190889 · Mitteilungsvorlage
Merkblatt beim Neubau für Investoren, Bauträger und Projektentwickler bei Wohnbauvorhaben
Kerndaten
- Nummer
- 190889
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 10.03.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 190889 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Merkblatt beim Neubau für Investoren, Bauträger und Projektentwickler bei Wohnbauvorhaben Beratungsfolge Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 22.01.2020 Kenntnisnahme Hauptausschuss 30.01.2020 Kenntnisnahme Rat 06.02.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 11.02.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 12.03.2020 Kenntnisnahme Hauptausschuss 19.03.2020 Kenntnisnahme Rat 26.03.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung wurde beauftragt, in Anlehnung an das „Merkblatt Energieeffizienzstandards beim Neubau für Investoren, Bauträger und Projektentwickler bei Wohnbauvorhaben“ ein Merkblatt mit allen von Investoren, Bauträgern und Projektentwicklern bei Wohnbauvorhaben zu beachtenden Vorgaben zu veröffentlichen und den zuständigen Gremien zur Kenntnis zu geben (DS.-Nr.: 1810510EB4). In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von politischen Beschlüssen gefasst worden, in denen zu verschiedenen Themen Vorgaben für die Aufstellung von Bebauungsplänen formuliert wurden. Die Verwaltung legt den politischen Gremien eine zusammenfassende und erläuternde Darstellung dieser Beschlüsse vor. Anlage/n 1 Merkblatt für Investoren (öffentlich)Seite 1 von 12 Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019 Merkblatt für Investoren, Bauträger und Projektentwickler bei Investitionen in den Wohnungsbau in Bonn Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen PlanungsrechtsSeite 2 von 12 Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019 - i - INHALTSVERZEICHNIS HINTERGRUND ............................................................................................................................... 1 1. ZIELBESCHLUSS ....................................................................................................................... 1 2. PLANUNGSVEREINBARUNG UND VERWALTUNGSGEBÜHR .................................................... 2 3. BONNER BAULANDMODELL .................................................................................................... 3 4. ENERGIEEFFIZIENZSTANDARDS ............................................................................................... 5 5. KONZEPTION ZUR ENERGIEVERSORGUNG .............................................................................. 6 6. DACHBEGRÜNUNG UND SOLARENERGETISCHE ANLAGEN..................................................... 6 7. NIEDERSCHLAGSWASSERABLEITUNG UND STARKREGENVORSORGE ..................................... 7 8. LEITLINIEN DER BÜRGERBETEILIGUNG ................................................................................... 8 9. UMWELT‐, NATUR‐ UND ARTENSCHUTZ................................................................................. 9Seite 3 von 12 Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019 - 1 - Hintergrund In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von politischen Beschlüssen gefasst worden, in denen zu verschiedenen Themen Vorgaben für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Bonn formuliert wurden. In diesem Merkblatt sollen sie zusammenfassend dargestellt und erläutert werden. 1. Zielbeschluss 1.1 Drucksachen Grundsatzbeschluss zur Schaffung von Planungsrecht DS 1611330 1.2 Anwendungsbereich Vor intensiver Beschäftigung der Verwaltung mit eingehenden Anträgen zur Schaffung bzw. Änderung von Planungsrecht wird zunächst durch den zuständigen Planungsausschuss ein Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“) gefasst, ob und wenn ja, in welcher Form und mit wel- chen Maßgaben ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden soll. Mit dem Zielbe- schluss wird auch die Priorität des Verfahrens festgelegt. Voraussetzung für den Zielbe- schluss ist eine vom Vorhabenträger unterzeichnete Zustimmungserklärung zum Bonner Baulandmodell (siehe Ziffer 3.) 