190884-1 AA · Änderungsantrag
Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen)“
Kerndaten
- Nummer
- 190884-1 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 13.12.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie mit dem Schulausschuss Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (9.751 Zeichen)
Änderungsantrag öffentlich 190884-1 AA Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen)“ Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.12.2019 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Den geänderten Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Anlage 1) wird mit den folgenden weiteren Änderungen zugestimmt: 1. Nach Ziffer 2.7 wird folgende Ziffer 2.8 eingefügt: Verwaltungsvorlage Änderung 2.8 Anerkennung von Bürgerschaftlichem Engagement Bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können 15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann ein höherer Betrag pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Antragssteller in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die vom Ehrenamtlichen zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des Antragsteller/in: AM Leon Schwarze (Kinder- und Jugendring Bonn e.V.)Seite 1 von 5 Seite 2 ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten. Sie sind vom Leiter der Maßnahme zu gegenzuzeichnen. 2. Ziffer 3.2 wird wie folgt geändert: Verwaltungsvorlage Änderung 3.2. Verwendungsnachweis (...) Bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme oder Veranstaltung sind folgende Unterlagen einzureichen: (…) o Zur Bestätigung der Teilnahme eine von den Teilnehmenden unterschriebene Teilnehmerliste bzw. bei Kindern unter 14 Jahren eine durch einen gesetzlichen Vertreter unterschriebene Teilnahmebestätigung mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Zusätzlich sind sowohl auf der Teilnehmerliste als auch auf den Teilnahmebestätigungen die Höhe der Teilnehmerbeiträge und die möglichen Reduzierungen auszuweisen. (…) 3.2. Verwendungsnachweis (…) Bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme oder Veranstaltung sind folgende Unterlagen einzureichen: (…) o Eine Teilnehmendenliste mit Name, Geburtsdatum und Anschrift der Teilnehmenden. Zur Bestätigung der Teilnahme eine von den Teilnehmenden unterschriebene Teilnehmerliste bzw. bei Kindern unter 14 Jahren eine durch einen gesetzlichen Vertreter unterschriebene Teilnahmebestätigung mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Zusätzlich sind sowohl auf der Teilnehmerliste als auch auf den Teilnahmebestätigungen die Höhe der Teilnehmerbeiträge und die möglichen Reduzierungen auszuweisen. (…) 3. In Ziffer 6.3 wird folgendes angefügt: Verwaltungsvorlage Änderung 6. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen (…) 6.3 Fördervoraussetzungen und zusätzliche Hinweise Förderungsdauer: Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x 2 Zeitstunden bzw. 1 x 5 Zeitstunden für Bildungs- und Schulungsarbeit verwendet werden. . 6. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen (…) 6.3 Fördervoraussetzungen und zusätzliche Hinweise Förderungsdauer: Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x 2 Zeitstunden bzw. 1 x 5 Zeitstunden für Bildungs- und Schulungsarbeit verwendet werden. Bei Mitarbeiterschulungen erfolgt eine Förderung auch, wenn mindestens 1 x 2,5 Zeitstunden für Bildungs- und Schulungsarbeit verwendet werden.Seite 2 von 5 Seite 3 Begründung zu Ziffer 1 Anerkennung von Bürgerschaftlichem Engagement Bisher ist eine Berücksichtigung ehrenamtlicher Arbeit bei den anerkennungsfähigen Kosten im Bereich der Maßnahmenförderung und der Anschaffungen der Stadt Bonn nicht vorgesehen. Das Land NRW erkennt ehrenamtliches Engagement entsprechend dem beigefügten Runderlass vom 1.12.2017 als fiktive Kosten an (vgl. Anlage). Sowohl in der Sozialförderrichtlinie der Stadt Bonn als auch in der kürzlich geänderten Sportförderrichtlinie der Stadt Bonn (Drs. 190185) sind entsprechende Regelungen bereits enthalten. Wir schlagen vor, eine Regelung entsprechend den Vorschriften des Landes als Ziffer 2.8 auch in die Richtlinie des Jugendamtes einzufügen. zu Ziffer 2 Einfachere Teilnehmendenlisten Bis zur Neufassung der Richtlinie im Jahr 2018 reichte als Beleg für die Teilnahme die vom Leiter