190884 · Beschlussvorlage
Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen)“
Kerndaten
- Nummer
- 190884
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 29.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie mit dem Schulausschuss Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 190884 Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen)“ Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.12.2019 Entscheidung Beschlussvorschlag Den geänderten Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Anlage 1) wird zugestimmt. Die geänderten Richtlinien treten mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft. Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Förderrichtlinien erfolgt eine Evaluation. Begründung Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat in seiner Sitzung am 20.09.2017 die neugefassten Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen) mit der Maßgabe beschlossen (DS- Nr.: 1712592EB8), dass mit Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten eine Evaluation der neuen Förderrichtlinien erfolgen soll. Nach Auswertung der Ergebnisse der Evaluation wurden von Trägerseite konkrete Handlungsempfehlungen formuliert, zu denen die Verwaltung in der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie am 11.07.2019 im Rahmen einer Mitteilungsvorlage Stellung genommen hat (s. DS-Nr.: 1911975). Die sich daraus ergebenden Änderungen der o.g. Richtlinien sind in der beigefügten Synopse (Anlage 2) dargestellt. Die Synopse wurde in der Sitzung der AG 78 Jugendverbandsarbeit am 24.09.2019 und der Sitzung der AG 78 Offene Jugendarbeit am 27.09.2019 vorgestellt und dort gemeinsam mit den TrägervertreternInnen besprochen. Zusätzlich zu den sich aus der o.g. Mitteilungsvorlage ergebenden Änderungen wurden in den beiden Sitzungen der AGen 78 folgende weitere Änderungen in die Synopse und somit in die Richtlinien aufgenommen: Ziff. 1.1.3: Die Regelungen bzgl. der Förderung von Stadtteilarbeitskreisen wird komplett gestrichen. Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. VSeite 1 von 63 Seite 2 Ziff. 2.1: Die Regelungen bzgl. der Antragsstellung werden wie folgt ergänzt: „Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie hierzu Beratung an.“ Ziff. 2.4: Die Regelungen für die Leitung, Helfende und den Betreuungsschlüssel werden wie folgt umformuliert: „Ein höherer Betreuungsschlüssel kann auf schriftlichen Antrag durch die Fachkräfte der Jugendpflege bewilligt werden, bei…“ Ziff. 5.3: Für Internationale Begegnungen im Ausland besteht nun die Möglichkeit, eine Zusatzförderung zur Beitragsfinanzierung zu erhalten. Diese beträgt 11,40 Euro für InhaberInnen von Bonn-Ausweisen und 17,10 Euro für EmpfängerInnen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II/SGB XII. Ziff. 6: Die Regelungen bzgl. Bildungsmaßnahmen werden wie folgt ergänzt: „Gefördert werden grundsätzlich nur Bildungsmaßnahmen im Inland. Ausnahmsweise können politische Bildungsmaßnahmen ins Ausland gefördert werden, wenn diese Maßnahmen - entweder als Gedenkstättenfahrten an Orten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder extremistischen Gewalt („Opfer- und Täterorte“) durchgeführt werden und junge Menschen befähigen, sich mit den Auswirkungen totalitärer Regime und menschenverachtender Ideologien zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln - oder zu den Organen der Europäischen Union führen und junge Menschen befähigen, sich mit Europa und/oder der Europäischen Union zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln. Bei diesen Maßnahmen werden nur Bildungszeiten angerechnet, die in direktem Zusammenhang mit dem oben genannten Bildungsziel der Maßnahme stehen. Reine Besichtigungsprogramme werden nicht gefördert.“ Von Trägerseite wurde zudem vorgeschlagen, die in der Synopse bereits angehobene Tagessatzförderung für Bildungsmaßnahmen ohne Übernachtung von 6,25 Euro auf 7,00 Euro weiter anzuheben. Dieser Vorschlag findet in den geänderten Richtlinien jedoch keine Anwendung, da die bereits erfolgte Anhebung der Tagessatzförderung um 28% nach den Erfahrungen der Förderpraxis auskömmlich ist. Des Weiteren wurde von Trägerseite vorgeschlagen, die Bagatellgrenze, bei der eine vereinfachte Verwendungsnachweisprüfung bis zu einer Förderhöhe von 500,00 Euro erfolgt, auf 800,00 Euro anzuheben. Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass diesem Wunsch zunächst nicht entsprochen werden kann, da ausreichende Erfahrungswerte fehlen. Daher wurde im Einvernehmen mit den TrägervertreternInnen in den o.g. Sitzungen der AGen 78 beschlossen, zunächst weitere Erfahrungswerte bis zur nächsten Evaluation zu sammeln, um eine Entscheidung über eine Erhöhung der Bagatellgrenze treffen zu können.Seite 2 von 63 Seite 3 Anlage/n 1 Richtlinienentwurf Maßnahmenrichtlinien (öffentlich) 2 Synopse Evaluation (öffentlich)Seite 3 von 63 1 Vorbemerkungen Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (SGB VIII -Kinder- und Jugendhilfe-) und die Ausführungsgesetze des Landes NRW verpflichten die Kommunen dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe bedarfsgerecht angeboten und die hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Besondere Kennzeichen der Jugendhilfe sind die Vielfalt von Trägern der freien Jugendhilfe unterschiedlicher Wertorientierungen sowie die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn erlässt diese Richtlinien auf der Grundlage der genannten Gesetze nach eingehender Beratung mit den Trägern der freien Jugendhilfe. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft und beinhalten die im Rahmen der 1. Evaluation erhobenen Anpassungen der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen). Die Bundesstadt Bonn betrachtet Kinder, Jugendliche und Familien als entscheidendes Potential für ihre Zukunftsfähigkeit. In diesem Sinne dienen diese Richtlinien der Stärkung des Profils der Bundesstadt Bonn als kinderfreundliche Stadt. Diese Richtlinien sollen o das partnerschaftliche Zusammenwirken der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien sowie die finanzielle Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, ihrer Dienste und Veranstaltungen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit verlässlich regeln sowie ihren Vorrang bei dem Angebot von Veranstaltungen und Maßnahmen vor eigenen Leistungen der Bundesstadt Bonn gewährleisten, o den besonderen Wert der von Kindern und Jugendlichen selbst organisierten Aktivitäten anerkennen und Eigenverantwortung stärken, o die Inklusion, das heißt die uneingeschränkte Teilhabe jeder/jedes Einzelnen an Maßnahmen und Veranstaltungen unabhängig von Nationalität, Religionszugehörigkeit, Behinderung, Förderbedarfen und sexueller Identität, unterstützen und Teilhabegerechtigkeit fördern, o die Partizipation fördern, damit Kinder und Jugendliche in allen sie betreffenden Belangen mitwirken, mit entscheiden und Verantwortung übernehmen können, o sozialräumlichen Erfordernissen ebenso gerecht werden wie dem Wunsch- und Wahlrecht junger Menschen und deren Erziehungsberechtigten, den speziellen Bedürfnissen von Mädchen und Jungen und der Integration junger Menschen aus anderen Kulturkreisen, o entsprechend § 79 a SGB VIII Kriterien und Maßstäbe für die Qualität der angebotenen Maßnahmen und Veranstaltungen festlegen.Seite 4 von 63 2 1. Allgemeines Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten für alle Förderungen nach dieser Richtlinie, sofern die speziellen Bestimmungen keine Abweichungen hiervon vorsehen. Die finanzielle Förderung wird nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Die Förderung einer Maßnahme ist jeweils nur nach einer Ziffer dieser Richtlinien möglich. Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen den Teilnehmenden sowie deren Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen. Entsprechende Informationen müssen auch in allen im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme, Veranstaltung oder Anschaffung stehenden Veröffentlichungen erscheinen. Verstöße gegen diese Hinweispflicht berechtigen die Bundesstadt Bonn zu Zuschusskürzungen bzw. Rückforderungen. Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu erhalten, sind Vertreterinnen und Vertreter des Amtes für Kinder, Jugend und Familie berechtigt, geförderte Angebote der Träger zu besuchen. Hierzu werden in der Regel Termine im Vorfeld mit den Trägern abgesprochen bzw. festgelegt. In Einzelfällen finden - unter Berücksichtigung der Trägerbelange und des pädagogischen Ablaufs von Maßnahmen - auch unangekündigte Besuche statt. Die Träger dokumentieren mit Beantragung einer städtischen Förderung nach diesen Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den Besuchsrechten der städtischen Vertreterinnen und Vertreter. Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon unberührt. 1.1 Antragsberechtigte Träger Städtische Zuschüsse werden Trägern gewährt, die für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen Menschen Maßnahmen und/oder Veranstaltungen durchführen. Voraussetzung für eine Förderung sind der Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarungen zur Erfüllung des Kinder- und Jugendschutzes nach § 72 a SGB VIII des jeweiligen Trägers mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Bei Trägern aus angrenzenden Jugendamtsbezirken ist eine Bestätigung, dass eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem örtlich zuständigen Jugendamt abgeschlossen wurde, ausreichend. Antragsberechtigte Träger sind: 1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. 1.1.2 Sonstige Träger Gefördert werden sonstige Jugendgruppen, Vereine und nicht anerkannte Jugendgemeinschaften (auch informelle Gruppen), soweit die zu fördernden Veranstaltungen grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien oder von besonderer Bedeutung sind. Zuschüsse zu Jugendpflegematerialien können sonstige Träger nicht erhalten. Es werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen gefördert, die in ein gesamtpädagogisches, über Einzelmaßnahmen hinausgehendes Konzept eingebunden sind. 1.2 Förderungswürdigkeit 1.2.1 Gefördert werden Maßnahmen und Veranstaltungen für alle jungen Menschen im Alter von 6 bis einschließlich 21 Jahren, in begründeten Ausnahmen bis einschließlich 27 Jahren, die den Grundsätzen des SGB VIII entsprechen sowie die Anschaffung von Gegenständen, die der Jugendarbeit dienen. Maßnahmen und Veranstaltungen, an denen Kinder und Jugendliche mit anerkanntem Unterstützungsbedarf teilnehmen, werden besonders gefördert.Seite 5 von 63 3 1.2.2 Gefördert werden Ferienfreizeiten und Stadtranderholungen von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit, wenn zeitgleich das Offene Angebot aufrechterhalten wird. Über Ausnahmen entscheidet die Jugendpflege im Einzelfall auf Antrag. Über die Betriebskosten bezuschusstes Personal kann nicht zusätzlich gefördert werden. 1.2.3 Gefördert werden stadtteil- und / oder themenorientierte Maßnahmen und Veranstaltungen, welche die Antragsteller/innen in Kooperation mit Schulen durchführen, sofern es sich nicht um schulische Veranstaltungen, wie z.B. Veranstaltungen im Rahmen von Projektwochen, handelt. 1.2.4 Gefördert werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen, die mit geeignetem Personal durchgeführt werden. Der Träger bestätigt gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die Qualifikation der Mitarbeitenden, Leitungen und der sonstigen Helfenden sowie die Einhaltung des Betreuungsschlüssels entsprechend Ziffer 2.4 dieser Richtlinien. 1.2.5 Eine Förderung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, der Antragsberechtigte mögliche Zuschüsse anderer Stellen in Anspruch genommen hat und keine Überfinanzierung durch Zuschüsse des Amtes für Kinder, Jugend und Familie eintritt. 1.2.6 Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme oder Veranstaltung stehen, berücksichtigt. 