190850-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss zu den Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6119-1 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf, An der Burg Medinghoven - Kindertagesstätte
Kerndaten
- Nummer
- 190850-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190850-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Beschluss zu den Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6119- 1 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf, An der Burg Medinghoven - Kindertagesstätte Beratungsfolge Rat 07.05.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die beigefügte Anlage wird zu der Beschlussvorlage 190850 nachgereicht. Anlage/n 1 6119-1_Begründung zum Satzungsbeschluss (öffentlich)Seite 1 von 15 Bebauungsplan Nr. 6119-1 der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf An der Burg Medinghoven Begründung zum SatzungsbeschlussSeite 2 von 15 Städtebauliche Begründung 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet Der Bebauungsplan Nr. 6119-1 umfasst eine ca. 1,2 ha große Fläche im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf, zwischen der Straße An der Burg Medinghoven, dem Konrad-Adenauer-Damm und dem Gelände der Burg Medinghoven. Das Plangebiet wird zum Zeitpunkt der Planaufstel- lung als Bolzplatz mit mehreren Einzelspielfeldern genutzt. Die Umgebung des Plangebietes ist im Süden durch die stark befahrene vierspurige Verkehrstrasse des Konrad-Adenauer-Damms und die dahinterliegende mehrgeschossige Wohnbebauung der Großsiedlung Medinghoven, das parkartige und teilweise bebaute Gelände der Burg Medinghoven im Norden und Osten, die Kö- nigin-Juliana-Förderschule im Norden und das Geländes der Prüfstelle des TÜV Rheinland im Westen geprägt. Weiter nördlich schließt sich eine Wohnbebauung mit überwiegend freistehen- den Einfamilienhäusern und zum Teil Reihenhäusern an. Das Plangebiet befindet sich am Nor- drand des Hardtbergs in leichter Hanglage, ist jedoch aufgrund der Nutzung als Bolzplatz terras- senförmig angelegt. Im Plangebiet befindet sich Baumbestand, der teilweise durch die Baum- schutzsatzung der Stadt Bonn geschützt ist. Die Baumstandorte werden jedoch nur zu einem ge- ringen Anteil überplant. Auch die vorhandene fortgeschrittene Eingrünung wird weitgehend er- halten. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist der Bereich des Plangebiets als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist das Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Der Bebauungsplan mit der Zielsetzung, Planungsrecht für den Bau einer bis zu achtgruppigen Kindertagesstätte zu schaffen, ist daher nicht als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzu- sehen. Der Flächennutzungsplan wird entsprechend angepasst. Das Plangebiet liegt im Geltungs- bereich des seit dem 6.12.1976 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7320-10. Dieser setzt für den betroffenen Bereich einen öffentlichen Spielplatz bzw. Bolzplatz fest. Die Festsetzungen des Be- standsbebauungsplanes werden durch die neuen Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans Nr. 6119-1 aufgehoben. 1.3 Planungsanlass Planungsanlass ist die Absicht des Städtischen Gebäudemanagements (SGB) aufgrund der unzu- reichenden Ausstattung des Ortsteils Duisdorf und der Siedlung Medinghoven mit Plätzen zur Kinderbetreuung, den Neubau einer bis zu achtgruppigen Kindertagesstätte zu realisieren. Im Planungsraum Medinghoven reicht die Versorgung mit Kindergartenplätzen nicht aus, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab einem Jahr zu erfüllen. Mit Blick auf die im aktu- ellen Kindergartenbedarfsplan festgeschriebenen Versorgungsziele, den hohen sozialräumlichen Bedarf und um wohnortnah ausreichend Kitaplätze anbieten zu können, ist es erforderlich, in Medinghoven eine Kindertagesstätte zu errichten. Im Planungsraum fehlen zahlreiche Betreu- ungsplätze für Kinder bis zur Einschulung. Auch in den umliegenden Bezirken ist ein weiterer Ausbau notwendig, da hier ebenso nicht ausreichend Kinderbetreuungsplätze für die wohnortna- he Versorgung zur Verfügung stehen, um bedarfsgerecht im Stadtbezirk Betreuungsplätze anbie- ten zu können.Seite 3 von 15 1.4 Planungsablauf Der Stadtrat beauftragte in seiner Sitzung am 30.06.2016 die Verwaltung, die erforderlichen Schritte und Maßnahmen für den Bau eines Kindergartens im Bereich der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze An der Burg Medinghoven einzuleiten. Aufgrund der Lage des Plangebiets im Innen- bereich, und der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Anwendung erfüllt sind, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellt. Demnach ist es mög- lich, auf die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs.1 und 4 Abs. 1 sowie auf die Erstellung eines Umweltberichts zu ver- zichten. Auf eine frühzeitige Beteiligung wird in diesem Fall verzichtet, da das Vorhaben auf- grund des Mangels an Kindergartenplätzen drängt und keine unmittelbare Betroffenheit angren- zender Wohngebiete ausgelöst wird. Im Fall der Nichtdurchführung einer frühzeitigen Beteili- gung der Öffentlichkeit ist gem. §13a BauGB bekannt zu machen, wo sich die interessierte Öf- fentlichkeit über die Ziele und Zwecke der Planung informieren kann. Dies wird innerhalb einer angemessenen Frist im Vorfeld der Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB geschehen. Alternativen zur Planung am vorgesehen Standort sind aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeit seitens der Stadt Bonn im Vorfeld ausgeschieden. 