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190884 · Beschlussvorlage

Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen)“

Nummer
190884
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
29.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie mit dem Schulausschuss 19.12.2019 Entscheidung federführend
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  1. 190884-1 AA Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen)“

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Beschlussvorlage
öffentlich
190884
Änderung der „Richtlinien zur Förderung der
Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und
Anschaffungen)“
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.12.2019 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Den geänderten Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit in Bonn
(Anlage 1) wird zugestimmt.
Die geänderten Richtlinien treten mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft.
Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Förderrichtlinien
erfolgt eine Evaluation.
Begründung
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat in seiner Sitzung am
20.09.2017 die neugefassten Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in
Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen) mit der Maßgabe beschlossen (DS-
Nr.: 1712592EB8), dass mit Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten eine
Evaluation der neuen Förderrichtlinien erfolgen soll.
Nach Auswertung der Ergebnisse der Evaluation wurden von Trägerseite
konkrete Handlungsempfehlungen formuliert, zu denen die Verwaltung in der
Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie am 11.07.2019 im
Rahmen einer Mitteilungsvorlage Stellung genommen hat (s. DS-Nr.: 1911975).
Die sich daraus ergebenden Änderungen der o.g. Richtlinien sind in der
beigefügten Synopse (Anlage 2) dargestellt.
Die Synopse wurde in der Sitzung der AG 78 Jugendverbandsarbeit am
24.09.2019 und der Sitzung der AG 78 Offene Jugendarbeit am 27.09.2019
vorgestellt und dort gemeinsam mit den TrägervertreternInnen besprochen.
Zusätzlich zu den sich aus der o.g. Mitteilungsvorlage ergebenden Änderungen
wurden in den beiden Sitzungen der AGen 78 folgende weitere Änderungen in
die Synopse und somit in die Richtlinien aufgenommen:
 Ziff. 1.1.3: Die Regelungen bzgl. der Förderung von
Stadtteilarbeitskreisen wird komplett gestrichen.
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat:
Dez. VSeite 1 von 63

Seite 2
 Ziff. 2.1: Die Regelungen bzgl. der Antragsstellung werden wie folgt
ergänzt: „Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend und
Familie hierzu Beratung an.“
 Ziff. 2.4: Die Regelungen für die Leitung, Helfende und den
Betreuungsschlüssel werden wie folgt umformuliert: „Ein höherer
Betreuungsschlüssel kann auf schriftlichen Antrag durch die Fachkräfte
der Jugendpflege bewilligt werden, bei…“
 Ziff. 5.3: Für Internationale Begegnungen im Ausland besteht nun die
Möglichkeit, eine Zusatzförderung zur Beitragsfinanzierung zu erhalten.
Diese beträgt 11,40 Euro für InhaberInnen von Bonn-Ausweisen und
17,10 Euro für EmpfängerInnen von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II/SGB XII.
 Ziff. 6: Die Regelungen bzgl. Bildungsmaßnahmen werden wie folgt
ergänzt: „Gefördert werden grundsätzlich nur Bildungsmaßnahmen im
Inland. Ausnahmsweise können politische Bildungsmaßnahmen ins
Ausland gefördert werden, wenn diese Maßnahmen
- entweder als Gedenkstättenfahrten an Orten der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder extremistischen Gewalt
(„Opfer- und Täterorte“) durchgeführt werden und junge Menschen
befähigen, sich mit den Auswirkungen totalitärer Regime und
menschenverachtender Ideologien zu beschäftigen und eine eigene
demokratische Haltung zu entwickeln
- oder zu den Organen der Europäischen Union führen und junge
Menschen befähigen, sich mit Europa und/oder der Europäischen Union
zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln.
Bei diesen Maßnahmen werden nur Bildungszeiten angerechnet, die in
direktem Zusammenhang mit dem oben genannten Bildungsziel der
Maßnahme stehen. Reine Besichtigungsprogramme werden nicht
gefördert.“
Von Trägerseite wurde zudem vorgeschlagen, die in der Synopse bereits
angehobene Tagessatzförderung für Bildungsmaßnahmen ohne Übernachtung
von 6,25 Euro auf 7,00 Euro weiter anzuheben. Dieser Vorschlag findet in den
geänderten Richtlinien jedoch keine Anwendung, da die bereits erfolgte
Anhebung der Tagessatzförderung um 28% nach den Erfahrungen der
Förderpraxis auskömmlich ist.
Des Weiteren wurde von Trägerseite vorgeschlagen, die Bagatellgrenze, bei
der eine vereinfachte Verwendungsnachweisprüfung bis zu einer Förderhöhe
von 500,00 Euro erfolgt, auf 800,00 Euro anzuheben. Die Verwaltung teilt
hierzu mit, dass diesem Wunsch zunächst nicht entsprochen werden kann, da
ausreichende Erfahrungswerte fehlen. Daher wurde im Einvernehmen mit den
TrägervertreternInnen in den o.g. Sitzungen der AGen 78 beschlossen,
zunächst weitere Erfahrungswerte bis zur nächsten Evaluation zu sammeln, um
eine Entscheidung über eine Erhöhung der Bagatellgrenze treffen zu können.Seite 2 von 63

Seite 3
Anlage/n
1 Richtlinienentwurf Maßnahmenrichtlinien (öffentlich)
2 Synopse Evaluation (öffentlich)Seite 3 von 63

1
Vorbemerkungen
Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (SGB VIII -Kinder- und Jugendhilfe-) und die
Ausführungsgesetze des Landes NRW verpflichten die Kommunen dafür zu sorgen, dass die
vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe bedarfsgerecht angeboten und die hoheitlichen Aufgaben
wahrgenommen werden. Besondere Kennzeichen der Jugendhilfe sind die Vielfalt von Trägern der
freien Jugendhilfe unterschiedlicher Wertorientierungen sowie die Vielfalt von Inhalten, Methoden und
Arbeitsformen.
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn erlässt diese Richtlinien auf der
Grundlage der genannten Gesetze nach eingehender Beratung mit den Trägern der freien Jugendhilfe.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft und beinhalten die im Rahmen der 1.
Evaluation erhobenen Anpassungen der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn
(Maßnahmen und Anschaffungen).
Die Bundesstadt Bonn betrachtet Kinder, Jugendliche und Familien als entscheidendes Potential für
ihre Zukunftsfähigkeit. In diesem Sinne dienen diese Richtlinien der Stärkung des Profils der
Bundesstadt Bonn als kinderfreundliche Stadt.
Diese Richtlinien sollen
o das partnerschaftliche Zusammenwirken der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohle
junger Menschen und ihrer Familien sowie die finanzielle Förderung der Träger der freien
Jugendhilfe, ihrer Dienste und Veranstaltungen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit verlässlich
regeln sowie ihren Vorrang bei dem Angebot von Veranstaltungen und Maßnahmen vor eigenen
Leistungen der Bundesstadt Bonn gewährleisten,
o den besonderen Wert der von Kindern und Jugendlichen selbst organisierten Aktivitäten anerkennen
und Eigenverantwortung stärken,
o die Inklusion, das heißt die uneingeschränkte Teilhabe jeder/jedes Einzelnen an Maßnahmen und
Veranstaltungen unabhängig von Nationalität, Religionszugehörigkeit, Behinderung, Förderbedarfen
und sexueller Identität, unterstützen und Teilhabegerechtigkeit fördern,
o die Partizipation fördern, damit Kinder und Jugendliche in allen sie betreffenden Belangen mitwirken,
mit entscheiden und Verantwortung übernehmen können,
o sozialräumlichen Erfordernissen ebenso gerecht werden wie dem Wunsch- und Wahlrecht junger
Menschen und deren Erziehungsberechtigten, den speziellen Bedürfnissen von Mädchen und
Jungen und der Integration junger Menschen aus anderen Kulturkreisen,
o entsprechend § 79 a SGB VIII Kriterien und Maßstäbe für die Qualität der angebotenen Maßnahmen
und Veranstaltungen festlegen.Seite 4 von 63

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1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten für alle Förderungen nach dieser Richtlinie, sofern
die speziellen Bestimmungen keine Abweichungen hiervon vorsehen. Die finanzielle Förderung wird nur
im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Die Förderung einer
Maßnahme ist jeweils nur nach einer Ziffer dieser Richtlinien möglich.
Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen den Teilnehmenden sowie
deren Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen. Entsprechende Informationen müssen auch in
allen im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme, Veranstaltung oder Anschaffung stehenden
Veröffentlichungen erscheinen. Verstöße gegen diese Hinweispflicht berechtigen die Bundesstadt Bonn
zu Zuschusskürzungen bzw. Rückforderungen.
Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu erhalten, sind Vertreterinnen und Vertreter des Amtes
für Kinder, Jugend und Familie berechtigt, geförderte Angebote der Träger zu besuchen. Hierzu werden
in der Regel Termine im Vorfeld mit den Trägern abgesprochen bzw. festgelegt. In Einzelfällen finden -
unter Berücksichtigung der Trägerbelange und des pädagogischen Ablaufs von Maßnahmen - auch
unangekündigte Besuche statt. Die Träger dokumentieren mit Beantragung einer städtischen Förderung
nach diesen Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den Besuchsrechten der städtischen
Vertreterinnen und Vertreter. Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon unberührt.
1.1 Antragsberechtigte Träger
Städtische Zuschüsse werden Trägern gewährt, die für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen
Menschen Maßnahmen und/oder Veranstaltungen durchführen.
Voraussetzung für eine Förderung sind der Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarungen zur
Erfüllung des Kinder- und Jugendschutzes nach § 72 a SGB VIII des jeweiligen Trägers mit dem Amt
für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Bei Trägern aus angrenzenden
Jugendamtsbezirken ist eine Bestätigung, dass eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem örtlich
zuständigen Jugendamt abgeschlossen wurde, ausreichend.
Antragsberechtigte Träger sind:
1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe
Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des ersten Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
1.1.2 Sonstige Träger
Gefördert werden sonstige Jugendgruppen, Vereine und nicht anerkannte
Jugendgemeinschaften (auch informelle Gruppen), soweit die zu fördernden Veranstaltungen
grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien oder von besonderer Bedeutung
sind. Zuschüsse zu Jugendpflegematerialien können sonstige Träger nicht erhalten. Es werden
nur Maßnahmen und Veranstaltungen gefördert, die in ein gesamtpädagogisches, über
Einzelmaßnahmen hinausgehendes Konzept eingebunden sind.
1.2 Förderungswürdigkeit
1.2.1 Gefördert werden Maßnahmen und Veranstaltungen für alle jungen Menschen im Alter von 6
bis einschließlich 21 Jahren, in begründeten Ausnahmen bis einschließlich 27 Jahren, die den
Grundsätzen des SGB VIII entsprechen sowie die Anschaffung von Gegenständen, die der
Jugendarbeit dienen. Maßnahmen und Veranstaltungen, an denen Kinder und Jugendliche mit
anerkanntem Unterstützungsbedarf teilnehmen, werden besonders gefördert.Seite 5 von 63

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1.2.2 Gefördert werden Ferienfreizeiten und Stadtranderholungen von Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit, wenn zeitgleich das Offene Angebot aufrechterhalten wird. Über Ausnahmen
entscheidet die Jugendpflege im Einzelfall auf Antrag. Über die Betriebskosten bezuschusstes
Personal kann nicht zusätzlich gefördert werden.
1.2.3 Gefördert werden stadtteil- und / oder themenorientierte Maßnahmen und Veranstaltungen,
welche die Antragsteller/innen in Kooperation mit Schulen durchführen, sofern es sich nicht um
schulische Veranstaltungen, wie z.B. Veranstaltungen im Rahmen von Projektwochen, handelt.
1.2.4 Gefördert werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen, die mit geeignetem Personal
durchgeführt werden. Der Träger bestätigt gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und Familie
die Qualifikation der Mitarbeitenden, Leitungen und der sonstigen Helfenden sowie die
Einhaltung des Betreuungsschlüssels entsprechend Ziffer 2.4 dieser Richtlinien.
1.2.5 Eine Förderung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, der
Antragsberechtigte mögliche Zuschüsse anderer Stellen in Anspruch genommen hat und
keine Überfinanzierung durch Zuschüsse des Amtes für Kinder, Jugend und Familie
eintritt.
1.2.6 Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme oder Veranstaltung stehen, berücksichtigt.
1.3 Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen für
1.3.1 Anlässe, bei denen die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden
1.3.2 Maßnahmen und Veranstaltungen, die überwiegend schulischen, religiösen,
gewerkschaftlichen oder parteipolitischen Charakter haben
1.3.3 Maßnahmen und Veranstaltungen sowie Jugendpflegematerial für Verbände, Vereine und ihrer
Untergruppen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, in deren Mittelpunkt Aktivitäten im
Zusammenhang mit der Zielsetzung des Verbandes oder Vereins stehen.
Zum Beispiel:
• Bei Sportvereinen: Fahrten zu Wettkämpfen und Turnieren, Trainingsarbeit
• Bei Chören und Theatergruppen: Probestunden oder –wochenenden, Fahrten zu Aufführungen
1.3.4 verpflichtende Maßnahmen und Veranstaltungen im Rahmen der Vorbereitung von
Kommunion, Firmung, Konfirmation und ähnlichem
1.3.5 Veranstaltungen und Fahrten kommerzieller Anbieter (z.B. Jugendreisedienste)
1.3.6 Veranstaltungen im Rahmen der Städtepartnerschaften
1.3.7 Kindertageseinrichtungen, (Offene) Ganztagsschulen, Kinderheime und Fördervereine von
Schulen
1.3.8 politische Jugendverbände
1.3.9 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bundesstadt Bonn
haben (Ausnahme siehe Ziffer 2.4)
1.3.10 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus (Offenen) Ganztagsschulen während der
BetreuungszeitenSeite 6 von 63