1.3 Inhalte des Zielbeschlusses Der Zielbeschluss beschreibt zum einen die Zielvorstellung eines Projekts/Vorhabens und wird zum anderen mit einer ersten Einschätzung der Verwaltung vorgestellt. Vor einer inten- siven Auseinandersetzung mit einem Projekt werden folgende Punkte im Rahmen des Ziel- beschlusses vorab festgelegt: Der Zielvorstellung soll generell gefolgt werden (oder nicht), weil… Das Verfahren wird bestimmt (z.B. Angebotsbebauungsplan, Vollverfahren, gestuftes Verfahren, vorhabenbezogener Bebauungsplan etc.) Notwendige Schritte zur Qualifizierung der Zielvorstellung (z.B. Mehrfachbeauftra- gung, Wettbewerb oder Behandlung im Städtebau- und Gestaltungsbeirat) Schon zu diesem Zeitpunkt absehbare Anforderungen, Problemstellungen oder er- forderliche Fachgutachten werden dargestellt (z.B. Notwendigkeit einer KiTa, Fach- gutachten zum Lärm, Artenschutz, Klima, Altlasten, Entwässerung, Baumbestand u.a.). Frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit (gemäß den „Leitlinien Bürgerbetei- ligung Bonn“; siehe Ziffer 8.) Vorschlag der PrioritätSeite 4 von 12 Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019 - 2 - 2. Planungsvereinbarung und Verwaltungsgebühr 2.1 Drucksachen 17. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung: DS 1413038 2.2 Anwendungsbereich Im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen, die von einem Vorhabenträ- ger angestoßen wurden, wird regelmäßig ein städtebaulicher Vertrag als Planungsvereinba- rung nach § 11 bzw. § 12 BauGB abgeschlossen, durch den sich ein Vorhabenträger ver- pflichtet, städtebauliche Planungsleistungen und Fachgutachten durch qualifizierte Büros auf seine Kosten erstellen zu lassen und diese der Stadt zur Verfügung zu stellen. Auf Seiten der Verwaltung fällt in diesem Zusammenhang – trotz der Einschaltung externer Dienstleister durch den Vorhabenträger - regelmäßig ein Abstimmungs- und Prüfaufwand an. Daher ist die verwaltungsseitige Betreuung von Bebauungsplanverfahren in Bonn seit Ende des Jah- res 2014 nach der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn gebührenpflichtig. Die Hö- he der Gebühr richtet sich nach der Größe des Verfahrensgebiets (siehe Ziffer 13.6 des Bonner Gebührentarifs, Stand: Juli 2019): bis 0,25 ha 2.500,00 € bis 0,5 ha 3.330,00 € bis 1 ha 5.400,00 € bis 2 ha 9.000,00 € bis 3 ha 11.200,00 € bis 4 ha 13.300,00 € bis 5 ha 15.200,00 € > 5 ha 17.000,00 € Die Gebühr wird zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten anteilig erhoben: das erste Drittel nach erfolgtem oder abgelehntem Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“, s.o.), das zweite Drittel nach Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und das letzte Drittel nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan.Seite 5 von 12 Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019 - 3 - 3. Bonner Baulandmodell 3.1 Drucksachen Ratsbeschluss zur Einführung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öf- fentlich geförderten Wohnungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und technische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht: DS 1613742EB5 Bonner Baulandmodell: Konkretisierung und Modifizierung des Ratsbeschlusses zur Einfüh- rung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öffentlich geförderten Woh- nungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und technische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht: DS 1811574EB5 Der Leitfaden zur Anwendung des Bonner Baulandmodells für Vorhabenträger und eine er- gänzende FAQ-Broschüre sind auf der Homepage der Stadt Bonn abrufbar.1 3.2 Anwendungsbereich Das Bonner Baulandmodell regelt einheitlich und verbindlich, für alle von ihm erfassten Wohnungsbauvorhaben, welche Leistungen ein Vorhabenträger im Sinne der Allgemeinheit zu erbringen hat. Ein Anliegen des Modells ist es, für die Aushandlung von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB einen geregelten Rahmen zu schaffen und somit Transparenz und Sicherheit für alle an einer Planung beteiligten Akteure herzustellen. Im Mittelpunkt steht dabei, dass sich Planungsbegünstigte in einem städtebaulichen Vertrag dazu verpflichten, 40% der für Wohnzwecke geplanten Bruttogrundfläche