1.3 Ausschluss der Förderung Eine Förderung ist ausgeschlossen für 1.3.1 Anlässe, bei denen die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden 1.3.2 Maßnahmen und Veranstaltungen, die überwiegend schulischen, religiösen, gewerkschaftlichen oder parteipolitischen Charakter haben 1.3.3 Maßnahmen und Veranstaltungen sowie Jugendpflegematerial für Verbände, Vereine und ihrer Untergruppen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, in deren Mittelpunkt Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Verbandes oder Vereins stehen. Zum Beispiel: • Bei Sportvereinen: Fahrten zu Wettkämpfen und Turnieren, Trainingsarbeit • Bei Chören und Theatergruppen: Probestunden oder –wochenenden, Fahrten zu Aufführungen 1.3.4 verpflichtende Maßnahmen und Veranstaltungen im Rahmen der Vorbereitung von Kommunion, Firmung, Konfirmation und ähnlichem 1.3.5 Veranstaltungen und Fahrten kommerzieller Anbieter (z.B. Jugendreisedienste) 1.3.6 Veranstaltungen im Rahmen der Städtepartnerschaften 1.3.7 Kindertageseinrichtungen, (Offene) Ganztagsschulen, Kinderheime und Fördervereine von Schulen 1.3.8 politische Jugendverbände 1.3.9 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bundesstadt Bonn haben (Ausnahme siehe Ziffer 2.4) 1.3.10 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus (Offenen) Ganztagsschulen während der BetreuungszeitenSeite 6 von 63 4 1.3.11 Geschenke, Feste, Feierlichkeiten und Ausflüge außerhalb pädagogischer Tätigkeiten für Mitarbeitende, Vereinsmitglieder und ähnliche Kräfte 1.3.12 alkoholische Getränke Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen und Veranstaltungen sowie bereits vorgenommener Anschaffungen ist nur dann möglich, wenn ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Grund vorliegt oder die Fortführung der Jugendarbeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers für einen längeren Zeitraum dadurch erschwert würde. 2. Antragsverfahren, Förderrahmen zu Ziffern 4 bis 7 2.1 Antragsstellung Eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme bzw. Veranstaltung bzw. Anschaffung schriftlich zu beantragen. Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie hierzu Beratung an. Anträge müssen von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme/Veranstaltung und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers beziehungsweise des Veranstalters unterschrieben sein. Erforderliche Antragsunterlagen: o Formantrag o Geplante Zahl der Teilnehmenden und des Betreuungspersonals o Ausschreibung bzw. Einladung oder ähnliche Informationen für Eltern mit Hinweis auf die Höhe der Teilnahmebeiträge und die möglichen Reduzierungen o Übersicht über voraussichtliche Einnahmen (inklusive möglicher Zuschüsse durch andere Stellen) und Ausgaben o Programmbeschreibung (soweit nicht Bestandteil der Elterninformation) Die Antragstellung als solche begründet noch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu der jeweiligen Maßnahme oder Veranstaltung. Zuschüsse werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Der/Die Antragsteller/in erhält einen Zwischenbescheid, der auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben unter Vorbehalt ergeht. Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme und Einreichung des Verwendungsnachweises ergeht ein endgültiger Bescheid. Der endgültige Bescheid ersetzt den Zwischenbescheid, wodurch sich eine Änderung der vorläufigen Förderhöhe ergeben kann. 2.2 Fristen Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme oder Veranstaltung beim Amt für Kinder, Jugend und Familie vorliegen. Werden Anträge zur Wahrung von Fristen formlos per E-Mail oder Fax eingereicht, ist der Originalantrag innerhalb von 7 Tagen nachzureichen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Freizeitmaßnahmen, die bis zu 3 aufeinanderfolgende Tage dauern. In diesen Fällen kann der Antrag, der in Form des Verwendungsnachweises zu stellen ist, bis spätestens 30 Tage nach Durchführung der Maßnahme eingereicht werden. Eine ggf. notwendige Abschlagszahlung muss spätestens 30 Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen schriftlich beantragt werden. Antragsfristen anderer Zuschussgeber bleiben unberührt.Seite 7 von 63 5 2.3 Voraussetzung für die Förderung von Teilnehmenden Gefördert werden grundsätzlich nur Teilnehmende im Alter von 6 bis einschließlich 21 Jahren mit Wohnsitz in Bonn. Junge Menschen bis einschließlich 27 Jahren können nur bei Veranstaltungen und Maßnahmen auf vorherigen Antrag hin gefördert werden, wenn pädagogisch begründet wird, dass eine Teilnahme dieser jungen Menschen aus besonderem Grund sinnvoll ist. Gefördert werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen mit mindestens 6 Teilnehmenden zzgl. Betreuungspersonal. Zusatzförderungen sind den Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung anzurechnen. Dazu zählen Zusatzförderungen für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen, für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem II. Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem XII. Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die Geschwisterförderung (Ziffer 2.6). Entsprechende und gültige Nachweise für eine Zusatzförderung sind dem Verwendungsnachweis beizufügen. 2.4 Leitungen, Helfende, Betreuungsschlüssel Leitungen einer Maßnahme oder Veranstaltung müssen mindestens 18 Jahre, Helfende mindestens 16 Jahre alt sein. Leitungen und Helfende einer Maßnahme oder Veranstaltung dürfen in der Regel nicht jünger sein als die/der älteste Teilnehmende. Die Qualifikation der Leitung durch Jugendleiter/-in-Card (Juleica) oder eine entsprechende pädagogische Berufsausbildung muss durch den Träger bestätigt werden und ist auf Verlangen vorzulegen. Die übrigen pädagogischen Betreuungspersonen/Helfende sollen mindestens mit einer der Juleica entsprechenden (Gruppenleiter-)Schulung qualifiziert werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Jugendpflege im Vorfeld eine Ausnahme zulassen. Bei bis zu zwölf Teilnehmenden können eine Leitung und eine Helferin bzw. ein Helfer, für je weitere sechs angefangene Teilnehmende kann zusätzlich eine Helferin bzw. ein Helfer gefördert werden. Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mit minderjährigen Teilnehmenden müssen sowohl weibliche als auch männliche Betreuungspersonen eingesetzt werden. Eine Ausnahmeregelung von dem Erfordernis der gemischtgeschlechtlichen Betreuenden kann in begründeten Einzelfällen, nach vorheriger Abstimmung mit der Jugendpflege vereinbart werden. Bei Maßnahmen auswärtiger Träger kann Betreuungspersonal gefördert werden, wenn mind. 6 Bonner Jugendliche teilnehmen. Ein höherer Betreuungsschlüssel kann auf schriftlichen Antrag durch die Fachkräfte der Jugendpflege bewilligt werden, bei o Gruppen mit sozial schwierigen Kindern / Jugendlichen o Gruppen mit Teilnehmenden mit anerkannter körperlicher und/oder geistiger Behinderung o besonders begründeter pädagogischer Notwendigkeit Bei Selbstversorgung kann als Küchenpersonal je angefangene 15 Teilnehmende eine zusätzliche Hilfskraft gefördert werden. Das Betreuungspersonal wird mit dem gleichen Tagessatz wie Teilnehmende berücksichtigt. Zudem wird das Betreuungspersonal unabhängig vom Wohnort gefördert, sofern dieses für einen Bonner Jugendverband tätig ist.Seite 8 von 63 6 2.5 Zusätzliche Förderung Je Teilnehmende/n mit nachgewiesenem höherem Unterstützungsbedarf erhält der Träger bei der Durchführung von Maßnahmen nach den Ziffern 4 und 7 zusätzlich pro Tag 5,00 Euro. Der zusätzliche Zuschuss ist nicht auf die Teilnahmebeiträge anzurechnen. Er dient zum Ausgleich zusätzlicher Aufwendungen, die aufgrund eines höheren Unterstützungsbedarfs entstehen können. Ein höherer Unterstützungsbedarf wird angenommen bei Teilnehmenden o mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis o mit bewilligter Schulbegleitung bzw. Integrationsassistenz o die eine Förderschule mit den Schwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung besuchen o die eine Schule für Kranke besuchen Das Vorliegen der Voraussetzungen für die zusätzliche Förderung ist entsprechend nachzuweisen. 2.6 Geschwisterförderung Ein Antrag auf Bezuschussung einer Freizeitmaßnahme, Stadtranderholung, internationalen Begegnung und Schulungs- und Bildungsveranstaltung beinhaltet automatisch die Beantragung auf Gewährung einer Geschwisterförderung. Pro Tag und Geschwisterkind werden 5,00 Euro zusätzlich zur Regelförderung gewährt. Dieser Betrag ist den jeweiligen Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung anzurechnen. Diese Zusatzförderung wird Geschwistern gewährt, die nicht im Besitz des Bonn- Ausweises und nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind. Der Zuschuss kann auch für Geschwister gewährt werden, die an unterschiedlichen Freizeiten oder Stadtranderholungen im gleichen Ferienzeitraum (z.B. in den Sommerferien) teilnehmen, die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn gefördert werden. Eine entsprechende Bestätigung der Eltern ist dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die Geschwisterkinder, die eine Geschwisterermäßigung erhalten haben bzw. sollen, sind in der unterschriebenen Teilnahmeliste mit einem „G“ zu markieren. Bei den Teilnahmebeträgen ist der entsprechend reduzierte Betrag anzugeben. 2.7 Anerkennung einer Kilometerentschädigung Werden bei der Durchführung von Veranstaltungen Kraftfahrzeuge von Privatpersonen oder Vereinen und Verbänden eingesetzt, wird zur Abgeltung aller Aufwendungen für die Benutzung je gefahrenen Kilometer für a) PKW ein Betrag bis zur Höhe von 0,30 Euro b) Kleinbusse ein Betrag bis zur Höhe von 0,40 Euro als entstandene kassenwirksame Ausgaben anerkannt. Die Kapazität der eingesetzten Fahrzeuge sollte ausgeschöpft sein. Ein entsprechender Nachweis ist mit Angabe des Kfz-Kennzeichens und der Anzahl der Kilometer zu erbringen. 3. Abrechnungsmodalitäten zu Ziffer 4 bis 7 3.1 Abrechnungsverfahren Wird die Maßnahme oder Veranstaltung mit einem Tagessatz gefördert, erfolgt eine Förderung pro Tag und Teilnehmenden. Der Förderbetrag wird in voller Höhe geleistet, sofern sich keine Überfinanzierung nach Ziffer 3.4.1 ergibt. Dem Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 sind die unter der jeweiligen Maßnahme oder Veranstaltung ggf. noch genannten Unterlagen beizufügen. DasSeite 9 von 63 7 Einsenden der Belege über die kassenwirksamen Ausgaben ist zunächst nicht erforderlich. Es ist lediglich eine Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen. Die Stadt Bonn behält sich jedoch vor, stichprobenweise Belege zu allen Einnahmen und Ausgaben anzufordern und zu prüfen (s. auch Ziffer 1.2.5). Dabei sind die Belege, die den Angaben im Verwendungsnachweis zugrunde liegen, systematisch zu ordnen. Kleinere Belege sind auf Papier im DIN A4-Format aufzukleben. Die originalen Belege über sämtliche kassenwirksamen Ausgaben sind grundsätzlich aufzubewahren (siehe hierzu auch Ziffer 3.3). Fehlende Originalbelege können zu einer anteiligen oder vollen Rückforderung des Zuschusses führen. 3.2 Verwendungsnachweis Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt mittels eines Verwendungsnachweises. Der vorgelegte Verwendungsnachweis muss von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme oder Veranstaltung und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers beziehungsweise des Veranstalters, das heißt von zwei unterschiedlichen Personen unterschrieben sein. Dies gilt auch, wenn die Leitung für den Träger zeichnungsberechtigt ist. Bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme oder Veranstaltung sind folgende Unterlagen einzureichen: o Vordruck des Verwendungsnachweises o Erklärung über durchgeführtes Programm o Zur Bestätigung der Teilnahme eine von den Teilnehmenden unterschriebene Teilnahmeliste bzw. bei Kindern unter 14 Jahren eine durch eine/n gesetzliche/n Vertreter/in unterschriebene Teilnahmebestätigung mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Zusätzlich sind sowohl auf der Teilnahmeliste als auch auf den Teilnahmebestätigungen die Höhe der Teilnahmebeiträge und die möglichen Reduzierungen auszuweisen. o abschließende Erklärung (auf Vordruck) über die Verwendung von Zuschüssen und Fördermittel anderer (städtischer oder externer) Stellen (ggf. durch Negativerklärung) o Nachweise zur Gewährung von Zusatzförderungen (Kopien des Bonn-Ausweises und des SGB II Leistungsbescheids) o Belegliste (Übersicht über alle kassenwirksamen Ausgaben) Bei Anträgen im Rahmen einer Tagessatzförderung bis zu einem Förderbetrag von 500,00 € (ohne die zusätzliche Förderung für Geschwister, Inhaber/innen eines Bonn-Ausweises und SGB II- oder SGB XII-Leistungsbezug, die zur Beitragsreduzierung einzusetzen ist) ist die Einreichung einer Belegliste nicht notwendig. Auf eine nachträgliche Prüfung der Belege wird in diesen Fällen grundsätzlich verzichtet. Diese Regelung gilt nicht für Förderungen von Tagesveranstaltungen (Ziffer 4.3). Anschaffungen/Ersatzbeschaffungen (Jugendpflegematerial) werden bei Freizeiten (Ziffer 4.1) und Stadtranderholungen (Ziffer 4.2) bis zu einem Einzelanschaffungswert von 60,00 Euro ohne MwSt. ohne vorherige Antragstellung im Verwendungsnachweis als kassenwirksame Ausgaben anerkannt. Bei Maßnahmen und Veranstaltungen (Ziffern 4-6) werden pauschal 5% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten für die Vor- und Nachbereitung berücksichtigt. Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises kann nur in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme oder Veranstaltung beim Amt für Kinder, Jugend und Familie vorliegen. 3.3 Aufbewahrung der Belege Die Bundesstadt Bonn behält sich eine Überprüfung der dem Antragszweck entsprechenden und ordnungsgemäßen Verwendung der gezahlten Zuschüsse vor. Evtl. Beanstandungen infolge spätererSeite 10 von 63 8 Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn und/oder den Landesrechnungshof bleiben ebenfalls vorbehalten. Bei städtischen Zuschüssen sind die Originalbelege für alle geltend gemachten kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben für 5 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Jahres, der auf das Jahr, in dem die Maßnahme bzw. Veranstaltung bzw. Anschaffung durchgeführt wurde, folgt. Werden Zuschüsse Dritter in Anspruch genommen, bleiben längere Aufbewahrungsfristen hiervon unberührt. Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass der Stadt Bonn ein umfassendes Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist die Bundesstadt Bonn als Zuwendungsgeberin berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und auf Wunsch zur Mitnahme auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfrecht erstreckt sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers. 3.4 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides, Verpflichtung zur Erstattung der Förderung, Versagungsgründe 3.4.1 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung kann zurückgenommen/widerrufen werden, wenn o die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden, o die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bewilligt wurde, o in einer Maßnahme Alkoholika in erheblichen Umfang eingekauft und / oder konsumiert wurden, o eine Überfinanzierung einer geförderten Maßnahme durch städtische Mittel festgestellt wird, da eine Rücklagenbildung aus städtischen Mitteln nicht gestattet ist. Teilnehmerbeiträge und von anderen Stellen gewährte Zuschüsse sind hierbei zu berücksichtigen. Falls die Einnahmen die kassenwirksamen Ausgaben der Maßnahme übersteigen, ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen. Wird eine Förderung über einen längeren Zeitraum gewährt, kann der Bewilligungsbescheid zurückgenommen/widerrufen werden, wenn die Grundlage für die Bewilligung des Zuschusses ganz oder teilweise entfällt. 3.4.2 Verpflichtung zur Erstattung der Förderung Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist berechtigt, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände gegeben ist: o Der Bewilligungsbescheid wurde zurückgenommen/widerrufen. o Die Originalbelege liegen bei der stichprobenweisen Prüfung nicht vor. o Die Durchführung der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung wurde aufgegeben oder länger als 90 Tage zurückgestellt. o Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt. o Im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen oder Bedingungen wurden nicht erfüllt. o Die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien wurden nicht eingehalten. o Die Zuschüsse sind nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden.Seite 11 von 63 9 o Es wird nachträglich festgestellt, dass die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung nicht vorlagen. o Bei der Förderung von Jugendpflegematerial tritt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist eine Zweckänderung ein. Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 20,00 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Der bei einer Rückforderung des Zuschusses begründete Erstattungsanspruch richtet sich gegen den antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer 1.1). Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 3.4.3 Ausschluss von der Förderung Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie berechtigen die Bundesstadt Bonn, den Träger von künftigen Förderungen auszuschließen. 4. Freizeiten, Stadtranderholungen, und Tagesveranstaltungen 4.1 Freizeiten Freizeiten bieten besondere Begegnungsmöglichkeiten für eine für die Dauer der Freizeit konstante Gruppe junger Menschen, die unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt werden. Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und sollen durch die Dauer und Gestaltung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung und Entspannung bieten. Freizeiten sind Maßnahmen, die Übernachtungen der Teilnehmenden mit einschließen und in der Regel außerhalb von Bonn stattfinden. Förderungsdauer: 2 bis 23 Tage An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag, wenn die Freizeit insgesamt weniger als 5 Tage dauert. Sofern das pädagogische Programm am An- und Abreisetag einen Umfang von insgesamt 6 Stunden beträgt, können beide Tage jeweils als einzelner Tag berücksichtigt werden. Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden: 6,10 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 12,20 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen 18,30 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII zusätzlich pro Tag und Teilnehmenden Findet die Ferienfreizeit für mindestens 5 Tage in Form eines Zeltlagers außerhalb der Bundesstadt Bonn statt, werden für die Vor- und Nachbereitung (z.B. Planung vor Ort, Auf- und Abbau von (Küchen- ) Zelten) pauschal insgesamt folgende Zuschüsse gewährt:Seite 12 von 63 10 o bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn von bis zu 150 km 100 Euro o bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn von mehr als 150 km 160 Euro Sofern Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung entstehen, sind die o.g. Zeltlagerpauschalen im Rahmen des Antrags auf Bezuschussung der Freizeitmaßnahme geltend zu machen. 4.2 Stadtranderholungen Stadtranderholungen bieten besondere Begegnungsmöglichkeiten für eine über die Dauer der Maßnahme konstante Gruppe junger Menschen. Stadtranderholungen werden unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt. Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und sollen für die Dauer und Gestaltung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung und Entspannung bieten. Förderungsdauer: Mindestens 5 Tage mit täglich mindestens 4 Stunden (in Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag mindestens 4 Tage) Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei einer täglichen Dauer von mindestens 4 und weniger als 6 Stunden: 3,60 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 7,20 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen 10,80 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei einer täglichen Dauer von mindestens 6 Stunden: 5,40 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 10,80 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen 16,20 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII 4.3 Tagesveranstaltungen Tagesveranstaltungen bieten Begegnungsmöglichkeiten für junge Menschen. Sie finden unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte statt. Bei Tagesveranstaltungen handelt es sich um Maßnahmen mit einem besonderen Bildungs- und/oder Freizeitangebot. Nicht gefördert werden z. B. Tanz- und Diskothekenveranstaltungen, Kinderfeste und Tage der Offenen Tür. Förderungsdauer: 1 Tag (mindestens 4 Stunden) Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden: ab 4 – 6 Stunden 3,00 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 6,00 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-AusweisenSeite 13 von 63 11 9,00 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden: ab 6 Stunden 5,00 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 10,00 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen 15,00 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII 5. Internationale Jugendarbeit 5.1 Jugendbegegnungen Jugendbegegnungen sollen zur besseren Verständigung zwischen jungen Menschen unterschiedlicher Nationalität über die Staatsgrenzen hinweg beitragen. Dies wird erreicht, wenn Jugendgruppen zeitweilig zusammen leben, lernen und arbeiten. Die Unterbringung sollte in Familien oder in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgen. Begegnungen, die überwiegend der Besichtigung des Landes oder der Freizeit dienen, können nicht als internationale Jugendbegegnungen gefördert werden. Zur Finanzierung von internationalen Begegnungen sind vorrangig Landes-, Bundes- oder EU- Fördermittel in Anspruch zu nehmen. 5.2 Fachkräftebegegnungen Begegnungen von aktiv in der Bundesstadt Bonn tätigen pädagogischen Fachkräften mit entsprechender Ausbildung mit Fachkräften aus anderen Staaten sollen einen lokalen Bezug zur aktuellen Situation in Bonn haben und der Anbahnung/Vorbereitung von Jugendbegegnungen dienen. Während der Maßnahme ist eine entsprechende Einladung an das Gastland auszusprechen. Je Partnerstaat werden innerhalb von drei Kalenderjahren maximal zwei Fachkräftebegegnungen gefördert. 5.3 Fördervoraussetzungen für internationale Begegnungen Förderungsdauer: 3 bis 23 Tage, in besonderen Ausnahmefällen bis 28 Tage An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag, wenn die Begegnung insgesamt weniger als 5 Tage dauert; es sei denn, am An- und Abreisetag findet ein pädagogisches Programm in einem Umfang von insgesamt 6 Stunden statt. Teilnehmende: Bei Jugendbegegnungen mindestens 6 zuzüglich Betreuungspersonal. Bei Fachkräftebegegnungen mindestens 3 pädagogische Fachkräfte entsprechend Ziffer 2.4. Alter bei Jugend- begegnungen: Junge Menschen im Alter von 12 bis einschließlich 21 Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis einschließlich 27 Jahren.Seite 14 von 63 12 Vorbereitung der Teilnehmenden: Notwendige Vorbereitungsmaßnahmen für die Teilnehmenden an Jugendbegegnungen können auf Antrag als Bildungs-/Schulmaßnahme nach Ziffer 6 gefördert werden. Bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Maßnahme ergänzend zu Ziffer 2.1 einzureichende Unterlagen: o Konzeption über die Vorbereitung der Teilnehmenden o Einladungsschreiben o Bestätigung der Gegenseitigkeit o Fahrtkostenkalkulation o Nachweis über die Beantragung/ Bewilligung/ Ablehnung von Landes- bzw. Bundes- bzw. europäischen Fördermitteln Zuschusshöhe: Im Inland: 6,10 Euro pro Tag und Teilnehmenden, auch für eingeladene Teilnehmende der ausländischen Jugendverbände. Dabei werden Bonner Jugendliche und Betreuungspersonal entsprechend der Anzahl der ausländischen Gäste berücksichtigt. Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 12,20 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen 18,30 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Im Ausland: 20 % der angemessenen Hin- und Rückreisekosten von Bonn bis zum Ort der Begegnung Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 11,40 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen 17,10 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Leitung: Die Leitung von Internationalen Jugendbegegnungen soll über besondere Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit verfügen. Verwendungsnachweis: Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.2 vorgeschriebenen Unterlagen ist ein Sachbericht beizufügen, in dem bei Fachkräftebegegnungen auch die Perspektive und die Nachhaltigkeit darzustellen sind.Seite 15 von 63 13 6. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen 6.1 Bildungsmaßnahmen Bildungsmaßnahmen sind • für Kinder und Jugendliche stattfindende Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge und Seminare, die der gesellschaftlichen, staatsbürgerlichen oder kulturellen Persönlichkeitsbildung dienen, • Veranstaltungen, in denen zum Beispiel handwerkliche, musische oder technische Fähigkeiten (manuelle Praktiken) vermittelt werden, soweit sie im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit eine pädagogische Bedeutung haben. Gefördert werden grundsätzlich nur Bildungsmaßnahmen im Inland. Ausnahmsweise können politische Bildungsmaßnahmen ins Ausland gefördert werden, wenn diese Maßnahmen - entweder als Gedenkstättenfahrten an Orten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder extremistischen Gewalt („Opfer- und Täterorte“) durchgeführt werden und junge Menschen befähigen, sich mit den Auswirkungen totalitärer Regime und menschenverachtender Ideologien zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln. - oder zu den Organen der Europäischen Union führen und junge Menschen befähigen, sich mit Europa und/oder der Europäischen Union zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln. Bei diesen Maßnahmen werden nur Bildungszeiten angerechnet, die in direktem Zusammenhang mit dem oben genannten Bildungsziel der Maßnahme stehen. Reine Besichtigungsprogramme werden nicht gefördert. Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer/in, Leiter/in und Referent/in für Bildungsmaßnahmen: Bei Veranstaltungen mit Übernachtung: 13,50 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 27,00 Euro für Inhaber/innen von Bonn-Ausweisen 40,50 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung: 6,25 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 12,50 Euro für Inhaber/innen von Bonn-Ausweisen 18,75 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XIISeite 16 von 63 14 6.2 Mitarbeiterschulung Mitarbeiterschulungen sind • Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge, Seminare für aktive ehrenamtlich Mitarbeitende in der Bonner Jugendarbeit, um diese auf ihre Aufgaben vorzubereiten. Gefördert werden nur Schulungsveranstaltungen im Inland. Sonderregelung für Mitarbeiterschulungen: Bei Mitarbeiterschulungen werden Teilnehmende ab 14 Jahren ohne Altersbeschränkung und unabhängig vom Wohnort gefördert, wenn sie für einen Bonner Träger tätig sind. Der Betreuungsschlüssel nach Ziffer 2.4 findet nur Anwendung für Teilnehmende von 14 bis 18 Jahren. Betreuungspersonal nach Ziffer 2.4 kann erst ab mindestens sechs Teilnehmenden von 14 bis 18 Jahren gefördert werden. Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer/in, Leiter/in und Referent/in für Mitarbeiterschulungen: Bei Veranstaltungen mit Übernachtung: 18,75 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 37,50 Euro für Inhaber/innen von Bonn-Ausweisen 56,25 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung: 9,50 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 19,00 Euro für Inhaber/innen von Bonn-Ausweisen 28,50 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII 6.3 Fördervoraussetzungen und zusätzliche Hinweise Förderungsdauer: Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x 2 Zeitstunden beziehungsweise 1 x 5 Zeitstunden für Bildungs- und Schulungsarbeit verwendet werden. Antragstellung: Ergänzend zu Ziffer 2.1 sind der Programmbeschreibung Angaben zu Referent/innen (Name/n und Qualifikation) sowie zur pädagogischen Zielsetzung beizufügen. Mit den Referenten/innen ist ein Vertrag abzuschließen, in dem neben den persönlichen Angaben (Name, Anschrift), Zeitraum, Dauer, Art und Umfang der Honorartätigkeit, das Stundenhonorar und dieSeite 17 von 63 15 Qualifikation der/des Referenten/in ausgewiesen wird. Der Vertrag ist von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben. Eine Kopie des Vertrages ist dem Antrag beziehungsweise spätestens dem Verwendungsnachweis beizufügen. Nicht gefördert werden hauptamtlich Beschäftigte von Fachämtern, Einrichtungen und Zentralstellen im Bereich der Jugend- und Jugendbildungsarbeit, zu deren Aufgaben es gehört, für ihre oder die mit ihnen zusammenarbeitenden Organisationen oder Kinder- und Jugendgruppen Bildungs- und Schulungsveranstaltungen durchzuführen oder solche zu fördern. Förderung von Bildungs- und Schulungsveranstaltungen über Tagessätze: Veranstaltungen von maximal 20 Tagen, wobei An- und Abreisetag als ein Tag gelten, werden mit den nachfolgenden Tagessätzen gefördert. Sofern die Bildungszeit am An- und Abreisetag insgesamt mindestens fünf Stunden beträgt, können diese jeweils als einzelner Tag berücksichtigt werden. Fortsetzungskurse zur Vermittlung manueller Praktiken mit demselben Teilnehmerkreis werden nur für maximal 20 Bildungseinheiten (Tage, Nachmittage, Abende) gefördert. Eine Pauschale für Materialkosten ist in den oben genannten Tagessätzen berücksichtigt. Referent/innen erhalten ebenfalls einen der oben genannten Tagessätze. Die maximal anerkennungsfähigen Referentenkosten je Zeitstunde werden mit dem jeweils geltenden Stundensatz der Volkshochschule bemessen. Über die angemessene Anzahl an Referent/innen entscheiden die Jugendpflegerinnen und Jugendpfleger. Verwendungsnachweis: Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.2 vorgeschriebenen Unterlagen sind einzureichen: • bei Bildungsveranstaltungen, die nicht an aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden, je eine Teilnahmeliste entsprechend Ziffer 3.2 für jeden Veranstaltungstag • Kopien der Referent/innen-Verträge • Sachbericht (nur auf Anforderung) 7. Modellmaßnahmen / Projektförderungen Für Maßnahmen oder Projekte, für die Zuschüsse in diesen Richtlinien nicht vorgesehen sind, die aber der Kinder- und Jugendarbeit besondere Impulse geben können, die neue Wege der Jugendarbeit aufzeigen oder von besonderer Bedeutung sind, können Sonderzuschüsse gewährt werden. Bei der Bezuschussung von Modellmaßnahmen / Projekten gelten die allgemeinen Grundsätze dieser Richtlinien. Über Zuschüsse von mehr als 5.000,00 Euro pro Jahr entscheidet der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie. Bei Modellmaßnahmen und Projekten ist nach Abschluss ergänzend zum Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 ein Sachbericht vorzulegen. Mit dem Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 sind die Belege für sämtliche kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Original zur Prüfung vorzulegen. Bei mehrjähriger Förderung ist jährlich ein Sachbericht einzureichen. Modelle und Projekte können maximal 3 Jahre gefördert werden.Seite 18 von 63 16 8. Jugendpflegematerial 8.1 Gegenstand und Voraussetzungen einer Förderung Zum Jugendpflegematerial gehört alles Material, das zur Durchführung der Jugendarbeit erforderlich, zum Transport und Einsatz auch außerhalb der Jugendfreizeiteinrichtung bestimmt und geeignet ist und nicht zum Verbrauchsmaterial gehört. Gefördert wird nur Jugendpflegematerial, dessen Anschaffungspreis für den Einzelgegenstand bzw. in einer Sachgesamtheit angeschaffte Gegenstände mindestens 60,00 Euro ohne MwSt. beträgt. Gefördert werden auch Reparaturkosten für Jugendpflegematerial, wenn diese mindestens 60,00 Euro ohne MwSt. betragen. Ersatzbeschaffungen und Reparaturen von Jugendpflegematerial werden nur bezuschusst, wenn diese nicht auf unsachgemäße Behandlung und/oder Lagerung zurückzuführen sind. Gefördert werden insbesondere: o medientechnische Geräte o notwendiges Zubehör für die Durchführung von Freizeiten und Gruppentätigkeiten o jugendgruppengemäßes Zeltmaterial o Spiel- und Sportgeräte o jugendgruppengemäße Musikinstrumente (z. B. Gitarren, rhythmische Instrumente wie Orff’sche Instrumente, Handtrommeln u. ä.), soweit sie sich für einen flexiblen Einsatz eignen. Nicht gefördert werden bürotechnische Geräte und Einrichtungsgegenstände für Büros. Ein Merkblatt mit Beispielen für förderfähige Jugendpflegematerialien und maximal anerkennungsfähige Anschaffungskosten ist im Amt für Kinder, Jugend und Familie erhältlich. Der Zuschuss beträgt bis zu 50% der anerkennungsfähigen Anschaffungs-/Reparaturkosten. Im Einzelfall kann eine Förderung unter der Bedingung erfolgen, dass die bezuschussten Jugendpflegematerialien zur Ausleihe zur Verfügung stehen. Einzelheiten sind dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen. Es besteht eine Zweckbindung von 10 Jahren für bezuschusstes Jugendpflegematerial mit einem Anschaffungswert von mehr als 410,00 Euro ohne MwSt. (unter Berücksichtigung möglicher Sachgesamtheiten), soweit im Bewilligungsbescheid keine andere Frist genannt ist. Tritt vorher eine Zweckänderung ein, ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, den städtischen Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern. Eine Zweckänderung hat der/die Antragsteller/in unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gefördertes Jugendpflegematerial mit einem Wert von mehr als 410,00 Euro ohne MwSt. ist beim Zuschussempfänger zu inventarisieren. Mit dem Verwendungsnachweis sind sämtliche Einnahmen, Ausgaben sowie Inventarisierungen von Gegenständen über 410,00 EUR (ohne Mwst.) zu belegen. Dabei sind mit Blick auf vorgegebene Wertgrenzen (410,00 bzw. 60,00 EUR ohne Mwst.) mögliche Sachgesamtheiten zu bilden. die Stadt behält sich Kontrollrechte auch hinsichtlich einer Einhaltung von Zweckbindungsfristen vor. Die Belege sind abweichend von Ziffer 3.2 und soweit keine anderen Verwahrfristen gesetzlich vorgeschrieben sind, mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Über Zuschüsse von mehr als 5.000,00 Euro entscheidet der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie. Sportvereine sind nur antragsberechtigt, wenn sie umfangreiche jugendpflegerische Aktivitäten außerhalb des Vereinssports nachweisen und das beantragte Jugendpflegematerial außerhalb des Vereinssports für die Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII einsetzen.Seite 19 von 63 17 Bei Jugendpflegematerial mit einem Anschaffungswert von bis zu 800,00 € ist eine vorherige Antragstellung nicht notwendig. Die Anschaffung kann vor einer Genehmigung erfolgen. Von dieser Regelung ausgenommen ist Jugendpflegematerial mit einem Anschaffungswert über 800,00 €. Die Gewährung der Zuschüsse für die Beschaffung von Jugendpflegematerial erfolgt jährlich zum 30.09. Es können nur die bis zu diesem Stichtag beim Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn vorliegenden Anträge/ Verwendungsnachweise berücksichtigt werden. Den Antragsunterlagen nach Ziffer 2.1 ist zusätzlich ein Kostenvoranschlag beizufügen. Liegt der Anschaffungspreis für den Einzelgegenstand über 410,00 Euro ohne MwSt. (unter Berücksichtigung möglicher Sachgesamtheiten) sind mindestens 2 Kostenvoranschläge verschiedener Anbieter einzureichen. Den Antragsunterlagen nach Ziffer 2.1 sind ab einem Anschaffungswert von 1.500 Euro zusätzlich drei Kostenvoranschläge beizufügen. Eine pädagogische Begründung der Notwendigkeit der Anschaffung/Reparatur ist den Antragsunterlagen beizufügen. Eine entsprechende Versicherung (zum Beispiel Inventar-, Einbruchs-, Diebstahlsversicherung) ist abzuschließen. Anträge für Anschaffungen mit einem Gesamtwert von über 5.000,00 Euro sind bis zum 30.09. für das folgende Jahr einzureichend, da eine Bewilligung die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel erfordert. 9. Zuschüsse zu Investitionen Zuschüsse können nur juristische Personen erhalten. Informelle Gruppen gemäß Position 1.1.2 sowie Schulen sind nicht antragsberechtigt. 