190860-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einführung Tempo 30 auf der Reuterstraße zum 01.01.2020; Auswirkungen auf die Luftbelastung und die Leistungsfähigkeit
Kerndaten
- Nummer
- 190860-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190860-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. III Einführung Tempo 30 auf der Reuterstraße zum 01.01.2020; Auswirkungen auf die Luftbelastung und die Leistungsfähigkeit Beratungsfolge Rat 06.02.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf einem Abschnitt der Reuterstraße wurde als Bestandteil der Maßnahme M3.6 „Entlastungspaket Reuterstraße“ durch die Bezirksregierung Köln in der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Bonn vom 15.08.2019 verbindlich festgelegt. Zur Wirkung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf die NOX-Emissionen von Kfz liegen verschiedene Untersuchungen vor, die zu keinem einheitlichen Ergebnis kommen. Eine Erhöhung des NOX-Ausstoßes je Kfz ist allerdings wenig wahrscheinlich. Das Umweltbundesamt hat eine Studie zum Thema „Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen“ herausgegeben und kommt zu folgendem Fazit: „Nach jetziger Erkenntnislage haben die bestehenden Tempo-30-Regelungen an Hauptverkehrsstraßen überwiegend positive Wirkungen. Den vorliegenden Begleituntersuchungen zufolge gibt es in den meisten Fällen Gewinne bei Verkehrssicherheit, Lärm- und Luftschadstoffminderung und bei den Aufenthaltsqualitäten – gleichzeitig wird die Auto-Mobilität nicht übermäßig eingeschränkt.“ Des Weiteren führt das UBA aus „Tempo 30 reduziert die Luftschadstoffbelastung, wenn es gelingt, die Qualität des Verkehrsflusses beizubehalten oder zu verbessern.“ https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/wirkungen-von-tempo-30-an- hauptverkehrsstrassen Ansatzpunkt der Maßnahme M3.6 „Entlastungspaket Reuterstraße“ im Luftreinhalteplan ist es allerdings, die Gesamtzahl der Kfz auf der Reuterstraße etwas zu reduzieren, indem Autofahrerinnen und Autofahrer, die über zumutbare alternative Routen fahren könnten - insbesondere A 562, A 59 und A 565 – die Reuterstraße eher meiden, unabhängig von der Tageszeit. Dies dient, wie die umfangreichen Maßnahmen von Stadt und SWB (Bus-Nachrüstung, E-Fahrzeuge, „Lead City“ etc.) dazu, die Luftqualität im Sinne des Gesundheitsschutzes zu verbessern und damit auch generelle Fahrverbote auf der Reuterstraße für bestimmte Fahrzeuggruppen, mit allen ihren negativen Auswirkungen auf die Verkehrslage, zu verhindern.Seite 1 von 3 Seite 2 Dies vorausgeschickt beantwortet die Verwaltung die gestellten Fragen wie folgt: 1. Welche konkreten Auswirkungen erwartet der Oberbürgermeister durch die verbindlich festgelegte Tempo-30-Regelung für Teilbereiche der Reuterstraße ab dem 01.01.2020 auf die Messwerte und damit auf eine reduzierte Luftbelastung im Bereich der Reuterstraße? Wie bereits in DS-Nr. 1912631ST2 (alt) dargelegt hat das zuständige LANUV keine Wirkungsberechnung für die Maßnahme M3.6 des Luftreinhalteplanes Bonn, auch nicht für Teilmaßnahmen, vorgenommen. Daher lässt sich diese seitens der Stadt auch nicht quantifizieren. Insgesamt geht die Stadtverwaltung aufgrund der oben geschilderten Annahmen von einer positiven Wirkung aus. 2. An welchen weiteren Stellen des Stadtgebietes erwartet der Oberbürgermeister durch die verbindlich festgelegte Tempo-30- Vorschrift für Teilbereiche der Reuterstraße ab dem 01.01.2020 positive Wirkungen auf die Luftbelastung? Die Formulierung in DS-Nr. 1912631ST2 (alt) rührt aus den geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, dass Ziel die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte nicht an einzelnen Stellen, sondern im gesamten Stadtgebiet ist. Positive oder negative Auswirkungen der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf Teilen der Reuterstraße in Bezug auf die Luftbelastung an weiteren Stellen werden seitens der Stadtverwaltung nicht erwartet. 3. Auf Basis welcher Gutachten bzw. welchen weiteren Messstellen an welchen Punkten im Stadtgebiet beabsichtigt der Oberbürgermeister, seine Annahme, nach der infolge der Umsetzung der o.g. Maßnahme von einer insgesamt positiven Wirkung hinsichtlich einer Einhaltung der Grenzwerte im Stadtgebiet auszugehen ist, nachvollziehbar zu belegen? Messstellen messen Immissionen. Die Herkunft dieser Immissionen je Emittentengruppe (Kfz-Verkehr, Hausbrand, Hintergrundbelastung) etc. wird zwar modellhaft berechnet. Die Wirkung einer Einzelmaßnahme zur Emissionsreduzierung auf die Immissionen lässt sich naturgemäß nicht exakt in μg/m3 berechnen, da verschiedene Faktoren zusammenkommen können. Hier würden nur groß angelegte Studien näherungsweise weiterhelfen. Diese fallen nicht in die Kompetenz der Stadtverwaltung. 4. Wie wird sich die Tempo-30-Geschwindigkeitsregelung für die Reuterstraße auf deren Leistungsfähigkeit in der Hauptverkehrszeit auswirken und mit welchen Effekten haben Fahrzeugführer zu rechnen, die von den Seitenstraßen in die Reuterstraße einfahren bzw. diese queren wollen? Diesbezüglich liegen keine qualifizierten Analysen oder Prognosen vor. Die Verwaltung weist darauf hin, dass insbesondere in den Hauptverkehrszeiten die Verkehrslage aufSeite 2 von 3 Seite 3 der Reuterstraße bereits sehr angespannt ist. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit der beabsichtigten Wirkung auf die Gesamtzahl der Kfz bezieht sich – wie die Messung der Luftqualität – auf den gesamten Tag mit 24 Stunden. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 07:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de