der Maßnahme und jedem Teilnehmer unterschriebene Teilnehmerliste aus. Gegen die Empfehlung des Jugendrings wurden für Kinder unter 14 Jahren zusätzliche Teilnahmebestätigungen, die von den Eltern zu unterschrieben sind, als Teilnahmenachweis eingefügt. Diese Bestätigungen dürfen ausdrücklich nicht die Anmeldungen sein, denn diese bestätigen eine Teilnahme nicht. Alle Teilnahmebestätigungen sind zusammen mit den Teilnehmendenlisten beim Verwendungsnachweis einzureichen. In der Praxis erweisen sich die Teilnahmebestätigungen als enormer Verwaltungsaufwand. Eltern vergessen häufig sie mitzubringen. Die ehrenamtlichen Jugendleiter*innen müssen dadurch einen hohen Zeitaufwand aufbringen, nur um einzelne Bestätigungen einzusammeln, bevor der Verwendungsnachweis abgegeben werden kann. Die Regelung, dass Eltern die Teilnahme ihrer Kinder bestätigen müssen, gibt es nach Recherche wohl nur in Bonn. In anderen Kommunen ist so etwas nicht notwendig. Dabei kann aus unserer Sicht auf Unterschriften als Teilnehmendennachweis grundsätzlich verzichtet werden. Rechtlich verbindlich sind für den Antrag lediglich die Unterschriften der Antragssteller. Sie haften mit ihren Unterschriften für die Richtigkeit der gemachten Angaben und können bei bewussten falschen Angaben auch zur Verantwortung gezogen werden. Aus diesem Grund wird bereits heute bei Verwendungsnachweisen über Förderungen aus dem Landesjugendplan auf Unterschriften der Teilnehmenden ganz verzichtet (vgl. BDKJ oder RdP). Zur Identifikation der Teilnehmenden reichen die persönlichen Angaben aus. Darüber könnte die Verwaltung mit einzelnen Teilnehmenden stichprobenhaft in Kontakt treten, um ihre Teilnahme zu bestätigen. In Zweifelsfällen kann die Verwaltung beim Träger Übernachtungs- oder Fahrtkostenbelege anfordern. Daraus wird in der Regel ersichtlich, wie viele Teilnehmende die Maßnahme hatte. Die Unterschriften der Teilnehmenden sollen daher als Nachweis entfallen. Schließlich ist der Hinweis auf die Teilnehmerbeiträge bereits in den Ausschreibungen und Elterninformationen verbindlich enthalten und kann daher hier ebenfalls entfallen.Seite 3 von 5 Seite 4 zu Ziffer 3 Wiedereinführung der Förderung von Kurz-Schulungen (2,5-5,0 Std.) für Mitarbeitende Bis zur Neufassung der Richtlinie im Jahr 2018 wurden Kurz- Schulungsveranstaltungen von unter 5 Std. für Mitarbeitende durch die Stadt gefördert. Entgegen der Empfehlung des Jugendrings wurde diese Förderung gestrichen. Dabei hat sich diese Form der Schulung für Ehrenamtliche sehr bewährt. So konnten auch Schulungen zu Einzelthemen z.B. unter der Woche als Abendveranstaltungen gefördert werden. Ein Schulungsangebot, dass gerade dem engen Zeitbudget der Ehrenamtlichen entspricht. Das Argument der Verwaltung, bei kürzerer Bildungszeit unter 5 Stunden sei ein Schulungserfolg nicht gegeben, können wir aus eigenen langjährigen Erfahrungen nicht teilen. Daher schlagen wir vor, die Förderung von Kurz- Schulungen von mind. 2,5 Std. Umfang für ehrenamtliche Mitarbeitende wieder einzuführen. Anlage/n 1 Erlass Bürgerschaftliches Engagment NRW - Stand 2018 (öffentlich)Seite 4 von 5 631 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.10.2019 Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - 102 (BdH) – 14-01-01 - Vom 1. Dezember 2017 1 Grundsatz Bei der Gewährung von Zuwendungen ist bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigen, wenn es bei der Verwirklichung der jeweiligen Vorhaben zum Tragen kommen soll. 2 Gegenstand der Förderung Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden. 3 Voraussetzung für die Berücksichtigung Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht worden sein. 4 Art und Umfang, Grenze der Anerkennung Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen. 4.1 Jede geleistete Arbeitsstunde kann pauschal mit 15 Euro angesetzt werden. 4.2 Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration zuständige Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen. 4.3 Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. 4.4 Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin gegenzuzeichnen. 5 Geltungsdauer Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. MBl. NRW. 2017 S. 1067.Seite 5 von 5
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de