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1.3.11 Geschenke, Feste, Feierlichkeiten und Ausflüge außerhalb pädagogischer Tätigkeiten für
Mitarbeitende, Vereinsmitglieder und ähnliche Kräfte
1.3.12 alkoholische Getränke
Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen und
Veranstaltungen sowie bereits vorgenommener Anschaffungen ist nur dann möglich, wenn ein
unvorhersehbarer und unabweisbarer Grund vorliegt oder die Fortführung der Jugendarbeit der
Antragstellerin bzw. des Antragstellers für einen längeren Zeitraum dadurch erschwert würde.
2. Antragsverfahren, Förderrahmen zu Ziffern 4 bis 7
2.1 Antragsstellung
Eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme bzw. Veranstaltung bzw. Anschaffung schriftlich zu
beantragen. Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie hierzu Beratung an.
Anträge müssen von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme/Veranstaltung und einer
verantwortlichen Vertretung des Trägers beziehungsweise des Veranstalters unterschrieben sein.
Erforderliche Antragsunterlagen:
o Formantrag
o Geplante Zahl der Teilnehmenden und des Betreuungspersonals
o Ausschreibung bzw. Einladung oder ähnliche Informationen für Eltern mit Hinweis auf die Höhe der
Teilnahmebeiträge und die möglichen Reduzierungen
o Übersicht über voraussichtliche Einnahmen (inklusive möglicher Zuschüsse durch andere
Stellen) und Ausgaben
o Programmbeschreibung (soweit nicht Bestandteil der Elterninformation)
Die Antragstellung als solche begründet noch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu der jeweiligen
Maßnahme oder Veranstaltung. Zuschüsse werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt.
Der/Die Antragsteller/in erhält einen Zwischenbescheid, der auf der Grundlage der im Antrag
gemachten Angaben unter Vorbehalt ergeht. Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme und
Einreichung des Verwendungsnachweises ergeht ein endgültiger Bescheid. Der endgültige Bescheid
ersetzt den Zwischenbescheid, wodurch sich eine Änderung der vorläufigen Förderhöhe ergeben
kann.
2.2 Fristen
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme oder Veranstaltung beim Amt für Kinder, Jugend und
Familie vorliegen. Werden Anträge zur Wahrung von Fristen formlos per E-Mail oder Fax eingereicht,
ist der Originalantrag innerhalb von 7 Tagen nachzureichen. Von dieser Regelung ausgenommen sind
Freizeitmaßnahmen, die bis zu 3 aufeinanderfolgende Tage dauern. In diesen Fällen kann der Antrag,
der in Form des Verwendungsnachweises zu stellen ist, bis spätestens 30 Tage nach Durchführung der
Maßnahme eingereicht werden.
Eine ggf. notwendige Abschlagszahlung muss spätestens 30 Tage vor Beginn der geplanten
Maßnahme unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen schriftlich beantragt werden. Antragsfristen
anderer Zuschussgeber bleiben unberührt.Seite 7 von 63

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2.3 Voraussetzung für die Förderung von Teilnehmenden
Gefördert werden grundsätzlich nur Teilnehmende im Alter von 6 bis einschließlich 21 Jahren mit
Wohnsitz in Bonn.
Junge Menschen bis einschließlich 27 Jahren können nur bei Veranstaltungen und Maßnahmen auf
vorherigen Antrag hin gefördert werden, wenn pädagogisch begründet wird, dass eine Teilnahme dieser
jungen Menschen aus besonderem Grund sinnvoll ist.
Gefördert werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen mit mindestens 6 Teilnehmenden zzgl.
Betreuungspersonal.
Zusatzförderungen sind den Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung anzurechnen. Dazu zählen
Zusatzförderungen für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen, für Empfänger/-innen von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem II. Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem XII.
Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die Geschwisterförderung (Ziffer 2.6). Entsprechende und gültige
Nachweise für eine Zusatzförderung sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
2.4 Leitungen, Helfende, Betreuungsschlüssel
Leitungen einer Maßnahme oder Veranstaltung müssen mindestens 18 Jahre, Helfende mindestens 16
Jahre alt sein. Leitungen und Helfende einer Maßnahme oder Veranstaltung dürfen in der Regel nicht
jünger sein als die/der älteste Teilnehmende.
Die Qualifikation der Leitung durch Jugendleiter/-in-Card (Juleica) oder eine entsprechende
pädagogische Berufsausbildung muss durch den Träger bestätigt werden und ist auf Verlangen
vorzulegen. Die übrigen pädagogischen Betreuungspersonen/Helfende sollen mindestens mit einer
der Juleica entsprechenden (Gruppenleiter-)Schulung qualifiziert werden.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Jugendpflege im Vorfeld eine Ausnahme zulassen.
Bei bis zu zwölf Teilnehmenden können eine Leitung und eine Helferin bzw. ein Helfer, für je weitere
sechs angefangene Teilnehmende kann zusätzlich eine Helferin bzw. ein Helfer gefördert werden. Bei
gemischtgeschlechtlichen Gruppen mit minderjährigen Teilnehmenden müssen sowohl weibliche als
auch männliche Betreuungspersonen eingesetzt werden. Eine Ausnahmeregelung von dem
Erfordernis der gemischtgeschlechtlichen Betreuenden kann in begründeten Einzelfällen, nach
vorheriger Abstimmung mit der Jugendpflege vereinbart werden.
Bei Maßnahmen auswärtiger Träger kann Betreuungspersonal gefördert werden, wenn mind. 6 Bonner
Jugendliche teilnehmen.
Ein höherer Betreuungsschlüssel kann auf schriftlichen Antrag durch die Fachkräfte der Jugendpflege
bewilligt werden, bei
o Gruppen mit sozial schwierigen Kindern / Jugendlichen
o Gruppen mit Teilnehmenden mit anerkannter körperlicher und/oder geistiger Behinderung
o besonders begründeter pädagogischer Notwendigkeit
Bei Selbstversorgung kann als Küchenpersonal je angefangene 15 Teilnehmende eine zusätzliche
Hilfskraft gefördert werden.
Das Betreuungspersonal wird mit dem gleichen Tagessatz wie Teilnehmende berücksichtigt. Zudem
wird das Betreuungspersonal unabhängig vom Wohnort gefördert, sofern dieses für einen Bonner
Jugendverband tätig ist.Seite 8 von 63

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2.5 Zusätzliche Förderung
Je Teilnehmende/n mit nachgewiesenem höherem Unterstützungsbedarf erhält der Träger bei der
Durchführung von Maßnahmen nach den Ziffern 4 und 7 zusätzlich pro Tag 5,00 Euro. Der zusätzliche
Zuschuss ist nicht auf die Teilnahmebeiträge anzurechnen. Er dient zum Ausgleich zusätzlicher
Aufwendungen, die aufgrund eines höheren Unterstützungsbedarfs entstehen können.
Ein höherer Unterstützungsbedarf wird angenommen bei Teilnehmenden
o mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis
o mit bewilligter Schulbegleitung bzw. Integrationsassistenz
o die eine Förderschule mit den Schwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung oder
geistige Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung besuchen
o die eine Schule für Kranke besuchen
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die zusätzliche Förderung ist entsprechend nachzuweisen.
2.6 Geschwisterförderung
Ein Antrag auf Bezuschussung einer Freizeitmaßnahme, Stadtranderholung, internationalen
Begegnung und Schulungs- und Bildungsveranstaltung beinhaltet automatisch die Beantragung auf
Gewährung einer Geschwisterförderung. Pro Tag und Geschwisterkind werden 5,00 Euro zusätzlich zur
Regelförderung gewährt. Dieser Betrag ist den jeweiligen Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung
anzurechnen. Diese Zusatzförderung wird Geschwistern gewährt, die nicht im Besitz des Bonn-
Ausweises und nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind.
Der Zuschuss kann auch für Geschwister gewährt werden, die an unterschiedlichen Freizeiten oder
Stadtranderholungen im gleichen Ferienzeitraum (z.B. in den Sommerferien) teilnehmen, die vom Amt
für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn gefördert werden. Eine entsprechende Bestätigung der
Eltern ist dem Verwendungsnachweis beizufügen.
Die Geschwisterkinder, die eine Geschwisterermäßigung erhalten haben bzw. sollen, sind in der
unterschriebenen Teilnahmeliste mit einem „G“ zu markieren. Bei den Teilnahmebeträgen ist der
entsprechend reduzierte Betrag anzugeben.
2.7 Anerkennung einer Kilometerentschädigung
Werden bei der Durchführung von Veranstaltungen Kraftfahrzeuge von Privatpersonen oder Vereinen
und Verbänden eingesetzt, wird zur Abgeltung aller Aufwendungen für die Benutzung je gefahrenen
Kilometer für
a) PKW ein Betrag bis zur Höhe von 0,30 Euro
b) Kleinbusse ein Betrag bis zur Höhe von 0,40 Euro
als entstandene kassenwirksame Ausgaben anerkannt.
Die Kapazität der eingesetzten Fahrzeuge sollte ausgeschöpft sein. Ein entsprechender Nachweis ist
mit Angabe des Kfz-Kennzeichens und der Anzahl der Kilometer zu erbringen.
3. Abrechnungsmodalitäten zu Ziffer 4 bis 7
3.1 Abrechnungsverfahren
Wird die Maßnahme oder Veranstaltung mit einem Tagessatz gefördert, erfolgt eine Förderung pro Tag
und Teilnehmenden. Der Förderbetrag wird in voller Höhe geleistet, sofern sich keine
Überfinanzierung nach Ziffer 3.4.1 ergibt. Dem Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 sind die unter
der jeweiligen Maßnahme oder Veranstaltung ggf. noch genannten Unterlagen beizufügen. DasSeite 9 von 63

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Einsenden der Belege über die kassenwirksamen Ausgaben ist zunächst nicht erforderlich. Es ist
lediglich eine Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen. Die Stadt Bonn behält sich jedoch
vor, stichprobenweise Belege zu allen Einnahmen und Ausgaben anzufordern und zu prüfen
(s. auch Ziffer 1.2.5). Dabei sind die Belege, die den Angaben im Verwendungsnachweis zugrunde
liegen, systematisch zu ordnen. Kleinere Belege sind auf Papier im DIN A4-Format aufzukleben. Die
originalen Belege über sämtliche kassenwirksamen Ausgaben sind grundsätzlich aufzubewahren (siehe
hierzu auch Ziffer 3.3). Fehlende Originalbelege können zu einer anteiligen oder vollen Rückforderung
des Zuschusses führen.
3.2 Verwendungsnachweis
Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt mittels eines Verwendungsnachweises. Der
vorgelegte Verwendungsnachweis muss von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme oder
Veranstaltung und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers beziehungsweise des Veranstalters,
das heißt von zwei unterschiedlichen Personen unterschrieben sein. Dies gilt auch, wenn die Leitung
für den Träger zeichnungsberechtigt ist.
Bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme oder Veranstaltung sind folgende
Unterlagen einzureichen:
o Vordruck des Verwendungsnachweises
o Erklärung über durchgeführtes Programm
o Zur Bestätigung der Teilnahme eine von den Teilnehmenden unterschriebene Teilnahmeliste bzw.
bei Kindern unter 14 Jahren eine durch eine/n gesetzliche/n Vertreter/in unterschriebene
Teilnahmebestätigung mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Zusätzlich sind sowohl auf der
Teilnahmeliste als auch auf den Teilnahmebestätigungen die Höhe der Teilnahmebeiträge
und die möglichen Reduzierungen auszuweisen.
o abschließende Erklärung (auf Vordruck) über die Verwendung von Zuschüssen und
Fördermittel anderer (städtischer oder externer) Stellen (ggf. durch Negativerklärung)
o Nachweise zur Gewährung von Zusatzförderungen (Kopien des Bonn-Ausweises und des SGB II
Leistungsbescheids)
o Belegliste (Übersicht über alle kassenwirksamen Ausgaben)
Bei Anträgen im Rahmen einer Tagessatzförderung bis zu einem Förderbetrag von 500,00 € (ohne die
zusätzliche Förderung für Geschwister, Inhaber/innen eines Bonn-Ausweises und SGB II- oder SGB
XII-Leistungsbezug, die zur Beitragsreduzierung einzusetzen ist) ist die Einreichung einer Belegliste
nicht notwendig. Auf eine nachträgliche Prüfung der Belege wird in diesen Fällen grundsätzlich
verzichtet. Diese Regelung gilt nicht für Förderungen von Tagesveranstaltungen (Ziffer 4.3).
Anschaffungen/Ersatzbeschaffungen (Jugendpflegematerial) werden bei Freizeiten (Ziffer 4.1) und
Stadtranderholungen (Ziffer 4.2) bis zu einem Einzelanschaffungswert von 60,00 Euro ohne MwSt. ohne
vorherige Antragstellung im Verwendungsnachweis als kassenwirksame Ausgaben anerkannt.
Bei Maßnahmen und Veranstaltungen (Ziffern 4-6) werden pauschal 5% der anerkennungsfähigen
Gesamtkosten für die Vor- und Nachbereitung berücksichtigt.
Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises kann nur in begründeten Einzelfällen verlängert
werden. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens 60 Tage nach Durchführung der
Maßnahme oder Veranstaltung beim Amt für Kinder, Jugend und Familie vorliegen.
3.3 Aufbewahrung der Belege
Die Bundesstadt Bonn behält sich eine Überprüfung der dem Antragszweck entsprechenden und
ordnungsgemäßen Verwendung der gezahlten Zuschüsse vor. Evtl. Beanstandungen infolge spätererSeite 10 von 63

