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190858-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Städtische Ehrengräber für die Beueler Bürgermeister von Pfingsten und Schnorrenberg und dem Maler Leo Breuer

Nummer
190858-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.05.2020 Entscheidung federführend
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  1. 190858 Bürgerantrag: Städtische Ehrengräber für die Beueler Bürgermeister von Pfingsten und Schnorrenberg und dem Maler Leo Breuer

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190858-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
68 Amt für Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Städtische Ehrengräber für die
Beueler Bürgermeister von Pfingsten und
Schnorrenberg und dem Maler Leo Breuer
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 06.05.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Nach § 34 der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn können Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Bundesstadt
Bonn verdient gemacht haben, durch den Rat zu Ehrengräbern erklärt werden.
Sie werden auf unbestimmte Dauer kostenfrei mit der Möglichkeit zur
Bestattung in Tieflage vergeben. Die Grabstätte wird auf Dauer kostenlos von
der Bundesstadt Bonn gepflegt. In einem Ehrengrab können außer dem
Ehrenbürger auch Ehegatten oder Lebensgefährten des Ehrenbürgers bestattet
werden.
Zutreffend ist, dass der Rat in der Vergangenheit Gräber von Verstorbenen
nachträglich zu Ehrengräbern erklärt hat, die keine Ehrenbürgerschaft
besitzen.
Die Verwaltung gibt allerdings zu bedenken, dass durch Beschluss des Rates
vom 24.11.1977 deutlich wird, welche Absicht hinter der Einführung eines
„Ehrengrabes“ steht. Hierdurch soll ein aktuell verstorbener Ehrenbürger durch
die Beisetzung besonders gewürdigt werden.
Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut:
„Nach dem Tode eines Ehrenbürgers der Stadt ist der Familie des Verstorbenen
ein Ehrengrab auf dem Alten Friedhof oder auf Wunsch einem anderen Friedhof
der Stadt anzubieten.
Beim Tode eines Ehrenbürgers aus früher selbständigen Gemeinden ist ein
Ehrengrab auf einem Friedhof nach eigener Wahl im Bereich des jeweiligen
Stadtteils anzubieten.
Das Ehrengrab schließt ein:
 NachrufSeite 1 von 3

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 Trauerfeier im Rathaus
 Ehrengrab
 Beisetzung mit großer Ausschmückung,
 Kranz der Stadt Bonn
 Grabpflege auf Dauer (Blumengrab)“
Auch unter Berücksichtigung einer in der Vergangenheit mitunter anderweitigen
Praxis sollte nach Ansicht der Verwaltung die Vergabe von Ehrengräbern
künftig auf die vom Rat seinerzeit beschlossenen Vorgaben begrenzt werden.
Unbestritten ist, dass es sich bei den genannten Personen um bedeutsame
Persönlichkeiten handelt, an die dementsprechend bereits durch eine
Straßenbenennung erinnert wird. Ein Instrument, durch welches die in Rede
stehenden Personen den Menschen in Bonn und darüber hinaus im alltäglichen
Leben im Bewusstsein bleiben.
Für Johann Ignaz Schnorrenberg, Gabriel von Pfingsten und Leo Breuer greift
darüber hinaus § 34 Abs. 2 der Friedhofssatzung. Danach werden Grabstätten,
die aus stadthistorischen, denkmalpflegerischen oder künstlerischen Gründen
erhaltenswert sind, als „historische Gräber“ eingestuft. Die Bundesstadt Bonn ist
berechtigt, historische Gräber nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen
des Nutzungsrechtes zu übernehmen. Die Grabstätten werden von der
Bundesstadt Bonn erhalten und gepflegt.
Hierdurch ist sichergestellt, dass den betreffenden Personen auf Dauer ein
bleibendes Andenken bewahrt wird.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht von über 3.100
historischen, denkmalgeschützten und Ehrengrabstellen sowie nur sehr begrenzt
für diese Kulturgüter zur Verfügung stehenden Mitteln und Personalressourcen
grundsätzlich nur eine einfache Pflege möglich ist.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung über die für die ablehnende
Entscheidung maßgeblichen Gründe und die vorgesehene Erhaltung und Pflege
der Gräber als " historische Gräber" informiert .Mit diesem Votum ist das in §
24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene
Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/nSeite 2 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 04:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de