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes 2.1 Wesentliche Ziele der Bebauungsplanaufstellung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird nunmehr die Voraussetzung geschaffen, auf der bisher als Spiel- und Bolzplatz festgesetzten Fläche Planungsrecht für den Bau eines bis zu acht- gruppigen Kindergartens zur Versorgung des Ortsteils mit Betreuungsplätzen zu verbessern. Die Spiel- und Bolzplätze werden im vorhandenen Umfang nicht benötigt. Auch mit der Realisierung des Kindergartens wird noch ein Teilbereich für die Nutzung als Spiel- und Bolzplatz zur Verfü- gung stehen. Eine Erschließungsstraße ist außerhalb, jedoch unmittelbar im Anschluss an das eigentlichen Plangebiet mit der Straße An der Burg Medinghoven bereits vorhanden, so dass die betroffene Teilfläche als erschlossen angesehen werden kann. Zur Realisierung einer Querungs- hilfe im Bereich dieser Straße, die für die fußläufige Erreichbarkeit des Geländes erforderlich ist, wird die Öffentliche Verkehrsfläche geringfügig ins Plangebiet ausgeweitet. Für die Angestellten der Kita, für Bring- und Abholverkehr sowie für Besucher ist eine Zufahrt auf das Grundstück sowie Stellplätze geplant. Zudem wird ein öffentlicher Zugang zur östlich des geplanten Kinder- gartens gelegenen Bolzplatzfläche gesichert. Die bestehende fortgeschrittene Eingrünung des Geländes soll so weit wie möglich erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.2.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet ist begrenzt auf die städtische Fläche, die bisher als Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spiel- und Bolzplatz festgesetzt ist und genutzt wird. Der östlich gelege- ne, als Rasenplatz angelegte große Bolzplatz wird als solcher weiterbetrieben und entgegen dem Lageplan des Beschlusses des Rates vom 30.06.2016 aus dem Geltungsbereich des Bebauungs- planverfahrens herausgenommen, da hier keine Änderung des Planungsrechts notwendig ist.Seite 4 von 15 Das Kindergartengebäude mitsamt den Außenanlagen ist im Wesentlichen auf den zwei im Nor- den des Plangebiets liegenden, kleineren Bolzplätzen geplant, von denen derzeit einer als Rasen- fläche und einer als befestigte Fläche (Gummibelag) angelegt ist. Dieser Bereich wird daher als „Fläche für den Gemeinbedarf“ festgesetzt. Ebenfalls zur festgesetzten Gemeinbedarfsfläche zählt der bislang als Spielplatz genutzte Bereich in der Südwestecke des Plangebiets, auf dem die benötigten Stellplätze sowie die Fläche für den Hol-und Bringverkehr mit dem Pkw geplant ist. Eine weitergehende Nutzung des Geländes, z.B. für Wohnungsbau in weiteren Obergeschossen, ist aufgrund der isolierten Lage des Plangebiets zwischen dem stark befahrenen Konrad- Adenauer-Damm, der TÜV-Prüfstelle und der Förderschule nicht geeignet. Eine höhergeschossi- ge Bebauung ist zudem aufgrund der Nähe zum Baudenkmal der Burg Medinghoven auszu- schließen. 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung Der Kindergarten ist für bis zu acht Gruppen geplant. Die maximale Zahl der Vollgeschosse wird auf II begrenzt und entspricht somit dem geplanten Raumprogramm. Eine höhergeschossige Be- bauung wäre zwar am Standort aus der näheren Umgebung ableitbar, jedoch soll aus Gründen des Umgebungsschutzes für das Baudenkmal Burg Medinghoven eine übersteigerte Höhenentwick- lung unterbleiben. Die Grund- und Geschossflächenzahlen werden mit 0,3 und 0,6 festgesetzt und beziehen sich auf das Verhältnis von festgesetzter Gemeinbedarfsfläche und festgesetzter über- baubarer Grundstücksfläche sowie der festgesetzten Zweigeschossigkeit. Die Erdgeschossfußbodenoberkante ist auf eine Höhe von 101,80 über NHN festgesetzt. Diese liegt damit um mindestens 20cm höher als das dem Baufenster unmittelbar angrenzende umlie- gende Gelände. Dadurch wird im Falle von Starkregenereignissen ein Eindringen des Nieder- schlagswassers in die Innenräume vermieden. Die maximale Gebäudehöhe wird auf eine Höhe von 110,80m über NHN festgesetzt, womit für zwei Vollgeschosse sowie technische Aufbauten eine Gesamthöhe von 9m oberhalb der Erdgeschossfußbodenhöhe zur Verfügung steht. Zudem ist hier berücksichtigt, dass bei entsprechendem Ergebnis einer archäologischen Untersuchung eine bodendenkmalschonende Bauwerksgründung in aufgeschüttetem Gelände erfolgen kann (siehe auch 3.2.). 