eines Neubauvorhabens zu den Be- dingungen des geförderten Wohnungsbaus zu errichten und eine Kostenbeteiligung zur Her- stellung von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten zu leisten. Das Bonner Baulandmodell gilt für alle Wohnungsbauvorhaben, für die im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens Planungsrecht geschaffen wird und für die nach dem Stichtag zur An- wendung (30.03.2017; Ratsbeschluss zur Einführung eines Baulandmodells) eine entspre- chende Planungsvereinbarung geschlossen wurde. Das Bonner Baulandmodell wird auf das gesamte im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geschaffene Wohnbaurecht angewendet. Dies ist unabhängig davon, ob ein Grundstückseigentümer für Teile der geplanten Bebauung in der Vergangenheit (vor dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans) das Recht auf eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB gehabt hätte oder ob bestehende Bebauungspläne nach § 30 BauGB aus städtebaulichen Gründen aufgehoben oder angepasst werden müs- sen. Anders verhält es sich bei bereits für Wohnzwecke bebauten Flächen. Vorhandene und wei- terhin bestehende Wohngebäude bleiben bei der Ermittlung der Bruttogrundfläche Wohnen, die dem Baulandmodell zugrunde gelegt wird, außen vor. Entstehen an einem bestehenden Gebäude durch die Planung Baurechte, die eine Erweiterung der Bruttogrundfläche ermögli- chen (z. B. Aufstockung), so ist für diese zusätzlichen Flächen das Bonner Baulandmodell anzuwenden. Werden Bestandsgebäude jedoch niedergelegt und die entsprechenden Flä- 1 https://www.bonn.de/vv/produkte/wohnungsmarktentwicklung-bonner-baulandmodell.phpSeite 6 von 12 Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019 - 4 - chen anschließend neu bebaut, so werden die Regelungen des Bonner Baulandmodells auf die gesamte, neu entstehende Bruttogrundfläche Wohnen des Vorhabens angewendet. Die Anwendung des Bonner Baulandmodells erfolgt in zwei Stufen. Es kommt zur vollen An- wendung, wenn Planungsrecht für mehr als 24 Wohneinheiten oder 2.200 m² Wohnfläche (bemessen an der Bruttogrundfläche Wohnen) geschaffen wird. Bei der Schaffung von Pla- nungsrecht für 12-24 Wohneinheiten oder 1.100 bis unter 2.200 m² Bruttogrundfläche Woh- nen reduziert sich die Quotierung für den geförderten Wohnungsbau auf 20%. Die Verpflich- tung zur vollständigen oder anteiligen Übernahme von Folgekosten entfällt. Auf Antrag können besondere gemeinschaftliche Wohnprojekte und genossenschaftliche Eigentumsformen von den Regelungen ausgenommen werden. In einem solchen Fall müs- sen die Eigennutzung des geschaffenen Wohnraums und das Ziel des besonderen Wohnens für mindestens 10 Jahre gesichert werden. Werden 100% öffentlich geförderter Wohnungs- bau errichtet, verzichtet die Stadt Bonn auf die Erhebung von Finanzierungsbeiträgen zur Errichtung von Kita-Plätzen. 3.3 Quotierung für den geförderten Wohnungsbau Bei der Schaffung neuen Planungsrechts im Wohnungsbau ab 25 Wohneinheiten oder ab 2.200 m² Wohnfläche müssen 40% der Bruttogrundfläche (BGF) des Wohnungsbauvorha- bens als geförderter Mietwohnungsbau errichtet werden. Der geförderte Wohnungsbau wird nach Maßgabe des Förderweges A (mindestens 20%) und des Förderweges B errichtet. Kommt es zu einer freiwilligen Übererfüllung des geforderten Anteils an gefördertem Woh- nungsbau, werden weitere Kostenbeteiligungen entsprechend reduziert. Die Vorgaben gelten unter dem Vorbehalt, dass die Bewilligung der Wohnungsbaufördermit- tel sichergestellt werden kann. Für die Erfüllung der Quoten können Investorengemeinschaf- ten gebildet werden, vorausgesetzt diese Gemeinschaft erfüllt auf demselben Plangebiet die in den vorherigen Punkten ausgeführten Quoten. 