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190884-1 AA · Änderungsantrag

Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen)“

Nummer
190884-1 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
13.12.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie mit dem Schulausschuss 19.12.2019 Entscheidung federführend
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  1. 190884 Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen)“

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Änderungsantrag
öffentlich
190884-1 AA
Änderung der „Richtlinien zur Förderung der
Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und
Anschaffungen)“
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.12.2019 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Den geänderten Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit in Bonn
(Anlage 1) wird mit den folgenden weiteren Änderungen zugestimmt:
1. Nach Ziffer 2.7 wird folgende Ziffer 2.8 eingefügt:
Verwaltungsvorlage Änderung
2.8 Anerkennung von
Bürgerschaftlichem Engagement
Bei der Ermittlung der
anerkennungsfähigen Kosten sind
Arbeitsleistungen, die im Rahmen
bürgerschaftlichen Engagements
erbracht werden als fiktive Ausgaben
zu berücksichtigen.
Pro ehrenamtlich geleistete
Arbeitsstunde können 15 Euro
angesetzt werden. Bei
Arbeitsleistungen, die eine besondere
fachliche Qualifikation erfordern, kann
ein höherer Betrag pro Arbeitsstunde
angesetzt werden. Arbeitsleistungen
von Personen, die beim Antragssteller
in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen, können nicht berücksichtigt
werden. Die Höhe der fiktiven
Ausgaben für bürgerschaftliches
Engagement darf 20 % der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
nicht überschreiten.
Als Beleg für die geleisteten
Arbeitsstunden sind einfache
Stundennachweise zu erstellen, die
vom Ehrenamtlichen zu unterschreiben
sind. Sie müssen den Namen des
Antragsteller/in:
AM Leon Schwarze (Kinder- und Jugendring Bonn e.V.)Seite 1 von 5

Seite 2
ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer
und Art der Leistung beinhalten. Sie
sind vom Leiter der Maßnahme zu
gegenzuzeichnen.
2. Ziffer 3.2 wird wie folgt geändert:
Verwaltungsvorlage Änderung
3.2. Verwendungsnachweis
(...) Bis spätestens 60 Tage nach
Durchführung der Maßnahme oder
Veranstaltung sind folgende
Unterlagen einzureichen:
(…)
o Zur Bestätigung der Teilnahme eine
von den Teilnehmenden
unterschriebene Teilnehmerliste bzw.
bei Kindern unter 14 Jahren eine
durch einen gesetzlichen Vertreter
unterschriebene
Teilnahmebestätigung mit Namen,
Geburtsdatum und Anschrift.
Zusätzlich sind sowohl auf der
Teilnehmerliste als auch auf den
Teilnahmebestätigungen die Höhe der
Teilnehmerbeiträge und die möglichen
Reduzierungen auszuweisen.
(…)
3.2. Verwendungsnachweis
(…) Bis spätestens 60 Tage nach
Durchführung der Maßnahme oder
Veranstaltung sind folgende
Unterlagen einzureichen:
(…)
o Eine Teilnehmendenliste mit Name,
Geburtsdatum und Anschrift der
Teilnehmenden.
Zur Bestätigung der Teilnahme eine
von den Teilnehmenden
unterschriebene Teilnehmerliste bzw.
bei Kindern unter 14 Jahren eine
durch einen gesetzlichen Vertreter
unterschriebene
Teilnahmebestätigung mit Namen,
Geburtsdatum und Anschrift.
Zusätzlich sind sowohl auf der
Teilnehmerliste als auch auf den
Teilnahmebestätigungen die Höhe der
Teilnehmerbeiträge und die möglichen
Reduzierungen auszuweisen.
(…)
3. In Ziffer 6.3 wird folgendes angefügt:
Verwaltungsvorlage Änderung
6. Bildungs- und
Schulungsveranstaltungen
(…)
6.3 Fördervoraussetzungen und
zusätzliche Hinweise
Förderungsdauer:
Eine Förderung erfolgt nur, wenn
mindestens 3 x 2 Zeitstunden bzw. 1
x 5 Zeitstunden für Bildungs- und
Schulungsarbeit verwendet werden.
.
6. Bildungs- und
Schulungsveranstaltungen
(…)
6.3 Fördervoraussetzungen und
zusätzliche Hinweise
Förderungsdauer:
Eine Förderung erfolgt nur, wenn
mindestens 3 x 2 Zeitstunden bzw. 1
x 5 Zeitstunden für Bildungs- und
Schulungsarbeit verwendet werden.
Bei Mitarbeiterschulungen erfolgt eine
Förderung auch, wenn mindestens 1 x
2,5 Zeitstunden für Bildungs- und
Schulungsarbeit verwendet werden.Seite 2 von 5