2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Der Kindergarten wird als solitäres Gebäude in offener Bauweise mit einem Baukörper unter 50m Länge geplant. Daher wird die offene Bauweise festgesetzt. Die überbaubare Grundstücks- fläche (Baufenster) richtet sich nach der durch das Städtische Gebäudemanagement (SGB) vor- gegebenen Hochbauplanung, bietet jedoch auch weiteren Spielraum für die zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht ausgearbeitete Detailplanung, für verschiedene Ausrichtungsvarianten sowie für spätere Änderungen oder geringfügige Erweiterungen. Die überbaubare Fläche hat eine Größe von ca. 1936 m² und umfasst die bisherigen beiden nordwestlichen Bolzplatzflächen. Der geplante Baukörper wird voraussichtlich jedoch nur eine Grundfläche von ca. 850 m² beanspru- chen. Die Überbauung der gesamten durch das Baufenster umfassten Fläche wird planungsrecht- lich durch die Festlegung der Grundflächenzahl von 0,3 verhindert, welche sich auf den Gesamt- umfang der Fläche für den Gemeinbedarf (ca. 3779 m²) bezieht. Somit sind für den Hauptbau- körper maximal 1133m² Grundfläche zulässig, wobei hier eine Flexibilität in Bezug auf spätere Erweiterungen in geringem Umfang gewährt wird. Für Zufahrten, Stellplätze und sonstige Bo- denbefestigungen ist darüber hinaus eine Überschreitung der GRZ auf bis zu 0,45 zulässig, was den Vorgaben des §19 Abs.4 Nr.3 Satz 2 Baunutzungsverordnung entspricht.Seite 5 von 15 2.2.4 Öffentliche Verkehrsflächen Das Plangebiet ist bereits durch die Straße An der Burg Medinghoven erschlossen. Diese ist auf- grund der Zufahrt zum Gelände des TÜV auch durch LKW befahren. Eine - insbesondere für Kinder und Jugendliche - gesicherte fußläufige Erreichbarkeit des Plangebiets ist jedoch zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht gegeben, da auf der Seite der Erschließungsstraße, an der die geplante Kindertagesstätte liegt, kein ausgebauter Gehweg vorhanden ist. Ein ausgebauter Geh- weg befindet sich lediglich auf der dem TÜV-Gelände zugewandten Seite der Straße. Der größere Teil des Einzugsgebietes liegt mit dem Quartier Medinghoven jenseits des Konrad- Adenauer-Damms. Daher erfolgt die fußläufige Anbindung hier hauptsächlich über die vorhan- dene Fußgängerbrücke, welche auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße in Form einer 360°-Spindel auf den vorhandenen Gehweg mündet. In die nahegelegene lichtsignal- gesteuerte Einmündung Konrad-Adenauer-Damm/An der Burg Medinghoven ist keine zum Kon- rad-Adenauer-Damm parallellaufende Fußgängerquerung eingebunden. Eine gesicherte Que- rungsmöglichkeit für Fußgänger ist daher hier nicht gegeben. Aufgrund der Lage des geplanten Zugangs zum Kita- und Bolzplatzgelände in nur geringer Entfernung zur Lichtsignalanlage der Einmündung besteht hier lediglich die Möglichkeit, eine gesicherte Querung in Form einer 2,50m breiten Mittelinsel mit Fahrgassen von 3,25m Breite und entsprechenden Fahrbahnverziehungen einzurichten. Ein Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“) mit Bevorrechtigung des Fußverkehrs ist in dieser lichtsignalanlagennahen Lage nicht zulässig. Die für die Querungshilfe benötigten zu- sätzlichen öffentlichen Verkehrsflächen werden im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. 2.2.5 Lärmschutz Die überbaubare Grundstücksfläche kann von potenziellen Schallimmissionen vom Spielbetrieb auf den unmittelbar angrenzenden Bolzplätzen betroffen sein. Um die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV einzuhalten wird festgesetzt, dass in dem Bereich, der nach gutachterlicher Aussa- ge von diesen Überschreitungen betroffen ist, zu öffnende Fenster und Türen in Aufenthaltsräu- men nicht zulässig sind. Eine ausreichende überbaubare Fläche für Aufenthaltsräume ohne entsprechende Einschränkun- gen bleibt dabei gewährleistet. 2.2.6 Dachbegrünung Zur Minderung umweltrelevanter Beeinträchtigungen, die mit der Realisierung der geplanten Baumaßnahme verbunden sind, setzt der Bebauungsplan analog der Beschlussfassung des Rates der Stadt Bonn vom 08.09.2010 (DS-Nr. 0912064EB10) eine extensive Begrünung von Flachdä- chern ab einer Dachneigung von weniger als 15° und mit einer Dachfläche von mehr als 200 m² fest. Damit können als Kompensation zum Wegfall von Freiflächen positive Umweltaspekte wie die Erhöhung des Begrünungsanteils, die Schadstoffbindung, die Verbesserung des Kleinklimas und eine Regenwasserrückhaltung erreicht werden. 2.2.7 Ausgleichsmaßnahmen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft, die im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens zu erwarten sind, gelten im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB generell als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gilt dies somit auch für zusätzliche, bisher planungsrechtlich nicht zulässige Eingriffe. Folglich werden Ausgleichsmaßnahmen für die mit der vorliegenden PlanaufstellungSeite 6 von 15 ermöglichten Vorhaben und die damit verbundenen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft nicht erforderlich. Erforderlich sind dagegen Ersatzpflanzungen für Bäume, die unter die Baum- schutzsatzung der Stadt Bonn fallen. 2.2.8 Nachrichtliche Darstellungen / Hinweise Am Rand des Plangebiets verläuft parallel zum Konrad-Adenauer-Damm eine Trinkwassertrans- portleitung des Wahnbachtalsperrenverbands. Dieser ist ein Schutzstreifen von 6 m Breite zuge- ordnet. Zugehörig zu dieser Leitung verläuft ein Steuerkabel in 80 cm Tiefe, darüber hinaus ver- laufen dort Fernmeldekabel. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis aufgenommen, dass Tiefbauar- beiten in diesem Bereich vorab mit dem Wahnbachtalsperrenverband abgestimmt werden müs- sen. Im Plangebiet ist laut Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf nach einer Luftbildauswer- tung mit dem Vorhandensein von Kampfmitteln zu rechnen. Vor Baubeginn ist daher bei der Be- zirksregierung Düsseldorf ein Antrag auf Kampfmitteluntersuchung zu stellen, was als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen wurde. Als Empfehlung aus der Artenschutzprüfung wird darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos an dem Neubau der Kindertagesstätte der von der Schweizerischen Vogel- warte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ beach- tet werden sollte. Es ist laut Stellungnahme des LVR-Amts für Bodendenkmalpflege nicht auszuschließen, dass sich innerhalb des Plangebiets Überreste der mittelalterlichen/frühneuzeitlichen Wüstung Medi- nghoven befinden. Daher ist in den Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen worden, dass vor Baubeginn eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch einen Fachgutachter auf Veranlas- sung durch den Planungsträger durchgeführt werden muss. Da der Planungsträger mit dem Vor- habenträger identisch ist und das Vorhaben auch im Fall eines archäologischen Befundes mit entsprechenden baulichen Anpassungen im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans um- gesetzt werden kann, ist eine Rechtskraft des Bebauungsplanes vom Ergebnis einer derartigen Untersuchung unabhängig. 2.3 Erschließung 2.3.1 Äußere und innere Erschließung Das Plangebiet ist über die bestehende und voll ausgebaute Straße An der Burg Medinghoven erschlossen. Diese stellt eine direkte Verbindung zum Konrad-Adenauer-Damm und damit zum übergeordneten Straßennetz der Stadt Bonn, zur Bundesstraße 56 und zur Autobahn 565 her. Weitere öffentliche Erschließungsstraßen sind darüber hinaus nicht erforderlich. Der Gehweg der Straße An der Burg Medinghoven befindet sich nur einseitig auf der dem geplanten Kindergar- tengebäude gegenüberliegenden, westlichen Straßenseite. Auf dieser Seite mündet auch die den Konrad-Adenauer-Damm querende Fußgängerüberführung, welche die fußläufige Verbindung aus dem dicht besiedelten Quartier Medinghoven zum geplanten Vorhaben darstellt. Darüber hinaus ist das Plangebiet über zwei Buslinien entlang des Konrad-Adenauer-Damms an den Öf- fentlichen Personennahverkehr angebunden. Eine Bushaltestelle befindet sich in ca.100m Entfer- nung zum Plangebiet. Der Zugang für die Öffentlichkeit und die Zufahrt für Bewirtschaftungs-Seite 7 von 15 fahrzeuge zu den verbleibenden Spiel- und Bolzflächen wird über den zu erstellenden Parkplatz der Kindertagesstätte erfolgen. Durch diese Mehrfachnutzung versiegelter Flächen wird ein zu- sätzlicher Flächenverbrauch bei der Anlage eines separaten Weges vermieden. Da sich das ge- samte Plangebiet im städtischen Besitz befindet und deren genaue Ausgestaltung zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht feststeht, ist dafür keine gesonderte Festsetzung erforderlich bzw. möglich. Die Sicherung einer ausreichend breiten Zuwegung wird daher auf das Baugenehmi- gungsverfahren abgeschichtet. Textlich wird daher zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und verbleibenden Spiel- und Bolzplatzflächen ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Öffentlichkeit festgesetzt. Da die genaue Lage der Zuwegung noch nicht feststeht, kann hier keine konkrete Flächenzuweisung in Form einer zeichnerischen Festsetzung erfolgen. 2.3.2 Ruhender Verkehr Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs kann innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen, die über eine von der Straße An der Burg Medinghoven aus abzweigende Zufahrt angefahren werden. Es wird dabei von einem benö- tigten Stellplatz pro ca. 20-30 Kita-Plätze ausgegangen, die genaue Festlegung erfolgt jedoch im anschließenden Baugenehmigungsverfahren. Die dafür zu versiegelnden Flächen sind über die im § 19 Abs. 4 BauNVO verankerte Überschreitungsmöglichkeit der festgesetzten Grundflächen- zahl um 50% für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen abgedeckt. Somit ist bei der festge- setzten Grundflächenzahl von 0,3 eine Überschreitung auf bis zu 0,45 (=45% der Grundfläche) für die Anlage von Stellplätzen, Zufahrten und weiteren untergeordneten baulichen Anlagen möglich. Eine gesonderte Festsetzung ist hier nicht erforderlich. 2.3.3 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet kann über die vorhandene Erschließungsstraße An der Burg Medinghoven an das Strom-, Wasser- und Gasnetz angeschlossen werden. Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt durch die Einleitung in das Mischwasserkanalnetz. Der vorhandene Kanal in der Straße An der Burg Medinghoven besitzt ausreichende Kapazität um das zu erwartende zusätzliche Abflussvolumen hydraulisch aufzunehmen. Eine Verpflich- tung, das Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Ka- nalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange der Wasserwirt- schaft entgegenstehen, besteht für das Plangebiet nicht, da eine bereits vor dem Jahr 1996 umge- setzte bauliche Inanspruchnahme vorliegt. Gemäß § 48 Landeswassergesetz besteht die Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde zu überlas- sen. Eine Versickerung des Niederschlagswassers über Versickerungsmulden und/oder Rigolen wäre aufgrund der niedrigen Grundflächenzahl ebenfalls denkbar, entsprechende Untersuchungen über die Versickerungsfähigkeit des Bodens liegen jedoch nicht vor. Voraussetzung für eine Ver- sickerung ist der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit durch ein hydrogeologisches Gutach- ten und die Erteilung einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung durch die Untere Umweltbehörde.Seite 8 von 15 Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jahren