3.4 Kostenbeteiligung für die soziale Infrastruktur Der Planungsbegünstigte wird verpflichtet, die Folgekosten für die Herstellung von Plätzen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen in dem Maße zu übernehmen, in welchem der Bedarf zum Bau dieser Plätze durch das Vorhaben ausgelöst wird. Für die Verpflichtung des Planungsbegünstigten, sich an den Folgekosten für die Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen, zu beteiligen, wird folgendes Vorgehen festgelegt: 1. Priorität: Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet, Bau der Kindertageseinrichtung nach den Vorgaben der Stadt Bonn durch den Planungsbegünstigten und nach Fertigstel- lung Verkauf der Einrichtung an die Stadt Bonn zum Verkehrswert. Der Kaufpreis wird um den Betrag reduziert, den der Planungsbegünstigte als Kostenbeteiligung für die Herstellung der Anzahl an Plätzen leisten muss, die durch das Wohnungsbauvorhaben erforderlich wer- den. 2. Priorität: Bereitstellung eines Grundstücks durch den Planungsbegünstigten im Plange- biet und Ankauf des Grundstücks durch die Stadt Bonn zum Verkehrswert, Bau der Kinder- tageseinrichtung durch die Stadt Bonn. Der Planungsbegünstigte leistet hierzu durch Kauf- preisreduzierung eine Kostenbeteiligung für die Anzahl der Plätze, die durch das Wohnungs- bauvorhaben erforderlich werden.Seite 7 von 12 Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019 - 5 - 3. Priorität: In Fällen, in denen der Bau einer Einrichtung aus städtebaulichen oder aus flä- chenmäßigen Gründen nicht innerhalb des Plangebiets erfolgen kann, entrichtet der Pla- nungsbegünstigte eine finanzielle Abgabe entsprechend dem ausgelösten Bedarf an die Stadt Bonn; die Stadt Bonn setzt diese Mittel zweckgebunden für den Bau oder die Erweite- rung von Kindertageseinrichtungen ein. Die hierdurch finanzierten Einrichtungen sollen sich dabei bevorzugt in räumlicher Nähe zum Baugebiet befinden. 3.5 Angemessenheitsprüfung im Bonner Baulandmodell Es werden eine Angemessenheitsprüfung der in einem städtebaulichen Vertrag vereinbarten Leistungen des Planungsbegünstigen durchgeführt und eine Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines für den Standort ermittelten pauschalisierten Gesamtertrages des Wohn- bauvorhabens festgelegt. Als Angemessenheitsgrenze werden 30% des pauschalisiert ermit- telten Gesamtertrags festgesetzt. Liegt die Summe der durch das Bonner Baulandmodell beschriebenen Belastungen für den Planungsbegünstigten über der Angemessenheitsgren- ze, werden die im städtebaulichen Vertrag zu vereinbarenden Leistungen soweit reduziert, dass die Angemessenheitsgrenze eingehalten wird. 3.6 Städtebaulicher Vertrag Vor dem Satzungsbeschluss sind mit den planungsbegünstigten Vorhabenträgern verbindli- che städtebauliche Verträge zur Sicherstellung der sich aus dem Bonner Baulandmodell er- gebenden Anforderungen abzuschließen. 3.7 Sonstiges Die bestehenden Regelungen zur Übernahme von Planungskosten, Kosten für Fachgutach- ten, Kosten für umweltrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Erschließungskos- ten durch den Planungsbegünstigten bleiben vom Baulandmodell unberührt. Die Verwaltung dokumentiert, dass die gesetzlichen Vorgaben beim Abschluss des städtebaulichen Vertra- ges, insbesondere im Hinblick auf das Koppelungsverbot, eingehalten werden. 4. Energieeffizienzstandards 4.1 Drucksachen Energieeffizienzstandards im Neubau: DS 1512547 4.2 Anwendungsbereich Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke, bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhaben- bezogenen Bebauungsplänen sowie beim Verkauf von Grundstücken durch den von der Stadt beauftragten Entwicklungsträger zur Errichtung von Wohn- und NichtwohngebäudenSeite 8 von 12 Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019 - 6 - wird der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bezogen auf die Anforderungen der Energieein- sparverordnung2 ab dem 01.01.2016 verpflichtend festgeschrieben. 4.3 KfW-55 Standard als Anforderung für energieeffiziente Neubauten Bewährt hat sich aus Sicht der Verwaltung die Anlehnung an die KfW-Standards, die mit dem Beschluss von 2011 eingeführt wurde. Sie sind eindeutig definiert und beziehen sich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungs- und Nachweismethoden der Energieeinspar- verordnung. Für die Bauherren und Investoren hat die Verwendung der gesetzlichen Nach- weisverfahren durch die genutzte EnEV-Referenz den Vorteil, dass aufwändige parallele Berechnungs- und Nachweisverfahren vermieden werden. 