190887 · Beschlussvorlage
Grundstück Beuel, Im Michelsfeld 6-10 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten AZ: 458474
Kerndaten
- Nummer
- 190887
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.12.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 190887 Grundstück Beuel, Im Michelsfeld 6-10 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten AZ: 458474 Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 18.12.2019 Anhörung Beschlussvorschlag Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, weil das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes 8219-11 und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Nach der vorliegenden Bauvoranfrage ist auf dem oben angegebenen Grundstück die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten beabsichtigt. Auf einer Grundfläche von ca. 17 m x 10,50 m soll zwischen dem vorhandenen Gebäude Hausnummer 10 und der Bahntrasse das Mehrfamilienhaus gebaut werden. Außerdem ist die Anlegung einer Stellplatzanlage (für 6 Fahrzeuge) geplant. Es wird um Prüfung der Genehmigungsfähigkeit und der Befreiung vom Bebauungsplan gebeten. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8219-11 und ist planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück ein reines Wohngebiet in zweigeschossiger offener Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 und als Dachform „Satteldach“ fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen bestimmt. Garagen und Stellplätze sind - sofern im Plan nicht besonderes festgesetzt - nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in den seitlichen Abstandflächen zulässig. In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind ausnahmsweise einzelne Stellplätze und Garagen zulässig. Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 3 Seite 2 Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen soll das Wohngebäude vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Auch die geplante Stellplatzanordnung entspricht nicht der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für Stellplätze und Garagen. Insofern widerspricht das Vorhaben § 30 BauGB und ist planungsrechtlich unzulässig. Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 BauGB nicht vor, da die Planung nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hierbei ist im vorliegenden Fall ausschlaggebend, dass sich das Vorhaben im Schutzstreifenbereich einer Gas-Hauptversorgungsleitung befindet und geschützter Baumbestand auf dem Baugrundstück betroffen ist. Daher kann der Planung nicht zugestimmt und eine Befreiung nicht erteilt werden. Trotz Nachricht des Bauordnungsamtes (per E-Mail) vom 09.10.2019 und Telefonat vom 13.11.2019 hat der Antragsteller kein Interesse an einer Umplanung bekundet. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Lageplan Michelsfeld 6-10 (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de