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Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn und/oder den
Landesrechnungshof bleiben ebenfalls vorbehalten.
Bei städtischen Zuschüssen sind die Originalbelege für alle geltend gemachten kassenwirksamen
Einnahmen und Ausgaben für 5 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Jahres,
der auf das Jahr, in dem die Maßnahme bzw. Veranstaltung bzw. Anschaffung durchgeführt wurde,
folgt. Werden Zuschüsse Dritter in Anspruch genommen, bleiben längere Aufbewahrungsfristen hiervon
unberührt.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass der Stadt Bonn ein umfassendes Prüfrecht
eingeräumt wird. Danach ist die Bundesstadt Bonn als Zuwendungsgeberin berechtigt, Bücher, Belege
und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung
durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und auf
Wunsch zur Mitnahme auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfrecht
erstreckt sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers.
3.4 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides, Verpflichtung zur Erstattung der
Förderung, Versagungsgründe
3.4.1 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides
Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung kann zurückgenommen/widerrufen werden, wenn
o die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden,
o die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bewilligt wurde,
o in einer Maßnahme Alkoholika in erheblichen Umfang eingekauft und / oder konsumiert wurden,
o eine Überfinanzierung einer geförderten Maßnahme durch städtische Mittel festgestellt wird, da
eine Rücklagenbildung aus städtischen Mitteln nicht gestattet ist. Teilnehmerbeiträge und von
anderen Stellen gewährte Zuschüsse sind hierbei zu berücksichtigen. Falls die Einnahmen
die kassenwirksamen Ausgaben der Maßnahme übersteigen, ist der entstandene
Überschuss zurückzuzahlen. Wird eine Förderung über einen längeren Zeitraum gewährt, kann
der Bewilligungsbescheid zurückgenommen/widerrufen werden, wenn die Grundlage für die
Bewilligung des Zuschusses ganz oder teilweise entfällt.
3.4.2 Verpflichtung zur Erstattung der Förderung
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist berechtigt, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise
zurückzufordern, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände gegeben ist:
o Der Bewilligungsbescheid wurde zurückgenommen/widerrufen.
o Die Originalbelege liegen bei der stichprobenweisen Prüfung nicht vor.
o Die Durchführung der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung wurde aufgegeben oder länger
als 90 Tage zurückgestellt.
o Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer
Verwendungsnachweis vorgelegt.
o Im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen oder Bedingungen wurden nicht erfüllt.
o Die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien wurden nicht eingehalten.
o Die Zuschüsse sind nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden.Seite 11 von 63

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o Es wird nachträglich festgestellt, dass die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme,
Veranstaltung oder Beschaffung nicht vorlagen.
o Bei der Förderung von Jugendpflegematerial tritt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist eine
Zweckänderung ein.
Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 20,00 Euro wird aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung verzichtet.
Der bei einer Rückforderung des Zuschusses begründete Erstattungsanspruch richtet sich gegen den
antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer 1.1).
Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu verzinsen.
3.4.3 Ausschluss von der Förderung
Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang
mit der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie berechtigen die Bundesstadt Bonn, den
Träger von künftigen Förderungen auszuschließen.
4. Freizeiten, Stadtranderholungen, und Tagesveranstaltungen
4.1 Freizeiten
Freizeiten bieten besondere Begegnungsmöglichkeiten für eine für die Dauer der Freizeit konstante
Gruppe junger Menschen, die unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte
durchgeführt werden. Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und sollen durch die Dauer und
Gestaltung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten
Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung und
Entspannung bieten.
Freizeiten sind Maßnahmen, die Übernachtungen der Teilnehmenden mit einschließen und in der Regel
außerhalb von Bonn stattfinden.
Förderungsdauer: 2 bis 23 Tage
An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag, wenn die Freizeit insgesamt weniger als 5 Tage
dauert. Sofern das pädagogische Programm am An- und Abreisetag einen Umfang von insgesamt 6
Stunden beträgt, können beide Tage jeweils als einzelner Tag berücksichtigt werden.
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
6,10 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
12,20 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen
18,30 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
zusätzlich pro Tag und Teilnehmenden
Findet die Ferienfreizeit für mindestens 5 Tage in Form eines Zeltlagers außerhalb der Bundesstadt
Bonn statt, werden für die Vor- und Nachbereitung (z.B. Planung vor Ort, Auf- und Abbau von (Küchen-
) Zelten) pauschal insgesamt folgende Zuschüsse gewährt:Seite 12 von 63

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o bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn von bis zu 150 km 100 Euro
o bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn von mehr als 150 km 160 Euro
Sofern Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung entstehen, sind die o.g. Zeltlagerpauschalen im
Rahmen des Antrags auf Bezuschussung der Freizeitmaßnahme geltend zu machen.
4.2 Stadtranderholungen
Stadtranderholungen bieten besondere Begegnungsmöglichkeiten für eine über die Dauer der
Maßnahme konstante Gruppe junger Menschen. Stadtranderholungen werden unter pädagogischer
Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt. Sie ermöglichen
Gemeinschaftserfahrungen und sollen für die Dauer und Gestaltung die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb
der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung und Entspannung bieten.
Förderungsdauer: Mindestens 5 Tage mit täglich mindestens 4 Stunden
(in Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag mindestens 4 Tage)
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei einer täglichen Dauer von mindestens 4
und weniger als 6 Stunden:
3,60 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
7,20 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen
10,80 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei einer täglichen Dauer von mindestens 6
Stunden:
5,40 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
10,80 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen
16,20 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
4.3 Tagesveranstaltungen
Tagesveranstaltungen bieten Begegnungsmöglichkeiten für junge Menschen. Sie finden unter
pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte statt. Bei Tagesveranstaltungen handelt
es sich um Maßnahmen mit einem besonderen Bildungs- und/oder Freizeitangebot. Nicht gefördert
werden z. B. Tanz- und Diskothekenveranstaltungen, Kinderfeste und Tage der Offenen Tür.
Förderungsdauer: 1 Tag (mindestens 4 Stunden)
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
ab 4 – 6 Stunden 3,00 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
6,00 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-AusweisenSeite 13 von 63

11
9,00 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
ab 6 Stunden 5,00 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
10,00 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen
15,00 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
5. Internationale Jugendarbeit
5.1 Jugendbegegnungen
Jugendbegegnungen sollen zur besseren Verständigung zwischen jungen Menschen unterschiedlicher
Nationalität über die Staatsgrenzen hinweg beitragen. Dies wird erreicht, wenn Jugendgruppen
zeitweilig zusammen leben, lernen und arbeiten. Die Unterbringung sollte in Familien oder in einer
Gemeinschaftsunterkunft erfolgen. Begegnungen, die überwiegend der Besichtigung des Landes oder
der Freizeit dienen, können nicht als internationale Jugendbegegnungen gefördert werden.
Zur Finanzierung von internationalen Begegnungen sind vorrangig Landes-, Bundes- oder EU-
Fördermittel in Anspruch zu nehmen.
5.2 Fachkräftebegegnungen
Begegnungen von aktiv in der Bundesstadt Bonn tätigen pädagogischen Fachkräften mit
entsprechender Ausbildung mit Fachkräften aus anderen Staaten sollen einen lokalen Bezug zur
aktuellen Situation in Bonn haben und der Anbahnung/Vorbereitung von Jugendbegegnungen dienen.
Während der Maßnahme ist eine entsprechende Einladung an das Gastland auszusprechen. Je
Partnerstaat werden innerhalb von drei Kalenderjahren maximal zwei Fachkräftebegegnungen
gefördert.
5.3 Fördervoraussetzungen für internationale Begegnungen
Förderungsdauer: 3 bis 23 Tage, in besonderen Ausnahmefällen bis 28 Tage
An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag, wenn die Begegnung insgesamt weniger als 5 Tage
dauert; es sei denn, am An- und Abreisetag findet ein pädagogisches Programm in einem Umfang von
insgesamt 6 Stunden statt.
Teilnehmende: Bei Jugendbegegnungen mindestens 6 zuzüglich Betreuungspersonal.
Bei Fachkräftebegegnungen mindestens 3 pädagogische Fachkräfte
entsprechend Ziffer 2.4.
Alter bei Jugend-
begegnungen: Junge Menschen im Alter von 12 bis einschließlich 21 Jahren, in begründeten
Ausnahmefällen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge
Menschen bis einschließlich 27 Jahren.Seite 14 von 63

12
Vorbereitung der
Teilnehmenden: Notwendige Vorbereitungsmaßnahmen für die Teilnehmenden an
Jugendbegegnungen können auf Antrag als Bildungs-/Schulmaßnahme nach
Ziffer 6 gefördert werden.
Bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Maßnahme ergänzend zu Ziffer 2.1 einzureichende
Unterlagen:
o Konzeption über die Vorbereitung der Teilnehmenden
o Einladungsschreiben
o Bestätigung der Gegenseitigkeit
o Fahrtkostenkalkulation
o Nachweis über die Beantragung/ Bewilligung/ Ablehnung von Landes- bzw. Bundes- bzw.
europäischen Fördermitteln
Zuschusshöhe:
Im Inland: 6,10 Euro pro Tag und Teilnehmenden, auch für eingeladene Teilnehmende der
ausländischen Jugendverbände.
Dabei werden Bonner Jugendliche und Betreuungspersonal entsprechend der Anzahl
der ausländischen Gäste berücksichtigt.
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
12,20 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen
18,30 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
Im Ausland: 20 % der angemessenen Hin- und Rückreisekosten von Bonn bis zum Ort der
Begegnung
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
11,40 Euro für Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen
17,10 Euro für Empfänger/-innen von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
Leitung: Die Leitung von Internationalen Jugendbegegnungen soll über besondere
Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit verfügen.
Verwendungsnachweis:
Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.2 vorgeschriebenen Unterlagen ist ein Sachbericht beizufügen,
in dem bei Fachkräftebegegnungen auch die Perspektive und die Nachhaltigkeit darzustellen sind.Seite 15 von 63

13
6. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
6.1 Bildungsmaßnahmen
Bildungsmaßnahmen sind
• für Kinder und Jugendliche stattfindende Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge und Seminare,
die der gesellschaftlichen, staatsbürgerlichen oder kulturellen Persönlichkeitsbildung dienen,
• Veranstaltungen, in denen zum Beispiel handwerkliche, musische oder technische
Fähigkeiten (manuelle Praktiken) vermittelt werden, soweit sie im Bereich der Kinder- und
Jugendarbeit eine pädagogische Bedeutung haben.
Gefördert werden grundsätzlich nur Bildungsmaßnahmen im Inland. Ausnahmsweise können
politische Bildungsmaßnahmen ins Ausland gefördert werden, wenn diese Maßnahmen
- entweder als Gedenkstättenfahrten an Orten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
oder extremistischen Gewalt („Opfer- und Täterorte“) durchgeführt werden und junge
Menschen befähigen, sich mit den Auswirkungen totalitärer Regime und
menschenverachtender Ideologien zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung
zu entwickeln.
- oder zu den Organen der Europäischen Union führen und junge Menschen befähigen, sich
mit Europa und/oder der Europäischen Union zu beschäftigen und eine eigene demokratische
Haltung zu entwickeln.
Bei diesen Maßnahmen werden nur Bildungszeiten angerechnet, die in direktem Zusammenhang mit
dem oben genannten Bildungsziel der Maßnahme stehen. Reine Besichtigungsprogramme werden
nicht gefördert.
Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer/in, Leiter/in und Referent/in für Bildungsmaßnahmen:
Bei Veranstaltungen mit Übernachtung:
13,50 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
27,00 Euro für Inhaber/innen von Bonn-Ausweisen
40,50 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II oder dem SGB XII
Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung:
6,25 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
12,50 Euro für Inhaber/innen von Bonn-Ausweisen
18,75 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II oder dem SGB XIISeite 16 von 63