5. Konzeption zur Energieversorgung 5.1 Drucksachen Klimaoffensive der Stadt Bonn: DS 9500876 5.2 Hintergrund Die Stadt Bonn hat 1995 unter dem Titel "Klimaoffensive Bonn" ein kommunales Programm zur Verminderung der Emission klimawirksamer Gase beschlossen. 5.3 Anwendungsbereich Bei allen energiepolitisch relevanten Vorhaben (Bebauungspläne, größere Einzelobjekte etc.) wird in den Erläuterungsberichten das Thema "Energieversorgung" aufgeführt mit fol- genden Unterpunkten: vorgeschlagene Energieversorgung des Gebietes/Objektes (inkl. Begründung) Maßnahmen bzw. Festsetzungen zur Verminderung des Energiebedarfs Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Einsatz eines Blockheizkraft- werkes/Heizkraftwerkes Potentialanalyse für den Einsatz regenerativer Energiequellen. 6. Dachbegrünung und solarenergetische Anlagen 6.1 Drucksachen Dachbegrünung in Bonn: 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013Seite 9 von 12 Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019 - 7 - DS 0912064EB10 6.2 Anwendungsbereich Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist für Flachdächer und flach geneigte Dächer (< 15°) von Gebäuden mit einer Dachfläche > 200 m² eine Dachbegrünung festgesetzt, sofern dem keine gestalterischen oder funktionalen Gründe entgegenstehen. Erfolgt keine Dachbe- grünung, sind auf den entsprechenden Dachflächen – sofern von der Ausrichtung geeignet – flächenhaft solarenergetische Anlagen zu installieren (Photovoltaik und/oder Solarkollekt- oren). 6.3 Ausnahmeregelungen In besonderen Einzelfällen kann es Ausnahmen des beschriebenen Anwendungsbereichs geben. Diese sind von der Verwaltung ausführlich zu begründen und den zuständigen Gre- mien zur Entscheidung vorzulegen. 7. Niederschlagswasserableitung und Starkregenvorsorge 7.1 Drucksachen Abwasserbeseitigungskonzept - Fortschreibung zum 01.01.2018: DS 1712151 7.2 Niederschlagswasserableitung in Neubaugebieten Grundsätzlich werden schon bei der Aufstellung der Bebauungspläne hydrogeologische Gutachten beauftragt, um die Möglichkeiten der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung auszuschöpfen. Die Boden- und Grundwasserverhältnisse in Bonn bzw. die Lage der Gebie- te lassen es jedoch nicht in allen Fällen zu, dass das anfallende Niederschlagswasser ins Grundwasser oder in einen ortsnahen Vorfluter eingeleitet werden kann. 7.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden bei Starkregen Bei neu aufzustellenden Bebauungsplänen wird nun die potenzielle Gefährdung durch Stark- regen bereits mit den ersten Planungsschritten abgeschätzt und die Bebaubarkeit von Flä- chen beurteilt. Die Detailtiefe der Planungen vor der Rechtskraft des Bebauungsplans wird je nach Gegebenheiten deutlich erhöht und zur Überprüfung der Gesamtplanung abschließend eine Überflutungsbetrachtung mit einem Oberflächenmodell für einen Regen, der statistisch alle 100 Jahre auftritt, durchgeführt.Seite 10 von 12 Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019 - 8 - 8. Leitlinien der Bürgerbeteiligung 8.1 Drucksachen Beschluss zu den Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn: DS 1410584 8.2 Bürgerbeteiligung in Planungsprozessen Seit 2014 gibt es in Bonn Leitlinien für die Bürgerbeteiligung. In diesen Leitlinien sind ver- bindliche Kriterien für die Bürgerbeteiligung benannt, nach denen die Beteiligung der Bürge- rinnen und Bürger abläuft und die Grundlage für eine transparente, verlässliche und stetige Bürgerbeteiligung sind. Die Leitlinien setzen also den Rahmen für städtische Beteiligungs- prozesse in Bonn. Die Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn3 ergänzen die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung (z.B. im Baugesetzbuch). Sie stehen im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Die Zuständigkeiten und verfassten Rechte der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen bleiben von diesen Leitlinien unberührt. Die Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn gelten für Vorhaben der Bundesstadt Bonn. Bei »Vor- haben« handelt es sich um wichtige Planungen und Vorhaben der Stadt – beispielsweise in den Bereichen Stadtplanung und Stadtbau, Kultur, Soziales, Handel und Gewerbe –, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren (vgl. § 23 Abs. 1 der GO NRW). Alle allgemein