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190862-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einrichtung einer 30 km/H-Zone in der Limpericher Straße-Stellungnahme der Verwaltung

Nummer
190862-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.12.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 29.01.2020 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 190862 Bürgerantrag: Einrichtung einer 30 km/H-Zone in der Limpericher Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190862-1 ST
Bürgerantrag: Einrichtung einer 30 km/H-Zone in
der Limpericher Straße-Stellungnahme der
Verwaltung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 11.12.2019 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Eingebungen des Bürgerantrags wurden zum Anlass genommen, den Sachverhalt
eingehend zu prüfen. Im Ergebnis lässt sich Folgendes festhalten:
die Anordnung einer Tempo 30-Zone ist nicht möglich, da es sich bei der Limpericher
Straße um eine Vorfahrtsstraße (VZ 306) handelt, auf die sich eine Zonenanordnung
gem. § 45 Abs. 1c StVO nicht erstrecken darf. Eine solche ist darüber hinaus lediglich
für Straßen "ohne Leitlinien und (...) Radwege" zulässig. Alternativ wäre eine
streckenweise Anordnung von Tempo 30 im Bereich der Kindertagesstätte nur unter
der Voraussetzung denkbar, wenn diese direkt an der Straße liegen würde. Da die
Kindertagesstätte nicht über einen unmittelbaren Zugang zur Limpericher Straße
verfügt, sondern über einen Stichweg erschlossen wird, werden diese
Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies war bereits Ergebnis einer entsprechenden
Überprüfung unter Beteiligung der Polizei im Jahre 2017 (vgl. DS-Nr. 1613096ST10).
Darüber hinaus liegen auch keine Gründe zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm
und Abgasen i.S.d. § 45 Abs.1 Nr. 3 StVO vor, die eine Anordnung im Sinne des Antrags
ermöglichen könnten.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, eine Tempo 30km/h Zone wird im beantragten
Abschnitt der Limpericher Str. nicht eingerichtet, da die rechtlichen Voraussetzungen
nicht gegeben sind.
Die Antragstellenden werden über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen
Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung
informiert. Dieser Beschluss schließt das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung
von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren ab.
Anlage/n
Keine
Federführung:
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