zu er- heblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können fol- gende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kanalisation, Sturzflu- ten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei dem geplan- ten Bauvorhaben ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen sowohl für im Um- feld bestehende Baukörper als auch für den geplanten Baukörper selbst entstehen. Im Rahmen der Realisierung der Kita-Gebäude ist daher insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige Ein- gänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zu den Gebäuden, Souterrainbereiche etc. zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern sind. Aus diesem Grund ist eine Mindesthöhe für die Erdgeschossfußbodenoberkante festgesetzt, die mindestens 20 cm über dem unmittelbar angrenzenden Gelände liegt. Ein Keller ist für das geplante Gebäude nicht vorgesehen. Darüber hinaus gehört zu einer Sicherung des Gebäudes vor Starkregenereignissen auch eine Rückstausi- cherung des Kanalanschlusses, welche im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren eingefor- dert wird. Das freistehende Kita-Gebäude ist durch die geplante Ausführung als Flachdachgebäude grund- sätzlich für die Installation von Solarthermie- und/oder Photovoltaikanlagen geeignet. Es wird festgesetzt, dass die Dächer der Baukörper derart statisch ausgeführt sein müssen, dass eine In- stallation solarenergetischer Anlagen durchgeführt werden kann. 2.4 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, 13.12.2017) wurde für das Plangebiet ein Grünkonzept erstellt, welches folgende Ziele umfasst: • Die bestehenden randlichen Gehölzstrukturen dienen der Eingrünung des Grundstückes und sollen erhalten werden. Dies wird durch die Festsetzung von Flächen für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE-Flächen) gesichert. • Die satzungsgeschützten Einzelbäume sollen, soweit mit der Umsetzung der Planung ver- einbar, erhalten werden. Um Beschädigungen der Bäume zu verhindern sollte ein ortsfes- ter Bauzaun, der während der gesamten Bauzeit verbleiben muss, installiert werden. • Die großflächige Freifläche, die die geplante Kindertagesstätte umgibt, soll durch die Pflanzung von fünf lebensraumtypischen Einzelbäumen bereichert werden. • Zum verbleibenden Bolzplatz östlich des Plangebietes muss die Zugänglichkeit gesichert werden. Die Empfehlungen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden wie folgt behandelt: Pflanzbindung: Erhalt der Baumhecken auf den Böschungen Innerhalb der Umgrenzungslinie der SPE-Flächen ist der Gehölzbestand zu erhalten, dauerhaft zu sichern und bei Verlust zu ersetzen. Dies wird im Bebauungsplan festgesetzt. Erhalt von satzungsgeschützten BestandsbäumenSeite 9 von 15 Die im Plangebiet vorhandenen Bestandsbäume, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn geschützt sind, sind zu erhalten und dauerhaft zu sichern, soweit dies mit der Umsetzung der Planung vereinbar ist. Anpflanzung von Einzelbäumen innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf sind zur Bereicherung der großzügigen Freiflächen min- destens 5 mittel- bis großkronige Laubbäume zu pflanzen. Die Mindestzahl der Bäume ist bin- dend. Je Baum ist eine offene Baumscheibe von mindestens 8 m² und eine durchwurzelbare Pflanzgrube mit mind. 12 m³ zu sichern. Die Pflanzung ist fachgerecht an geeigneter Stelle anzu- legen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Hierbei ist eine Pflanzenauswahl ent- sprechend der Pflanzlisten 1 und 2 der Bundesstadt Bonn zu treffen. Es ist bevorzugt autochtho- nes, bzw. regionales Pflanzmaterial zu verwenden. Mindestpflanzqualität: Hochstamm oder Soli- tärbaum, 3x verpflanzt, aus extraweitem Stand, mit Drahtballierung, StU 20-25 cm. Baumschutz während der gesamten Bauzeit Zum Schutz des am Rand des Plangebietes (innerhalb der geplanten SPE-Flächen) vorhandenen satzungsgeschützten Baumbestandes sowie zum Schutz der drei satzungsgeschützten Bäume im Bereich der zu errichtenden Stellplatzflächen (Baum Nr. 4-6) wird die Installation ortsfester Zäu- ne empfohlen, um Beschädigungen zu verhindern. Die folgenden Richtlinien sollten dabei beach- tet werden: • RAS-LG-4 ‘Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen’ • DIN 18920 ‘Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbe- ständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen (Ausgabe 1990) Da dies gemäß § 3 der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn angeordnet werden kann, die Stadt Bonn hier selbst Vorhabenträger ist und Beschädigungen der satzungsgeschützten Bäume auf- grund der Satzung bereits unzulässig sind, wird auf einen entsprechenden Hinweis im Bebau- ungsplan verzichtet. 3. Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die in der Nachbarschaft des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen zu erwarten. Der Verlust einer Bolzplatzfläche wird durch die weiterhin bestehende Spiel- und Bolzwiese abge- mildert. Eine Versiegelung des Bodens ist durch die Ausführung des bisherigen Bolzplatzes be- reits gegeben, eine zusätzliche Versiegelung wird lediglich durch die Möglichkeit der Schaffung von Stellplätzen und Zuwegungen ausgelöst. Im Gegenzug wird ein Teil der derzeit versiegelten Fläche des westlichen Bolzplatzes, welcher nicht von baulichen Anlagen überplant wird, als be- grünter Außenspielbereich der Kindertagesstätte gestaltet und somit aufgewertet. Die Versorgung der Wohngebiete der Umgebung mit Kinderbetreuungsplätzen wird durch die Planung verbessert. Nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 180 BauGB auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet lebenden Menschen sind durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens nicht zu erwarten. 