9.1 Gegenstand der Förderung Zuschüsse werden für den Neu-, Um-, Ausbau, die Renovierung und die Ausstattung der nachfolgend aufgeführten Einrichtungen gewährt: 9.1.1 für Jugendverbandsräume und Jugendräume bis zur Höhe von 25 % 9.1.2 für Jugendbildungsstätten (sofern sie vom Landesjugendamt anerkannt sind) bis zur Höhe von 25 %, wobei Zuschüsse anderer kommunaler Träger auf den städtischen Zuschuss anrechenbar sind 9.2 Antragsverfahren - Zuschussanträge sind schriftlich mit einem Kostenvoranschlag beim Amt für Kinder, Jugend und Familie einzureichen. - Liegt der Wert des Einzelgegenstandes bzw. in einer Sachgesamtheit angeschaffte Gegenstände über 1.500,00 EUR ohne MwSt. sind mindestens drei Kostenvoranschläge (verschiedene Firmen) vorzulegen. - Es wird darauf hingewiesen, dass eine Haftpflichtversicherung und eine Inventarversicherung abzuschließen ist. - Der Ersatz von Einrichtungsgegenständen wird nur bei Verschleiß bezuschusst. - Vor der Erteilung des Bewilligungsbescheides darf grundsätzlich nicht mit der Baumaßnahme oder der Beschaffung der Einrichtungsgegenstände begonnen werden, da sich der/die Antragsteller/in sonst von einer Förderung ausschließt. - Ergeben sich aufgrund des Verwendungsnachweises Abweichungen von den beantragtenSeite 20 von 63 18 anerkannten Gesamtkosten, kann der städtische Zuschuss auf formlosen Antrag neu festgesetzt werden. - Der städtische Zuschuss wird grundsätzlich auf Basis der anerkannten Gesamtkosten berechnet. Bitte beachten Sie hierzu auch die Anlage zu Ziffer 5 im Anhang. Hier sind anerkennungsfähige Anschaffungskosten zu verschiedenen Investitionen aufgelistet. - Über Zuschüsse von mehr als 15.000,00 EUR entscheidet der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie (JHA). 9.3 Verpflichtungen des Trägers - Der Träger muss mindestens 10 % der anerkannten Gesamtkosten selbst aufbringen. - Die im Antrag eingesetzten Eigenmittel sind in voller Höhe zu verwenden. - Die auf Basis dieser Richtlinien bezuschussten Computeranlagen bzw. Einzelteile sind mindestens 4 Jahre zu nutzen. Über die Anschaffung und die Anzahl der PC-Ausstattung entscheidet im Einzelfall das Amt für Kinder, Jugend und Familie. - Die zweckentsprechende Verwendung ist in der Regel 90 Tage nach Fertigstellung bzw. Anschaffung nachzuweisen. Bei der Inanspruchnahme von Landeszuschüssen gelten die Richtlinien des Landes. - Es besteht eine Zweckbindung von 10 Jahren für Anschaffungen von beweglichem Vermögen mit einem Wert über 410,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer ( unter Berücksichtigung möglicher Sachgesamtheiten ), soweit im Bewilligungsbescheid keine andere Frist genannt ist. Zuschüsse zu unbeweglichen Vermögen unterliegen einer Zweckbindungsfrist von 30 Jahren. Tritt vorher eine Zweckänderung ein, ist die Stadt berechtigt, den städtischen Zuschuss ganz oder teilweise vom Träger zurückzufordern. Eine Zweckänderung hat der/die Antragsteller/in unverzüglich schriftlich anzuzeigen. - Darüber hinaus sind bei Investitionskostenzuschüssen sämtliche Ausgaben- und Einnahmenbelege (Zuschüsse Dritter und anderer städt. Stellen, demselben Zweck dienenden Spenden) im Original zur Prüfung vorzulegen. Die Belege sind, soweit keine anderen Verwahrfristen gesetzlich vorgeschrieben sind, mindestens für die Zweckbindungsfrist aufzubewahren. - Gefördertes bewegliches Vermögen mit einem Wert von mehr als 410,00 Euro ohne MwSt. ist beim Zuschussempfänger zu inventarisieren. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.2020 in Kraft. Die nächste Evaluation der Richtlinien ist mit Ablauf des Jahres 2020 vorgesehen. Danach wird eine regelmäßige Evaluation in Abhängigkeit von der jeweiligen Laufzeit des Kinder- und Jugendförderplans erfolgen. 11. Übergangsregelungen Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ in der seit dem 01.01.2007 gültigen Fassung treten mit Ausnahme der Regelungen für Träger von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit außer Kraft. Dies gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Richtlinie für die Träger von Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit.Seite 21 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 1 Vorbemerkungen Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe-) und die Ausführungsgesetze des Landes NRW verpflichten die Kommunen dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe bedarfsgerecht angeboten und die hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Besondere Kennzeichen der Jugendhilfe sind die Vielfalt von Trägern der freien Jugendhilfe unterschiedlicher Wertorientierungen sowie die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn erlässt diese Richtlinien auf der Grundlage der genannten Gesetze nach eingehender Beratung mit den Trägern der freien Jugendhilfe. Diese Richtlinien ersetzen mit Wirkung vom 01.01.2018 die entsprechenden Bestandteile der „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ in der seit dem 01.01.2007 gültigen Fassung. Die Bundesstadt Bonn betrachtet Kinder, Jugendliche und Familien als entscheidendes Potential für ihre Zukunftsfähigkeit. In diesem Sinne dienen diese Richtlinien der Stärkung des Profils der Bundesstadt Bonn als kinderfreundliche Stadt. Diese Richtlinien sollen Laufzeitanpassung Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft und beinhalten die im Rahmen der 1. Evaluation erhobenen Anpassungen der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen)Seite 22 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 2 das partnerschaftliche Zusammenwirken der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien sowie die finanzielle Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, ihrer Dienste und Veranstaltungen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit verlässlich regeln sowie ihren Vorrang bei dem Angebot von Veranstaltungen und Maßnahmen vor eigenen Leistungen der Bundesstadt Bonn gewährleisten, den besonderen Wert der von Kindern und Jugendlichen selbst organisierten Aktivitäten anerkennen und Eigenverantwortung stärken, die Inklusion, das heißt die uneingeschränkte Teilhabe jeder / jedes Einzelnen an Maßnahmen und Veranstaltungen unabhängig von Nationalität, Religionszugehörigkeit, Behinderung, Förderbedarfen und sexueller Identität, unterstützen und Teilhabegerechtigkeit fördern, die Partizipation fördern, damit Kinder und Jugendliche in allen sie betreffenden Belangen mitwirken, mit entscheiden und Verantwortung übernehmen können, sozialräumlichen Erfordernissen ebenso gerecht werden wie dem Wunsch- und Wahlrecht junger Menschen und deren Erziehungsberechtigten, den speziellen Bedürfnissen von Mädchen und Jungen und der Integration junger Menschen ausSeite 23 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 3 anderen Kulturkreisen, entsprechend § 79 a SGB VIII Kriterien und Maßstäbe für die Qualität der angebotenen Maßnahmen und Veranstaltungen festlegen. 1. Allgemeines Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten für alle Förderungen nach dieser Richtlinie, sofern die speziellen Bestimmungen keine Abweichungen hiervon vorsehen. Die finanzielle Förderung wird nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Die Förderung einer Maßnahme ist jeweils nur nach einer Ziffer dieser Richtlinien möglich. Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen den Teilnehmenden sowie deren Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen. Entsprechende Informationen müssen auch in allen im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme, Veranstaltung oder Anschaffung stehenden Veröffentlichungen erscheinen. Verstöße gegen diese Hinweispflicht berechtigen die Bundesstadt Bonn zu Zuschusskürzungen beziehungsweise Rückforderungen.Seite 24 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 4 Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu erhalten, sind Vertreterinnen und Vertreter des Amtes für Kinder, Jugend und Familie berechtigt, geförderte Angebote der Träger zu besuchen. Hierzu werden in der Regel Termine im Vorfeld mit den Trägern abgesprochen beziehungsweise festgelegt. In Einzelfällen finden - unter Berücksichtigung der Trägerbelange und des pädagogischen Ablaufs von Maßnahmen - auch unangekündigte Besuche statt. Die Träger dokumentieren mit Beantragung einer städtischen Förderung nach diesen Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den Besuchsrechten der städtischen Vertreterinnen und Vertreter. Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon unberührt 1.1 Antragsberechtigte Träger Städtische Zuschüsse werden Trägern gewährt, die für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen Menschen Maßnahmen und / oder Veranstaltungen durchführen. Voraussetzung für eine Förderung sind der Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarungen zur Erfüllung des Kinder- und Jugendschutzes nach § 72 a SGB VIII des jeweiligen Trägers mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Bei Trägern aus angrenzenden Jugendamtsbezirken ist eine Bestätigung, dass eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem örtlich zuständigen Jugendamt abgeschlossen wurde, ausreichend.Seite 25 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 5 Antragsberechtigte Träger sind: 1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. 1.1.2 Sonstige Träger Gefördert werden sonstige Jugendgruppen, Vereine und nicht anerkannte Jugendgemeinschaften (auch informelle Gruppen), soweit die zu fördernden Veranstaltungen grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien oder von besonderer Bedeutung sind. Zuschüsse zu Jugendpflegematerialien können sonstige Träger nicht erhalten. Es werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen gefördert, die in ein gesamtpädagogisches, über Einzelmaßnahmen hinausgehendes Konzept eingebunden sind. 1.1.3 Stadtteilarbeitskreise Stadtteilarbeitskreise sind Foren, in denen Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Kinder- und Jugendarbeit aus örtlichen Vereinen, Verbänden und Initiativen sowie aus Schulen und Einrichtungen / Diensten des Amtes für Kinder, Jugend und Familie ihre unterschiedlichen Kompetenzen und Erfahrungen einbringen mit dem Ziel, die Lebensverhältnisse von Kindern, Jugendlichen und deren Familien im Stadtteil positiv zu gestalten. In der Praxis keine Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit 1.1.3 Stadtteilarbeitskreise Stadtteilarbeitskreise sind Foren, in denen Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Kinder- und Jugendarbeit aus örtlichen Vereinen, Verbänden und Initiativen sowie aus Schulen und Einrichtungen / Diensten des Amtes für Kinder, Jugend und Familie ihre unterschiedlichen Kompetenzen und Erfahrungen einbringen mit dem Ziel, die Lebensverhältnisse von Kindern, Jugendlichen und deren Familien im Stadtteil positiv zu gestalten.Seite 26 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 6 Die Stadtteilarbeitskreise verstehen sich als Lobby für Kinder und Jugendliche. Sie greifen im Sinne eines Frühwarnsystems Problemlagen des Stadtteiles auf, suchen nach Lösungsmöglichkeiten, geben Denkanstöße und initiieren eigene Projekte und gemeinsame Veranstaltungen. 1.2 Förderungswürdigkeit 1.2.1 Gefördert werden Maßnahmen und Veranstaltungen für alle jungen Menschen im Alter von sechs bis einschließlich einundzwanzig Jahren, in begründeten Ausnahmen bis einschließlich siebenundzwanzig Jahren, die den Grundsätzen des SGB VIII entsprechen sowie die Anschaffung von Gegenständen, die der Jugendarbeit dienen. Maßnahmen und Veranstaltungen, an denen Kinder und Jugendliche mit anerkanntem Unterstützungsbedarf teil- nehmen, werden besonders gefördert. 1.2.2 Gefördert werden Ferienfreizeiten und Stadtranderholungen von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit, wenn zeitgleich das Offene Angebot aufrechterhalten wird. Über Ausnahmen entscheidet die Jugendpflege im Einzelfall auf Antrag. Über die Betriebskosten bezuschusstes Personal kann nicht zusätzlich gefördert werden. Die Stadtteilarbeitskreise verstehen sich als Lobby für Kinder und Jugendliche. Sie greifen im Sinne eines Frühwarnsystems Problemlagen des Stadtteiles auf, suchen nach Lösungsmöglichkeiten, geben Denkanstöße und initiieren eigene Projekte und gemeinsame Veranstaltungen.Seite 27 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 7 1.2.3 Gefördert werden stadtteil- und / oder themenorientierte Maßnahmen und Veranstaltungen, welche die Antragsteller in Kooperation mit Schulen durchführen, sofern es sich nicht um schulische Veranstaltungen, wie zum Beispiel Veranstaltungen im Rahmen von Projektwochen, handelt. 