14
6.2 Mitarbeiterschulung
Mitarbeiterschulungen sind
• Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge, Seminare für aktive ehrenamtlich Mitarbeitende in der
Bonner Jugendarbeit, um diese auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
Gefördert werden nur Schulungsveranstaltungen im Inland.
Sonderregelung für Mitarbeiterschulungen:
Bei Mitarbeiterschulungen werden Teilnehmende ab 14 Jahren ohne Altersbeschränkung und
unabhängig vom Wohnort gefördert, wenn sie für einen Bonner Träger tätig sind. Der
Betreuungsschlüssel nach Ziffer 2.4 findet nur Anwendung für Teilnehmende von 14 bis 18 Jahren.
Betreuungspersonal nach Ziffer 2.4 kann erst ab mindestens sechs Teilnehmenden von 14 bis 18
Jahren gefördert werden.
Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer/in, Leiter/in und Referent/in für
Mitarbeiterschulungen:
Bei Veranstaltungen mit Übernachtung:
18,75 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
37,50 Euro für Inhaber/innen von Bonn-Ausweisen
56,25 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II oder dem SGB XII
Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung:
9,50 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
19,00 Euro für Inhaber/innen von Bonn-Ausweisen
28,50 Euro für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II oder dem SGB XII
6.3 Fördervoraussetzungen und zusätzliche Hinweise
Förderungsdauer:
Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x 2 Zeitstunden beziehungsweise 1 x 5 Zeitstunden für
Bildungs- und Schulungsarbeit verwendet werden.
Antragstellung:
Ergänzend zu Ziffer 2.1 sind der Programmbeschreibung Angaben zu Referent/innen (Name/n und
Qualifikation) sowie zur pädagogischen Zielsetzung beizufügen.
Mit den Referenten/innen ist ein Vertrag abzuschließen, in dem neben den persönlichen Angaben
(Name, Anschrift), Zeitraum, Dauer, Art und Umfang der Honorartätigkeit, das Stundenhonorar und dieSeite 17 von 63

15
Qualifikation der/des Referenten/in ausgewiesen wird. Der Vertrag ist von beiden Vertragspartnern zu
unterschreiben. Eine Kopie des Vertrages ist dem Antrag beziehungsweise spätestens dem
Verwendungsnachweis beizufügen. Nicht gefördert werden hauptamtlich Beschäftigte von
Fachämtern, Einrichtungen und Zentralstellen im Bereich der Jugend- und Jugendbildungsarbeit, zu
deren Aufgaben es gehört, für ihre oder die mit ihnen zusammenarbeitenden Organisationen oder
Kinder- und Jugendgruppen Bildungs- und Schulungsveranstaltungen durchzuführen oder solche zu
fördern.
Förderung von Bildungs- und Schulungsveranstaltungen über Tagessätze:
Veranstaltungen von maximal 20 Tagen, wobei An- und Abreisetag als ein Tag gelten, werden mit den
nachfolgenden Tagessätzen gefördert. Sofern die Bildungszeit am An- und Abreisetag insgesamt
mindestens fünf Stunden beträgt, können diese jeweils als einzelner Tag berücksichtigt werden.
Fortsetzungskurse zur Vermittlung manueller Praktiken mit demselben Teilnehmerkreis werden nur für
maximal 20 Bildungseinheiten (Tage, Nachmittage, Abende) gefördert.
Eine Pauschale für Materialkosten ist in den oben genannten Tagessätzen berücksichtigt.
Referent/innen erhalten ebenfalls einen der oben genannten Tagessätze. Die maximal
anerkennungsfähigen Referentenkosten je Zeitstunde werden mit dem jeweils geltenden Stundensatz
der Volkshochschule bemessen. Über die angemessene Anzahl an Referent/innen entscheiden die
Jugendpflegerinnen und Jugendpfleger.
Verwendungsnachweis:
Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.2 vorgeschriebenen Unterlagen sind einzureichen:
• bei Bildungsveranstaltungen, die nicht an aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden, je eine
Teilnahmeliste entsprechend Ziffer 3.2 für jeden Veranstaltungstag
• Kopien der Referent/innen-Verträge
• Sachbericht (nur auf Anforderung)
7. Modellmaßnahmen / Projektförderungen
Für Maßnahmen oder Projekte, für die Zuschüsse in diesen Richtlinien nicht vorgesehen sind, die aber
der Kinder- und Jugendarbeit besondere Impulse geben können, die neue Wege der Jugendarbeit
aufzeigen oder von besonderer Bedeutung sind, können Sonderzuschüsse gewährt werden. Bei der
Bezuschussung von Modellmaßnahmen / Projekten gelten die allgemeinen Grundsätze dieser
Richtlinien. Über Zuschüsse von mehr als 5.000,00 Euro pro Jahr entscheidet der Ausschuss für Kinder,
Jugend und Familie.
Bei Modellmaßnahmen und Projekten ist nach Abschluss ergänzend zum Verwendungsnachweis nach
Ziffer 3.2 ein Sachbericht vorzulegen. Mit dem Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 sind die Belege
für sämtliche kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Original zur Prüfung vorzulegen. Bei
mehrjähriger Förderung ist jährlich ein Sachbericht einzureichen.
Modelle und Projekte können maximal 3 Jahre gefördert werden.Seite 18 von 63

16
8. Jugendpflegematerial
8.1 Gegenstand und Voraussetzungen einer Förderung
Zum Jugendpflegematerial gehört alles Material, das zur Durchführung der Jugendarbeit erforderlich,
zum Transport und Einsatz auch außerhalb der Jugendfreizeiteinrichtung bestimmt und geeignet ist und
nicht zum Verbrauchsmaterial gehört. Gefördert wird nur Jugendpflegematerial, dessen
Anschaffungspreis für den Einzelgegenstand bzw. in einer Sachgesamtheit angeschaffte Gegenstände
mindestens 60,00 Euro ohne MwSt. beträgt. Gefördert werden auch Reparaturkosten für
Jugendpflegematerial, wenn diese mindestens 60,00 Euro ohne MwSt. betragen. Ersatzbeschaffungen
und Reparaturen von Jugendpflegematerial werden nur bezuschusst, wenn diese nicht auf
unsachgemäße Behandlung und/oder Lagerung zurückzuführen sind.
Gefördert werden insbesondere:
o medientechnische Geräte
o notwendiges Zubehör für die Durchführung von Freizeiten und Gruppentätigkeiten
o jugendgruppengemäßes Zeltmaterial
o Spiel- und Sportgeräte
o jugendgruppengemäße Musikinstrumente (z. B. Gitarren, rhythmische Instrumente wie Orff’sche
Instrumente, Handtrommeln u. ä.), soweit sie sich für einen flexiblen Einsatz eignen.
Nicht gefördert werden bürotechnische Geräte und Einrichtungsgegenstände für Büros.
Ein Merkblatt mit Beispielen für förderfähige Jugendpflegematerialien und maximal
anerkennungsfähige Anschaffungskosten ist im Amt für Kinder, Jugend und Familie erhältlich.
Der Zuschuss beträgt bis zu 50% der anerkennungsfähigen Anschaffungs-/Reparaturkosten.
Im Einzelfall kann eine Förderung unter der Bedingung erfolgen, dass die bezuschussten
Jugendpflegematerialien zur Ausleihe zur Verfügung stehen. Einzelheiten sind dem
Bewilligungsbescheid zu entnehmen.
Es besteht eine Zweckbindung von 10 Jahren für bezuschusstes Jugendpflegematerial mit einem
Anschaffungswert von mehr als 410,00 Euro ohne MwSt. (unter Berücksichtigung möglicher
Sachgesamtheiten), soweit im Bewilligungsbescheid keine andere Frist genannt ist. Tritt vorher eine
Zweckänderung ein, ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, den städtischen Zuschuss ganz oder teilweise
zurückzufordern. Eine Zweckänderung hat der/die Antragsteller/in unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Gefördertes Jugendpflegematerial mit einem Wert von mehr als 410,00 Euro ohne MwSt. ist beim
Zuschussempfänger zu inventarisieren. Mit dem Verwendungsnachweis sind sämtliche Einnahmen,
Ausgaben sowie Inventarisierungen von Gegenständen über 410,00 EUR (ohne Mwst.) zu belegen.
Dabei sind mit Blick auf vorgegebene Wertgrenzen (410,00 bzw. 60,00 EUR ohne Mwst.) mögliche
Sachgesamtheiten zu bilden. die Stadt behält sich Kontrollrechte auch hinsichtlich einer Einhaltung von
Zweckbindungsfristen vor.
Die Belege sind abweichend von Ziffer 3.2 und soweit keine anderen Verwahrfristen gesetzlich
vorgeschrieben sind, mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist aufzubewahren.
Über Zuschüsse von mehr als 5.000,00 Euro entscheidet der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie.
Sportvereine sind nur antragsberechtigt, wenn sie umfangreiche jugendpflegerische Aktivitäten
außerhalb des Vereinssports nachweisen und das beantragte Jugendpflegematerial außerhalb des
Vereinssports für die Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII einsetzen.Seite 19 von 63

17
Bei Jugendpflegematerial mit einem Anschaffungswert von bis zu 800,00 € ist eine vorherige
Antragstellung nicht notwendig. Die Anschaffung kann vor einer Genehmigung erfolgen. Von dieser
Regelung ausgenommen ist Jugendpflegematerial mit einem Anschaffungswert über 800,00 €. Die
Gewährung der Zuschüsse für die Beschaffung von Jugendpflegematerial erfolgt jährlich zum 30.09.
Es können nur die bis zu diesem Stichtag beim Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt
Bonn vorliegenden Anträge/ Verwendungsnachweise berücksichtigt werden.
Den Antragsunterlagen nach Ziffer 2.1 ist zusätzlich ein Kostenvoranschlag beizufügen. Liegt der
Anschaffungspreis für den Einzelgegenstand über 410,00 Euro ohne MwSt. (unter Berücksichtigung
möglicher Sachgesamtheiten) sind mindestens 2 Kostenvoranschläge verschiedener Anbieter
einzureichen. Den Antragsunterlagen nach Ziffer 2.1 sind ab einem Anschaffungswert von 1.500 Euro
zusätzlich drei Kostenvoranschläge beizufügen.
Eine pädagogische Begründung der Notwendigkeit der Anschaffung/Reparatur ist den
Antragsunterlagen beizufügen.
Eine entsprechende Versicherung (zum Beispiel Inventar-, Einbruchs-, Diebstahlsversicherung) ist
abzuschließen.
Anträge für Anschaffungen mit einem Gesamtwert von über 5.000,00 Euro sind bis zum 30.09. für das
folgende Jahr einzureichend, da eine Bewilligung die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel
erfordert.
9. Zuschüsse zu Investitionen
Zuschüsse können nur juristische Personen erhalten. Informelle Gruppen gemäß Position 1.1.2 sowie
Schulen sind nicht antragsberechtigt.
9.1 Gegenstand der Förderung
Zuschüsse werden für den Neu-, Um-, Ausbau, die Renovierung und die Ausstattung der nachfolgend
aufgeführten Einrichtungen gewährt:
9.1.1 für Jugendverbandsräume und Jugendräume bis zur Höhe von 25 %
9.1.2 für Jugendbildungsstätten (sofern sie vom Landesjugendamt anerkannt sind) bis zur Höhe von
25 %, wobei Zuschüsse anderer kommunaler Träger auf den städtischen Zuschuss
anrechenbar sind
9.2 Antragsverfahren
- Zuschussanträge sind schriftlich mit einem Kostenvoranschlag beim Amt für Kinder, Jugend
und Familie einzureichen.
- Liegt der Wert des Einzelgegenstandes bzw. in einer Sachgesamtheit angeschaffte
Gegenstände über 1.500,00 EUR ohne MwSt. sind mindestens drei Kostenvoranschläge
(verschiedene Firmen) vorzulegen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass eine Haftpflichtversicherung und eine Inventarversicherung
abzuschließen ist.
- Der Ersatz von Einrichtungsgegenständen wird nur bei Verschleiß bezuschusst.
- Vor der Erteilung des Bewilligungsbescheides darf grundsätzlich nicht mit der Baumaßnahme
oder
der Beschaffung der Einrichtungsgegenstände begonnen werden, da sich der/die
Antragsteller/in sonst von einer Förderung ausschließt.
- Ergeben sich aufgrund des Verwendungsnachweises Abweichungen von den beantragtenSeite 20 von 63