Seite 3
Begründung
zu Ziffer 1 Anerkennung von Bürgerschaftlichem Engagement
Bisher ist eine Berücksichtigung ehrenamtlicher Arbeit bei den
anerkennungsfähigen Kosten im Bereich der Maßnahmenförderung und der
Anschaffungen der Stadt Bonn nicht vorgesehen. Das Land NRW erkennt
ehrenamtliches Engagement entsprechend dem beigefügten Runderlass vom
1.12.2017 als fiktive Kosten an (vgl. Anlage). Sowohl in der
Sozialförderrichtlinie der Stadt Bonn als auch in der kürzlich geänderten
Sportförderrichtlinie der Stadt Bonn (Drs. 190185) sind entsprechende
Regelungen bereits enthalten. Wir schlagen vor, eine Regelung entsprechend
den Vorschriften des Landes als Ziffer 2.8 auch in die Richtlinie des
Jugendamtes einzufügen.
zu Ziffer 2 Einfachere Teilnehmendenlisten
Bis zur Neufassung der Richtlinie im Jahr 2018 reichte als Beleg für die
Teilnahme die vom Leiter der Maßnahme und jedem Teilnehmer
unterschriebene Teilnehmerliste aus.
Gegen die Empfehlung des Jugendrings wurden für Kinder unter 14 Jahren
zusätzliche Teilnahmebestätigungen, die von den Eltern zu unterschrieben
sind, als Teilnahmenachweis eingefügt. Diese Bestätigungen dürfen
ausdrücklich nicht die Anmeldungen sein, denn diese bestätigen eine
Teilnahme nicht. Alle Teilnahmebestätigungen sind zusammen mit den
Teilnehmendenlisten beim Verwendungsnachweis einzureichen.
In der Praxis erweisen sich die Teilnahmebestätigungen als enormer
Verwaltungsaufwand. Eltern vergessen häufig sie mitzubringen. Die
ehrenamtlichen Jugendleiter*innen müssen dadurch einen hohen Zeitaufwand
aufbringen, nur um einzelne Bestätigungen einzusammeln, bevor der
Verwendungsnachweis abgegeben werden kann.
Die Regelung, dass Eltern die Teilnahme ihrer Kinder bestätigen müssen, gibt
es nach Recherche wohl nur in Bonn. In anderen Kommunen ist so etwas nicht
notwendig. Dabei kann aus unserer Sicht auf Unterschriften als
Teilnehmendennachweis grundsätzlich verzichtet werden. Rechtlich verbindlich
sind für den Antrag lediglich die Unterschriften der Antragssteller. Sie haften mit
ihren Unterschriften für die Richtigkeit der gemachten Angaben und können bei
bewussten falschen Angaben auch zur Verantwortung gezogen werden. Aus
diesem Grund wird bereits heute bei Verwendungsnachweisen über
Förderungen aus dem Landesjugendplan auf Unterschriften der
Teilnehmenden ganz verzichtet (vgl. BDKJ oder RdP).
Zur Identifikation der Teilnehmenden reichen die persönlichen Angaben aus.
Darüber könnte die Verwaltung mit einzelnen Teilnehmenden stichprobenhaft in
Kontakt treten, um ihre Teilnahme zu bestätigen. In Zweifelsfällen kann die
Verwaltung beim Träger Übernachtungs- oder Fahrtkostenbelege anfordern.
Daraus wird in der Regel ersichtlich, wie viele Teilnehmende die Maßnahme
hatte. Die Unterschriften der Teilnehmenden sollen daher als Nachweis
entfallen.
Schließlich ist der Hinweis auf die Teilnehmerbeiträge bereits in den
Ausschreibungen und Elterninformationen verbindlich enthalten und kann daher
hier ebenfalls entfallen.Seite 3 von 5

Seite 4
zu Ziffer 3 Wiedereinführung der Förderung von Kurz-Schulungen (2,5-5,0
Std.) für Mitarbeitende
Bis zur Neufassung der Richtlinie im Jahr 2018 wurden Kurz-
Schulungsveranstaltungen von unter 5 Std. für Mitarbeitende durch die Stadt
gefördert. Entgegen der Empfehlung des Jugendrings wurde diese Förderung
gestrichen.
Dabei hat sich diese Form der Schulung für Ehrenamtliche sehr bewährt. So
konnten auch Schulungen zu Einzelthemen z.B. unter der Woche als
Abendveranstaltungen gefördert werden. Ein Schulungsangebot, dass gerade
dem engen Zeitbudget der Ehrenamtlichen entspricht. Das Argument der
Verwaltung, bei kürzerer Bildungszeit unter 5 Stunden sei ein Schulungserfolg
nicht gegeben, können wir aus eigenen langjährigen Erfahrungen nicht teilen.
Daher schlagen wir vor, die Förderung von Kurz- Schulungen von mind. 2,5
Std. Umfang für ehrenamtliche Mitarbeitende wieder einzuführen.
Anlage/n
1 Erlass Bürgerschaftliches Engagment NRW - Stand 2018 (öffentlich)Seite 4 von 5

631
Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.10.2019
Richtlinie
zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement
bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Runderlass des Ministeriums für Kinder,
Familie, Flüchtlinge und Integration
- 102 (BdH) – 14-01-01 -
Vom 1. Dezember 2017
1
Grundsatz
Bei der Gewährung von Zuwendungen ist bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigen, wenn es bei der
Verwirklichung der jeweiligen Vorhaben zum Tragen kommen soll.
2
Gegenstand der Förderung
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden.
3
Voraussetzung für die Berücksichtigung
Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung
aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger erbracht worden sein.
4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen.
4.1
Jede geleistete Arbeitsstunde kann pauschal mit 15 Euro angesetzt werden.
4.2
Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für Kinder, Familie, Flüchtlinge und
Integration zuständige Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag
anerkennen.
4.3
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben nicht überschreiten.
4.4
Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie
müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom
Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin gegenzuzeichnen.
5
Geltungsdauer
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
MBl. NRW. 2017 S. 1067.Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 20:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de