1.2.4 Gefördert werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen, die mit geeignetem Personal durchgeführt werden. Der Träger bestätigt gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die Qualifikation der Mitarbeitenden, Leitungen und der sonstigen Helfenden sowie die Einhaltung des Betreuungsschlüssels entsprechend Ziffer 2.4 dieser Richtlinien. 1.2.5 Eine Förderung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, der Antragsberechtigte mögliche Zuschüsse anderer Stellen in Anspruch genommen hat und keine Überfinanzierung durch Zuschüsse des Amtes für Kinder, Jugend und Familie eintritt. 1.2.6 Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme oder Veranstaltung stehen, berücksichtigt. Ein Merkblatt mit Beispielen für nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen ist im Amt für Kinder, Jugend und Familien Geschlechtergerechte Sprache Kann entfallen Gefördert werden stadtteil- und / oder themenorientierte Maßnahmen und Veranstaltungen, welche die Antragsteller/innen in Kooperation mit Schulen durchführen, sofern es sich nicht um schulische Veranstaltungen, wie zum Beispiel Veranstaltungen im Rahmen von Projektwochen, handelt. Ein Merkblatt mit Beispielen für nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen ist im Amt für Kinder, Jugend und Familien erhältlich.Seite 28 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 8 erhältlich. 1.3 Ausschluss der Förderung Eine Förderung ist ausgeschlossen für 1.3.1 Anlässe, bei denen die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden 1.3.2 Maßnahmen und Veranstaltungen, die überwiegend schulischen, religiösen, gewerkschaftlichen oder parteipolitischen Charakter haben 1.3.3 Maßnahmen und Veranstaltungen sowie Jugendpflegematerial für Verbände, Vereine und ihrer Untergruppen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, in deren Mittelpunkt Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Verbandes oder Vereins stehen. Zum Beispiel: Bei Sportvereinen: Fahrten zu Wettkämpfen und Turnieren, Trainingsarbeit Bei Chören und Theatergruppen: Probestunden oder -wochenenden, Fahrten zu Aufführungen 1.3.4 verpflichtende Maßnahmen und Veranstaltungen im Rahmen der Vorbereitung von Kommunion, Firmung, Konfirmation und ähnlichemSeite 29 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 9 1.3.5 Veranstaltungen und Fahrten kommerzieller Anbieter (zum Beispiel Jugendreisedienste) 1.3.6 Veranstaltungen im Rahmen der Städtepartnerschaften 1.3.7 Kindertageseinrichtungen, (Offene) Ganztagsschulen, Kinderheime und Fördervereine von Schulen 1.3.8 politische Jugendverbände 1.3.9 Teilnehmer/innen, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bundesstadt Bonn haben (Ausnahme siehe Ziffer 2.4) 1.3.10 Teilnehmer/innen aus (Offenen) Ganztagsschulen während der Betreuungszeiten 1.3.11 Geschenke, Feste, Feierlichkeiten und Ausflüge außerhalb pädagogischer Tätigkeiten für Mitarbeitende, Vereinsmitglieder und ähnliche Kräfte 1.3.12 alkoholische Getränke Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen und Veranstaltungen sowie bereits vorgenommener Anschaffungen ist nur dann möglich, wenn ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Grund vorliegt oder die Fortführung der Jugendarbeit der Antragstellerin beziehungsweise des AntragstellersSeite 30 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 10 für einen längeren Zeitraum dadurch erschwert würde. 2. Antragsverfahren Förderrahmen zu Ziffer 4 bis 7 2.1 Antragsstellung Eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme beziehungsweise Veranstaltung beziehungsweise Anschaffung schriftlich zu beantragen. […] Anträge müssen von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme / Veranstaltung und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers beziehungsweise des Veranstalters unterschrieben sein. Erforderliche Antragsunterlagen: Formantrag Geplante Zahl der Teilnehmenden und des Betreuungspersonals Ausschreibung beziehungsweise Einladung oder ähnliche Informationen für Eltern mit Hinweis auf die Höhe der Teilnehmerbeiträge und die möglichen Reduzierungen Übersicht über voraussichtliche Einnahmen (inklusive möglicher Zuschüsse durch andere Stellen) und Ausgaben Programmbeschreibung (soweit nicht Bestandteil der Elterninformation) Die Antragstellung als solche begründet noch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu der jeweiligen Maßnahme oder Veranstaltung. Zuschüsse werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Hinweis auf Beratung erforderlich Geschlechtergerechte Sprache Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie hierzu Beratung an. • Ausschreibung beziehungsweise Einladung oder ähnliche Informationen für Eltern mit Hinweis auf die Höhe der Teilnahmebeiträge und die möglichen ReduzierungenSeite 31 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 11 Der Antragsteller erhält einen Zwischenbescheid, der auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben unter Vorbehalt ergeht. Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme und Einreichung des Verwendungsnachweises ergeht ein endgültiger Bescheid. Der endgültige Bescheid ersetzt den Zwischenbescheid, wodurch sich eine Änderung der vorläufigen Förderhöhe ergeben kann. Geschlechtergerechte Sprache Der/Die Antragsteller/in erhält einen Zwischenbescheid, der auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben unter Vorbehalt ergeht. 2.2 Fristen Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme oder Veranstaltung beim Amt für Kinder, Jugend und Familie vorliegen. Werden Anträge zur Wahrung von Fristen formlos per E-Mail oder Fax eingereicht, ist der Originalantrag innerhalb von sieben Tagen nachzureichen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Freizeitmaßnahmen, die bis zu drei aufeinanderfolgende Tage dauern. In diesen Fällen kann der Antrag, der in Form des Verwendungsnachweises zu stellen ist, bis spätestens 30 Tage nach Durchführung der Maßnahme eingereicht werden. Eine gegebenenfalls notwendige Abschlagszahlung muss spätestens 30 Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen schriftlich beantragt werden. Antragsfristen anderer Zuschussgeber bleiben unberührt. 2.3 Voraussetzung für die Förderung von TeilnehmendenSeite 32 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 12 Gefördert werden grundsätzlich nur Teilnehmende im Alter von sechs bis einschließlich einundzwanzig Jahren mit Wohnsitz in Bonn. Junge Menschen bis einschließlich 27 Jahren können nur bei Veranstaltungen und Maßnahmen auf vorherigen Antrag hin gefördert werden, wenn pädagogisch begründet wird, dass eine Teilnahme dieser jungen Menschen aus besonderem Grund sinnvoll ist. Gefördert werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen mit mindestens sechs Teilnehmenden zzgl. Betreuungspersonal. Zusatzförderungen sind den Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung anzurechnen. Dazu zählen Zusatzförderungen für Inhaber/ innen von Bonn-Ausweisen, für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem II. Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem XII. Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die Geschwisterförderung (Ziffer 2.6). Entsprechende und gültige Nachweise für eine Zusatzförderung sind dem Verwendungsnachweis beizufügen. 2.4 Leitung, Helfende, Betreuungschlüssel Leitungen einer Maßnahme oder Veranstaltung müssen mindestens 18 Jahre, Helfende mindestens 16 Jahre alt sein. Leitungen und Helfende einer Maßnahme oder Veranstaltung dürfen in der Regel nicht jünger sein als die / der älteste Teilnehmende. Öffnung der Formulierung Die Qualifikation der Leitung durch Jugendleiter/- in-Card (Juleica) oder eine entsprechende pädagogische Berufsausbildung muss durch den Träger bestätigt werden und ist auf VerlangenSeite 33 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 13 Die Qualifikation der Leitung muss durch die Jugendleiter/in-Card (Juleica) oder eine entsprechende pädagogische Berufsausbildung nachgewiesen werden. Die übrigen pädagogischen Betreuungspersonen / Helfende sind mindestens mit einer der Juleica entsprechenden (Gruppenleiter-)Schulung zu qualifizieren. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Jugendpflege im Vorfeld eine Ausnahme zulassen. Bei bis zu zwölf Teilnehmenden können eine Leitung und eine Helferin beziehungsweise ein Helfer, für je weitere sechs angefangene Teilnehmende kann zusätzlich eine Helferin beziehungsweise ein Helfer gefördert werden. Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mit minderjährigen Teilnehmenden müssen sowohl weibliche als auch männliche Betreuungspersonen eingesetzt werden. Bei Maßnahmen auswärtiger Träger kann Betreuungspersonal gefördert werden, wenn mindestens sechs Bonner Jugendliche teilnehmen. Ein höherer Betreuungsschlüssel kann vor Beginn der Maßnahme auf schriftlichen Antrag hin vom Amt für Kinder, Jugend und Familien bewilligt werden, bei Gruppen mit sozial schwierigen Kindern / Jugendlichen Gruppen mit Teilnehmenden mit anerkannter körperlicher und / oder geistiger Behinderung besonders begründeter pädagogischer Notwendigkeit Ausnahmeregelung soll in der Richtlinie vorgesehen werden. Ermöglichung der Flexibilität vorzulegen. Die übrigen pädagogischen Betreuungspersonen/Helfende sollen mindestens mit einer der Juleica entsprechenden (Gruppenleiter-)Schulung qualifiziert werden. Eine Ausnahmeregelung von dem Erfordernis der gemischtgeschlechtlichen Betreuenden kann in begründeten Einzelfällen, nach vorheriger Abstimmung mit der Jugendpflege vereinbart werden. Ein höherer Betreuungsschlüssel kann auf schriftlichen Antrag durch die Fachkräfte der Jugendpflege bewilligt werden, bei …Seite 34 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 14 Bei Selbstversorgung kann als Küchenpersonal je angefangene 15 Teilnehmende eine zusätzliche Hilfskraft gefördert werden. Das Betreuungspersonal wird mit dem gleichen Tagessatz wie Teilnehmende berücksichtigt. Zudem wird das Betreuungspersonal unabhängig vom Wohnort gefördert, sofern dieses für einen Bonner Träger der Jugendhilfe tätig ist. 2.5 Zusätzliche Förderung Je Teilnehmende/n mit nachgewiesenem höherem Unterstützungsbedarf erhält der Träger bei der Durchführung von Maßnahmen nach den Ziffern 4 und 5 zusätzlich pro Tag fünf Euro. Der zusätzliche Zuschuss ist nicht auf die Teilnahmebeiträge anzurechnen. Er dient zum Ausgleich zusätzlicher Aufwendungen, die aufgrund eines höheren Unterstützungsbedarfs entstehen können. Ein höherer Unterstützungsbedarf wird angenommen bei Teilnehmenden mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis mit bewilligter Schulbegleitung beziehungsweise Integrationsassistenz die eine Förderschule mit den Schwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung besuchen die eine Schule für Kranke besuchen. Sollte für alle Maßnahmen eingeführt werden. Durchführung von Maßnahmen nach den Ziffern 4 und 7 zusätzlichSeite 35 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 15 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die zusätzliche Förderung ist entsprechend nachzuweisen. 2.6 Geschwisterförderung Ein Antrag auf Bezuschussung einer Freizeitmaßnahme, Stadtranderholung, internationalen Begegnung und Schulungs- und Bildungsveranstaltung beinhaltet automatisch die Beantragung auf Gewährung einer Geschwister- förderung. Pro Tag und Geschwisterkind werden fünf Euro zusätzlich zur Regelförderung gewährt. Dieser Betrag ist den jeweiligen Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung anzurechnen. Diese Zusatzförderung wird Geschwistern gewährt, die nicht im Besitz des Bonn-Ausweises und nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind. Der Zuschuss kann auch für Geschwister gewährt werden, die an unterschiedlichen Freizeiten oder Stadtranderholungen im gleichen Ferienzeitraum (zum Beispiel in den Sommerferien) teilnehmen, die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn gefördert werden. Eine entsprechende Bestätigung der Eltern ist dem Verwendungs- nachweis beizufügen. Die Geschwisterkinder, die eine Geschwisterermäßigung erhalten haben beziehungsweise sollen, sind in der unter- schriebenen Teilnehmerliste mit einem „G“ zu markieren. Bei den Teilnehmerbeiträgen ist der entsprechend reduzierte Betrag anzugeben. 