18
anerkannten Gesamtkosten, kann der städtische Zuschuss auf formlosen Antrag neu
festgesetzt werden.
- Der städtische Zuschuss wird grundsätzlich auf Basis der anerkannten Gesamtkosten
berechnet.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Anlage zu Ziffer 5 im Anhang. Hier sind
anerkennungsfähige Anschaffungskosten zu verschiedenen Investitionen aufgelistet.
- Über Zuschüsse von mehr als 15.000,00 EUR entscheidet der Ausschuss für Kinder, Jugend
und Familie (JHA).
9.3 Verpflichtungen des Trägers
- Der Träger muss mindestens 10 % der anerkannten Gesamtkosten selbst aufbringen.
- Die im Antrag eingesetzten Eigenmittel sind in voller Höhe zu verwenden.
- Die auf Basis dieser Richtlinien bezuschussten Computeranlagen bzw. Einzelteile sind
mindestens 4 Jahre zu nutzen. Über die Anschaffung und die Anzahl der PC-Ausstattung
entscheidet im Einzelfall das Amt für Kinder, Jugend und Familie.
- Die zweckentsprechende Verwendung ist in der Regel 90 Tage nach Fertigstellung bzw.
Anschaffung nachzuweisen. Bei der Inanspruchnahme von Landeszuschüssen gelten die
Richtlinien des Landes.
- Es besteht eine Zweckbindung von 10 Jahren für Anschaffungen von beweglichem Vermögen
mit einem Wert über 410,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer ( unter Berücksichtigung möglicher
Sachgesamtheiten ), soweit im Bewilligungsbescheid keine andere Frist genannt ist.
Zuschüsse zu unbeweglichen Vermögen unterliegen einer Zweckbindungsfrist von 30 Jahren.
Tritt vorher eine Zweckänderung ein, ist die Stadt berechtigt, den städtischen Zuschuss ganz
oder teilweise vom Träger zurückzufordern. Eine Zweckänderung hat der/die Antragsteller/in
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Darüber hinaus sind bei Investitionskostenzuschüssen sämtliche Ausgaben- und
Einnahmenbelege (Zuschüsse Dritter und anderer städt. Stellen, demselben Zweck dienenden
Spenden) im Original zur Prüfung vorzulegen.
Die Belege sind, soweit keine anderen Verwahrfristen gesetzlich vorgeschrieben sind,
mindestens für die Zweckbindungsfrist aufzubewahren.
- Gefördertes bewegliches Vermögen mit einem Wert von mehr als 410,00 Euro ohne MwSt. ist
beim Zuschussempfänger zu inventarisieren.
10. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2020 in Kraft.
Die nächste Evaluation der Richtlinien ist mit Ablauf des Jahres 2020 vorgesehen. Danach wird eine
regelmäßige Evaluation in Abhängigkeit von der jeweiligen Laufzeit des Kinder- und
Jugendförderplans erfolgen.
11. Übergangsregelungen
Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ in der seit dem 01.01.2007
gültigen Fassung treten mit Ausnahme der Regelungen für Träger von Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit außer Kraft. Dies gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Richtlinie für die Träger von
Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit.Seite 21 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
1
Vorbemerkungen
Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (SGB VIII -
Kinder- und Jugendhilfe-) und die
Ausführungsgesetze des Landes NRW verpflichten
die Kommunen dafür zu sorgen, dass die
vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe
bedarfsgerecht angeboten und
die hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen
werden. Besondere Kennzeichen der Jugendhilfe
sind die Vielfalt von Trägern der
freien Jugendhilfe unterschiedlicher
Wertorientierungen sowie die Vielfalt von
Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der
Bundesstadt Bonn erlässt diese Richtlinien auf der
Grundlage der genannten
Gesetze nach eingehender Beratung mit den
Trägern der freien Jugendhilfe. Diese Richtlinien
ersetzen mit Wirkung vom
01.01.2018 die entsprechenden Bestandteile der
„Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und
Jugendhilfe in Bonn“ in der
seit dem 01.01.2007 gültigen Fassung.
Die Bundesstadt Bonn betrachtet Kinder,
Jugendliche und Familien als entscheidendes
Potential für ihre Zukunftsfähigkeit. In
diesem Sinne dienen diese Richtlinien der Stärkung
des Profils der Bundesstadt Bonn als
kinderfreundliche Stadt.
Diese Richtlinien sollen
Laufzeitanpassung Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom
01.01.2020 in Kraft und beinhalten die im Rahmen
der 1. Evaluation erhobenen Anpassungen der
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in
Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen)Seite 22 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
2
 das partnerschaftliche Zusammenwirken
der freien und der öffentlichen Jugendhilfe
zum Wohle junger Menschen und ihrer
Familien sowie die finanzielle Förderung
der Träger der freien Jugendhilfe, ihrer
Dienste und Veranstaltungen unter
Wahrung
ihrer Selbständigkeit verlässlich regeln
sowie ihren Vorrang bei dem Angebot von
Veranstaltungen und Maßnahmen vor
eigenen Leistungen der Bundesstadt Bonn
gewährleisten,
 den besonderen Wert der von Kindern und
Jugendlichen selbst organisierten
Aktivitäten anerkennen und
Eigenverantwortung stärken, die Inklusion,
das heißt die uneingeschränkte Teilhabe
jeder / jedes Einzelnen an Maßnahmen
und Veranstaltungen unabhängig von
Nationalität, Religionszugehörigkeit,
Behinderung, Förderbedarfen und
sexueller Identität, unterstützen und
Teilhabegerechtigkeit fördern,
 die Partizipation fördern, damit Kinder und
Jugendliche in allen sie betreffenden
Belangen mitwirken, mit entscheiden und
Verantwortung übernehmen können,
 sozialräumlichen Erfordernissen ebenso
gerecht werden wie dem Wunsch- und
Wahlrecht junger Menschen und deren
 Erziehungsberechtigten, den speziellen
Bedürfnissen von Mädchen und Jungen
und der Integration junger Menschen ausSeite 23 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
3
anderen Kulturkreisen,
 entsprechend § 79 a SGB VIII Kriterien und
Maßstäbe für die Qualität der
angebotenen Maßnahmen und
Veranstaltungen festlegen.
1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten
für alle Förderungen nach dieser Richtlinie, sofern
die speziellen Bestimmungen
keine Abweichungen hiervon vorsehen. Die
finanzielle Förderung wird nur im Rahmen der im
Haushaltsplan zur Verfügung
stehenden Mittel gewährt. Die Förderung einer
Maßnahme ist jeweils nur nach einer Ziffer dieser
Richtlinien möglich.
Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet,
die städtischen Leistungen den Teilnehmenden
sowie deren Erziehungsberechtigten
zur Kenntnis zu bringen. Entsprechende
Informationen müssen auch in allen im
Zusammenhang mit der geförderten
Maßnahme, Veranstaltung oder Anschaffung
stehenden Veröffentlichungen erscheinen.
Verstöße gegen diese Hinweispflicht
berechtigen die Bundesstadt Bonn zu
Zuschusskürzungen beziehungsweise
Rückforderungen.Seite 24 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
4
Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu
erhalten, sind Vertreterinnen und Vertreter des
Amtes für Kinder, Jugend
und Familie berechtigt, geförderte Angebote der
Träger zu besuchen. Hierzu werden in der Regel
Termine im Vorfeld mit den
Trägern abgesprochen beziehungsweise festgelegt.
In Einzelfällen finden - unter Berücksichtigung der
Trägerbelange und des
pädagogischen Ablaufs von Maßnahmen - auch
unangekündigte Besuche statt. Die Träger
dokumentieren mit Beantragung
einer städtischen Förderung nach diesen
Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den
Besuchsrechten der städtischen
Vertreterinnen und Vertreter. Die Ausübung des
Hausrechts bleibt hiervon unberührt
1.1 Antragsberechtigte Träger
Städtische Zuschüsse werden Trägern gewährt, die
für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen
Menschen Maßnahmen
und / oder Veranstaltungen durchführen.
Voraussetzung für eine Förderung sind der
Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarungen
zur Erfüllung des Kinder- und Jugendschutzes nach
§ 72 a SGB VIII des jeweiligen Trägers mit dem Amt
für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt
Bonn. Bei Trägern aus angrenzenden
Jugendamtsbezirken ist eine Bestätigung, dass eine
entsprechende Vereinbarung mit ihrem örtlich
zuständigen Jugendamt abgeschlossen wurde,
ausreichend.Seite 25 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
5
Antragsberechtigte Träger sind:
1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe
Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25
des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes
(AG-KJHG) anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe.
1.1.2 Sonstige Träger
Gefördert werden sonstige Jugendgruppen,
Vereine und nicht anerkannte
Jugendgemeinschaften (auch informelle
Gruppen), soweit die zu fördernden
Veranstaltungen grundsätzlich förderungswürdig
im Sinne dieser Richtlinien oder
von besonderer Bedeutung sind. Zuschüsse zu
Jugendpflegematerialien können sonstige Träger
nicht erhalten. Es
werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen
gefördert, die in ein gesamtpädagogisches, über
Einzelmaßnahmen hinausgehendes Konzept
eingebunden sind.
1.1.3 Stadtteilarbeitskreise
Stadtteilarbeitskreise sind Foren, in denen
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Kinder-
und Jugendarbeit aus örtlichen Vereinen,
Verbänden und Initiativen sowie aus Schulen und
Einrichtungen / Diensten des Amtes für Kinder,
Jugend und Familie ihre unterschiedlichen
Kompetenzen und Erfahrungen einbringen mit
dem Ziel, die Lebensverhältnisse von Kindern,
Jugendlichen und deren Familien im Stadtteil
positiv zu gestalten.
In der Praxis keine Inanspruchnahme der
Fördermöglichkeit
1.1.3 Stadtteilarbeitskreise
Stadtteilarbeitskreise sind Foren, in denen
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der
Kinder- und Jugendarbeit aus örtlichen Vereinen,
Verbänden und Initiativen sowie aus Schulen und
Einrichtungen / Diensten des Amtes für Kinder,
Jugend und Familie ihre unterschiedlichen
Kompetenzen und Erfahrungen einbringen mit
dem Ziel, die Lebensverhältnisse von Kindern,
Jugendlichen und deren Familien im Stadtteil
positiv zu gestalten.Seite 26 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
6
Die Stadtteilarbeitskreise verstehen sich als Lobby
für Kinder und Jugendliche. Sie greifen im Sinne
eines Frühwarnsystems Problemlagen des
Stadtteiles auf, suchen nach
Lösungsmöglichkeiten, geben Denkanstöße und
initiieren eigene Projekte und gemeinsame
Veranstaltungen.
1.2 Förderungswürdigkeit
1.2.1
Gefördert werden Maßnahmen und
Veranstaltungen für alle jungen Menschen im Alter
von sechs bis einschließlich einundzwanzig
Jahren, in begründeten Ausnahmen bis
einschließlich siebenundzwanzig Jahren, die den
Grundsätzen des SGB VIII entsprechen sowie die
Anschaffung von Gegenständen, die der
Jugendarbeit dienen. Maßnahmen und
Veranstaltungen, an denen Kinder und Jugendliche
mit anerkanntem Unterstützungsbedarf teil-
nehmen, werden besonders gefördert.
1.2.2
Gefördert werden Ferienfreizeiten und
Stadtranderholungen von Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit, wenn zeitgleich
das Offene Angebot aufrechterhalten wird. Über
Ausnahmen entscheidet die Jugendpflege im
Einzelfall auf Antrag. Über die Betriebskosten
bezuschusstes Personal kann nicht zusätzlich
gefördert werden.
Die Stadtteilarbeitskreise verstehen sich als Lobby
für Kinder und Jugendliche. Sie greifen im Sinne
eines Frühwarnsystems Problemlagen des
Stadtteiles auf, suchen nach
Lösungsmöglichkeiten, geben Denkanstöße und
initiieren eigene Projekte und gemeinsame
Veranstaltungen.Seite 27 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
7
1.2.3
Gefördert werden stadtteil- und / oder
themenorientierte Maßnahmen und
Veranstaltungen, welche die Antragsteller
in Kooperation mit Schulen durchführen, sofern es
sich nicht um schulische Veranstaltungen, wie zum
Beispiel Veranstaltungen im Rahmen von
Projektwochen, handelt.
1.2.4
Gefördert werden nur Maßnahmen und
Veranstaltungen, die mit geeignetem Personal
durchgeführt werden. Der Träger
bestätigt gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend
und Familie die Qualifikation der Mitarbeitenden,
Leitungen und der sonstigen Helfenden sowie die
Einhaltung des Betreuungsschlüssels entsprechend
Ziffer 2.4 dieser Richtlinien.
1.2.5
Eine Förderung setzt voraus, dass die
Gesamtfinanzierung gesichert ist, der
Antragsberechtigte mögliche Zuschüsse
anderer Stellen in Anspruch genommen hat und
keine Überfinanzierung durch Zuschüsse des
Amtes für Kinder, Jugend und Familie eintritt.
1.2.6
Bei der Förderung werden nur angemessene
Aufwendungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der beantragten
Maßnahme oder Veranstaltung stehen,
berücksichtigt. Ein Merkblatt mit Beispielen für
nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen ist
im Amt für Kinder, Jugend und Familien
Geschlechtergerechte Sprache
Kann entfallen
Gefördert werden stadtteil- und / oder
themenorientierte Maßnahmen und
Veranstaltungen, welche die Antragsteller/innen
in Kooperation mit Schulen durchführen, sofern es
sich nicht um schulische Veranstaltungen, wie zum
Beispiel Veranstaltungen im Rahmen von
Projektwochen, handelt.
Ein Merkblatt mit Beispielen für nicht
berücksichtigungsfähige Aufwendungen ist im
Amt für Kinder, Jugend und Familien
erhältlich.Seite 28 von 63