3.2 UmweltauswirkungenSeite 10 von 15 Bei der Anwendung des § 13a BauGB ist im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebau- ungsplänen eine Umweltprüfung, in der die wesentlichen Umweltauswirkungen dargestellt wer- den, verzichtbar. An die Stelle eines Umweltberichts werden im Folgenden die Umweltauswir- kungen zusammengefasst dargestellt. Das Plangebiet ist im Bereich der zu überbauenden Flächen bereits als Bolzplatz (Gummibelag) genutzt. Die vorhandene Eingrünung der Bolzplätze wird weitgehend erhalten, lediglich durch die Pkw-Zufahrt, den geplanten Vorfahrtbereich zum Bringen und Abholen der Kinder sowie die geplanten Stellplätze ist eine Wegnahme von Gehölzen, darunter drei satzungsgeschützten Bäu- men, erforderlich. Bezogen auf die Bestandssituation stellt der vorliegende Bebauungsplan inso- fern eine Zunahme der Versiegelung dar. Ein Ausgleich ist aufgrund der Verfahrensart als Be- bauungsplan im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung gem. §13a BauGB nicht erfor- derlich. Das Plangebiet ist Teil des im Jahr 2012 überarbeiteten Zielkonzepts des Integrierten Frei- raumsystems (IFS 2012) und stellt am Südhang der Burg Medinghoven eine „sonstige relevante Freifläche“ mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung“ dar. Dieser innerstädtische Freiraumbereich wird durch die Überbauung der bisher als Bolzplatz mit Gummibelag genutzten Fläche zu einem untergeordneten Teil baulich in Anspruch genommen. Dieser Teilbereich hat jedoch durch die vollständige Versiegelung eine ohnehin eingeschränkte Freiraumfunktion, welche durch die Baumaßnahme des flächenmäßig ungefähr gleich großen, bis zu zweigeschossigen Kindergarten- gebäudes nicht weiter beeinträchtigt wird. Weitere Teilflächen des zukünftig als Kindergarten genutzten Geländes werden zum Außenspielbereich und bleiben somit weiterhin als freiraumähn- liche Flächen erhalten. Durch die Festsetzung der Dachbegrünung wird teilweise eine Kompensa- tion der Eingriffe erzielt und dem Effekt einer kleinklimatischen Verschlechterung entgegenge- wirkt. Angesichts des hohen Bedarfs an zusätzlichen Kindergartenplätzen und der nicht vorhan- denen Planalternativen werden die geringfügigen Eingriffe in das Freiraumsystem insgesamt als vertretbar eingestuft. Der zusätzliche Kfz-Verkehr durch die Zu- und Abfahrt von Beschäftigten der Kindertagesstätte sowie den Hol- und Bringverkehr hat untergeordnete Bedeutung. Die Erschließungsstraße An der Burg Medinghoven führt nicht unmittelbar an Wohngebäuden vorbei, somit ist keine zusätzliche Belastung von Wohngebieten durch Mehrverkehr zu erwarten. Aufgrund der südlich angrenzenden vielbefahrenen vierspurigen Straße Konrad-Adenauer-Damm ist das Plangebiet mit Verkehrslärm vorbelastet. Aus der Lärmkartierung der Bundesstadt Bonn ergibt sich für den Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche eine Lärmbelastung tagsüber von 55-60dB (A) und somit eine geringfügige Überschreitung der schalltechnischen Orientierungs- werte bezogen auf den Verkehrslärm der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für allgemeine Wohngebiete (55 tags und 45 nachts). Planungsrechtlich zulässig sind Kindergärten jedoch auch in Misch- und Kerngebieten, bei denen die verkehrslärmbezogenen Schalltechnischen Orientie- rungswerte jeweils um 5 dB (A) höher liegen (60 tags und 50 nachts) und somit vollständig ein- gehalten werden. Da in Kindergärten tagsüber mittags auch geschlafen wird, sollten die Anforde- rungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile die geforderten Innenraumpegel für den Nachtzeitraum (30 dB(A)) ermöglichen. Dies würde den Anforderungen des Lärmpegelbereichs II entsprechen. Da diese Anforderungen des Lärmpegelbereichs II bereits durch die Anwendung der aktuellen Energieeinsparverordnung durch die zu verwendenden Außenbauteile gewährleistetSeite 11 von 15 ist und im Übrigen die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete eingehalten werden, wird auf eine Festsetzung verzichtet Durch die an das zukünftige Kindergartengelände angrenzenden Bestandsbolzplätze sind als Er- gebnis einer schalltechnischen Untersuchung keine gravierenden Lärmkonflikte im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImschV) zu erwarten, die zu einer Einschränkung des Betriebs der Bolzplätze führen könnten oder eine Unverträglichkeit bezogen auf das Schutzbe- dürfnis der Kindertagesstätte darstellen. Dies ist zum einen auf den Umstand zurückzuführen, dass für das Plangebiet die Immissions- richtwerte für Mischgebiete aufgrund der Gemengelage aus bestehenden Mischgebieten (TÜV- Gelände) und bestehenden Bolzplätzen maßgebend sind und zum anderen für die bestehenden Bolzplätze der Altanlagenbonus Berücksichtigung finden kann, da diese bereits vor Inkrafttreten der 18. BImSchV errichtet wurden. Daraus ergibt sich, dass für die Tageszeit zwischen 8 Uhr und 22 Uhr ein Immissionsrichtwert von 