2.7 Anerkennung einer Kilometerentschädigung Werden bei der Durchführung von Veranstaltungen Kraftfahrzeuge von Geschlechtergerechte Sprache Die Geschwisterkinder, die eine Geschwisterermäßigung erhalten haben beziehungsweise sollen, sind in der unter- schriebenen Teilnahmeliste mit einem „G“ zu markieren. Bei den Teilnahmebeiträgen ist der entsprechend reduzierte Betrag anzugeben.Seite 36 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 16 Privatpersonen oder Vereinen und Verbänden eingesetzt, wird zur Abgeltung aller Aufwendungen für die Benutzung je gefahrenen Kilometer für a) PKW ein Betrag bis zur Höhe von 0,30 Euro b) Kleinbusse ein Betrag bis zur Höhe von 0,40 Euro als entstandene kassenwirksame Ausgaben anerkannt. Die Kapazität der eingesetzten Fahrzeuge sollte ausgeschöpft sein. Ein entsprechender Nachweis ist mit Angabe des Kfz-Kennzeichens und der Anzahl der Kilometer zu erbringen. 3. Abrechnungsmodalitäten zu Ziffer 4 bis 7 3.1 Abrechnungsverfahren Wird die Maßnahme oder Veranstaltung mit einem Tagessatz gefördert, erfolgt eine Förderung pro Tag und Teilnehmenden. Der Förderbetrag wird in voller Höhe geleistet, sofern sich keine Überfinanzierung nach Ziffer 3.4.1 ergibt. Dem Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 sind die unter der jeweiligen Maßnahme oder Veranstaltung ggf. noch genannten Unterlagen beizufügen. Das Einsenden der Belege über die kassenwirksamen Ausgaben ist zunächst nicht erforderlich. Es ist lediglich eine Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen. Die Stadt Bonn behält sich jedoch vor, stichprobenweise Belege zu allen Einnahmen und Ausgaben anzufordern und zu prüfen (s. auch Ziffer 1.2.5). Dabei sind die Belege, die denSeite 37 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 17 Angaben im Verwendungsnachweis zugrunde liegen, systematisch zu ordnen. Kleinere Belege sind auf Papier im DIN A4-Format aufzukleben. Die originalen Belege über sämtliche kassenwirksamen Ausgaben sind grundsätzlich aufzubewahren (siehe hierzu auch Ziffer 3.3). Fehlende Originalbelege können zu einer anteiligen oder vollen Rückforderung des Zuschusses führen. 3.2 Verwendungsnachweis Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt mittels eines Verwendungsnachweises. Der vorgelegte Verwendungsnachweis muss von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme oder Veranstaltung und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers beziehungsweise des Veranstalters, das heißt von zwei unter- schiedlichen Personen unterschrieben sein. Dies gilt auch, wenn die Leitung für den Träger zeichnungsberechtigt ist. Bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme oder Veranstaltung sind folgende Unterlagen einzureichen: Vordruck des Verwendungsnachweises Erklärung über durchgeführtes Programm Zur Bestätigung der Teilnahme eine von den Teilnehmenden unterschriebene Teilnehmerliste beziehungsweise bei Kindern unter 14 Jahren eine durch einen gesetzlichen Vertreter unterschriebene Teilnahmebestätigung mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Zusätzlich sind sowohl auf der Teilnehmerliste als Geschlechtergerechte Sprache • Zur Bestätigung der Teilnahme eine von den Teilnehmenden unterschriebene Teilnahmeliste beziehungsweise bei Kindern unter 14 Jahren eine durch eine/n gesetzliche/n Vertreter/in unterschriebene Teilnahmebestätigung mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Zusätzlich sind sowohl auf der Teilnahmeliste als auch auf denSeite 38 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 18 auch auf den Teilnahmebestätigungen die Höhe der Teilnehmerbeiträge und die möglichen Reduzierungen auszuweisen. abschließende Erklärung (auf Vordruck) über die Verwendung von Zuschüssen und Fördermittel anderer (städtischer oder externer) Stellen (ggf. durch Negativerklärung) Nachweise zur Gewährung von Zusatzförderungen (Kopien des Bonn- Ausweises und des SGB II Leistungsbescheids) Belegliste (Übersicht über alle kassenwirksamen Ausgaben) Bei Anträgen im Rahmen einer Tagessatzförderung bis zu einem Förderbetrag von 500 Euro (ohne die zusätzliche Förderung für Geschwister, Inhaber/innen eines Bonn-Ausweises und SGB II- oder SGB XII-Leistungsbezug, die zur Beitragsreduzierung einzusetzen ist) ist die Einreichung einer Belegliste nicht notwendig. Auf eine nachträgliche Prüfung der Belege wird in diesen Fällen grundsätzlich verzichtet. Diese Regelung gilt nicht für Förderungen von Tagesveranstaltungen (Ziffer 4.3). Anschaffungen / Ersatzbeschaffungen (Jugendpflegematerial) werden bei Freizeiten (Ziffer 4.1) und Stadtranderholungen (Ziffer 4.2) bis zu einem Einzelanschaffungswert von 60 Euro ohne Mehrwertsteuer ohne vorherige Antragstellung im Verwendungsnachweis als kassenwirksame Ausgaben anerkannt. Teilnahmebestätigungen die Höhe der Teilnahmebeiträge und die möglichen Reduzierungen auszuweisen.Seite 39 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 19 Bei Maßnahmen und Veranstaltungen (Ziffern 4-6) werden pauschal 5% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten für die Vor- und Nachbereitung berücksichtigt. Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises kann nur in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme oder Veranstaltung beim Amt für Kinder, Jugend und Familie vorliegen. 3.3 Aufbewahrung der Belege Die Bundesstadt Bonn behält sich eine Überprüfung der dem Antragszweck entsprechenden und ordnungsgemäßen Verwendung der gezahlten Zuschüsse vor. Evtl. Beanstandungen infolge späterer Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn und / oder den Landesrechnungshof bleiben ebenfalls vorbehalten. Bei städtischen Zuschüssen sind die Originalbelege für alle geltend gemachten kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben für fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Jahres, der auf das Jahr, in dem die Maßnahme beziehungsweise Veranstaltung beziehungsweise Anschaffung durchgeführt wurde, folgt. Werden Zuschüsse Dritter in Anspruch genommen, bleiben längere Aufbewahrungsfristen hiervon unberührt. Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass der Stadt Bonn ein umfassendes Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist dieSeite 40 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 20 Bundesstadt Bonn als Zuwendungsgeberin berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und auf Wunsch zur Mitnahme auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfrecht erstreckt sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers. 3.4 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheids, Verpflichtung zur Erstattung der Förderung, Versagungsgründe 3.4.1 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung kann zurückgenommen / widerrufen werden, wenn die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden, die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bewilligt wurde, in einer Maßnahme Alkoholika in erheblichem Umfang eingekauft und / oder konsumiert wurden, eine Überfinanzierung einer geförderten Maßnahme durch städtische Mittel festgestellt wird, da eine RücklagenbildungSeite 41 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 21 aus städtischen Mitteln nicht gestattet ist. Teilnehmerbeiträge und von anderen Stellen gewährte Zuschüsse sind hierbei zu berücksichtigen. Falls die Einnahmen die kassenwirksamen Ausgaben der Maßnahme übersteigen, ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen. Wird eine Förderung über einen längeren Zeitraum gewährt, kann der Bewilligungs- bescheid zurückgenommen / widerrufen werden, wenn die Grundlage für die Bewilligung des Zuschusses ganz oder teilweise entfällt. 3.4.2 Verpflichtung zur Erstattung der Förderung Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist berechtigt, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände gegeben ist: Der Bewilligungsbescheid wurde zurückgenommen / widerrufen. Die Originalbelege liegen bei der stichprobenweisen Prüfung nicht vor. Die Durchführung der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung wurde aufgegeben oder länger als 90 Tage zurückgestellt. Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt. Im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen oder Bedingungen wurden nicht erfüllt.Seite 42 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 22 Die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien wurden nicht eingehalten. Die Zuschüsse sind nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden. Es wird nachträglich festgestellt, dass die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung nicht vorlagen. Bei der Förderung von Jugendpflegematerial tritt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist eine Zweckänderung ein. Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 20 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Der bei einer Rückforderung des Zuschusses begründete Erstattungsanspruch richtet sich gegen den antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer 1.1). Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 3.4.3 Ausschluss der Förderung Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie berechtigen die Bundesstadt Bonn, den Träger von künftigen Förderungen auszuschließen. 4. Freizeiten, Stadtranderholungen, und Tagesveranstaltungen 4.1 FreizeitenSeite 43 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 23 Freizeiten bieten besondere Begegnungsmöglichkeiten für eine für die Dauer der Freizeit konstante Gruppe junger Menschen, die unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt werden. Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und sollen durch die Dauer und Gestaltung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung und Entspannung bieten. Freizeiten sind Maßnahmen, die Übernachtungen der Teilnehmenden mit einschließen und in der Regel außerhalb von Bonn stattfinden. Förderungsdauer: zwei bis dreiundzwanzig Tage An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag, wenn die Freizeit insgesamt weniger als fünf Tage dauert. Sofern das pädagogische Programm am An- und Abreisetag einen Umfang von insgesamt sechs Stunden beträgt, können beide Tage jeweils als einzelner Tag berücksichtigt werden. Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden: 6,10 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 12,20 Euro für Inhaber/innen von Bonn- Ausweisen 18,30 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII zusätzlich pro Tag und TeilnehmendenSeite 44 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 24 Findet die Ferienfreizeit für mindestens fünf Tage in Form eines Zeltlagers außerhalb der Bundesstadt Bonn statt, werden für die Vor- und Nachbereitung (zum Beispiel Planung vor Ort, Auf- und Abbau von (Küchen-)Zelten) pauschal insgesamt folgende Zuschüsse gewährt: bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn von bis zu 150 km 100 Euro bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn von mehr als 150 km 160 Euro Sofern Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung entstehen, sind die oben genannten Zeltlagerpauschalen im Rahmen des Antrags auf Bezuschussung der Freizeitmaßnahme geltend zu machen. 4.2 Stadtranderholung Stadtranderholungen bieten besondere Begegnungsmöglichkeiten für eine über die Dauer der Maßnahme konstante Gruppe junger Menschen. Stadtranderholungen werden unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt. Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und sollen für die Dauer und Gestaltung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung und Entspannung bieten. Förderungsdauer: Mindestens fünf Tage mit täglich mindestens vier StundenSeite 45 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 25 (in Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag mindestens vier Tage) Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei einer täglichen Dauer von mindestens vier und weniger als sechs Stunden: 3,60 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 7,20 Euro für Inhaber/innen von Bonn- Ausweisen 10,80 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII zusätzlich pro Tag und Teilnehmenden Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei einer täglichen Dauer von mindestens sechs Stunden: 5,40 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 10,80 Euro für Inhaber/innen von Bonn- Ausweisen 16,20 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII zusätzlich pro Tag und Teilnehmenden 4.3 Tagesveranstaltungen Tagesveranstaltungen bieten Begegnungsmöglichkeiten für junge Menschen. Sie finden unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte statt. Bei Tagesveranstaltungen handelt es sich um Maßnahmen mit einem besonderen Bildungs-Seite 46 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 26 und / oder Freizeitangebot. Nicht gefördert werden zum Beispiel Tanz- und Diskothekenveranstaltungen, Kinderfeste und Tage der Offenen Tür. Förderungsdauer: ein Tag (mindestens vier Stunden) Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden: 3,00 als Basistagesatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 6,00 Euro für Inhaber/innen von Bonn- Ausweisen 9,00 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Handlungsempfehlung der Verwaltung Förderungsdauer: ein Tag (mindestens vier Stunden) Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden: Ab 4 – 6 Stunden 3,00 Euro als Basistagesatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 6,00 Euro für Inhaber/innen von Bonn- Ausweisen 9,00 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden: Ab 6 Stunden 5,00 Euro als Basistagesatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 10,00 Euro für Inhaber/innen von Bonn- Ausweisen 15,00 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII 5. Internationale Begegnungen 5.1 Jugendbegegnungen Jugendbegegnungen sollen zur besseren Verständigung zwischen jungen Menschen unterschiedlicher Nationalität über die Staatsgrenzen hinweg beitragen. Dies wird erreicht, wenn Jugendgruppen zeitweilig zusammen leben, lernen und arbeiten. Die Anpassung an die allgemeingenutzten Begrifflichkeiten (z.B. IJAB, LVR…) 5. Internationale JugendarbeitSeite 47 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 27 Unterbringung sollte in Familien oder in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgen. Begegnungen, die überwiegend der Besichtigung des Landes oder der Freizeit dienen, können nicht als internationale Jugendbegegnungen gefördert werden. Zur Finanzierung von internationalen Begegnungen sind vorrangig Landes-, Bundes- oder EU-Fördermittel in Anspruch zu nehmen. 5.2 Fachkräftebegegnungen Begegnungen von aktiv in der Bundesstadt Bonn tätigen pädagogischen Fachkräften mit entsprechender Ausbildung mit Fachkräften aus anderen Staaten sollen einen lokalen Bezug zur aktuellen Situation in Bonn haben und der Anbahnung / Vorbereitung von Jugendbegegnungen dienen. Während der Maßnahme ist eine entsprechende Einladung an das Gastland auszusprechen. Je Partnerstaat werden innerhalb von drei Kalenderjahren maximal zwei Fachkräftebegegnungen gefördert. 5.3 Förderungsdauer für internationale Begegnungen Förderungsdauer: drei bis dreiundzwanzig Tage, in besonderen Ausnahmefällen bis achtundzwanzig Tage An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag, wenn die Begegnung insgesamt weniger als fünf Tage dauert; es sei denn, am An- und Abreisetag findet ein pädagogisches Programm in einem Umfang von insgesamt sechs Stunden statt. Teilnehmende:Seite 48 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 28 Bei Jugendbegegnungen mindestens sechs zuzüglich Betreuungspersonal. Bei Fachkräftebegegnungen mindestens drei pädagogische Fachkräfte entsprechend Ziffer 2.4. Alter bei Jugendbegegnungen: Junge Menschen im Alter von zwölf bis einschließlich einundzwanzig Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis einschließlich siebenundzwanzig Jahren. Vorbereitung der Teilnehmenden: Notwendige Vorbereitungsmaßnahmen für die Teilnehmenden an Jugendbegegnungen können auf Antrag als Bildungs- / Schulmaßnahme nach Ziffer 6 gefördert werden. Bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Maßnahme ergänzend zu Ziffer 2.1 einzureichende Unterlagen: Konzeption über die Vorbereitung der Teilnehmenden Einladungsschreiben Nachweis einer ausreichenden Unfall- und Haftpflichtversicherung Bestätigung der Gegenseitigkeit Fahrtkostennachweis Nachweis über die Beantragung / Bewilligung / Ablehnung von Landes- beziehungsweise Bundes- bzw. europäischen Fördermitteln Zuschusshöhe: Im Inland: 5,70 Euro pro Tag und Teilnehmenden, auch für Kann entfallen, da es Inhalt der Erklärung im Antragsformular ist • Nachweis einer ausreichenden Unfall- und Haftpflichtversicherung • Fahrtkostenkalkulation Im Inland: 6,10 Euro pro Tag und Teilnehmenden, auch für eingeladene Teilnehmende der ausländischen Jugendverbände.Seite 49 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 29 eingeladene Teilnehmende der ausländischen Jugendverbände. Dabei werden Bonner Jugendliche und Betreuungspersonal entsprechend der Anzahl der ausländischen Gäste berücksichtigt. Zusatzförderung zur Beitragsfinanzierung: 11,40 Euro für Inhaber/innen von Bonn- Ausweisen 17,10 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Im Ausland: 20 Prozent der angemessenen Fahrtkosten von Bonn bis zum Ort der Begegnung. […] Leitung: Die Leitung von Internationalen Jugendbegegnungen soll über besondere Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit verfügen. Verwendungsnachweis: Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.2 vorgeschriebenen Unterlagen ist ein Sachbericht beizufügen, in dem bei Fachkräftebegegnungen auch die Perspektive und die Nachhaltigkeit darzustellen sind. Anpassung an Tagessätze für die Förderung von Freizeitmaßnahmen Klarstellung Dabei werden Bonner Jugendliche und Betreuungspersonal entsprechend der Anzahl der ausländischen Gäste berücksichtigt. Zusatzförderung zur Beitragsfinanzierung: 12,20 Euro für Inhaber/innen von Bonn- Ausweisen 18,30 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Im Ausland: 20 Prozent der angemessenen Hin- und Rückreisekosten von Bonn bis zum Ort der Begegnung. Zusatzförderung zur Beitragsfinanzierung: • 11,40 Euro für Inhaber/innen von Bonn- Ausweisen • 17,10 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII 6. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen Bildungs- und Schulungsveranstaltungen sind Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge, Neustrukturierung Ziffer 6 (in Anlehnung an die Systematik der vorherigen Förderpositionen) 6. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen 6.1 Bildungsmaßnahmen Bildungsmaßnahmen sindSeite 50 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 30 Seminare für aktive ehrenamtlich Mitarbeitende in der Bonner Jugendarbeit, um diese auf ihre Aufgaben vorzubereiten, für Kinder und Jugendliche stattfindende Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge und Seminare, die der gesellschaftlichen, staatsbürgerlichen oder kulturellen Persönlichkeitsbildung dienen, Veranstaltungen, in denen zum Beispiel handwerkliche, musische oder technische Fähigkeiten (manuelle Praktiken) vermittelt werden, soweit sie im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit eine pädagogische Bedeutung haben. Gefördert werden nur Bildungs- und Schulungsveranstaltungen im Inland. Förderungsdauer: Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x 2 Zeitstunden beziehungsweise 1 x 5 Zeitstunden für Bildungs- und Schulungsarbeit verwendet werden. Sonderregelungen für Mitarbeiterschulungen: Teilnehmende an Mitarbeiterschulungen müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Der Betreuungsschlüssel nach Ziffer 2.4 findet nur Anwendung für Teilnehmende von 14 bis 18 Jahren. Betreuungspersonal nach Ziffer 2.4 kann erst ab mindestens sechs Teilnehmenden von 14 bis 18 Jahren gefördert werden. Bei Mitarbeiterschulungen werden Teilnehmende unabhängig vom Formulierung sollte geöffnet werden. • für Kinder und Jugendliche stattfindende Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge und Seminare, die der gesellschaftlichen, staatsbürgerlichen oder kulturellen Persönlichkeitsbildung dienen, • Veranstaltungen, in denen zum Beispiel handwerkliche, musische oder technische Fähigkeiten (manuelle Praktiken) vermittelt werden, soweit sie im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit eine pädagogische Bedeutung haben. Gefördert werden grundsätzlich nur Bildungsmaßnahmen im Inland. Ausnahmsweise können politische Bildungsmaßnahmen ins Ausland gefördert werden, wenn diese Maßnahmen - entweder als Gedenkstättenfahrten an Orten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder extremistischen Gewalt („Opfer- und Täterorte“) durchgeführt werden und junge Menschen befähigen, sich mit den Auswirkungen totalitärer Regime und menschenverachtender Ideologien zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln. - oder zu den Organen der Europäischen Union führen und junge Menschen befähigen, sich mit Europa und/oder der Europäischen Union zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln. Bei diesen Maßnahmen werden nur Bildungszeiten angerechnet, die in direktem Zusammenhang mit dem oben genannten Bildungsziel der Maßnahme stehen. Reine Besichtigungsprogramme werden nicht gefördert.Seite 51 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 31 Wohnort gefördert, wenn sie für einen Bonner Träger tätig sind. Antragsstellung: Ergänzend zu Ziffer 2.1 sind der Programmbeschreibung Angaben zu Referenten/innen (Name/n und Qualifikation) sowie zur pädagogischen Zielsetzung beizufügen. Mit den Referenten/innen ist ein Vertrag abzuschließen, in dem neben den persönlichen Angaben (Name, Anschrift), Zeitraum, Dauer, Art und Umfang der Honorartätigkeit, das Stundenhonorar und die Qualifikation der / des Referenten/in ausgewiesen wird. Der Vertrag ist von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben. Eine Kopie des Vertrages ist dem Antrag beziehungsweise spätestens dem Verwendungsnachweis beizufügen. Nicht gefördert werden hauptamtlich Beschäftigte von Fachämtern, Einrichtungen und Zentralstellen im Bereich der Jugend- und Jugendbildungsarbeit, zu deren Aufgaben es gehört, für ihre oder die mit ihnen zusammenarbeitenden Organisationen oder Kinder- und Jugendgruppen Bildungs- und Schulungsveranstaltungen durchzuführen oder solche zu fördern. Förderung von Bildungs- und Schulungsveranstaltungen über Tagessätze: Veranstaltungen von maximal 20 Tagen, wobei An- und Abreisetag als ein Tag gelten, werden mit den nachfolgenden Tagessätzen gefördert. Sofern die Bildungszeit am An- und Abreisetag insgesamt mindestens fünf Stunden beträgt, können diese Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer/in, Leiter/in und Referent/in für Bildungsmaßnahmen: Bei Veranstaltungen mit Übernachtung: 13,50 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: • 27,00 Euro für Inhaber/innen von Bonn- Ausweisen • 40,50 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung: 6,25 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: • 12,50 Euro für Inhaber/innen von Bonn- Ausweisen • 18,75 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII 6.2 Mitarbeiterschulung Mitarbeiterschulungen sind • Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge, Seminare für aktive ehrenamtlich Mitarbeitende in der Bonner Jugendarbeit, um diese auf ihre Aufgaben vorzubereiten, Gefördert werden nur Schulungsveranstaltungen im Inland. Sonderregelung für Mitarbeiterschulungen: Bei Mitarbeiterschulungen werden Teilnehmende ab 14 Jahren ohne Altersbeschränkung und unabhängig vom Wohnort gefördert, wenn sie fürSeite 52 von 63 Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge 32 jeweils als einzelner Tag berücksichtigt werden. 6.1 Mitarbeiterschulungen Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer/in, Leiter/in und Referent/in für Mitarbeiterschulungen: Bei Veranstaltungen mit Übernachtung; 18,75 Euro als Basistagessatz 37,50 Euro für Inhaber/innen von Bonn- Ausweisen 56,25 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung: 6,25 Euro als Basistagessatz Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung: 12,50 Euro für Inhab
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de