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8
erhältlich.
1.3 Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen für
1.3.1
Anlässe, bei denen die Bestimmungen dieser
Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden
1.3.2
Maßnahmen und Veranstaltungen, die
überwiegend schulischen, religiösen,
gewerkschaftlichen oder parteipolitischen
Charakter haben
1.3.3
Maßnahmen und Veranstaltungen sowie
Jugendpflegematerial für Verbände, Vereine und
ihrer Untergruppen außerhalb
der Kinder- und Jugendhilfe, in deren Mittelpunkt
Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zielsetzung
des Verbandes
oder Vereins stehen.
Zum Beispiel:
 Bei Sportvereinen: Fahrten zu
Wettkämpfen und Turnieren,
Trainingsarbeit
 Bei Chören und Theatergruppen:
Probestunden oder -wochenenden,
Fahrten zu Aufführungen 1.3.4
verpflichtende Maßnahmen und
Veranstaltungen im Rahmen der
Vorbereitung von Kommunion, Firmung,
Konfirmation und ähnlichemSeite 29 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
9
1.3.5
Veranstaltungen und Fahrten kommerzieller
Anbieter (zum Beispiel Jugendreisedienste)
1.3.6
Veranstaltungen im Rahmen der
Städtepartnerschaften
1.3.7
Kindertageseinrichtungen, (Offene)
Ganztagsschulen, Kinderheime und Fördervereine
von Schulen
1.3.8
politische Jugendverbände
1.3.9
Teilnehmer/innen, die ihren Wohnsitz nicht im
Gebiet der Bundesstadt Bonn haben (Ausnahme
siehe Ziffer 2.4)
1.3.10 Teilnehmer/innen aus (Offenen)
Ganztagsschulen während der Betreuungszeiten
1.3.11 Geschenke, Feste, Feierlichkeiten und
Ausflüge außerhalb pädagogischer Tätigkeiten für
Mitarbeitende, Vereinsmitglieder
und ähnliche Kräfte
1.3.12 alkoholische Getränke
Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener
oder abgeschlossener Maßnahmen und
Veranstaltungen sowie bereits
vorgenommener Anschaffungen ist nur dann
möglich, wenn ein unvorhersehbarer und
unabweisbarer Grund vorliegt
oder die Fortführung der Jugendarbeit der
Antragstellerin beziehungsweise des AntragstellersSeite 30 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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für einen längeren Zeitraum dadurch erschwert
würde.
2. Antragsverfahren Förderrahmen zu Ziffer
4 bis 7
2.1 Antragsstellung
Eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme
beziehungsweise Veranstaltung beziehungsweise
Anschaffung schriftlich zu beantragen. […]
Anträge müssen von der verantwortlichen Leitung
der Maßnahme / Veranstaltung und einer
verantwortlichen
Vertretung des Trägers beziehungsweise des
Veranstalters unterschrieben sein.
Erforderliche Antragsunterlagen:
 Formantrag
 Geplante Zahl der Teilnehmenden und des
Betreuungspersonals
 Ausschreibung beziehungsweise Einladung
oder ähnliche Informationen für Eltern mit
Hinweis auf die Höhe der
Teilnehmerbeiträge und die möglichen
Reduzierungen
 Übersicht über voraussichtliche
Einnahmen (inklusive möglicher Zuschüsse
durch andere Stellen) und Ausgaben
 Programmbeschreibung (soweit nicht
Bestandteil der Elterninformation)
Die Antragstellung als solche begründet noch
keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu der
jeweiligen Maßnahme oder Veranstaltung.
Zuschüsse werden durch schriftlichen Bescheid
bewilligt.
Hinweis auf Beratung erforderlich
Geschlechtergerechte Sprache
Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend
und Familie hierzu Beratung an.
• Ausschreibung beziehungsweise Einladung
oder ähnliche Informationen für Eltern mit
Hinweis auf die Höhe der Teilnahmebeiträge und
die möglichen ReduzierungenSeite 31 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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Der Antragsteller erhält einen Zwischenbescheid,
der auf der Grundlage der im Antrag gemachten
Angaben unter Vorbehalt
ergeht. Nach Beendigung der jeweiligen
Maßnahme und Einreichung des
Verwendungsnachweises ergeht ein endgültiger
Bescheid. Der endgültige Bescheid ersetzt den
Zwischenbescheid, wodurch sich eine Änderung
der vorläufigen Förderhöhe ergeben kann.
Geschlechtergerechte Sprache
Der/Die Antragsteller/in erhält einen
Zwischenbescheid, der auf der Grundlage der im
Antrag gemachten Angaben unter Vorbehalt
ergeht.
2.2 Fristen
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme oder
Veranstaltung beim Amt für Kinder, Jugend und
Familie vorliegen. Werden Anträge zur Wahrung
von Fristen formlos per E-Mail oder Fax
eingereicht, ist der Originalantrag innerhalb von
sieben Tagen nachzureichen. Von dieser Regelung
ausgenommen sind Freizeitmaßnahmen, die bis zu
drei aufeinanderfolgende Tage dauern. In diesen
Fällen kann der Antrag, der in Form des
Verwendungsnachweises zu stellen ist, bis
spätestens 30 Tage nach Durchführung der
Maßnahme eingereicht werden.
Eine gegebenenfalls notwendige Abschlagszahlung
muss spätestens 30 Tage vor Beginn der geplanten
Maßnahme unter Beifügung aller erforderlichen
Unterlagen schriftlich beantragt werden.
Antragsfristen anderer Zuschussgeber bleiben
unberührt.
2.3 Voraussetzung für die Förderung von
TeilnehmendenSeite 32 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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Gefördert werden grundsätzlich nur Teilnehmende
im Alter von sechs bis einschließlich einundzwanzig
Jahren mit Wohnsitz in Bonn.
Junge Menschen bis einschließlich 27 Jahren
können nur bei Veranstaltungen und Maßnahmen
auf vorherigen Antrag hin
gefördert werden, wenn pädagogisch begründet
wird, dass eine Teilnahme dieser jungen Menschen
aus besonderem Grund
sinnvoll ist.
Gefördert werden nur Maßnahmen und
Veranstaltungen mit mindestens sechs
Teilnehmenden zzgl. Betreuungspersonal.
Zusatzförderungen sind den Teilnehmenden zur
Beitragsreduzierung anzurechnen. Dazu zählen
Zusatzförderungen für Inhaber/
innen von Bonn-Ausweisen, für Empfänger/innen
von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem II. Sozialgesetzbuch
(SGB II) oder dem XII. Sozialgesetzbuch (SGB XII)
sowie die Geschwisterförderung (Ziffer 2.6).
Entsprechende
und gültige Nachweise für eine Zusatzförderung
sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
2.4 Leitung, Helfende, Betreuungschlüssel
Leitungen einer Maßnahme oder Veranstaltung
müssen mindestens 18 Jahre, Helfende mindestens
16 Jahre alt sein. Leitungen
und Helfende einer Maßnahme oder Veranstaltung
dürfen in der Regel nicht jünger sein als die / der
älteste Teilnehmende.
Öffnung der Formulierung Die Qualifikation der Leitung durch Jugendleiter/-
in-Card (Juleica) oder eine entsprechende
pädagogische Berufsausbildung muss durch den
Träger bestätigt werden und ist auf VerlangenSeite 33 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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Die Qualifikation der Leitung muss durch die
Jugendleiter/in-Card (Juleica) oder eine
entsprechende pädagogische Berufsausbildung
nachgewiesen werden. Die übrigen pädagogischen
Betreuungspersonen / Helfende sind mindestens
mit einer der Juleica entsprechenden
(Gruppenleiter-)Schulung zu qualifizieren.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann
die Jugendpflege im Vorfeld eine Ausnahme
zulassen. Bei bis zu zwölf Teilnehmenden können
eine Leitung und eine Helferin beziehungsweise
ein Helfer, für je weitere sechs angefangene
Teilnehmende kann zusätzlich eine Helferin
beziehungsweise ein Helfer gefördert werden.
Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mit
minderjährigen Teilnehmenden müssen sowohl
weibliche als auch männliche Betreuungspersonen
eingesetzt werden. Bei Maßnahmen auswärtiger
Träger kann Betreuungspersonal gefördert
werden, wenn mindestens sechs Bonner
Jugendliche teilnehmen.
Ein höherer Betreuungsschlüssel kann vor Beginn
der Maßnahme auf schriftlichen Antrag hin vom
Amt für Kinder, Jugend und
Familien bewilligt werden, bei
 Gruppen mit sozial schwierigen Kindern /
Jugendlichen
 Gruppen mit Teilnehmenden mit
anerkannter körperlicher und / oder
geistiger Behinderung
 besonders begründeter pädagogischer
Notwendigkeit
Ausnahmeregelung soll in der Richtlinie
vorgesehen werden.
Ermöglichung der Flexibilität
vorzulegen. Die übrigen pädagogischen
Betreuungspersonen/Helfende sollen mindestens
mit einer der Juleica entsprechenden
(Gruppenleiter-)Schulung qualifiziert werden.
Eine Ausnahmeregelung von dem Erfordernis der
gemischtgeschlechtlichen Betreuenden kann in
begründeten Einzelfällen, nach vorheriger
Abstimmung mit der Jugendpflege vereinbart
werden.
Ein höherer Betreuungsschlüssel kann auf
schriftlichen Antrag durch die Fachkräfte der
Jugendpflege bewilligt werden, bei …Seite 34 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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Bei Selbstversorgung kann als Küchenpersonal je
angefangene 15 Teilnehmende eine zusätzliche
Hilfskraft gefördert werden.
Das Betreuungspersonal wird mit dem gleichen
Tagessatz wie Teilnehmende berücksichtigt.
Zudem wird das Betreuungspersonal
unabhängig vom Wohnort gefördert, sofern dieses
für einen Bonner Träger der Jugendhilfe tätig ist.
2.5 Zusätzliche Förderung
Je Teilnehmende/n mit nachgewiesenem höherem
Unterstützungsbedarf erhält der Träger bei der
Durchführung von Maßnahmen
nach den Ziffern 4 und 5 zusätzlich pro Tag fünf
Euro. Der zusätzliche Zuschuss ist nicht auf die
Teilnahmebeiträge anzurechnen.
Er dient zum Ausgleich zusätzlicher
Aufwendungen, die aufgrund eines höheren
Unterstützungsbedarfs entstehen können.
Ein höherer Unterstützungsbedarf wird
angenommen bei Teilnehmenden
 mit einem gültigen
Schwerbehindertenausweis
 mit bewilligter Schulbegleitung
beziehungsweise Integrationsassistenz
 die eine Förderschule mit den
Schwerpunkten körperliche und
motorische Entwicklung oder geistige
Entwicklung oder
 emotionale und soziale Entwicklung
besuchen
 die eine Schule für Kranke besuchen.
Sollte für alle Maßnahmen eingeführt werden.
Durchführung von Maßnahmen
nach den Ziffern 4 und 7 zusätzlichSeite 35 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
15
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die
zusätzliche Förderung ist entsprechend
nachzuweisen.
2.6 Geschwisterförderung
Ein Antrag auf Bezuschussung einer
Freizeitmaßnahme, Stadtranderholung,
internationalen Begegnung und Schulungs- und
Bildungsveranstaltung beinhaltet automatisch die
Beantragung auf Gewährung einer Geschwister-
förderung. Pro Tag und Geschwisterkind
werden fünf Euro zusätzlich zur Regelförderung
gewährt. Dieser Betrag ist den jeweiligen
Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung
anzurechnen. Diese Zusatzförderung wird
Geschwistern gewährt, die nicht im Besitz des
Bonn-Ausweises und nicht im Bezug von
Leistungen nach dem SGB II sind.
Der Zuschuss kann auch für Geschwister gewährt
werden, die an unterschiedlichen Freizeiten oder
Stadtranderholungen im gleichen Ferienzeitraum
(zum Beispiel in den Sommerferien) teilnehmen,
die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie der
Stadt Bonn gefördert werden. Eine entsprechende
Bestätigung der Eltern ist dem Verwendungs-
nachweis beizufügen. Die Geschwisterkinder, die
eine Geschwisterermäßigung erhalten haben
beziehungsweise sollen, sind in der unter-
schriebenen Teilnehmerliste mit einem „G“ zu
markieren. Bei den Teilnehmerbeiträgen ist der
entsprechend reduzierte Betrag anzugeben.
2.7 Anerkennung einer Kilometerentschädigung
Werden bei der Durchführung von
Veranstaltungen Kraftfahrzeuge von
Geschlechtergerechte Sprache Die Geschwisterkinder, die eine
Geschwisterermäßigung erhalten haben
beziehungsweise sollen, sind in der unter-
schriebenen Teilnahmeliste mit einem „G“ zu
markieren. Bei den Teilnahmebeiträgen ist der
entsprechend reduzierte Betrag anzugeben.Seite 36 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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Privatpersonen oder Vereinen und Verbänden
eingesetzt,
wird zur Abgeltung aller Aufwendungen für die
Benutzung je gefahrenen Kilometer für
a) PKW ein Betrag bis zur Höhe von 0,30 Euro
b) Kleinbusse ein Betrag bis zur Höhe von 0,40
Euro
als entstandene kassenwirksame Ausgaben
anerkannt.
Die Kapazität der eingesetzten Fahrzeuge sollte
ausgeschöpft sein. Ein entsprechender Nachweis
ist mit Angabe des Kfz-Kennzeichens
und der Anzahl der Kilometer zu erbringen.
3. Abrechnungsmodalitäten zu Ziffer 4 bis 7
3.1 Abrechnungsverfahren
Wird die Maßnahme oder Veranstaltung mit einem
Tagessatz gefördert, erfolgt eine Förderung pro
Tag und Teilnehmenden.
Der Förderbetrag wird in voller Höhe geleistet,
sofern sich keine Überfinanzierung nach Ziffer
3.4.1 ergibt. Dem Verwendungsnachweis
nach Ziffer 3.2 sind die unter der jeweiligen
Maßnahme oder Veranstaltung ggf. noch
genannten Unterlagen beizufügen.
Das Einsenden der Belege über die
kassenwirksamen Ausgaben ist zunächst nicht