bedeutsamen Planungen und Vorhaben (vgl. § 23 Abs. 1 GO NRW), die im Rat oder seinen Ausschüssen zu einer öffentlichen Entscheidung führen, werden auf die Vorhabenliste gesetzt. Das Spektrum der Inhalte und Themen, die Gegenstand einer Bür- gerbeteiligung sein können, ist damit sehr breit angelegt und erstreckt sich auf nahezu alle kommunalen Handlungsfelder. In den Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn sind als Kriterien für Vorhaben, die auf die Vorhabenliste gesetzt werden, genannt: • das Interesse von einer Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern oder ein besonderes Interesse einzelner Stadtteile kann angenommen werden oder • eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern sind von dem Vorhaben betroffen oder • es handelt sich um große gesamtstädtische Vorhaben oder wegweisende Zukunftsplanun- gen; welche die Ressourcen der Stadt auf viele Jahre binden (vgl. Leitlinien Bürgerbeteili- gung Bonn, Abschnitt C1, S. 14). Die Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn gelten verpflichtend für Vorhaben, bei denen die Bun- desstadt Bonn Vorhabenträgerin ist. Auch Vorhaben von Gesellschaften mit städtischer Be- teiligung oder von privaten Vorhabenträgern können unmittelbar raum- und entwicklungsbe- deutsam sein, das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohnerschaft nachhal- tig berühren oder den Kriterien der Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn entsprechen (vgl. Leitli- nien Bürgerbeteiligung Bonn, Abschnitt C1, S. 14). In diesen Fällen wird den zuständigen 3 Internetauftritt: www.bonn-macht-mit.deSeite 11 von 12 Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungsrechts Stand: 11/2019 - 9 - Organen der städtischen Gesellschaften oder der privaten Vorhabenträger empfohlen, die Vorhaben freiwillig auf der Grundlage der Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn umzusetzen und die Einwohner und Einwohnerinnen zu beteiligen. Bei städtebaulichen Verträgen mit privaten Investoren zu Vorhaben im oben genannten Sinn sollte die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder der Rat die Anwendung der Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn anregen. 8.3 Vorhabenliste Dieses Kernelement der Leitlinien Bürgerbeteiligung dient der frühzeitigen Information der Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben und Planungen der Stadt Bonn. Durch eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden, dass eine Diskussion der Vorhaben und die gemeinsame Entwicklung von Konzepten mit den Bürge- rinnen und Bürgern erfolgen kann. Die Vorhaben werden auf einer Übersichtskarte von Bonn dargestellt, sodass jede interessierte Bürgerin und jeder interessierte Bürger sich informieren kann, wo und was in seiner unmittelbaren Umgebung oder auch insgesamt im ganzen Stadt- gebiet an Vorhaben geplant ist und welche Beteiligungsverfahren stattfinden werden. Die Vorhabenliste4 wird laufend aktualisiert und erweitert. Zudem wird regelmäßig eine ge- druckte Version veröffentlicht, die an den Informationsständen im Alten Rathaus und im Stadthaus ausliegt. 9. Umwelt-, Natur- und Artenschutz Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung des Bauleit- plans im Vollverfahren eine Umweltprüfung mit Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) durch- zuführen. Hierzu ist im weiteren Verfahren ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) mit Abhandlung der Eingriffsregelung zu erarbeiten. Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grund- sätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem be- sonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Der Baumbestand im Plangebiet ist durch ein Fachgutachten zu erfassen, zu bewerten und sollte Vorschläge für Vermeidungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen enthalten. Empfehlungen aus der Klimaanalyse- bzw. Planungshinweiskarte, werden ermittelt und es wird geprüft, ob die Erarbeitung eines detaillierten Fachgutachtens zum Klimaschutz not- wendig ist. 4 Die Vorhabenliste ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bonn-macht-mit.de/node/1222Seite 12 von 12
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de