 11 BauGB einen geregelten Rahmen zu schaffen und somit Transparenz
und Sicherheit für alle an einer Planung beteiligten Akteure herzustellen. Im Mittelpunkt steht
dabei, dass sich Planungsbegünstigte in einem städtebaulichen Vertrag dazu verpflichten,
40% der für Wohnzwecke geplanten Bruttogrundfläche eines Neubauvorhabens zu den Be-
dingungen des geförderten Wohnungsbaus zu errichten und eine Kostenbeteiligung zur Her-
stellung von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten zu leisten.
Das Bonner Baulandmodell gilt für alle Wohnungsbauvorhaben, für die im Rahmen eines
Bauleitplanverfahrens Planungsrecht geschaffen wird und für die nach dem Stichtag zur An-
wendung (30.03.2017; Ratsbeschluss zur Einführung eines Baulandmodells) eine entspre-
chende Planungsvereinbarung geschlossen wurde. Das Bonner Baulandmodell wird auf das
gesamte im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geschaffene Wohnbaurecht angewendet.
Dies ist unabhängig davon, ob ein Grundstückseigentümer für Teile der geplanten Bebauung
in der Vergangenheit (vor dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans) das Recht auf
eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB gehabt hätte oder ob bestehende Bebauungspläne
nach § 30 BauGB aus städtebaulichen Gründen aufgehoben oder angepasst werden müs-
sen.
Anders verhält es sich bei bereits für Wohnzwecke bebauten Flächen. Vorhandene und wei-
terhin bestehende Wohngebäude bleiben bei der Ermittlung der Bruttogrundfläche Wohnen,
die dem Baulandmodell zugrunde gelegt wird, außen vor. Entstehen an einem bestehenden
Gebäude durch die Planung Baurechte, die eine Erweiterung der Bruttogrundfläche ermögli-
chen (z. B. Aufstockung), so ist für diese zusätzlichen Flächen das Bonner Baulandmodell
anzuwenden. Werden Bestandsgebäude jedoch niedergelegt und die entsprechenden Flä-
1 https://www.bonn.de/vv/produkte/wohnungsmarktentwicklung-bonner-baulandmodell.phpSeite 6 von 12

Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019
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chen anschließend neu bebaut, so werden die Regelungen des Bonner Baulandmodells auf
die gesamte, neu entstehende Bruttogrundfläche Wohnen des Vorhabens angewendet.
Die Anwendung des Bonner Baulandmodells erfolgt in zwei Stufen. Es kommt zur vollen An-
wendung, wenn Planungsrecht für mehr als 24 Wohneinheiten oder 2.200 m² Wohnfläche
(bemessen an der Bruttogrundfläche Wohnen) geschaffen wird. Bei der Schaffung von Pla-
nungsrecht für 12-24 Wohneinheiten oder 1.100 bis unter 2.200 m² Bruttogrundfläche Woh-
nen reduziert sich die Quotierung für den geförderten Wohnungsbau auf 20%. Die Verpflich-
tung zur vollständigen oder anteiligen Übernahme von Folgekosten entfällt.
Auf Antrag können besondere gemeinschaftliche Wohnprojekte und genossenschaftliche
Eigentumsformen von den Regelungen ausgenommen werden. In einem solchen Fall müs-
sen die Eigennutzung des geschaffenen Wohnraums und das Ziel des besonderen Wohnens
für mindestens 10 Jahre gesichert werden. Werden 100% öffentlich geförderter Wohnungs-
bau errichtet, verzichtet die Stadt Bonn auf die Erhebung von Finanzierungsbeiträgen zur
Errichtung von Kita-Plätzen.
3.3 Quotierung für den geförderten Wohnungsbau
Bei der Schaffung neuen Planungsrechts im Wohnungsbau ab 25 Wohneinheiten oder ab
2.200 m² Wohnfläche müssen 40% der Bruttogrundfläche (BGF) des Wohnungsbauvorha-
bens als geförderter Mietwohnungsbau errichtet werden. Der geförderte Wohnungsbau wird
nach Maßgabe des Förderweges A (mindestens 20%) und des Förderweges B errichtet.
Kommt es zu einer freiwilligen Übererfüllung des geforderten Anteils an gefördertem Woh-
nungsbau, werden weitere Kostenbeteiligungen entsprechend reduziert.
Die Vorgaben gelten unter dem Vorbehalt, dass die Bewilligung der Wohnungsbaufördermit-
tel sichergestellt werden kann. Für die Erfüllung der Quoten können Investorengemeinschaf-
ten gebildet werden, vorausgesetzt diese Gemeinschaft erfüllt auf demselben Plangebiet die
in den vorherigen Punkten ausgeführten Quoten.
3.4 Kostenbeteiligung für die soziale Infrastruktur
Der Planungsbegünstigte wird verpflichtet, die Folgekosten für die Herstellung von Plätzen in
Kindertagesbetreuungseinrichtungen in dem Maße zu übernehmen, in welchem der Bedarf
zum Bau dieser Plätze durch das Vorhaben ausgelöst wird.
Für die Verpflichtung des Planungsbegünstigten, sich an den Folgekosten für die Schaffung
von Kindertagesbetreuungsplätzen, zu beteiligen, wird folgendes Vorgehen festgelegt:
1. Priorität: Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet, Bau der Kindertageseinrichtung
nach den Vorgaben der Stadt Bonn durch den Planungsbegünstigten und nach Fertigstel-
lung Verkauf der Einrichtung an die Stadt Bonn zum Verkehrswert. Der Kaufpreis wird um
den Betrag reduziert, den der Planungsbegünstigte als Kostenbeteiligung für die Herstellung
der Anzahl an Plätzen leisten muss, die durch das Wohnungsbauvorhaben erforderlich wer-
den.
2. Priorität: Bereitstellung eines Grundstücks durch den Planungsbegünstigten im Plange-
biet und Ankauf des Grundstücks durch die Stadt Bonn zum Verkehrswert, Bau der Kinder-
tageseinrichtung durch die Stadt Bonn. Der Planungsbegünstigte leistet hierzu durch Kauf-
preisreduzierung eine Kostenbeteiligung für die Anzahl der Plätze, die durch das Wohnungs-
bauvorhaben erforderlich werden.Seite 7 von 12

Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019
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3. Priorität: In Fällen, in denen der Bau einer Einrichtung aus städtebaulichen oder aus flä-
chenmäßigen Gründen nicht innerhalb des Plangebiets erfolgen kann, entrichtet der Pla-
nungsbegünstigte eine finanzielle Abgabe entsprechend dem ausgelösten Bedarf an die
Stadt Bonn; die Stadt Bonn setzt diese Mittel zweckgebunden für den Bau oder die Erweite-
rung von Kindertageseinrichtungen ein. Die hierdurch finanzierten Einrichtungen sollen sich
dabei bevorzugt in räumlicher Nähe zum Baugebiet befinden.
3.5 Angemessenheitsprüfung im Bonner Baulandmodell
Es werden eine Angemessenheitsprüfung der in einem städtebaulichen Vertrag vereinbarten
Leistungen des Planungsbegünstigen durchgeführt und eine Angemessenheitsgrenze auf
Grundlage eines für den Standort ermittelten pauschalisierten Gesamtertrages des Wohn-
bauvorhabens festgelegt. Als Angemessenheitsgrenze werden 30% des pauschalisiert ermit-
telten Gesamtertrags festgesetzt. Liegt die Summe der durch das Bonner Baulandmodell
beschriebenen Belastungen für den Planungsbegünstigten über der Angemessenheitsgren-
ze, werden die im städtebaulichen Vertrag zu vereinbarenden Leistungen soweit reduziert,
dass die Angemessenheitsgrenze eingehalten wird.
3.6 Städtebaulicher Vertrag
Vor dem Satzungsbeschluss sind mit den planungsbegünstigten Vorhabenträgern verbindli-
che städtebauliche Verträge zur Sicherstellung der sich aus dem Bonner Baulandmodell er-
gebenden Anforderungen abzuschließen.
3.7 Sonstiges
Die bestehenden Regelungen zur Übernahme von Planungskosten, Kosten für Fachgutach-
ten, Kosten für umweltrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Erschließungskos-
ten durch den Planungsbegünstigten bleiben vom Baulandmodell unberührt. Die Verwaltung
dokumentiert, dass die gesetzlichen Vorgaben beim Abschluss des städtebaulichen Vertra-
ges, insbesondere im Hinblick auf das Koppelungsverbot, eingehalten werden.
4. Energieeffizienzstandards
4.1 Drucksachen
Energieeffizienzstandards im Neubau:
DS 1512547
4.2 Anwendungsbereich
Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke, bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhaben-
bezogenen Bebauungsplänen sowie beim Verkauf von Grundstücken durch den von der
Stadt beauftragten Entwicklungsträger zur Errichtung von Wohn- und NichtwohngebäudenSeite 8 von 12

Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019
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wird der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bezogen auf die Anforderungen der Energieein-
sparverordnung2 ab dem 01.01.2016 verpflichtend festgeschrieben.
4.3 KfW-55 Standard als Anforderung für energieeffiziente Neubauten
Bewährt hat sich aus Sicht der Verwaltung die Anlehnung an die KfW-Standards, die mit
dem Beschluss von 2011 eingeführt wurde. Sie sind eindeutig definiert und beziehen sich auf
die gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungs- und Nachweismethoden der Energieeinspar-
verordnung. Für die Bauherren und Investoren hat die Verwendung der gesetzlichen Nach-
weisverfahren durch die genutzte EnEV-Referenz den Vorteil, dass aufwändige parallele
Berechnungs- und Nachweisverfahren vermieden werden.
5. Konzeption zur Energieversorgung
5.1 Drucksachen
Klimaoffensive der Stadt Bonn:
DS 9500876
5.2 Hintergrund
Die Stadt Bonn hat 1995 unter dem Titel "Klimaoffensive Bonn" ein kommunales Programm
zur Verminderung der Emission klimawirksamer Gase beschlossen.
5.3 Anwendungsbereich
Bei allen energiepolitisch relevanten Vorhaben (Bebauungspläne, größere Einzelobjekte
etc.) wird in den Erläuterungsberichten das Thema "Energieversorgung" aufgeführt mit fol-
genden Unterpunkten:
 vorgeschlagene Energieversorgung des Gebietes/Objektes (inkl. Begründung)
 Maßnahmen bzw. Festsetzungen zur Verminderung des Energiebedarfs
 Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Einsatz eines Blockheizkraft-
werkes/Heizkraftwerkes
 Potentialanalyse für den Einsatz regenerativer Energiequellen.
6. Dachbegrünung und solarenergetische Anlagen
6.1 Drucksachen
Dachbegrünung in Bonn:
2 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013Seite 9 von 12

Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019
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DS 0912064EB10
6.2 Anwendungsbereich
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist für Flachdächer und flach geneigte Dächer (<
15°) von Gebäuden mit einer Dachfläche > 200 m² eine Dachbegrünung festgesetzt, sofern
dem keine gestalterischen oder funktionalen Gründe entgegenstehen. Erfolgt keine Dachbe-
grünung, sind auf den entsprechenden Dachflächen – sofern von der Ausrichtung geeignet –
flächenhaft solarenergetische Anlagen zu installieren (Photovoltaik und/oder Solarkollekt-
oren).
6.3 Ausnahmeregelungen
In besonderen Einzelfällen kann es Ausnahmen des beschriebenen Anwendungsbereichs
geben. Diese sind von der Verwaltung ausführlich zu begründen und den zuständigen Gre-
mien zur Entscheidung vorzulegen.
7. Niederschlagswasserableitung und Starkregenvorsorge
7.1 Drucksachen
Abwasserbeseitigungskonzept - Fortschreibung zum 01.01.2018:
DS 1712151
7.2 Niederschlagswasserableitung in Neubaugebieten
Grundsätzlich werden schon bei der Aufstellung der Bebauungspläne hydrogeologische
Gutachten beauftragt, um die Möglichkeiten der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung
auszuschöpfen. Die Boden- und Grundwasserverhältnisse in Bonn bzw. die Lage der Gebie-
te lassen es jedoch nicht in allen Fällen zu, dass das anfallende Niederschlagswasser ins
Grundwasser oder in einen ortsnahen Vorfluter eingeleitet werden kann.
7.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden bei Starkregen
Bei neu aufzustellenden Bebauungsplänen wird nun die potenzielle Gefährdung durch Stark-
regen bereits mit den ersten Planungsschritten abgeschätzt und die Bebaubarkeit von Flä-
chen beurteilt. Die Detailtiefe der Planungen vor der Rechtskraft des Bebauungsplans wird je
nach Gegebenheiten deutlich erhöht und zur Überprüfung der Gesamtplanung abschließend
eine Überflutungsbetrachtung mit einem Oberflächenmodell für einen Regen, der statistisch
alle 100 Jahre auftritt, durchgeführt.Seite 10 von 12

Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019
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8. Leitlinien der Bürgerbeteiligung
8.1 Drucksachen
Beschluss zu den Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn:
DS 1410584
8.2 Bürgerbeteiligung in Planungsprozessen
Seit 2014 gibt es in Bonn Leitlinien für die Bürgerbeteiligung. In diesen Leitlinien sind ver-
bindliche Kriterien für die Bürgerbeteiligung benannt, nach denen die Beteiligung der Bürge-
rinnen und Bürger abläuft und die Grundlage für eine transparente, verlässliche und stetige
Bürgerbeteiligung sind. Die Leitlinien setzen also den Rahmen für städtische Beteiligungs-
prozesse in Bonn.
Die Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn3 ergänzen die bestehenden gesetzlichen Regelungen
zur Beteiligung (z.B. im Baugesetzbuch). Sie stehen im Einklang mit den Bestimmungen der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Die Zuständigkeiten und verfassten Rechte der
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der
Bezirksvertretungen bleiben von diesen Leitlinien unberührt.
Die Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn gelten für Vorhaben der Bundesstadt Bonn. Bei »Vor-
haben« handelt es sich um wichtige Planungen und Vorhaben der Stadt – beispielsweise in
den Bereichen Stadtplanung und Stadtbau, Kultur, Soziales, Handel und Gewerbe –, die
unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren (vgl. § 23 Abs. 1 der GO NRW).
Alle allgemein bedeutsamen Planungen und Vorhaben (vgl. § 23 Abs. 1 GO NRW), die im
Rat oder seinen Ausschüssen zu einer öffentlichen Entscheidung führen, werden auf die
Vorhabenliste gesetzt. Das Spektrum der Inhalte und Themen, die Gegenstand einer Bür-
gerbeteiligung sein können, ist damit sehr breit angelegt und erstreckt sich auf nahezu alle
kommunalen Handlungsfelder. In den Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn sind als Kriterien für
Vorhaben, die auf die Vorhabenliste gesetzt werden, genannt:
• das Interesse von einer Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern oder ein besonderes
Interesse einzelner Stadtteile kann angenommen werden oder
• eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern sind von dem Vorhaben betroffen oder
• es handelt sich um große gesamtstädtische Vorhaben oder wegweisende Zukunftsplanun-
gen; welche die Ressourcen der Stadt auf viele Jahre binden (vgl. Leitlinien Bürgerbeteili-
gung Bonn, Abschnitt C1, S. 14).
Die Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn gelten verpflichtend für Vorhaben, bei denen die Bun-
desstadt Bonn Vorhabenträgerin ist. Auch Vorhaben von Gesellschaften mit städtischer Be-
teiligung oder von privaten Vorhabenträgern können unmittelbar raum- und entwicklungsbe-
deutsam sein, das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohnerschaft nachhal-
tig berühren oder den Kriterien der Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn entsprechen (vgl. Leitli-
nien Bürgerbeteiligung Bonn, Abschnitt C1, S. 14). In diesen Fällen wird den zuständigen
3 Internetauftritt: www.bonn-macht-mit.deSeite 11 von 12

Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019
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Organen der städtischen Gesellschaften oder der privaten Vorhabenträger empfohlen, die
Vorhaben freiwillig auf der Grundlage der Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn umzusetzen und
die Einwohner und Einwohnerinnen zu beteiligen.
Bei städtebaulichen Verträgen mit privaten Investoren zu Vorhaben im oben genannten Sinn
sollte die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder der Rat die Anwendung der
Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn anregen.
8.3 Vorhabenliste
Dieses Kernelement der Leitlinien Bürgerbeteiligung dient der frühzeitigen Information der
Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben und Planungen der Stadt Bonn.
Durch eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden, dass eine
Diskussion der Vorhaben und die gemeinsame Entwicklung von Konzepten mit den Bürge-
rinnen und Bürgern erfolgen kann. Die Vorhaben werden auf einer Übersichtskarte von Bonn
dargestellt, sodass jede interessierte Bürgerin und jeder interessierte Bürger sich informieren
kann, wo und was in seiner unmittelbaren Umgebung oder auch insgesamt im ganzen Stadt-
gebiet an Vorhaben geplant ist und welche Beteiligungsverfahren stattfinden werden.
Die Vorhabenliste4 wird laufend aktualisiert und erweitert. Zudem wird regelmäßig eine ge-
druckte Version veröffentlicht, die an den Informationsständen im Alten Rathaus und im
Stadthaus ausliegt.
9. Umwelt-, Natur- und Artenschutz
Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung des Bauleit-
plans im Vollverfahren eine Umweltprüfung mit Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) durch-
zuführen. Hierzu ist im weiteren Verfahren ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB)
mit Abhandlung der Eingriffsregelung zu erarbeiten.
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grund-
sätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem be-
sonderen Prüfverfahren unterzogen wird.
Der Baumbestand im Plangebiet ist durch ein Fachgutachten zu erfassen, zu bewerten und
sollte Vorschläge für Vermeidungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen enthalten.
Empfehlungen aus der Klimaanalyse- bzw. Planungshinweiskarte, werden ermittelt und es
wird geprüft, ob die Erarbeitung eines detaillierten Fachgutachtens zum Klimaschutz not-
wendig ist.
4 Die Vorhabenliste ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bonn-macht-mit.de/node/1222Seite 12 von 12

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 18:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de