erforderlich. Es ist lediglich eine
Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen.
Die Stadt Bonn behält sich jedoch vor,
stichprobenweise Belege zu allen Einnahmen und
Ausgaben anzufordern und zu prüfen (s. auch
Ziffer 1.2.5). Dabei sind die Belege, die denSeite 37 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
17
Angaben im Verwendungsnachweis zugrunde
liegen, systematisch zu ordnen. Kleinere Belege
sind auf Papier im DIN A4-Format aufzukleben. Die
originalen Belege über sämtliche kassenwirksamen
Ausgaben sind grundsätzlich aufzubewahren (siehe
hierzu auch Ziffer 3.3).
Fehlende Originalbelege können zu einer
anteiligen oder vollen Rückforderung des
Zuschusses führen.
3.2 Verwendungsnachweis
Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt
mittels eines Verwendungsnachweises. Der
vorgelegte Verwendungsnachweis muss von der
verantwortlichen Leitung der Maßnahme oder
Veranstaltung und einer verantwortlichen
Vertretung des Trägers beziehungsweise des
Veranstalters, das heißt von zwei unter-
schiedlichen Personen unterschrieben sein. Dies
gilt auch, wenn die Leitung für den Träger
zeichnungsberechtigt ist.
Bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der
Maßnahme oder Veranstaltung sind folgende
Unterlagen einzureichen:
 Vordruck des Verwendungsnachweises
 Erklärung über durchgeführtes Programm
 Zur Bestätigung der Teilnahme eine von
den Teilnehmenden unterschriebene
Teilnehmerliste beziehungsweise bei
Kindern unter 14 Jahren eine durch einen
gesetzlichen Vertreter unterschriebene
Teilnahmebestätigung mit Namen,
Geburtsdatum und Anschrift. Zusätzlich
sind sowohl auf der Teilnehmerliste als
Geschlechtergerechte Sprache • Zur Bestätigung der Teilnahme eine von
den Teilnehmenden unterschriebene
Teilnahmeliste beziehungsweise bei Kindern unter
14 Jahren eine durch eine/n gesetzliche/n
Vertreter/in unterschriebene
Teilnahmebestätigung mit Namen, Geburtsdatum
und Anschrift. Zusätzlich sind sowohl auf der
Teilnahmeliste als auch auf denSeite 38 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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auch auf den Teilnahmebestätigungen die
Höhe der Teilnehmerbeiträge und die
möglichen Reduzierungen auszuweisen.
 abschließende Erklärung (auf Vordruck)
über die Verwendung von Zuschüssen und
Fördermittel anderer (städtischer oder
externer) Stellen (ggf. durch
Negativerklärung)
 Nachweise zur Gewährung von
Zusatzförderungen (Kopien des Bonn-
Ausweises und des SGB II
Leistungsbescheids)
 Belegliste (Übersicht über alle
kassenwirksamen Ausgaben)
Bei Anträgen im Rahmen einer Tagessatzförderung
bis zu einem Förderbetrag von 500 Euro (ohne die
zusätzliche Förderung für Geschwister,
Inhaber/innen eines Bonn-Ausweises und SGB II-
oder SGB XII-Leistungsbezug, die zur
Beitragsreduzierung einzusetzen ist) ist die
Einreichung einer Belegliste nicht notwendig. Auf
eine nachträgliche Prüfung der Belege wird in
diesen
Fällen grundsätzlich verzichtet. Diese Regelung gilt
nicht für Förderungen von Tagesveranstaltungen
(Ziffer 4.3).
Anschaffungen / Ersatzbeschaffungen
(Jugendpflegematerial) werden bei Freizeiten
(Ziffer 4.1) und Stadtranderholungen
(Ziffer 4.2) bis zu einem Einzelanschaffungswert
von 60 Euro ohne Mehrwertsteuer ohne vorherige
Antragstellung im Verwendungsnachweis
als kassenwirksame Ausgaben anerkannt.
Teilnahmebestätigungen die Höhe der
Teilnahmebeiträge und die möglichen
Reduzierungen auszuweisen.Seite 39 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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Bei Maßnahmen und Veranstaltungen (Ziffern 4-6)
werden pauschal 5% der anerkennungsfähigen
Gesamtkosten für die Vor- und Nachbereitung
berücksichtigt. Die Frist zur Vorlage des
Verwendungsnachweises kann nur in begründeten
Einzelfällen verlängert werden. Der schriftliche
Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens 60
Tage nach Durchführung der Maßnahme oder
Veranstaltung beim Amt für
Kinder, Jugend und Familie vorliegen.
3.3 Aufbewahrung der Belege
Die Bundesstadt Bonn behält sich eine
Überprüfung der dem Antragszweck
entsprechenden und ordnungsgemäßen
Verwendung der gezahlten Zuschüsse vor.
Evtl. Beanstandungen infolge späterer Prüfungen
durch das Rechnungsprüfungsamt der
Bundesstadt Bonn und / oder den
Landesrechnungshof bleiben ebenfalls
vorbehalten.
Bei städtischen Zuschüssen sind die Originalbelege
für alle geltend gemachten kassenwirksamen
Einnahmen und Ausgaben
für fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
dem ersten Tag des Jahres, der auf das Jahr, in
dem die Maßnahme beziehungsweise
Veranstaltung beziehungsweise Anschaffung
durchgeführt wurde, folgt. Werden Zuschüsse
Dritter in Anspruch genommen, bleiben längere
Aufbewahrungsfristen hiervon unberührt.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der
Bedingung, dass der Stadt Bonn ein umfassendes
Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist dieSeite 40 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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Bundesstadt Bonn als Zuwendungsgeberin
berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern,
sowie die Verwendung der Zuwendung durch
Einsicht in die Bücher und sonstigen
Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen
zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die
erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu
überlassen und auf Wunsch zur Mitnahme
auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu
erteilen. Das Prüfrecht erstreckt sich auch auf die
sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Zuwendungsempfängers.
3.4 Rücknahme/Widerruf des
Bewilligungsbescheids, Verpflichtung zur
Erstattung der Förderung, Versagungsgründe
3.4.1 Rücknahme/Widerruf des
Bewilligungsbescheides
Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung
kann zurückgenommen / widerrufen werden,
wenn
 die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien
nicht eingehalten wurden,
 die Förderung aufgrund von unrichtigen
Angaben bewilligt wurde,
 in einer Maßnahme Alkoholika in
erheblichem Umfang eingekauft und /
oder konsumiert wurden,
 eine Überfinanzierung einer geförderten
Maßnahme durch städtische Mittel
festgestellt wird, da eine RücklagenbildungSeite 41 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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 aus städtischen Mitteln nicht gestattet ist.
Teilnehmerbeiträge und von anderen
Stellen gewährte Zuschüsse sind hierbei
zu berücksichtigen. Falls die Einnahmen
die kassenwirksamen Ausgaben der
Maßnahme übersteigen, ist der
entstandene Überschuss zurückzuzahlen.
Wird eine Förderung über einen längeren
Zeitraum gewährt, kann der Bewilligungs-
bescheid zurückgenommen / widerrufen
werden, wenn die Grundlage für die
Bewilligung des Zuschusses ganz oder
teilweise entfällt.
3.4.2 Verpflichtung zur Erstattung der Förderung
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist
berechtigt, den gewährten Zuschuss ganz oder
teilweise zurückzufordern, wenn mindestens einer
der folgenden Tatbestände gegeben ist:
 Der Bewilligungsbescheid wurde
zurückgenommen / widerrufen.
 Die Originalbelege liegen bei der
stichprobenweisen Prüfung nicht vor.
 Die Durchführung der Maßnahme,
Veranstaltung oder Beschaffung wurde
aufgegeben oder länger als 90 Tage
zurückgestellt.
 Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der
festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer
Verwendungsnachweis vorgelegt.
 Im Bewilligungsbescheid enthaltene
Auflagen oder Bedingungen wurden nicht
erfüllt.Seite 42 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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 Die Bestimmungen dieser
Förderungsrichtlinien wurden nicht
eingehalten.
 Die Zuschüsse sind nicht
bestimmungsgemäß verausgabt worden.
 Es wird nachträglich festgestellt, dass die
Fördervoraussetzungen für die
Maßnahme, Veranstaltung oder
Beschaffung nicht vorlagen.
 Bei der Förderung von
Jugendpflegematerial tritt vor Ablauf der
Zweckbindungsfrist eine Zweckänderung
ein.
Auf die Rückforderung eines zu erstattenden
Zuschusses von bis zu 20 Euro wird aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung verzichtet.
Der bei einer Rückforderung des Zuschusses
begründete Erstattungsanspruch richtet sich gegen
den antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer 1.1).
Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 3 v. H.
über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu verzinsen.
3.4.3 Ausschluss der Förderung
Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtswidrige
Handlungen oder Unterlassungen im
Zusammenhang mit der Beantragung
einer Förderung nach dieser Richtlinie berechtigen
die Bundesstadt Bonn, den Träger von künftigen
Förderungen auszuschließen.
4. Freizeiten, Stadtranderholungen, und
Tagesveranstaltungen
4.1 FreizeitenSeite 43 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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Freizeiten bieten besondere
Begegnungsmöglichkeiten für eine für die Dauer
der Freizeit konstante Gruppe junger Menschen,
die unter pädagogischer Leitung haupt- oder
ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt werden.
Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und
sollen durch die Dauer und Gestaltung die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten
Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der
Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung
und Entspannung bieten.
Freizeiten sind Maßnahmen, die Übernachtungen
der Teilnehmenden mit einschließen und in der
Regel außerhalb von Bonn stattfinden.
Förderungsdauer: zwei bis dreiundzwanzig Tage
An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag,
wenn die Freizeit insgesamt weniger als fünf Tage
dauert. Sofern das pädagogische Programm am
An- und Abreisetag einen Umfang von insgesamt
sechs Stunden beträgt, können beide Tage jeweils
als einzelner Tag berücksichtigt werden.
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
 6,10 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
 12,20 Euro für Inhaber/innen von Bonn-
Ausweisen
 18,30 Euro für Empfänger/innen von
Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder
dem SGB XII zusätzlich pro Tag und
TeilnehmendenSeite 44 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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Findet die Ferienfreizeit für mindestens fünf Tage
in Form eines Zeltlagers außerhalb der
Bundesstadt Bonn statt, werden für
die Vor- und Nachbereitung (zum Beispiel Planung
vor Ort, Auf- und Abbau von (Küchen-)Zelten)
pauschal insgesamt folgende
Zuschüsse gewährt:
 bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn
von bis zu 150 km 100 Euro
 bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn
von mehr als 150 km 160 Euro
Sofern Aufwendungen für die Vor- und
Nachbereitung entstehen, sind die oben
genannten Zeltlagerpauschalen im Rahmen des
Antrags auf Bezuschussung der Freizeitmaßnahme
geltend zu machen.
4.2 Stadtranderholung
Stadtranderholungen bieten besondere
Begegnungsmöglichkeiten für eine über die Dauer
der Maßnahme konstante Gruppe
junger Menschen. Stadtranderholungen werden
unter pädagogischer Leitung haupt- oder
ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt.
Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und
sollen für die Dauer und Gestaltung die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten
Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der
Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung
und Entspannung bieten.
Förderungsdauer: Mindestens fünf Tage mit
täglich mindestens vier StundenSeite 45 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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(in Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag
mindestens vier Tage)
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei
einer täglichen Dauer von mindestens vier und
weniger als sechs Stunden:
 3,60 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
 7,20 Euro für Inhaber/innen von Bonn-
Ausweisen
 10,80 Euro für Empfänger/innen von
Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder
dem SGB XII zusätzlich pro Tag und
Teilnehmenden
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei
einer täglichen Dauer von mindestens sechs
Stunden:
 5,40 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
 10,80 Euro für Inhaber/innen von Bonn-
Ausweisen
 16,20 Euro für Empfänger/innen von
Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder
dem SGB XII zusätzlich pro Tag und
Teilnehmenden
4.3 Tagesveranstaltungen
Tagesveranstaltungen bieten
Begegnungsmöglichkeiten für junge Menschen. Sie