65 dB(A) maßgeblich ist. Dieser wird laut der gutachterli- chen Stellungnahme auf dem größten Teil des Baufensters eingehalten. Lediglich in der Südost- ecke der überbaubaren Grundstücksfläche sind hier leichte Überschreitungen von bis zu 2 dB(A) möglich. Daher wird für diesen Überschreitungsbereich festgesetzt, dass in dem Bereich, der von diesen Überschreitungen betroffen ist, zu öffnende Fenster und Türen zum Außenraum bei Auf- enthaltsräumen nicht zulässig sind. Dieser Bereich könnte jedoch auch durch eine Ost-West- Ausrichtung des bereits weitgehend vorgegebenen Baukörpers an der nördlichen Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig unbebaut bleiben, wodurch diese Festsetzung für die endgültige Ausgestaltung des Baukörpers und für die uneingeschränkte Nutzbarkeit der Räum- lichkeiten ohne Belang wäre. Für den Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) gilt aufgrund des Altanlagenbonus ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A). Wegen der fehlenden Beleuchtung wurde eine nächtliche Nutzung der Bolzplätze ausgeschlossen. Für den Zeitraum der morgendlichen Ruhezeit zwischen 6 und 8 Uhr gilt der Immissionsrichtwert von 60 dB(A). Auch in diesen Tageszeiträumen werden üblicherweise bereits Kinder in Kinder- tagesstätten betreut. Dieser Immissionsrichtwert wäre bei einem vollen Spielbetrieb auf ungefähr der Hälfte der überbaubaren Grundstücksfläche leicht überschritten. Bei Realisierung eines ost- west-ausgerichteten Baukörpers an der nördlichen Grenze des Baufelds wäre ein kleiner Teil des Gebäudes im Südosten von einer Überschreitung betroffen. Bei einem am der Westseite der Bau- fläche platzierten Baukörper läge noch etwa ein Drittel des Baukörpers im Bereich einer Über- schreitung der Immissionsrichtwerte. Die Annahme eines vollen Spielbetriebs mit einem Dauer- schalleistungspegel von 101 dB(A) ohne Pause kann jedoch nur als Worst-Case-Betrachtung an- gesehen werden. Die Hauptnutzungszeit eines Bolzplatzes liegt im Bereich der Nachmittagsstun- den. Die gutachterliche Stellungnahme geht selbst bei der Annahme eines absoluten Maximalfalls von einem Spielbetrieb lediglich zwischen 9 und 22 Uhr aus. Ein voller Spielbetrieb am frühen Morgen wird daher als derart unwahrscheinlich angesehen, dass von weiteren einschränkenden Festsetzungen abgesehen wird. Sollte es hier dennoch wider Erwarten zu Beeinträchtigungen kommen, könnte ordnungsrechtlich für die Morgenstunden bis 8 Uhr eine Sperrung des Bolzplat- zes angeordnet werden. Durch den westlich der Straße An der Burg Medinghoven befindlichen Betrieb der TÜV- Prüfstelle sind dagegen keine wesentlich störenden Beeinträchtigungen durch LärmimmissionenSeite 12 von 15 zu erwarten, da sich der Betrieb in einem bauleitplanerisch festgesetzten Mischgebiet befindet, welches sowohl Wohnbebauung als auch Gemeinbedarfsflächen in Nachbarschaft zu nicht we- sentlich störendem Gewerbe als allgemein zulässig definiert und sich somit nach dem Prinzip der Rücksichtnahme in seinem Immissionsverhalten anzupassen hat. Eine Einschränkung des Be- triebs wird durch die heranrückende Gemeinbedarfsfläche nicht erwartet. Angrenzend an das Plangebiet befindet sich in einer Entfernung von mindestens 20 m das schutzwürdige Biotop des Parks der Burg Medinghoven mit Altbaumbeständen (Objekt Nr. BK 5208-003). Diese Biotopflächen werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen. Die vorhandenen Belastungen der Biotope durch den Straßenverkehr sowie durch die Freizeitnutzung werden durch die Planung nicht oder allenfalls marginal verstärkt. Laut aktueller Klimaanalyse weist die im Planungsraum vorhandene Grünfläche ein hohes Kalt- luftbildungspotenzial auf. Ein Kaltluftabfluss in Richtung Norden ist erkennbar. Das Plangebiet ist jedoch nicht Bestandteil eines ausgedehnten Kaltlufteinzugsgebietes mit weiträumiger Wir- kung, sondern von bebauten Flächen umgeben. Das Umfeld des Plangebietes weist aufgrund des stellenweise hohen Versiegelungsgrades wäh- rend sommerlicher austauscharmer Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht tritt dort mit stellenweise mehr als 5 K Temperaturabweichung zur durch- schnittlichen Temperatur der Bonner Freiflächen ein deutlicher Wärmeinseleffekt in Erschei- nung. Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffs aus klimatischer Sicht sind insofern erforder- lich. So setzt der Bebauungsplan analog der Beschlussfassung des Rates der Stadt Bonn vom 08.09.2010 (DS-Nr. 0912064EB10) eine extensive Begrünung von Flachdächern ab einer Dach- neigung von weniger als 15° und mit einer Dachfläche von mehr als 200 m² fest. Damit können als Kompensation zum Wegfall von Freiflächen positive Umweltaspekte wie die Erhöhung des Begrünungsanteils, die Schadstoffbindung, die Verbesserung des Kleinklimas und eine Regen- wasserrückhaltung erreicht werden. Oberirdische Gewässer oder Wasserschutzgebiete sind von der Planung ebenfalls nicht betroffen. Im Zuge des Straßenbaus des Konrad-Adenauer-Damms angelegte Lärmschutzwälle werden im Altlastenkataster der Bundesstadt Bonn unter der Ziffer 7220-005 geführt. Diese sind dicht be- pflanzt und werden durch die Planung nicht verändert, so dass sie als Flächen für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt werden. Eine gutachterliche Überprüfung auf Belastungen wird daher nicht für erforderlich