finden unter pädagogischer Leitung haupt- oder
ehrenamtlicher Fachkräfte statt. Bei
Tagesveranstaltungen handelt es sich um
Maßnahmen mit einem besonderen Bildungs-Seite 46 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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und / oder Freizeitangebot. Nicht gefördert
werden zum Beispiel Tanz- und
Diskothekenveranstaltungen, Kinderfeste
und Tage der Offenen Tür.
Förderungsdauer: ein Tag (mindestens vier
Stunden)
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
 3,00 als Basistagesatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
 6,00 Euro für Inhaber/innen von Bonn-
Ausweisen
 9,00 Euro für Empfänger/innen von
Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder
dem SGB XII
Handlungsempfehlung der Verwaltung Förderungsdauer: ein Tag (mindestens vier
Stunden)
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
 Ab 4 – 6 Stunden 3,00 Euro als
Basistagesatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
 6,00 Euro für Inhaber/innen von Bonn-
Ausweisen
 9,00 Euro für Empfänger/innen von
Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder
dem SGB XII
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
 Ab 6 Stunden 5,00 Euro als Basistagesatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
 10,00 Euro für Inhaber/innen von Bonn-
Ausweisen
 15,00 Euro für Empfänger/innen von
Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder
dem SGB XII
5. Internationale Begegnungen
5.1 Jugendbegegnungen
Jugendbegegnungen sollen zur besseren
Verständigung zwischen jungen Menschen
unterschiedlicher Nationalität über die
Staatsgrenzen hinweg beitragen. Dies wird
erreicht, wenn Jugendgruppen zeitweilig
zusammen leben, lernen und arbeiten. Die
Anpassung an die allgemeingenutzten
Begrifflichkeiten (z.B. IJAB, LVR…)
5. Internationale JugendarbeitSeite 47 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
27
Unterbringung sollte in Familien oder in einer
Gemeinschaftsunterkunft erfolgen. Begegnungen,
die überwiegend der Besichtigung
des Landes oder der Freizeit dienen, können nicht
als internationale Jugendbegegnungen gefördert
werden. Zur Finanzierung von internationalen
Begegnungen sind vorrangig Landes-, Bundes- oder
EU-Fördermittel in Anspruch zu nehmen.
5.2 Fachkräftebegegnungen
Begegnungen von aktiv in der Bundesstadt Bonn
tätigen pädagogischen Fachkräften mit
entsprechender Ausbildung mit Fachkräften aus
anderen Staaten sollen einen lokalen Bezug zur
aktuellen Situation in Bonn haben und der
Anbahnung / Vorbereitung von
Jugendbegegnungen dienen. Während der
Maßnahme ist eine entsprechende Einladung an
das Gastland auszusprechen. Je Partnerstaat
werden innerhalb von drei Kalenderjahren
maximal zwei Fachkräftebegegnungen gefördert.
5.3 Förderungsdauer für internationale
Begegnungen
Förderungsdauer:
drei bis dreiundzwanzig Tage, in besonderen
Ausnahmefällen bis achtundzwanzig Tage
An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag,
wenn die Begegnung insgesamt weniger als fünf
Tage dauert; es sei denn,
am An- und Abreisetag findet ein pädagogisches
Programm in einem Umfang von insgesamt sechs
Stunden statt.
Teilnehmende:Seite 48 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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Bei Jugendbegegnungen mindestens sechs
zuzüglich Betreuungspersonal.
Bei Fachkräftebegegnungen mindestens drei
pädagogische Fachkräfte entsprechend Ziffer 2.4.
Alter bei Jugendbegegnungen:
Junge Menschen im Alter von zwölf bis
einschließlich einundzwanzig Jahren, in
begründeten Ausnahmefällen bei besonderen
Angeboten und Maßnahmen auch junge
Menschen bis einschließlich siebenundzwanzig
Jahren.
Vorbereitung der Teilnehmenden:
Notwendige Vorbereitungsmaßnahmen für die
Teilnehmenden an Jugendbegegnungen können
auf Antrag als Bildungs- / Schulmaßnahme
nach Ziffer 6 gefördert werden.
Bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Maßnahme
ergänzend zu Ziffer 2.1 einzureichende Unterlagen:
 Konzeption über die Vorbereitung der
Teilnehmenden
 Einladungsschreiben
 Nachweis einer ausreichenden Unfall- und
Haftpflichtversicherung
 Bestätigung der Gegenseitigkeit
 Fahrtkostennachweis
 Nachweis über die Beantragung /
Bewilligung / Ablehnung von Landes-
beziehungsweise Bundes- bzw.
europäischen Fördermitteln
Zuschusshöhe:
Im Inland:
5,70 Euro pro Tag und Teilnehmenden, auch für
Kann entfallen, da es Inhalt der Erklärung im
Antragsformular ist
• Nachweis einer ausreichenden Unfall- und
Haftpflichtversicherung
• Fahrtkostenkalkulation
Im Inland:
6,10 Euro pro Tag und Teilnehmenden, auch für
eingeladene Teilnehmende der ausländischen
Jugendverbände.Seite 49 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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eingeladene Teilnehmende der ausländischen
Jugendverbände.
Dabei werden Bonner Jugendliche und
Betreuungspersonal entsprechend der Anzahl der
ausländischen Gäste berücksichtigt.
Zusatzförderung zur Beitragsfinanzierung:
 11,40 Euro für Inhaber/innen von Bonn-
Ausweisen
 17,10 Euro für Empfänger/innen von
Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem
SGB XII
Im Ausland:
20 Prozent der angemessenen Fahrtkosten von
Bonn bis zum Ort der Begegnung.
[…]
Leitung:
Die Leitung von Internationalen
Jugendbegegnungen soll über besondere
Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit
verfügen.
Verwendungsnachweis:
Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.2 vorgeschriebenen
Unterlagen ist ein Sachbericht beizufügen,
in dem bei Fachkräftebegegnungen auch die
Perspektive und die Nachhaltigkeit darzustellen
sind.
Anpassung an Tagessätze für die Förderung von
Freizeitmaßnahmen
Klarstellung
Dabei werden Bonner Jugendliche und
Betreuungspersonal entsprechend der Anzahl der
ausländischen Gäste berücksichtigt.
Zusatzförderung zur Beitragsfinanzierung:
 12,20 Euro für Inhaber/innen von Bonn-
Ausweisen
 18,30 Euro für Empfänger/innen von
Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem
SGB XII
Im Ausland:
20 Prozent der angemessenen Hin- und
Rückreisekosten von Bonn bis zum Ort der
Begegnung.
Zusatzförderung zur Beitragsfinanzierung:
• 11,40 Euro für Inhaber/innen von Bonn-
Ausweisen
• 17,10 Euro für Empfänger/innen von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II oder dem SGB XII
6. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
 Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
sind Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge,
Neustrukturierung Ziffer 6 (in Anlehnung an die
Systematik der vorherigen Förderpositionen)
6. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
6.1 Bildungsmaßnahmen
Bildungsmaßnahmen sindSeite 50 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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Seminare für aktive ehrenamtlich
Mitarbeitende in der Bonner Jugendarbeit,
um diese auf ihre Aufgaben vorzubereiten,
 für Kinder und Jugendliche stattfindende
Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge und
Seminare, die der gesellschaftlichen,
staatsbürgerlichen oder kulturellen
Persönlichkeitsbildung dienen,
 Veranstaltungen, in denen zum Beispiel
handwerkliche, musische oder technische
Fähigkeiten (manuelle Praktiken)
vermittelt werden, soweit sie im Bereich
der Kinder- und Jugendarbeit eine
pädagogische Bedeutung haben.
Gefördert werden nur Bildungs- und
Schulungsveranstaltungen im Inland.
Förderungsdauer:
Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x 2
Zeitstunden beziehungsweise 1 x 5 Zeitstunden für
Bildungs- und Schulungsarbeit
verwendet werden.
Sonderregelungen für Mitarbeiterschulungen:
Teilnehmende an Mitarbeiterschulungen müssen
mindestens 14 Jahre alt sein. Der
Betreuungsschlüssel nach Ziffer 2.4 findet
nur Anwendung für Teilnehmende von 14 bis 18
Jahren. Betreuungspersonal nach Ziffer 2.4 kann
erst ab mindestens sechs
Teilnehmenden von 14 bis 18 Jahren gefördert
werden. Bei Mitarbeiterschulungen werden
Teilnehmende unabhängig vom
Formulierung sollte geöffnet werden.
• für Kinder und Jugendliche stattfindende
Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge und Seminare,
die der gesellschaftlichen, staatsbürgerlichen oder
kulturellen Persönlichkeitsbildung dienen,
• Veranstaltungen, in denen zum Beispiel
handwerkliche, musische oder technische
Fähigkeiten (manuelle Praktiken) vermittelt
werden, soweit sie im Bereich der Kinder- und
Jugendarbeit eine pädagogische Bedeutung
haben.
Gefördert werden grundsätzlich nur
Bildungsmaßnahmen im Inland. Ausnahmsweise
können politische Bildungsmaßnahmen ins
Ausland gefördert werden, wenn diese
Maßnahmen
- entweder als Gedenkstättenfahrten an
Orten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
oder extremistischen Gewalt („Opfer- und
Täterorte“) durchgeführt werden und junge
Menschen befähigen, sich mit den Auswirkungen
totalitärer Regime und menschenverachtender
Ideologien zu beschäftigen und eine eigene
demokratische Haltung zu entwickeln.
- oder zu den Organen der Europäischen
Union führen und junge Menschen befähigen, sich
mit Europa und/oder der Europäischen Union zu
beschäftigen und eine eigene demokratische
Haltung zu entwickeln.
Bei diesen Maßnahmen werden nur
Bildungszeiten angerechnet, die in direktem
Zusammenhang mit dem oben genannten
Bildungsziel der Maßnahme stehen. Reine
Besichtigungsprogramme werden nicht gefördert.Seite 51 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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Wohnort gefördert, wenn sie für einen Bonner
Träger tätig sind.
Antragsstellung:
Ergänzend zu Ziffer 2.1 sind der
Programmbeschreibung Angaben zu
Referenten/innen (Name/n und Qualifikation)
sowie zur pädagogischen Zielsetzung beizufügen.
Mit den Referenten/innen ist ein Vertrag
abzuschließen, in dem neben den persönlichen
Angaben (Name, Anschrift), Zeitraum,
Dauer, Art und Umfang der Honorartätigkeit, das
Stundenhonorar und die Qualifikation der / des
Referenten/in ausgewiesen wird. Der Vertrag ist
von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.
Eine Kopie des Vertrages ist dem Antrag
beziehungsweise spätestens dem
Verwendungsnachweis beizufügen. Nicht gefördert
werden hauptamtlich Beschäftigte von
Fachämtern, Einrichtungen und Zentralstellen im
Bereich der Jugend- und Jugendbildungsarbeit, zu
deren Aufgaben es gehört, für ihre oder
die mit ihnen zusammenarbeitenden
Organisationen oder Kinder- und Jugendgruppen
Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
durchzuführen oder solche zu fördern.
Förderung von Bildungs- und
Schulungsveranstaltungen über Tagessätze:
Veranstaltungen von maximal 20 Tagen, wobei An-
und Abreisetag als ein Tag gelten, werden mit den
nachfolgenden Tagessätzen
gefördert. Sofern die Bildungszeit am An- und
Abreisetag insgesamt mindestens fünf Stunden
beträgt, können diese
Die Fördersätze betragen je Tag und
Teilnehmer/in, Leiter/in und Referent/in für
Bildungsmaßnahmen:
Bei Veranstaltungen mit Übernachtung:
13,50 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
• 27,00 Euro für Inhaber/innen von Bonn-
Ausweisen
• 40,50 Euro für Empfänger/innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XII
Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung:
6,25 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
• 12,50 Euro für Inhaber/innen von Bonn-
Ausweisen
• 18,75 Euro für Empfänger/innen von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II oder dem SGB XII
6.2 Mitarbeiterschulung
Mitarbeiterschulungen sind
• Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge, Seminare für
aktive ehrenamtlich Mitarbeitende in der Bonner
Jugendarbeit, um diese auf ihre Aufgaben
vorzubereiten,
Gefördert werden nur Schulungsveranstaltungen
im Inland.
Sonderregelung für Mitarbeiterschulungen:
Bei Mitarbeiterschulungen werden Teilnehmende
ab 14 Jahren ohne Altersbeschränkung und
unabhängig vom Wohnort gefördert, wenn sie fürSeite 52 von 63

Richtlinien ab 2018 Evaluation 2019 Wesentliche Änderungsvorschläge
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jeweils als einzelner Tag berücksichtigt werden.
6.1 Mitarbeiterschulungen
Die Fördersätze betragen je Tag und
Teilnehmer/in, Leiter/in und Referent/in für
Mitarbeiterschulungen:
Bei Veranstaltungen mit Übernachtung; 18,75
Euro als Basistagessatz
 37,50 Euro für Inhaber/innen von Bonn-
Ausweisen
 56,25 Euro für Empfänger/innen von
Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder
dem SGB XII
Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung:
6,25 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
 12,50 Euro für Inhab

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Datenstand: 02.11.2026, 18:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de