gehalten. Es wird empfohlen, die Einfriedung des Geländes der Kindertagesstätte so zu installieren, dass die SPE-Flächen außer- halb der Einfriedung liegen Im Bereich des Plangebiets werden aufgrund von Hinweisen auf das im Spätmittelalter oder in der frühen Neuzeit wüst gefallene Dorf Medinghoven sowie auf römische Landgüter im Umfeld der alten Römerstraße Bonn-Dahlem-Schmidtheim Bodendenkmäler vermutet. Aus diesem Grund muss das Plangebiet einer archäologischen Sachverhaltsermittlung durch eine Fachfirma, die nach Maßgabe einer Nachforschungserlaubnis nach §13 Denkmalschutzgesetz NW tätig wird, unterzogen werden. Die Sachverhaltsermittlung, welche nicht ohne die Beschädigung der durch das Vorhaben ohnehin zu beseitigenden Bolzplätze einhergeht, muss vor Baubeginn erfolgen. Da sich die Flächen in städtischer Hand befinden und der Vorhabenträger mit dem Planungsträger identisch ist, bedarf es hier – nach Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege - keines abschließenden Ergebnisses vor Rechtskraft des Bebauungsplans. Eine Nichtvollziehbar- keit des Bebauungsplans durch archäologische Funde ist nicht zu erwarten. Da das Kindergarten-Seite 13 von 15 gebäude ohne Keller geplant ist, besteht neben der Option einer vollständigen Ausgrabung und Erforschung möglicher archäologischer Funde auch die Möglichkeit der Aufschüttung des späte- ren Baufeldes, wodurch Bodendenkmäler im Boden erhalten bleiben können und späteren Gene- rationen als Forschungsobjekt zur Verfügung stehen. Eine solche Option wurde bei der Festset- zung der zulässige Gebäudehöhe von 110,80 über NHN berücksichtigt. Eine Entscheidung über den Umgang mit möglichen Bodendenkmälern wird damit auf die Ebene des Baugenehmigungs- verfahrens abgeschichtet. Die Stadt Bonn hat mit Ratsbeschluss vom 14.07.2011 (DS-Nr. 1111026NV7) vor dem Hinter- grund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele zur Minderung der CO2-Emissionen formuliert. Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders ener- gieeffiziente Neubauten CO2-Emissionen vermieden und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Der Kindergarten soll daher mindestens im Standard eines KfW- Effizienzgebäudes 55 unter der Verwendung von Passivhauskomponenten errichtet werden. Der mögliche Einsatz erneuerbarer Energien wird geprüft und Vorrichtungen zur Installation solar- energetischer Anlagen festgesetzt. 3.3. Artenschutz In der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) zum Bebauungsplan (RMP Ste- phan Lenzen Landschaftsarchitekten, 01.12.2017) wurde eine fachliche Beurteilung vorgenom- men, ob im Bereich des Vorhabens möglicherweise artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten betroffen sein können. Die Beurteilung der Betroffenheit beschränkt sich auf die Fledermaus- und Vogelarten. Ein Vorkommen weiterer besonders oder streng geschützter Arten im Plangebiet wird aus fachlicher Sicht ausgeschlossen, da entsprechende Lebensräume fehlen. Das Gelände weist aufgrund des Fehlens von Versteckmöglichkeiten wie Baumhöhlen kein Quar- tierpotential für Fledermäuse auf. In Folge der geplanten Bebauung ergeben sich vermutlich ge- ringfügige Einschränkungen des Jagdhabitats für die häufige Zwergfledermaus. Dies führt jedoch zu keinen Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktionen. Im Plangebiet brüten ausschließlich häufig vorkommende, ungefährdete Vogelarten. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist der Verlust einzelner Niststätten unbedenklich, da die ökologische Funktion dieser Arten im räumlichen Zusammenhang grundsätzlich erhalten bleibt. Niststätten bestandsgefährdeter oder seltener Vogelarten werden ausgeschlossen. Die Artenschutzprüfung kommt somit zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung von Vermei- dungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen von geschützten Arten ausgeschlossen werden können. Daher sind zum Schutz des Vogelbestandes die Rodungs- und Abbrucharbeiten außer- halb der Brut- und Nistzeiten durchzuführen (s. Vermeidungsmaßnahmen). Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1), Nr. 3 in Verbindung mit § 44 (5) BNatSchG ergibt sich nicht, da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang aufgrund der Bauzeitenregelung weiterhin erfüllt ist. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF - Maßnahmen) sind nicht erforderlich.Seite 14 von 15 3.4 Sonstige Auswirkungen Die Stadt Bonn ist Eigentümerin der Flächen sowie Vorhabenträgerin des Baus der Kindertages- stätte und trägt damit alle durch die Planung entstehenden Kosten selbst. Durch die Überplanung des Spiel- und Bolzplatzes sowie die Rodung von Einzelbäumen und Teilen der Eingrünung wer- den wirtschaftliche Sachwerte in geringem Umfang vernichtet. Bonn, Januar 2020 Der Oberbürgermeister Im Auftrag Petra Denny Leiterin des Stadtplanungsamtes Wesentliche umweltrelevante Fachgutachten: • Schalltechnisches Gutachten zu den Lärmimmissionen von den Bolzplätzen auf die Kin- dertageseinrichtung, Graner und Partner, Bergisch Gladbach, erstellt am 27.08.2018 • Artenschutzrechtliche Prüfung I, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, er- stellt am 01.12.2017 • Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, erstellt am 05.01.2018Seite 15 von 15
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